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Beschlussvorlage (Elektrizitätswerk Mittelbaden AG & Co. KG; Jahresabschluss 2023 - Entlastung des Aufsichtsrates)

                                    
                                        Beschlussvorlage
Federführende Stelle: 202
Sachbearbeitung: Maier

Drucksache Nr.: 89/2024
Az.: 922.5234

An der Vorlagenerstellung beteiligte Stellen

Beratungsfolge

Termin

Beratung

Kennung

Verwaltungs- und Vorlagenkonfe- 28.05.2024
renz

vorberatend

nichtöffentlich

Haupt- und Personalausschuss

beschließend

öffentlich

03.06.2024

Abstimmung

Betreff:
Elektrizitätswerk Mittelbaden AG & Co. KG;
Jahresabschluss 2023 - Entlastung des Aufsichtsrates

Beschlussvorschlag:
Der Haupt- und Personalausschuss ermächtigt den Vertreter der Stadt Lahr in der Gesellschafterversammlung dem Aufsichtsrat der Elektrizitätswerk Mittelbaden AG & Co.
KG Entlastung für das Geschäftsjahr 2023 zu erteilen.

Drucksache 89/2024

Seite 2

Sachdarstellung
Nach den Vorgaben des vom Gemeinderat beschlossenen Beteiligungsmanagementkonzepts
der Stadt Lahr erfolgt u.a. die Feststellung des Jahresabschlusses und die Erteilung der entsprechenden Entlastungen sowie die Bestellung des Abschlussprüfers -ab einer unmittelbaren Beteiligung von 25% oder mittelbaren Beteiligung von 50% (sowie badenova AG & Co. KG) durch den
Haupt- und Personalausschuss.
In der Gesellschafterversammlung der Elektrizitätswerk Mittelbaden AG & Co. KG am 19. Juni
dieses Jahres ist im Rahmen der Beschlussfassung über den Jahresabschluss zum 31.12.2023
auch über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023 vorgesehen.
Die Elektrizitätswerk Mittelbaden AG & Co. KG hat insgesamt 21 Aufsichtsräte. Die Stadt Lahr
stellt hiervon neben dem Oberbürgermeister drei weitere Aufsichtsräte (im Jahr 2023: StR Hirsch,
StR Roth, Sven Täubert). Die Gemeinderäte sowie der Oberbürgermeister sind bei der Beschlussfassung über das Abstimmverhalten der Stadt Lahr gem. § 18 Abs. 1 Satz 1 GemO befangen, da über deren Entlastung als Aufsichtsratsmitglieder entschieden wird. Die Befangenheitsvorschrift des § 18 GemO ist in seinem Anwendungsbereich nicht auf Sitzungen von gemeindlichen Gremien beschränkt. Der Oberbürgermeister darf daher aus kommunalrechtlicher
Sicht nicht an der Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung mitwirken, wenn er selbst
Aufsichtsratsmitglied ist. Aus diesem Grund muss er sich bei der Abstimmung in der Gesellschafterversammlung vertreten lassen.
Die Mitglieder des Haupt- und Personalausschusses werden gebeten, die eigene Befangenheit
gemäß § 18 GemO BW zu prüfen und dem Vorsitzenden gegenüber ggf. die Befangenheit zu
erklären.

Guido Schöneboom
Erster Bürgermeister

Markus Wurth
Stadtkämmerer

Erwartete finanzielle und personelle Auswirkungen:
☒ Die Maßnahme hat keine finanziellen oder personellen (i.S.v. Personalmehrbedarf) Auswirkungen
☐ Die finanziellen/personellen Auswirkungen können aufgrund ihrer Komplexität nicht sinnvoll in
der Übersichtstabelle dargestellt werden und sind daher in der Sachdarstellung oder als Anlage beigefügt
☐ Die einmaligen (Investitions-)Kosten betragen weniger als 50.000 EUR und die dauerhaft entstehenden Folgekosten inklusive der Personalmehrkosten betragen jährlich weniger als 20.000
EUR
☐ Die einmaligen (Investitions-)Kosten betragen mehr als 50.000 Euro und/oder die dauerhaft
entstehenden Folgekosten inklusive der Personalmehrkosten betragen jährlich mehr als
20.000 Euro

Drucksache 89/2024

Seite 3

Anlage(n):
Anlage0
Hinweis:
Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen.
Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1-5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg zu entnehmen.