Beschlussvorlage (Anlage 0)
16. Dezember 2024
Beschlussvorlage Federführende Stelle: 102 Sachbearbeitung: Tricard Drucksache Nr.: 214/2024 Az.: tr/102 An der Vorlagenerstellung beteiligte Stellen St. Feuerw Beratungsfolge Termin Beratung Kennung Haupt- und Personalausschuss 02.12.2024 vorberatend nichtöffentlich Gemeinderat 16.12.2024 beschließend öffentlich Abstimmung Betreff; Entpflichtung des Hauptamtlichen Feuerwehrkommandanten der Feuerwehr Stadt Lahr Beschlussvorschlag: 1.) Herr Stadtoberbrandrat Thomas Happersberger wird dauerhaft von der Funktion des Feuerwehrkommandanten der Feuerwehr Stadt Lahr entpfüchtet. 2.) Die Stelle des Hauptamtlichen Feuerwehrkommandanten der Feuerwehr Stadt Lahr wird als Vollzeitstelle im gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst extern ausgeschrieben. Zusammenfassende Begründung: . Herr Happersberger lässt im Einvernehmen mit seinem Dienstherrn Stadt Lahr aktuell sein Amt als Feuerwehrkommandant der Feuerwehr Stadt Lahr ruhen. Nun hat er schriftlich beantragt, ihn dauerhaft von diesem Amt zu entpfiichten. Oberbürgermeister ibert beabsich tigt, dem Antrag stattzugeben. Um schnellstmöglich die Stelle und das Amt des Hauptamtlichen Feuerwehrkommandanten der Feuerwehr statt Lahr wieder dauerhaft besetzten zu können, soll die Stelle zeitnah ex tern ausgeschrieben werden. Drucksache 214/2024 Seite 2 Sachdarstellung Mit Schreiben vom 25.07.2024 an Herrn Oberbürgermeister Ibert hatte Herr Happersberger darum ge beten, aus persönlichen Gründen sein Amt als Kommandant der Feuerwehr Stadt Lahr ab dem 01.09.2024 ruhen zu lassen. Dieser Bitte ist Herr Oberbürgermeister Ibert nachgekommen. Um auch ab dem 01.09.2024 die Leistungsfähigkeit der Feuerwehr Stadt Lahr sicherzustellen, wurde Herr Georg Schinke kommissarisch zum Kommandanten der Feuerwehr Stadt Lahr ernannt. Mit Schreiben vom 10.10.2024 hat Herr Happersberger nun beantragt, ihn aus persönlichen Gründen dauerhaft vom Amt des Feuerwehrkommandanten der Feuerwehr Stadt Lahr zu entpflichten. Herr Ober bürgermeister beabsichtigt, diesem Antrag stattzugeben. Das Feuerwehrgesetz Baden Württemberg (FwG) regelt in § 8 (Leitung der Gemeindefeuerwehr) dezi diert die Bestellung und Abberufung ehrenamtlicher und hauptamtlicher Feuerwehrkommandanten. Diese können von ihrem Amt nicht alleine Kraft eigener Willenserklärung zurücktreten. Dies soll der Sicherstellung der Leistungsfähigkeit der Feuerwehr dienen. Ein bestellter Feuerwehrkommandant, kann nur nach entsprechendem Beschluss des Gemeinderates vom Amt abberufen bzw. entpflichtet werden. Nach erfolgter Entpflichtung soll die Stelle des Hauptamtlichen Kommandanten der Feuerwehr Stadt Lahr mit einem Anforderungsprofil eines Beamten im gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst (1,0Stelle, Besoldungsgruppe A13 LBesG) extern ausgeschrieben werden. Bis zur dauerhaften Wiederbesetzung der Stelle verbleibt weiterhin Herr Georg Schinke kommissarisch Hauptamtlicher Feuerwehrkommandant der Feuerwehr Stadt Lahr. Die Leistungsfähigkeit der Feuer wehr Stadt Lahr ist somit zu jeder Zeit weiterhin sichergestellt. Der Feuerwehrausschuss der Feuerwehr Stadt Lahr wurde in seiner Sitzung am 19.11.2024 zur Ent pflichtung und zum geplanten Vorgehen angehört. Er hat keine Einwände erhoben. Herr Happersberger soll perspektivisch außerhalb der Feuerwehr die Leitung der noch zu gründenden Stabsstelle Vorbeugender Brandschutz / Stab für außergewöhnliche Ereignisse übernehmen. Neben dem bauordnungsrechtlichen vorbeugenden Brandschutz und der Leitung des Verwaltungsstabes für außergewöhnliche Ereignisse wird die neue Stabsstelle auch den Arbeitsbereich der Veranstaltungssi cherheit übernehmen. Die Gründung dieser neuen Stabsstelle erfolgt durch organisatorische Umstruk turierung verschiedener Stellen und Stellenanteile. Stellenmehrungen sind hierfür keine notwendig. Erwartete finanzielle und personelle Auswirkungen: [3 □ Die Maßnahme hat keine finanziellen oder personellen (i.S.v. Personalmehrbedarf) Auswirkun gen Die finanziellen/personellen Auswirkungen können aufgrund ihrer Komplexität nicht sinnvoll in der Übersichtstabelle dargestellt werden und sind daher in der Sachdarstellung oder als An lage beigefügt Drucksache 214/2024 Seite 3 □ Die einmaligen (Investitions-)Kosten betragen weniger als 50.000 EUR und die dauerhaft ent stehenden Folgekosten inklusive der Personaimehrkosten betragen jährlich weniger als 20.000 EUR □ Die einmaligen (Investitions-)Kosten betragen mehr als 50.000 Euro und/oder die dauerhaft entstehenden Folgekosten inklusive der Personalmehrkosten betragen jährlich mehr als 20.000 Euro Hinweis: Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befange nes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen. Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1-5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg zu entnehmen.