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Beschlussvorlage (Teilfortschreibung des Regionalplans Südlicher Oberrhein "Solarenergie": Stellungnahme der Stadt Lahr im Rahmen der Offenlage)

23. September 2024
                                    
                                        Beschlussvorlage
Federführende Stelle: 61
Sachbearbeitung: Maier-Hochbaum

Drucksache Nr.: 137/2024
Az.: mai-0738

An der Vorlagenerstellung beteiligte Stellen

Beratungsfolge

Termin

Beratung

Kennung

Abstimmung

Technischer Ausschuss

11.09.2024

vorberatend

nichtöffentlich

12 Ja-Stimmen
0 Nein-Stimmen
1 Enthaltung

Gemeinderat

23.09.2024

beschließend

öffentlich

Betreff:
Teilfortschreibung des Regionalplans Südlicher Oberrhein "Solarenergie":
Stellungnahme der Stadt Lahr im Rahmen der Offenlage

Beschlussvorschlag:
1. Der Gemeinderat stimmt der Stellungnahme zum Entwurf der Teilfortschreibung „Solarenergie“ zum Regionalplan Südlicher Oberrhein entsprechend der Sachdarstellung und Anlage 1 der Drucksache zu.

Zusammenfassende Begründung:
Im Rahmen der Beteiligung der Gemeinden kann die Stadt Lahr eine Stellungnahme zum aktuell
vor-liegenden Entwurf der Teilfortschreibung "Solarenergie“ des Regionalplans Südlicher Oberrhein
abgegeben. Im Kontext der erstmaligen Ausweisung von Vorbehaltsgebieten für die Solarenergie
wird die Streichung einer der hierfür vorgesehenen Flächen südlich der Einmündung der Einsteinallee in die Dr.-Georg-Schaeffler-Straße gefordert. Darüber hinaus werden Anregungen und Hinweise
formuliert, es bestehen jedoch keine weiteren Bedenken.

Drucksache 137/2024

Seite 2

Sachdarstellung
Aktuelle Situation und Handlungsnotwendigkeit:
Zeitlich parallel zu der Teilfortschreibung „Windenergie“ des Regionalplans Südlicher Oberrhein erfolgt mit der Teilfortschreibung „Solarenergie“ eine nun deutlich herausgehobene Behandlung auch
dieses flächenrelevanten Themas. Auch hier hat das Land Baden-Württemberg entschieden, die Regionalplanung mit der Sicherung eines landes- und regionsweit einheitlichen Flächenbeitragswerts für
die Sicherung von Flächen für PV-Freiflächenanlagen im Außenbereich zu betrauen.

1. Anlass und Kerninhalte der Planung
Die Sicherung konkreter Flächen für die Solarenergie war bisher nicht Gegenstand der Regionalplanung. Im Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz des Landes Baden-Württemberg wurde
jedoch u.a. – ähnlich zur Handhabung bei der Windkraft – ein Flächenbeiwert von 0,2 der Landesfläche für Anlagen zur Erzeugung solarer Energie festgelegt. Ziel dieser Ausweisung sind konkret Freiflächen im Außenbereich, die in der Praxis zumeist landwirtschaftlich genutzt werden. Sonderfälle wie
Brachflächenrecycling, Floating-PV auf Baggerseen oder die Doppelbelegung anderweitig genutzter
Flächen (z.B. Flughafen) sind explizit nicht Ziel dieser als Ergänzung zu allen bestehenden Bemühungen verstandenen Teilfortschreibung des Regionalplans. Die Sicherung dieser Flächen wurde durch
die Landesregierung ebenfalls an die Regionalplanung weitergegeben. Auf Ebene der Planungsregion Südlicher Oberrhein ist somit eine Fläche von 800 ha für die Solarenergie mittels Vorbehaltsgebiete auszuweisen. Im Gegensatz zu Vorranggebieten, die verbindliche Ziele der Raumordnung darstellen, sind Vorbehaltsgebiete als Grundsätze der Raumordnung der planerischen Abwägung der
Gemeinden weiterhin zugänglich. Auch bedarf die Realisierung von PV-Freiflächenanlagen weiterhin
der Bauleitplanung, außer in den eng definierten Privilegierungstatbeständen des § 35 Abs. 1 Nr. 8
Baugesetzbuch (BauGB). Ebenfalls vereinfacht werden soll die allgemeine Zulässigkeit von PV-Freiflächenanlagen im Außenbereich in Bezug auf die Auflagen der Raumordnung: So werden insbesondere die regionalen Grünzüge nun im Regelfall für ihre Errichtung geöffnet.

2. Bisheriges Verfahren
Die Verfahrensschritte der Teilfortschreibung „Solarenergie“ des Regionalplans Südlicher Oberrhein
verlaufen bisher vollständig parallel zu jenen der Teilfortschreibung „Windenergie“, die ebenfalls den
Ausbau erneuerbarer Energien fördern soll (vgl. Sachdarstellung in Beschlussvorlage 105/2024):
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30. November 2022 Einleitungsbeschluss durch die Verbandsversammlung des RVSO
Sommer 2023 Erste, informelle Beteiligung der Gemeinden
16. Mai 2024 Beschluss der Offenlage durch die Verbandsversammlung des RVSO
30. August 2024 Abgabefrist für die Stellungnahme der Gemeinden
30. September 2024 Gewährte Fristverlängerung für die Stadt Lahr auf Antrag der Verwaltung

Ebenfalls analog zur Teilfortschreibung „Windenergie“ wurde der Stadt Lahr auch in diesem Verfahren
eine Fristverlängerung zur Abgabe der Stellungnahme bis zum 30. September 2024 gewährt.

