Navigation überspringen

Beschlussvorlage (badenova AG & Co. KG; - Jahresabschluss 2023 – Entlastung des Aufsichtsrates)

                                    
                                        Beschlussvorlage
Federführende Stelle: 202
Sachbearbeitung: Maier

Drucksache Nr.: 88/2024
Az.: 922.5224

An der Vorlagenerstellung beteiligte Stellen

Beratungsfolge

Termin

Beratung

Kennung

Haupt- und Personalausschuss

03.06.2024

beschließend

öffentlich

Abstimmung

Betreff:
badenova AG & Co. KG;
- Jahresabschluss 2023 – Entlastung des Aufsichtsrates

Beschlussvorschlag:
Der Haupt- und Personalausschuss stimmt der Entlastung des Aufsichtsrats der badenova AG & Co. KG zu und ermächtigt den Vertreter der Stadt in der Gesellschafterversammlung der Entlastung zuzustimmen.

Zusammenfassende Begründung:

Begründung für eine nichtöffentliche Beschlussfassung im Gemeinderat:

Drucksache 88/2024

Seite 2

Sachdarstellung
Nach den Vorgaben des vom Gemeinderat beschlossenen Beteiligungsmanagementkonzepts der
Stadt Lahr erfolgt u.a. die Feststellung des Jahresabschlusses und die Erteilung der entsprechenden Entlastungen sowie die Bestellung des Abschlussprüfers - ab einer unmittelbaren Beteiligung
von 25% oder mittelbaren Beteiligung von 50% (sowie badenova AG & Co. KG) durch den Hauptund Personalausschuss.
Die ordentliche Gesellschafterversammlung der badenova AG & Co. KG fand bereits am 16. Mai
dieses Jahres statt, jedoch lag der Prüfbericht zum Jahresabschluss noch nicht vor, sodass es zu
einem schriftlichen Beschlussverfahren im Juni dieses Jahrs kommt. Die Gesellschafterversammlung hat über den Jahresabschluss und die Entlastung des Aufsichtsrats gesprochen. Die badenova AG & Co. KG hat insgesamt 21 Aufsichtsräte. Die Stadt Lahr stellt hiervon mit dem Oberbürgermeister ein Mitglied des Aufsichtsrates.
Der Oberbürgermeister über dessen Entlastung als Aufsichtsratsmitglied entschieden wird, ist bei
der Beschlussfassung über das Abstimmverhalten der Stadt Lahr gem. § 18 Abs. 1 Satz 1 GemO
befangen. Die Befangenheitsvorschrift des § 18 GemO ist in seinem Anwendungsbereich nicht
auf Sitzungen von gemeindlichen Gremien beschränkt. Der Oberbürgermeister darf daher, auch
aus kommunalrechtlicher Sicht, nicht an der Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung
mitwirken, wenn er selbst Aufsichtsrat ist. Aus diesem Grunde muss er sich bei der Abstimmung
in der Gesellschafterversammlung vertreten lassen.

Guido Schöneboom
Erster Bürgermeister

Dieter Singler
Abteilungsleiter

Erwartete finanzielle und personelle Auswirkungen:
☒ Die Maßnahme hat keine finanziellen oder personellen (i.S.v. Personalmehrbedarf) Auswirkungen
☐ Die finanziellen/personellen Auswirkungen können aufgrund ihrer Komplexität nicht sinnvoll in
der Übersichtstabelle dargestellt werden und sind daher in der Sachdarstellung oder als Anlage beigefügt
☐ Die einmaligen (Investitions-)Kosten betragen weniger als 50.000 EUR und die dauerhaft entstehenden Folgekosten inklusive der Personalmehrkosten betragen jährlich weniger als 20.000
EUR
☐ Die einmaligen (Investitions-)Kosten betragen mehr als 50.000 Euro und/oder die dauerhaft
entstehenden Folgekosten inklusive der Personalmehrkosten betragen jährlich mehr als
20.000 Euro

Anlage(n):
Anlage 0
Hinweis:

Drucksache 88/2024

Seite 3

Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen.
Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1-5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg zu entnehmen.