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Beschlussvorlage (Feststellung, dass keine Hinderungsgründe der neu- und wiedergewählten Mitglieder des Gemeinderats vorliegen)

                                    
                                        Beschlussvorlage
Federführende Stelle: 101
Sachbearbeitung: Brandenburger

Drucksache Nr.: 119/2024
Az.: 062.32

An der Vorlagenerstellung beteiligte Stellen

Beratungsfolge

Termin

Beratung

Kennung

Gemeinderat

22.07.2024

beschließend

öffentlich

Abstimmung

Betreff:
Feststellung, dass keine Hinderungsgründe der neu- und wiedergewählten Mitglieder des
Gemeinderats vorliegen

Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat stellt fest, dass für das Eintreten der neu- und wiedergewählten Mitglieder
in den Gemeinderat keine Hinderungsgründe nach § 29 (GemO) vorliegen.

Drucksache 119/2024

Seite 2

Sachdarstellung
Durch die Gemeinderatswahl am 9. Juni 2024 sind die in der Anlage benannten Personen in den Gemeinderat gewählt worden.
Alle Gewählten wurden mit Schreiben vom 05.07.2024 gemäß § 44 Abs. 3 der Kommunalwahlordnung
für Baden-Württemberg (KomWO) gebeten, eine Erklärung über die Annahme der Wahl abzugeben
und mitzuteilen, ob ein Hinderungsgrund zum Eintritt in den Gemeinderat nach § 29 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) vorliegt. Alle Gewählten haben erklärt, dass sie die Wahl annehmen und keine Hinderungsgründe für den Eintritt in den Gemeinderat vorliegen. Auch der Verwaltung
sind keine bekannt.
Nach § 29 Abs. 5 GemO entscheidet nach regelmäßigen Wahlen der bisherige Gemeinderat vor Einberufung der ersten Sitzung des neuen Gemeinderats über das Vorliegen/Nichtvorliegen von Hinderungsgründen.

________________________
Markus Ibert
Oberbürgermeister

______________________
Friederike Ohnemus
Abteilungsleitung Ratsarbeit, Marketing und
Internationales

Anlage(n):
Anlage 0
Anlage 1 Gewählte Mitglieder Gemeinderat
Hinweis:
Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen.
Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1-5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg zu entnehmen.