3. Wesentliche Inhalte im Stadtgebiet Lahr
Da die Flächenkategorie „Vorbehaltsgebiete für die Solarenergie“ neu in die Regionalpläne BadenWürttembergs eingeführt wird, gab es bisher keine einschlägigen Gebietsausweisungen im Stadtgebiet.

Drucksache 137/2024

Seite 3

Während die Vorranggebiete für die Windenergie im Stadtgebiet Lahr in der Vorbergzone und im
Schwarzwald verortet sind, liegt der klare räumliche Schwerpunkt der Vorbehaltsgebiete für die Solarenergie in der Rheinebene (vgl. Darstellung in Anlage 2):
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F 29 und F 31 westlich bzw. östlich entlang der Trasse der Rheintalbahn nordwestlich von Lahr
und östlich von Hugsweier (insg. 42 ha)
F 30 südlich der Einmündung der Dr. Georg-Schaeffler-Straße in B 415 im Gewann Unterwichere, Gemarkung Lahr (6,7 ha)
F 32 südwestlich der B 415 und unmittelbar südlich des Schutterentlastungskanals im Gewann
Spitalwinkel, Gemarkung Lahr (7,3 ha)
Drucksache 137/2024 Seite 3
F-34 und F-35 südöstlich von Mietersheim und westlich von Sulz (insg. 29,5 ha, tlw. Gemarkung Kippenheim)

Insgesamt wurde eine Fläche von ca. 85,5 ha im Stadtgebiet mit Vorranggebieten für die Windenergie
belegt. Dies entspricht, bei einer Gesamtfläche des Stadtgebiets von 6.986 ha, einem Anteil von ca.
0,5%. Somit wird das Flächenziel des Landes von 0,2% grundsätzlich überschritten.
Die Auswirkungen der allgemeinen Flexibilisierungen der Zulässigkeit von PV-Freiflächenanlagen im
Außenbereich können aktuell noch nicht abgeschätzt werden, allerdings kann die Stadt Lahr – mit
Ausnahme der privilegierten Flächen insbesondere in den 400 m breiten Korridoren um die Trassen
der A5 und der Rheintalbahn – weiterhin vollumfänglich als Trägerin der Bauleitplanung steuern.

4. Stellungnahme der Stadt Lahr zur Teilfortschreibung „Solarenergie“
Die Stadt Lahr fordert ausschließlich die Streichung des Vorbehaltsgebiets F-30, Gemarkung Lahr
(Gewann Unterwichere, südlich Dr.-Georg-Schaeffler-Straße, westlich Einmündung Einsteinallee),
aus der Flächenkulisse, da hier von Seiten der Stadt Lahr auf der langfristigen, aus raumordnerischer
Sicht relevanten Zeitschiene anderweitige Nutzungsüberlegungen im Gesamtkontext der Entwicklung
um den Flughafen Lahr bestehen.
Bezüglich einiger Inhalte der Teilfortschreibung „Solarenergie“ hat die Stadt Lahr fachliche Zweifel
hinsichtlich ihrer konstruktiven Wirksamkeit:
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Die Ausweisung der Vorbehaltsgebiete für die Solarenergie ist mit keinerlei planerischer Vereinfachung, z.B. durch die Möglichkeit dort auf eine Änderung des Flächennutzungsplans verzichten zu können, verbunden.
Die vorliegende Teilfortschreibung „Solarenergie“ fokussiert sich faktisch auf landwirtschaftliche
Flächen, die zumindest in unserer Region bereits einer hohen Nutzungskonkurrenz ausgesetzt
sind. Sinnvolle Ansätze wie beispielsweise die Doppelbelegung eines aktiv in Nutzung befindlichen Baggersees mit Floating-PV in Kippenheimweiler oder die Errichtung von PV-Freiflächenanlagen auf dem Flughafenareal, durch die insgesamt 14 ha Fläche für PV-Freiflächenanlagen
generiert werden können, bleiben planerisch somit auch bei der Flächenbeitragswertermittlung
unberücksichtigt.

Da diese Sachverhalte jedoch nicht auf das Wirken des Regionalverbands Südlicher Oberrhein
(RVSO), sondern auf die von Landesebene definierte Aufgabenstellungen zurückgehen und somit für
den RVSO kein Gestaltungsspielraum besteht, werden hierzu ausschließlich Anmerkungen getroffen.

5. Weitere Vorgehensweise
Die Verwaltung empfiehlt den Beschluss der Stellungnahme zur Teilfortschreibung „Solarenergie“ des
Regionalplans Südlicher Oberrhein im Rahmen der Offenlage des Planwerks im förmlichen Verfahren.

Drucksache 137/2024

Seite 4

Die Abgabe der Stellungnahme muss, entsprechend der gewährten Fristverlängerung, bis zum 30.
September 2024 erfolgen.
Aktuell sieht der Regionalverband Südlicher Oberrhein den Satzungsbeschluss über die vorliegende
Teilfortschreibung bis spätestens Ende September 2025 vor und äußerte auf einem Termin für u.a.
die Gemeinden in der südlichen Ortenau im Juni 2024 – unter in Aussichtstellung der trotzdem bestehen den Möglichkeit insbesondere der Streichung einzelner Vorbehaltsgebiete – die grundsätzliche
Absicht diese Teilfortschreibung des Regionalplans ohne erneute Offenlage zur Satzung führen zu
wollen.

Erwartete finanzielle und personelle Auswirkungen:
☒ Die Maßnahme hat keine finanziellen oder personellen (i.S.v. Personalmehrbedarf) Auswirkungen

Tilman Petters

Stefan Löhr

Anlage(n):
Anlage 1 Stellungnahme Stadt Lahr zu Regionalplan TFS Solarenergie
Anlage 2 Übersichtsplan TFS Solarenergie
Anlage 0 zu 137-2024
Hinweis:
Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen.
Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1-5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg zu entnehmen.