Beschlussvorlage
Federführende Stelle: 101
Sachbearbeitung: Brandenburger
Drucksache Nr.: 120/2024
Az.: 062.32
An der Vorlagenerstellung beteiligte Stellen
Beratungsfolge
Termin
Beratung
Kennung
Gemeinderat
22.07.2024
beschließend
öffentlich
Abstimmung
Betreff:
Festlegung der beschließenden Ausschüsse und der Zahl der Mitglieder
Beschlussvorschlag:
1. Der Gemeinderat beschließt die Bildung folgender beschließender Ausschüsse
1. Haupt- und Personalausschuss
2. Technischer Ausschuss
2. Der Gemeinderat beschließt außerdem, die Besetzung der beschließenden Ausschüsse
wie folgt vorzunehmen:
1. Haupt- und Personalausschuss:
Sitze
16
KFWL
3
AfD
3
CDU
3
SPD
3
GRÜNE
3
FDP
1
AfD
3
CDU
3
SPD
3
GRÜNE
3
FDP
1
2. Technischer Ausschuss:
Sitze
16
KFWL
3
Drucksache 120/2024
Seite 2
Sachdarstellung
Die Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) lässt zur Entlastung des Gemeinderats die Bildung von Ausschüssen zu. Es fällt dabei in die Zuständigkeit des Gemeinderats, über die Bildung und
die Zusammensetzung u.a. von beschließenden Ausschüssen Beschluss zu fassen. Nach jeder Wahl
des Gemeinderats sind diese neu zu bilden (§ 40 GemO).
Nach der Erörterung in der Sitzung des Ältestenrates am 1. Juli 2024 wird vorgeschlagen, die beschließenden Ausschüsse Haupt- und Personalausschuss und Technischer Ausschuss beizubehalten und
die Besetzung entsprechend des Beschlussvorschlags vorzunehmen. Die Berechnung nach dem
Höchstzahlverfahren nach Sainte-Laguë/Schepers ist beigefügt.
Die Bildung von beschließenden Ausschüssen sowie die Mitgliederzahl und die jeweiligen Zuständigkeiten sind entsprechend der §§ 39 und 40 der GemO in der Hauptsatzung zu regeln. Da sich die Zahl
der Mitglieder in den Ausschüssen verändert hat, ist eine Änderung der Hauptsatzung erforderlich, (Beschlussvorlage 126/2024).
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Markus Ibert
Friederike Ohnemus
Oberbürgermeister
Abteilungsleitung Ratsarbeit, Marketing und
Internationales
Anlage(n):
Anlage 0
Anlage 1 Besetzung der Ausschüsse und Beiräte nach Sitzen SLS
Hinweis:
Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen.
Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1-5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg zu entnehmen.