Beschlussvorlage (Wohnbau Stadt Lahr GmbH; Wahlen zum Aufsichtsrat)
22. Juli 2024
Beschlussvorlage Federführende Stelle: 202 Sachbearbeitung: Maier Drucksache Nr.: 107/2024 Az.: 922.5113 An der Vorlagenerstellung beteiligte Stellen Beratungsfolge Termin Beratung Kennung Verwaltungs- und Vorlagenkonfe- 09.07.2024 renz vorberatend nichtöffentlich Gemeinderat beschließend öffentlich 22.07.2024 Abstimmung Betreff: Wohnbau Stadt Lahr GmbH; Wahlen zum Aufsichtsrat Beschlussvorschlag: Ein Beschlussvorschlag kann nicht unterbreitet werden, da die Vertretungen durch die Wahl zu ermitteln sind. Zusammenfassende Begründung: Nach § 30 Abs. 2 GemO endet die Amtszeit des Gemeinderats mit Ablauf des Tages, an dem die regelmäßigen Wahlen der Gemeinderäte stattfinden. Bis zum Zusammentreten des neugebildeten Gemeinderats führt der bisherige Gemeinderat die Geschäfte weiter. Wesentliche Entscheidungen, die bis zum Zusammentreten des neu gebildeten Gemeinderats aufgeschoben werden können, bleiben dem neu gebildeten Gemeinderat vorbehalten. Durch diese Vorschrift soll sichergestellt werden, dass der geschäftsführende Gemeinderat keine Entscheidung von erheblicher Bedeutung trifft. Der Beschluss des Gemeinderats ist formale Voraussetzung dafür, dass die Gesellschafterin der Stadt Lahr in der Gesellschafterversammlung der Wahl der Aufsichtsräte überhaupt zustimmen kann. Zudem werden die Vertreter der Stadt damit ermächtigt, dem Beschlussvorschlag in der Gesellschafterversammlung zuzustimmen. Die Zulässigkeit des Beschlusses im Sinne von § 30 Abs. 2 GemO wird als gegeben angesehen. Durch Zeitablauf scheiden vier Mitglieder des Aufsichtsrats bei der Wohnbau Stadt Lahr aus. Die Mandate sind durch Beschluss des Gemeinderats für weitere drei Jahre neu zu bestimmen. Die ausscheidenden Mitglieder des Aufsichtsrats können grundsätzlich wiedergewählt werden. Drucksache 107/2024 Seite 2 Drucksache 107/2024 Sachdarstellung Aktuelle Situation und Handlungsnotwendigkeit: Amtszeit von vier Aufsichtsratsmandaten läuft ab. Um die Vollzähligkeit des Aufsichtsrats wiederherzustellen sind Wahlen erforderlich. Zielsetzung: Besetzung aller Aufsichtsratsmandate bei der Wohnbau Stadt Lahr GmbH. Maßnahmen: Wahl in der Gesellschafterversammlung am 22.07.2024 Begründung: Der Aufsichtsrat der Wohnbau Stadt Lahr GmbH besteht aus 14 Mitgliedern (§ 9 Abs. 1 Gesellschaftsvertrag). Der jeweilige Oberbürgermeister und der Stadtkämmerer der Stadt Lahr gehören dem Aufsichtsrat kraft Amtes an. Neben den Mandaten kraft Amtes ist der Aufsichtsrat mit einem weiteren Mitglied der Verwaltungsspitze der Stadt Lahr zu besetzen (§ 9 Abs. 2 Gesellschaftsvertrag). Von den 14 Aufsichtsratsmandaten stehen demnach den Fraktionen 11 Sitze mit einer Mandatszeit von drei Jahren zu. Die Fraktionen KFWL, AfD, CDU, SPD und Grüne besetzen künftig jeweils 2 Sitze. Der Fraktion FDP steht 1 Sitz zu. Dem Aufsichtsrat gehören als Vertreter der alleinigen Gesellschafterin Stadt Lahr zurzeit an: 1 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. Oberbürgermeister Ibert –kraft Amtes Erster Bürgermeister Schöneboom StR Roth StRin Deusch StR Täubert StRin Thi-Dai-Trang Nguyen StR Hirsch StR Kleinschmidt StRin Rompel StR Dörfler StR Uffelmann StRin Amann-Vogt StR Oßwald Stadtkämmerer Wurth -kraft Amtes Turnusgemäß scheiden folgende Mitglieder aus: 1. 2. 3. 4. StR Hirsch StR Kleinschmidt StRin Rompel StR Dörfler Eine Wiederwahl ist grundsätzlich möglich. Nach der diesjährigen Kommunalwahl ist es notwendig, die Mandatsbesetzung in den Beteiligungsgesellschaften, Zweckverbänden und Mitgliedschaften entsprechend den Mehrheitsverhältnissen im Gemeinderat vorzunehmen. Seite 3 Drucksache 107/2024 Seite 4 Bei der Wohnbau Stadt Lahr GmbH stehen nicht alle Mandate in einem Jahr zur Nachbesetzung an. Daher kann das Ergebnis der Kommunalwahl nicht sofort umgesetzt werden. Vielmehr erfolgt dies Zug um Zug bei jeder anstehenden Neubesetzung. StR Oßwald hat der Verwaltung mitgeteilt, dass er sein Mandat als Aufsichtsrat bei der Wohnbau Stadt Lahr GmbH, welches bis 2026 bestände, im Zuge der Gesellschafterversammlung am 22.07.2024 niederlegen wird. In diesem Fall ist in § 9 Abs. 4 Satz 3 des Gesellschaftsvertrags folgendes geregelt: „Die Amtsdauer des/der an Stelle eines vorzeitig ausgeschiedenen Mitgliedes Gewählten beschränkt sich auf die restliche Amtsdauer des/ der Ausgeschiedenen.“ Entsprechend dem Höchstzahlverfahren nach Sainte-Laguë/Schepers (SLS) steht einerseits der AfD ein weiterer Sitz (insgesamt 2 Sitze) zu. Andererseits sind je zwei Sitze von der CDU und der SPD nachzubesetzen. Vor diesem Hintergrund werden die Sitze wie folgt zugeteilt: Die AfD erhält, nach SLS, einen weiteren Sitz. Die CDU behält 2 Sitze und die SPD erhält 1 Sitz mit regulärer Mandatszeit von 3 Jahren sowie einen zweiten Sitz mit einer Mandatszeit von 2 Jahren bis 2026 (ehemals Oßwald, LLL - § 9 Abs. 4 Satz 3 des Gesellschaftsvertrags). In 2026 ist dieser Sitz wieder von der SPD nachzubesetzen, dann aber mit einer regulären Mandatszeit von 3 Jahren. Damit wäre die Mandatsbesetzung nach der Kommunalwahl aktuell umgesetzt. Bei der Wahl zum Aufsichtsrat sind die zu wählenden Personen jeweils befangen und dürfen sich daher nicht an der Wahl beteiligen. In öffentlicher Sitzung müssen sie sich deutlich sichtbar vom Ratstisch entfernen. Damit in der nächsten Gesellschafterversammlung die Wahl erfolgen kann, ist vom Gemeinderat ein entsprechender Vorschlag für die ausscheidenden Aufsichtsratsmitglieder zu unterbreiten und durch Wahl zu ermitteln. Tilman Petters Bürgermeister Dieter Singler Abteilungsleitung Anlage(n): Anlage 0 Hinweis: Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen. Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1-5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg zu entnehmen.