Beschlussvorlage
Haupt- und Personalausschuss als Betriebsausschuss
Federführende Stelle: 201
Sachbearbeitung: Dinger
Drucksache Nr.: 146/2024
Az.: 20/201/Dg
An der Vorlagenerstellung beteiligte Stellen
Beratungsfolge
Termin
Beratung
Kennung
Haupt- und Personalausschuss
09.09.2024
beschließend
öffentlich
Abstimmung
Betreff:
Annahme / Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen
- Spital - Wohnen und Pflege als Spendenempfänger -
Beschlussvorschlag:
Der Haupt- und Personalausschuss in seiner Funktion als Betriebsausschuss des Spital Wohnen und Pflege fasst folgenden Beschluss:
„Der Annahme bzw. Vermittlung der in der Anlage aufgeführten Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen wird zugestimmt.“
Drucksache 146/2024
Seite 2
Sachdarstellung
Der Gesetzgeber hat mit Wirkung vom 18.02.2006 die Gemeindeordnung für Baden-Württemberg
(GemO) geändert, und in § 78 der GemO den Abs. 4 eingefügt. In § 78 Abs. 4 der GemO wurde das
„neue“ Spendenverfahren aufgenommen.
Gem. § 31 Abs. 1 des Stiftungsgesetzes für Baden-Württemberg (StiftG) finden auf die Verwaltung und
Wirtschaftsführung der örtlichen Stiftungen im Sinne des § 101 GemO die Vorschriften der GemO sinngemäß Anwendung. § 78 Abs. 4 der GemO ist daher auch bei der Stiftung Hospital- und Armenfonds
Lahr bzw. ihrem Eigenbetrieb Alten- und Pflegeheim Spital zu beachten.
Die Zuständigkeit des Haupt- und Personalausschusses als Betriebsausschuss für die Annahme der
Spenden, wurde diesem in der Sitzung des Gemeinderates als Stiftungsrat am 19.04.2010 (Beschlussvorlage Nr. 32/2010) durch Änderung der Betriebssatzung des Alten- und Pflegeheims Spital übertragen.
Die Verwaltung bittet den Haupt- und Personalausschuss als Betriebsausschuss um Zustimmung zur
Annahme bzw. Vermittlung der in Anlage aufgeführten Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen.
(Anmerkung: U.a. aus datenschutzrechtlichen Gründen, werden die Spendengeber der elektronischen Beschlussvorlage nicht beigefügt. Die Nennung der Spendengeber erfolgt gegenüber den
Mitgliedern des Haupt- und Personalausschusses im Wege des Umlaufverfahrens während der Sitzung).
Markus Ibert
Oberbürgermeister
Markus Wurth
Stadtkämmerer
Anlage(n):
Anlage 0
Hinweis:
Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen.
Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1-5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg zu entnehmen.