Navigation überspringen

Beschlussvorlage (- Anlage 0)

                                    
                                        Stadt Lahr L -J

Beschlussvorlage
Federführende Stelle: 61
Sachbearbeitung: Gauggel

Drucksache Nr.: 19/2024
Az.:-0691/Ga

An der Voriagenerstellung beteiligte Stellen

Beratungsfolge

Termin

Beratung

Kennung

Verwaltungs- und Vorlagenkonfe­
renz

21.02.2024

beschließend

nichtöffentlich

Technischer Ausschuss

06.03.2024

vorberatend

öffentlich

Gemeinderat

18.03.2024

beschließend

öffentlich

Abstimmung

Betreff:
Bebauungsplan HOCHSTRASSE
- Billigung des Entwurfs für die Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und
sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage)
- Beschleunigtes Verfahren nach § 13a Baugesetzbuch (BauGB)

Beschlussvorschlag:
1. Der Entwurf zum Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften vom 02.02.2024
wird gebilligt.
2. Der Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften wird im beschleunigten Verfahren
gemäß § 13a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4
BauGB aufgestellt.
3. Auf der Grundlage des Entwurfs ist die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3
Abs. 2 BauGB sowie der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
gemäß § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen (Offenlage).
4. Vor Beginn der Offenlage ist insbesondere zur Regelung der Planungskostenübernähme, zur Verbreiterung der Hochstraße und zur Sicherung der artenschutzrecht­
lichen Maßnahmen ein Städtebaulicher Vertrag abzuschließen.

Zusammenfassende Begründung:
Im Plangebiet ist der Bau von mehreren Mehrfamilienhäusern geplant. Da für das Gelände
bislang kein Bebauungsplan existierte, ist aufgrund der anstehenden Planung die Aufstel­
lung eines Bebauungsplanes für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich.

