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Beschlussvorlage (Wohnbau Stadt Lahr GmbH; Entlastung des Aufsichtsrates 2023)

                                    
                                        Beschlussvorlage
Federführende Stelle: 202
Sachbearbeitung: Maier

Drucksache Nr.: 97/2024
Az.: 922.5114

An der Vorlagenerstellung beteiligte Stellen

Beratungsfolge

Termin

Beratung

Kennung

Gemeinderat

22.07.2024

beschließend

öffentlich

Abstimmung

Betreff:
Wohnbau Stadt Lahr GmbH;
Entlastung des Aufsichtsrates 2023

Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat ermächtigt den Vertreter der Stadt Lahr in der Gesellschafterversammlung dem Aufsichtsrat Entlastung für das Geschäftsjahr 2023 zu erteilen.

Zusammenfassende Begründung:
Nach § 30 Abs. 2 GemO endet die Amtszeit des Gemeinderats mit Ablauf des Tages, an dem die
regelmäßigen Wahlen der Gemeinderäte stattfinden. Bis zum Zusammentreten des neugebildeten
Gemeinderats führt der bisherige Gemeinderat die Geschäfte weiter. Wesentliche Entscheidungen,
die bis zum Zusammentreten des neu gebildeten Gemeinderats aufgeschoben werden können, bleiben dem neu gebildeten Gemeinderat vorbehalten.

Durch diese Vorschrift soll sichergestellt werden, dass der geschäftsführende Gemeinderat keine
Entscheidung von erheblicher Bedeutung trifft.

Beim Beschluss über die Entlastung des Aufsichtsrates 2023 handelt es sich nicht um einen Beschluss von wesentlicher Bedeutung. Der Beschluss des Gemeinderats ist formale Voraussetzung
dafür, dass die Gesellschafterin der Stadt Lahr in der Gesellschafterversammlung dem Jahresabschluss überhaupt zustimmen kann. Zudem wird der Vertreter der Stadt damit ermächtigt, dem Beschlussvorschlag in der Gesellschafterversammlung zuzustimmen.

Die Zulässigkeit des Beschlusses im Sinne von § 30 Abs. 2 GemO wird als gegeben angesehen.

Drucksache 97/2024

Seite 2

Sachdarstellung
Nach den Vorgaben des vom Gemeinderat beschlossenen Beteiligungsmanagementkonzepts der
Stadt Lahr erfolgt u.a. die Feststellung des Jahresabschlusses und die Erteilung der entsprechenden Entlastungen sowie die Bestellung des Abschlussprüfers - ab einer unmittelbaren Beteiligung
von 25% oder mittelbaren Beteiligung von 50% (sowie badenova AG & Co. KG) durch den Hauptund Personalausschuss.
Eine gemeinsame Befassung zur Feststellung des Jahresabschlusses und der Entlastung im
Haupt- und Personalausschuss scheidet aus. Um die Beschlussfähigkeit im Haupt- und Personalausschuss aufgrund der Befangenheit der als Aufsichtsräte tätigen Gemeinderäte sowie der als
Aufsichtsräte tätigen Verwaltungsspitze nicht zu gefährden, wird sowohl die Feststellung des Jahresabschlusses und der damit zusammenhängenden Beschlussnotwendigkeit als auch die Entlastung des Aufsichtsrats direkt dem Gemeinderat zur Entscheidung unterbreitet.
Die Wohnbau Stadt Lahr GmbH (ehemals Städtische Wohnungsbaugesellschaft mbH Lahr) hat
insgesamt 14 Aufsichtsräte. Davon sind zum Zeitpunkt der Vorlagenerstellung, welche vor der
Kommunalwahl erfolgte, 13 Aufsichtsräte hinsichtlich der Entlastung kommunalrechtlich befangen.
Die Befangenheit bestand bei OB Ibert, EBM Schöneboom, StR Roth, StRin Deusch, StR Täubert,
StRin Nyguyen, StR Hirsch, StR Kleinschmidt, StRin Rompel, StR Dörfler, StR Uffelmann, StR
Oßwald und StRin Amann-Vogt. Ob die Befangenheit nach der Kommunalwahl noch gegeben ist,
ist zu prüfen.
Die Verwaltung schlägt vor, den 2023 tätigen Aufsichtsräten die Entlastung zu erteilen, und den
Vertreter der Stadt zu ermächtigen, dies in der Gesellschafterversammlung zu vollziehen. Die Mitglieder des Gemeinderates werden gebeten, die eigene Befangenheit gemäß § 18 GemO BW zu
prüfen und dem Vorsitzenden gegenüber ggf. die Befangenheit zu erklären.

Tilmann Petters
Bürgermeister

Dieter Singler
Abteilungsleiter

Anlage(n):
Anlage 0
Hinweis:
Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen.
Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1-5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg zu entnehmen.