Beschlussvorlage
Federführende Stelle: 101
Sachbearbeitung: Trotter
Drucksache Nr.: 144/2024
Az.: 032.11
An der Vorlagenerstellung beteiligte Stellen
Beratungsfolge
Termin
Beratung
Kennung
Verwaltungs- und Vorlagenkonfe- 10.09.2024
renz
vorberatend
nichtöffentlich
Gemeinderat
23.09.2024
beschließend
öffentlich
Gemeinderat Kippenheim
23.09.2024
beschließend
öffentlich
Abstimmung
Betreff:
2. Änderung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über die Erfüllung der Aufgaben
eines Gemeindeverwaltungsverbandes (vereinbarte Verwaltungsgemeinschaft)
Beschlussvorschlag:
Der Oberbürgermeister wird bevollmächtigt, die beiliegende 2. Änderung der öffentlichrechtlichen Vereinbarung zwischen der Stadt Lahr/Schwarzwald und der Gemeinde
Kippenheim über die Erfüllung der Aufgaben eines Gemeindeverwaltungsverbandes
(vereinbarte Verwaltungsgemeinschaft) abzuschließen.
Drucksache 144/2024
Seite 2
Sachdarstellung
Der Gemeinderat hat in seiner konstituierenden Sitzung am 22. Juli 2024 bezüglich der Besetzung des
Gemeinsamen Ausschusses den Beschluss gefasst, die Zahl der Gremienmitglieder zu reduzieren und
künftig sechs (bislang elf) Gemeinderatsmitglieder in den Gemeinsamen Ausschuss zu entsenden.
Auch die Gemeinde Kippenheim wird die Zahl ihrer Mitglieder (von sieben auf vier) reduzieren.
Die Vereinbarung wurde entsprechend angepasst (siehe Anlage).
Die Beratung hat in beiden Gremien zu erfolgen. Im Anschluss ist die Änderung in beiden Gemeinden
öffentlich bekannt zu machen. Die Änderung der Vereinbarung tritt am Tag nach der Bekanntmachung
in Kraft, sofern von den Beteiligten kein späterer Zeitpunkt bestimmt ist (§ 28 Abs. 6 GKZ).
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Markus Ibert
Friederike Ohnemus
Oberbürgermeister
Abteilungsleitung Ratsarbeit, Marketing
und Internationales
Erwartete finanzielle und personelle Auswirkungen:
☒ Die Maßnahme hat keine finanziellen oder personellen (i.S.v. Personalmehrbedarf) Auswirkungen
Anlage(n):
2. Änderung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung
Anlage 0
Hinweis:
Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen.
Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1-5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg zu entnehmen.