Beschlussvorlage (Wohnbau Stadt Lahr GmbH; Entlastung des Aufsichtsrates 2023)
22. Juli 2024
Beschlussvorlage Federführende Stelle: 202 Sachbearbeitung: Maier Drucksache Nr.: 97/2024 Az.: 922.5114 An der Vorlagenerstellung beteiligte Stellen Beratungsfolge Termin Beratung Kennung Gemeinderat 22.07.2024 beschließend öffentlich Abstimmung Betreff: Wohnbau Stadt Lahr GmbH; Entlastung des Aufsichtsrates 2023 Beschlussvorschlag: Der Gemeinderat ermächtigt den Vertreter der Stadt Lahr in der Gesellschafterversammlung dem Aufsichtsrat Entlastung für das Geschäftsjahr 2023 zu erteilen. Zusammenfassende Begründung: Nach § 30 Abs. 2 GemO endet die Amtszeit des Gemeinderats mit Ablauf des Tages, an dem die regelmäßigen Wahlen der Gemeinderäte stattfinden. Bis zum Zusammentreten des neugebildeten Gemeinderats führt der bisherige Gemeinderat die Geschäfte weiter. Wesentliche Entscheidungen, die bis zum Zusammentreten des neu gebildeten Gemeinderats aufgeschoben werden können, bleiben dem neu gebildeten Gemeinderat vorbehalten. Durch diese Vorschrift soll sichergestellt werden, dass der geschäftsführende Gemeinderat keine Entscheidung von erheblicher Bedeutung trifft. Beim Beschluss über die Entlastung des Aufsichtsrates 2023 handelt es sich nicht um einen Beschluss von wesentlicher Bedeutung. Der Beschluss des Gemeinderats ist formale Voraussetzung dafür, dass die Gesellschafterin der Stadt Lahr in der Gesellschafterversammlung dem Jahresabschluss überhaupt zustimmen kann. Zudem wird der Vertreter der Stadt damit ermächtigt, dem Beschlussvorschlag in der Gesellschafterversammlung zuzustimmen. Die Zulässigkeit des Beschlusses im Sinne von § 30 Abs. 2 GemO wird als gegeben angesehen. Drucksache 97/2024 Seite 2 Sachdarstellung Nach den Vorgaben des vom Gemeinderat beschlossenen Beteiligungsmanagementkonzepts der Stadt Lahr erfolgt u.a. die Feststellung des Jahresabschlusses und die Erteilung der entsprechenden Entlastungen sowie die Bestellung des Abschlussprüfers - ab einer unmittelbaren Beteiligung von 25% oder mittelbaren Beteiligung von 50% (sowie badenova AG & Co. KG) durch den Hauptund Personalausschuss. Eine gemeinsame Befassung zur Feststellung des Jahresabschlusses und der Entlastung im Haupt- und Personalausschuss scheidet aus. Um die Beschlussfähigkeit im Haupt- und Personalausschuss aufgrund der Befangenheit der als Aufsichtsräte tätigen Gemeinderäte sowie der als Aufsichtsräte tätigen Verwaltungsspitze nicht zu gefährden, wird sowohl die Feststellung des Jahresabschlusses und der damit zusammenhängenden Beschlussnotwendigkeit als auch die Entlastung des Aufsichtsrats direkt dem Gemeinderat zur Entscheidung unterbreitet. Die Wohnbau Stadt Lahr GmbH (ehemals Städtische Wohnungsbaugesellschaft mbH Lahr) hat insgesamt 14 Aufsichtsräte. Davon sind zum Zeitpunkt der Vorlagenerstellung, welche vor der Kommunalwahl erfolgte, 13 Aufsichtsräte hinsichtlich der Entlastung kommunalrechtlich befangen. Die Befangenheit bestand bei OB Ibert, EBM Schöneboom, StR Roth, StRin Deusch, StR Täubert, StRin Nyguyen, StR Hirsch, StR Kleinschmidt, StRin Rompel, StR Dörfler, StR Uffelmann, StR Oßwald und StRin Amann-Vogt. Ob die Befangenheit nach der Kommunalwahl noch gegeben ist, ist zu prüfen. Die Verwaltung schlägt vor, den 2023 tätigen Aufsichtsräten die Entlastung zu erteilen, und den Vertreter der Stadt zu ermächtigen, dies in der Gesellschafterversammlung zu vollziehen. Die Mitglieder des Gemeinderates werden gebeten, die eigene Befangenheit gemäß § 18 GemO BW zu prüfen und dem Vorsitzenden gegenüber ggf. die Befangenheit zu erklären. Tilmann Petters Bürgermeister Dieter Singler Abteilungsleiter Anlage(n): Anlage 0 Hinweis: Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen. Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1-5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg zu entnehmen.