Beschlussvorlage (Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung Lahr Mittelübertragungen 2023 nach 2024)
Sitzung: Gemeinderat (7. Sitzung)
24. Juni 2024
24. Juni 2024
Beschlussvorlage Federführende Stelle: 202 Sachbearbeitung: Huber Drucksache Nr.: 96/2024 Az.: 922.6023 An der Vorlagenerstellung beteiligte Stellen 202 / 605 Beratungsfolge Termin Beratung Kennung Abstimmung Verwaltungs- und Vorlagenkonfe- 28.05.2024 renz vorberatend nichtöffentlich Freigabe Haupt- und Personalausschuss vorberatend nichtöffentlich 14 Ja-Stimmen 03.06.2024 0 Nein-Stimmen 1 Enthaltung Gemeinderat 24.06.2024 beschließend öffentlich Betreff: Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung Lahr Mittelübertragungen 2023 nach 2024 Beschlussvorschlag: Der Gemeinderat stimmt beim Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung Lahr der weiteren Mittelübertragung in Höhe von 7.832.770,05 € von 2023 nach 2024 gem. § 2 Abs. 4 EigBVO-HGB zu. Nach § 30 Abs. 2 GemO endet die Amtszeit des Gemeinderats mit Ablauf des Tages, an dem die regelmäßigen Wahlen der Gemeinderäte stattfinden. Bis zum Zusammentreten des neugebildeten Gemeinderats führt der bisherige Gemeinderat die Geschäfte weiter. Wesentliche Entscheidungen, die bis zum Zusammentreten des neu gebildeten Gemeinderats aufgeschoben werden können, bleiben dem neu gebildeten Gemeinderat vorbehalten. Durch diese Vorschrift soll sichergestellt werden, dass der geschäftsführende Gemeinderat keine Entscheidung von erheblicher Bedeutung trifft. Bei der Beschlussfassung über die Mittelübertragung handelt es sich nicht um einen Beschluss von wesentlicher (neuer) Bedeutung, sondern dieser dient der bereits im Rahmen der gefassten Beschlüsse über die jeweiligen Wirtschaftspläne beschlossenen Mittelbewirtschaftungen und sichert die vertraglich geschuldete Zahlleistung auf die erteilten Aufträge. Drucksache 96/2024 Seite 2 Eine Verschiebung der Beschlussfassung ist nicht möglich bzw. hätte wirtschaftliche Nachteile für die Stadt. Sollte die Stadt ihre Rechnungen wegen formaler Mängel nicht begleichen, würde dies der Reputation der Stadt Lahr Schaden zufügen. Die Zulässigkeit des Beschlusses im Sinne von § 30 Abs. 2 GemO wird als gegeben angesehen. Ein formeller Beschluss der Mittelübertragungen ist erforderlich, da der Jahresabschluss 2023 erst im Jahr 2025 erstellt werden kann. Normalerweise erfolgen die Mittelübertragungen gemeinsam mit dem Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses. Die Mittelübertragungen aus dem Jahr 2023 werden hiermit beschlossen und somit vorgezogen. Drucksache 96/2024 Seite 3 Sachdarstellung Aktuelle Situation und Handlungsnotwendigkeit: Investitionsmaßnahmen, die 2023 oder bereits früher begonnen wurden und noch nicht abgeschlossen sind, müssen in 2024 weiterlaufen können, insbesondere muss die Umsetzung bzw. Beauftragung auch ohne Jahresabschluss 2023 möglich sein. Zielsetzung: Formeller Beschluss der Mittelübertragungen 2023 nach 2024. Erwartete finanzielle und personelle Auswirkungen: ☒ Die finanziellen/personellen Auswirkungen können aufgrund ihrer Komplexität nicht sinnvoll in der Übersichtstabelle dargestellt werden und sind daher in der Sachdarstellung oder als Anlage beigefügt Begründung: Im Wirtschaftsplan 2023 des Eigenbetriebs Abwasserbeseitigung Lahr wurden Investitionen mit einem Gesamtvolumen von 3.297.000,00 € veranschlagt. Dazu wurden aus 2022 veranschlagte Mittel in Höhe von 10.749.903,89 € nach 2023 übertragen. Damit standen im vergangenen Jahr insgesamt 14.046.903,89 € zur Verfügung, verausgabt wurden jedoch nur 3.801.629,88 €. Zur Fortführung der bereits begonnenen mehrjährigen Maßnahmen sind noch Haushaltsmittel in Höhe von 7.832.770,05 € von 2023 nach 2024 zu übertragen. Die einzelnen Investitionen werden aus der Anlage ersichtlich. Markus Ibert Oberbürgermeister Anlage(n): Anlage Beschluss Mittelübertragungen 2023 nach 2024 Anlage(n): Mittelübertragung 2023 nach 2024 Tiefbau_final Anlage0 Hinweis: Dieter Singler Abteilungsleiter Drucksache 96/2024 Seite 4 Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen. Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1-5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg zu entnehmen.