Beschlussvorlage (Wohnbau Stadt Lahr GmbH; Jahresabschluss 2023)
24. Juni 2024
Beschlussvorlage Federführende Stelle: 202 Sachbearbeitung: Maier Drucksache Nr.: 98/2024 Az.: 922.5114 An der Vorlagenerstellung beteiligte Stellen Beratungsfolge Termin Beratung Kennung Gemeinderat 24.06.2024 beschließend öffentlich Abstimmung Betreff: Wohnbau Stadt Lahr GmbH; Jahresabschluss 2023 Beschlussvorschlag: 1. Der Gemeinderat nimmt • • • • • • die Bilanz zum 31.12.2023, die Gewinn- und Verlustrechnung vom 01.01. – 31.12.2023, den Lagebericht 2023, den Anhang 2023, den Anlagenspiegel 2023, den Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers zur Kenntnis und ermächtigt den Vertreter der Stadt Lahr in der Gesellschafterversammlung den geprüften Jahresabschluss 2023 festzustellen. 2. Der Gemeinderat ermächtigt den Vertreter der Stadt Lahr in der Gesellschafterversammlung den Vorschlägen des Aufsichtsrates über die Verwendung des Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2023 zuzustimmen. 3. Der Gemeinderat ermächtigt den Vertreter der Stadt Lahr in der Gesellschafterversammlung der Entlastung der Geschäftsführung zuzustimmen. Zusammenfassende Begründung: Nach § 30 Abs. 2 GemO endet die Amtszeit des Gemeinderats mit Ablauf des Tages, an dem die regelmäßigen Wahlen der Gemeinderäte stattfinden. Bis zum Zusammentreten des neugebildeten Gemeinderats führt der bisherige Gemeinderat die Geschäfte weiter. Wesentliche Entscheidungen, die bis zum Zusammentreten des neu gebildeten Gemeinderats aufgeschoben werden können, bleiben dem neu gebildeten Gemeinderat vorbehalten. Drucksache 98/2024 Seite 2 Durch diese Vorschrift soll sichergestellt werden, dass der geschäftsführende Gemeinderat keine Entscheidung von erheblicher Bedeutung trifft. Beim Beschluss über den Jahresabschluss 2023 handelt es sich nicht um einen Beschluss von wesentlicher Bedeutung. Der Beschluss des Gemeinderats ist formale Voraussetzung dafür, dass die Gesellschafterin der Stadt Lahr in der Gesellschafterversammlung dem Jahresabschluss überhaupt zustimmen kann. Zudem wird der Vertreter der Stadt damit ermächtigt, dem Beschlussvorschlag in der Gesellschafterversammlung zuzustimmen. Die Zulässigkeit des Beschlusses im Sinne von § 30 Abs. 2 GemO wird als gegeben angesehen. Drucksache 98/2024 Seite 3 Sachdarstellung Nach den Vorgaben des vom Gemeinderat beschlossenen Beteiligungsmanagementkonzepts der Stadt Lahr erfolgt u.a. die Feststellung des Jahresabschlusses und die Erteilung der entsprechenden Entlastungen sowie die Bestellung des Abschlussprüfers - ab einer unmittelbaren Beteiligung von 25% oder mittelbaren Beteiligung von 50% (sowie badenova AG & Co. KG) durch den Haupt- und Personalausschuss. Die Wohnbau Stadt Lahr GmbH (ehemals Städtische Wohnbaugesellschaft Lahr mbH) hat insgesamt 14 Aufsichtsräte. Davon sind zum Zeitpunkt der Vorlagenerstellung, welche vor der Kommunalwahl erfolgte, 13 Aufsichtsräte hinsichtlich der Entlastung kommunalrechtlich befangen. Die Befangenheit bestand bei OB Ibert, EBM Schöneboom, StR Roth, StRin Deusch, StR Täubert, StRin Nyguyen, StR Hirsch, StR Kleinschmidt, StRin Rompel, StR Dörfler, StR Uffelmann, StR Oßwald und StRin Amann-Vogt. Ob die Befangenheit nach der Kommunalwahl noch gegeben ist, ist zu prüfen. Eine gemeinsame Befassung zur Feststellung des Jahresabschlusses und der Entlastung im Hauptund Personalausschuss scheidet demnach aus. Um die Beschlussfähigkeit im Haupt- und Personalausschuss aufgrund der Befangenheit der als Aufsichtsräte tätigen Gemeinderäte sowie der als Aufsichtsräte tätigen Verwaltungsspitze nicht zu gefährden, wird sowohl die Feststellung des Jahresabschlusses und der damit zusammenhängenden Beschlussnotwendigkeit als auch die Entlastung des Aufsichtsrats direkt dem Gemeinderat zur Entscheidung unterbreitet. Die nächste Gesellschafterversammlung findet am 22.07.2024 statt. Zu Ziffer 1) des Beschlussvorschlags: Die Geschäftsführung der Wohnbau Stadt Lahr GmbH hat der Beteiligungsverwaltung den geprüften Jahresabschluss 2023 zur Verfügung gestellt. Auf die als Anlage beigefügten Unterlagen wird verwiesen. Die Gesellschaft erzielte im Geschäftsjahr 2023 einen Jahresüberschuss in Höhe von 631.519,84 € (Vj.: 604.026,86 €). Daraus ergibt sich für das laufende Geschäftsjahr ein Cashflow in Höhe von 2.745.950,27 € (Jahresüberschuss + Abschreibungen). Der Jahresabschluss wurde vom Verband baden-württembergischer Wohnungsunternehmen e.V., Stuttgart, geprüft und von dort ein uneingeschränkter Bestätigungsvermerk erteilt. Zu Ziffer 2) des Beschlussvorschlags: Der Aufsichtsrat hat beschlossen, der Gesellschafterversammlung vorzuschlagen, vom Bilanzgewinn 2023 220.000,00 € den freien Rücklagen zuzuweisen und den verbleibenden Restbetrag in Höhe von 257,29 € auf neue Rechnung vorzutragen. Es wird vorgeschlagen, den Jahresabschluss festzustellen, dem Vorschlag zur Ergebnisverwendung zuzustimmen und der Geschäftsleitung die Entlastung zu erteilen. Die Mitglieder des Gemeinderates werden gebeten, die eigene Befangenheit gemäß § 18 GemO BW zu prüfen und dem Vorsitzenden gegenüber ggf. die Befangenheit zu erklären. Markus Ibert Oberbürgermeister Markus Wurth Stadtkämmerer Drucksache 98/2024 Seite 4 Erwartete finanzielle und personelle Auswirkungen: ☒ Die Maßnahme hat keine finanziellen oder personellen (i.S.v. Personalmehrbedarf) Auswirkungen ☐ Die finanziellen/personellen Auswirkungen können aufgrund ihrer Komplexität nicht sinnvoll in der Übersichtstabelle dargestellt werden und sind daher in der Sachdarstellung oder als Anlage beigefügt ☐ Die einmaligen (Investitions-)Kosten betragen weniger als 50.000 EUR und die dauerhaft entstehenden Folgekosten inklusive der Personalmehrkosten betragen jährlich weniger als 20.000 EUR ☐ Die einmaligen (Investitions-)Kosten betragen mehr als 50.000 Euro und/oder die dauerhaft entstehenden Folgekosten inklusive der Personalmehrkosten betragen jährlich mehr als 20.000 Euro Anlage(n): Anhang 2023 Anlagespiegel 2023 GuV 2023 Lagebericht 2023 Bestätigungsvermerk 2023 Anlage 0 Hinweis: Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen. Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1-5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg zu entnehmen.