Drucksache 19/2024

Seite 2

Sachdarstellung
Am 24. Oktober 2022 hat der Gemeinderat den Äufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan
HOCHSTRASSE beschlossen. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst eine Fläche von
rund 12.000 m2 und wird im Norden durch die Hochstraße begrenzt. Er befindet sich rund 500 m nördlich
des Lahrer Stadtzentrums und ist umgeben von hochwertigen Villenbauten der Jahrhundertwende und
modernen Einfamilienwohnhäusern. Derzeit ist das Plangebiet bis auf ein Villengebäude mit dazuge­
hörigen Nebengebäuden, unbebaut. Es ist geprägt durch eine offene Bauweise, großzügige Gartenan­
lagen und alten Baumbestand.
Im Jahr 2020 wurde für den östlichen Teil des Geltungsbereichs von der Eigentümerin ein städtebauli­
cher Wettbewerb ausgelobt, um für die anspruchsvolle Hanglage (Höhenunterschied 5 m) ein schlüs­
siges städtebauliches Konzept zu entwickeln: Das Wettbewerbsergebnis sieht für diesen Bereich eine
Bebauung mit vier punktartigen Wohngebäuden vor. Jeweils ein Zweispänner (pro Geschoss
2 Wohneinheiten) und ein Vierspänner (pro Geschoss 4 Wohneinheiten) bilden ein Gebäudepaar und
sind durch ein 1-geschossigen Zwischenbau und die Tiefgaragen miteinander verbunden. Insgesamt
entstehen so 41 Wohneinheiten. Für dieses konkrete Bauvorhaben ist vor Beginn der Offeniage ein
Städtebaulicher Vertrag nach § 11 Baugesetzbuch (BauGB) abzuschließen. Gegenstand dieses Ver­
trages sind die Aufstellung des Bebauungsplans HOCHSTRASSE, die Regelung zur Übernahme der
Pianungskosten, die Verbreiterung der Hochstraße und artenschutzrechtliche Maßnahmen.
Für den westlich angrenzenden Bereich liegt derzeit keine konkrete Planung vor, aber es wird das
Potenzial einer behutsamen Nachverdichtung in einem bereits bebauten Umfeld gesehen. Der Bebau­
ungsplan ermöglicht hier deshalb den Bau weitere Einzelgebäude mit maximal 2 Vollgeschossen,
welche die Struktur der punktförmigen Bebauung weiterführen. Für diesen Bereich wurde darauf ge­
achtet, die Baufenster so zusetzen, dass,möglichst viel Baumbestand erhalten bleibt.
Die notwendigen Stellplätze für die 4 neuen Wohngebäude im östlichen Bereich werden in den zwei
Tiefgaragen nachgewiesen, insgesamt entstehen 49 Pkw-Stellplätze und 82 Fahrradstellplätze. Dies
entspricht einem Stellplatzschlüssel von 1,2 (Pkw) bzw. 2.0 (Fahrrad) und ist das Ergebnis einer Befas­
sung im Technischen Ausschuss am 13. September 2023. im restlichen Geltungsbereich sind die er­
forderlichen Stellplätze jeweils auf den privaten Grundstücken nachzuweisen.
Gemäß dem Grundsatzbeschluss zur Einführung einer Sozialwohnungsquote bei Wohnungsneubau
wird im Bebauungsplan die Schaffung von gefördertem Wohnungsbau festgesetzt. Für das konkrete
Bauvorhaben im östlichen Bereich wurde die Verpflichtung zur Umsetzung der Sozialwohnungsquote
über einen Städtebaulichen Vertrag geregelt und sichergestellt. Demnach ist die Projektträgerin ver­
pflichtet 30 % der Wohnungsfläche vom Bauvorhaben „Hochstraße“ als geförderten Mietwohnraum
beim Bauvorhaben „Jamm-/Geigerstraße“ zusätzlich zu schaffen. Unter dieser Voraussetzung entfällt
die Anwendung der Sozialwohnungsquote für das konkrete Bauvorhaben im östlichen Bereich. Für den
restlichen Geltungsbereich besteht die Verpflichtung zur Schaffung von förderfähigem Wohnungsbau
weiterhin.
Im wirksamen Flächennutzungsplan (FNP) ist das Plangebiet als Wohnbaufläche dargestellt. Die vor­
liegende Planung und Festsetzung als Allgemeines Wohngebiet entwickeln sich somit aus dem FNP.
Für den Planbereich kann das beschleunigte Verfahren nach § 13a BauGB durchgeführt werden, da es
sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung handelt. Dadurch können die frühzeitige Beteili­
gung der Öffentlichkeit und der Behörden sowie eine förmliche Umweltprüfung entfallen. Der Plan geht
somit direkt in die Offenlage. Im Vorfeld der Planung wurden dennoch 2 artenschutzrechtliche Prüfun­
gen durchgeführt und ein Fachgutachten zu den Fledermäusen erstellt. Diese und die daraus resultie­
renden Minimierungs- und Vermeidungsmaßnahmen sowie vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen
sind ebenfalls Bestandteil des Bebauungsplans.

Drucksache 19/2024

Seite 3

Die Verwaltung schlägt vor, den Bebauungsplanentwurf HOCHSTRASSE zu beschließen und den
Offenlagebeschluss zu fassen.

Erwartete finanzielle und personelle Auswirkungen:
[x]

Die Maßnahme hat keine finanziellen oder personellen (i.S.v. Personalmehrbedarf) Auswirkun­
gen

Anlage(n):
- Bestandsplan mit Geltungsbereich
- Nutzungsplan mit örtlichen Bauvorschriften
- Gestaltungsplan
- Planungsrechtliche Festsetzung, Örtliche Bauvorschriften, Begründung
- Spezielle Artenschutzrechtliche Untersuchungen
- Fachgutachten Fledermäuse
Hinweis:
Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis milzuteilen. Ein befange­
nes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen.
Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1-5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg zu entnehmen.