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Beschlussvorlage (Bewilligung überplanmäßiger Aufwendungen in den Budgeteinheiten des BGL / Abt.602)

23. September 2024
                                    
                                        Beschlussvorlage
Federführende Stelle: 602
Sachbearbeitung: Sottru

Drucksache Nr.: 57/2024
Az.:

An der Vorlagenerstellung beteiligte Stellen
201

Beratungsfolge

Termin

Beratung

Kennung

Abstimmung

Haupt- und Personalausschuss

03.06.2024

vorberatend

nichtöffentlich

14 Ja-Stimmen
0 Nein-Stimmen
1 Enthaltung

Gemeinderat

23.09.2024

beschließend

öffentlich

Betreff:
Bewilligung überplanmäßiger Aufwendungen in den Budgeteinheiten des BGL / Abt.602

Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat der Stadt Lahr bewilligt gemäß § 84 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) für das Haushaltsjahr 2023 auf den Budgeteinheiten
„BGL-Kosten Friedhof“ überplanmäßige Aufwendungen in Höhe von 142.304,52 Euro und
auf „BGL-Kosten Grün“ überplanmäßige Aufwendungen in Höhe von 258.468,00 Euro. Ingesamt belaufen sich die Mehraufwendungen auf 400.772,52 Euro.
Die Deckung der Mehraufwendungen erfolgt durch Minderaufwendungen bei der Budgeteinheit „Biotope“ in Höhe von 13.000 Euro, von der Budgeteinheit „Sportplätze“ in Höhe
von 54.000 Euro, von Mehrerträgen der Bugdeteinheit „Bestattungswesen“ in Höhe von
76.000 Euro, aus dem Haushaltsbudget des Stadtplanungsamtes in Höhe von 117.000
Euro und aus der Budgeteinheit „Bewirtschaftung“ (603) Mittel in Höhe von 141.000 Euro.

Zusammenfassende Begründung:
Im Haushaltsjahr 2023 sind die BGL Kosten für die Pflege und den Unterhalt der Grün- und
Sportflächen höher ausgefallen als erwartet.

Drucksache 57/2024

Seite 2

Sachdarstellung
Aktuelle Situation und Handlungsnotwendigkeit:
Deckung der Mittelüberschreitung
Im den Budgeteinheiten „BGL-Kosten Friedhof und Grün“ kam es im Jahr 2023 zu Mehraufwendungen bei den BGL-Leistungen. Diese sind vor allem bedingt durch eine Erhöhung des Verrechnungssätze des BGL. Ebenso spielen Nutzungsintensität der Anlagen, und der damit einhergehenden
Pflege- und Instandhaltungsaufwand. Auch der Witterungsverlauf, hier insbesondere Bewässerungsaufwendungen haben einen deutlichen Einfluss auf die jährliche Kostenentwicklung. Hinzu kommt
aber auch der ständige Flächenzuwachs durch die Entwicklung neuer Baugebiete und Infrastrukturprojekte. Deutliche Mehraufwendungen gab es vor allem bei der allgemeinen Pflege und Unterhaltung
der Grün- und Parkanlagen als auch bei der Bewirtschaftung der Friedhöfe.
In anderen Teilbudget des Deckungskreises konnten auch Minderaufwendungen verzeichnet werden.
In Summe bleibt aber insgesamt ein Mehraufwand in Höhe von 400.772,52 Euro gegenüber einem
Haushaltsansatz von 4.130.000,00 Euro.
Die Deckung der Mehraufwendungen erfolgt durch Minderausgaben bei der
Budgeteinheit „Biotope“ in Höhe von 13.000,00 Euro
Budgeteinheit „Sportplätze“ in Höhe von 54.000,00 Euro
Mehrerträge der Budgeteinheit „Bestattungswesen“ in Höhe von 76.000,00 Euro
Minderaufwendungen der Kostenstelle 51105020, „Verkehr und Mobilität“ in Höhe von 7.000 Euro
Minderaufwendungen der Kostenstelle 51105040, „Mietradsystem“ in Höhe von 25.000 Euro
Minderaufwendungen der Kostenstelle 54705030, „Tarifverbund Ortenau“ in Höhe von 22.000 Euro
Minderaufwendungen der Kostenstelle 52205010 (KA 4318000), „Wohnraumförderung“
in Höhe von 58.000 Euro
Minderaufwendungen der Kostenstelle 52205010 (KA 44290000), „Wohnraumförderung“
in Höhe von 5.000 Euro
Minderaufwendungen der Budgeteinheit „Bewirtschaftung“ von 603 in Höhe von 141.000 Euro.
Gesamt: 401.000 Euro

Erwartete finanzielle und personelle Auswirkungen:
☒ Die Maßnahme hat keine finanziellen oder personellen (i.S.v. Personalmehrbedarf) Auswirkungen

Tilman Petters

Fabian Roßmanith

Bürgermeister

Abteilungsleiter

Anlage(n):
Anlage 0
Hinweis:

Drucksache 57/2024

Seite 3

Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen.
Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1-5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg zu entnehmen.