Beschlussvorlage (Wahl der ehrenamtlichen Stellvertreter/-innen des Oberbürgermeisters)
22. Juli 2024
Beschlussvorlage Federführende Stelle: 101 Sachbearbeitung: Trotter Drucksache Nr.: 129/2024 Az.: An der Vorlagenerstellung beteiligte Stellen Beratungsfolge Termin Beratung Kennung Gemeinderat 22.07.2024 beschließend öffentlich Abstimmung Betreff: Wahl der ehrenamtlichen Stellvertreter/-innen des Oberbürgermeisters Beschlussvorschlag: 1.) Der Gemeinderat beschließt, die Zahl der ehrenamtlichen Stellvertreter/-innen auf 6 Personen festzulegen. 2.) Ein Beschlussvorschlag kann nicht unterbreitet werden, da der Gemeinderat über die einzelnen Vorschläge durch Wahl Beschluss fasst. Drucksache 129/2024 Seite 2 Sachdarstellung Die Zahl und die Reihenfolge der Stellvertreter bestimmt der Gemeinderat durch Beschluss (oder durch Hauptsatzung). In der aktuellen Hauptsatzung ist hierzu keine Regelung enthalten. Die ehrenamtlichen Stellvertreter/-innen des Oberbürgermeisters werden nach jeder Gemeinderatswahl neu bestellt (§ 48 Abs. 1 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg – GemO), und zwar nach dem Grundsatz des § 37 Abs. 7 GemO: Wahlen werden geheim mit Stimmzetteln vorgenommen; es kann offen gewählt werden, wenn kein Mitglied widerspricht. Der Bürgermeister hat Stimmrecht. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erhalten hat. Wird eine solche Mehrheit bei der Wahl nicht erreicht, findet zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen eine Stichwahl statt, bei der die einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Steht nur ein Bewerber zur Wahl und erreicht dieser nicht mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten, findet ein zweiter Wahlgang statt; auch im zweiten Wahlgang ist mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Werden mehrere Stellvertreter/-innen des Oberbürgermeisters bestellt, werden sie nach § 48 Abs. 1 Satz 5 GemO in der Reihenfolge der Stellvertretung je in einem besonderen Wahlgang gewählt. Es ist also unzulässig, in einem Wahlgang alle Stellvertreter (mehrnamige Mehrheitswahl) zu wählen (Kommentierung Kunze/Bronner/Katz zu § 49 GemO). Die Wahl muss in der Reihenfolge der Stellvertretung erfolgen, d. h. es wird zunächst die/der erste, dann die/der zweite und danach die/der dritte Stellvertreter/-in usw. gewählt. Nach Erörterung in der Sitzung des Ältestenrates am 1. Juli 2024 sowie mit den neuen Fraktionsvorsitzenden aller Fraktionen am 8. Juli 2024 empfehlen die Fraktionen, die Zahl der ehrenamtlichen Bürgermeisterstellvertreter auf sechs Personen festzulegen. _______________________ __________________________ Markus Ibert Friederike Ohnemus Oberbürgermeister Abteilungsleitung Ratsarbeit, Marketing und Internationales Anlage(n): Anlage 0 Hinweis: Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen. Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1-5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg zu entnehmen.