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Beschlussvorlage (Anlage 1 Abwägungstabelle)

                                    
                                        Bebauungsplan ALBERT-FÖRDERER-STRASSE, 1. Änderung

11.07.2024

– Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
(Offenlage vom 4. Januar 2023 bis einschließlich 10. Februar 2023)
OZ

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2

Beteiligte

Anregungen der Beteiligten

Beschluss

Hinweis:
Zum Einsatz kommende Kräne und Baugeräte, die eine Höhe von
ca. 45 m über Gelände überschreiten, sind von der Kranfirma zur
Prüfung vorzulegen.

Unter Ziffer 10.7 der Hinweise Berücksichtigung
zur vorliegenden Bebauungsplanänderung erfolgt eine Ergänzung zum Bauschutzbereich des Flughafens Lahr:
Gemäß § 12 Abs. 3 LuftVG
wird im vorliegenden Plangebiet aufgrund seiner Distanz
zum Flughafenbezugspunkt
die Zustimmung der Luftfahrtbehörden erforderlich, wenn
die Bauwerke bzw. Kräne eine
Höhe von 45 Metern (Höhe bezogen auf den Flughafenbezugspunkt), überschreiten sollten. Gebäude in dieser Höhe
sind im vorliegenden Bebauungsplan nicht zulässig. Kommen jedoch Kräne oder ähnliche Baugeräte in dieser oder
größerer Höhe in der Bauphase zum Einsatz, sind diese
im Vorfeld der zuständigen
Luftfahrtsbehörde zur Prüfung
vorzulegen.

Das Baugebiet befindet sich im innerstädtischen Bereich. Durch
Verdichtung der Bebauung, Nutzungsänderungen und verstärkte
Nachfrage nach E-Mobilität ist mit einem höheren Bedarf an elektrischer Energie zu rechnen.
Es wird von etwa 30 neuen Wohneinheiten ausgegangen. Setzt
man die entsprechenden E-Ladesäulen zusätzlich zum üblichen
Verbrauch an, wird eine neue Trafostation sinnvoll. Diese kann die

Im Nachgang der Offenlage Kenntnisnahme
der Bebauungsplanänderung
erfolgte eine Abstimmung mit
dem Überlandwerk Mittelbaden hinsichtlich des angestrebten Standorts für eine ergänzende Trafostation, wobei

RP Stuttgart
Referat 46.2 Luftverkehr und
Luftsicherheit
29.12.2022

Überlandwerk Mittelbaden GmbH &
Co. KG
23.01.2023

Stellungnahmen
der Verwaltung

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Beteiligte

badenovaNETZE
GmbH
26.01.2023

Anregungen der Beteiligten
neu geplanten Gebäude und darüber hinaus die umliegenden Anwesen mit elektrischer Energie versorgen. Reserven für einen weiteren Zubau sind durch die Station vorhanden.
Bitte berücksichtigen Sie in Ihrer weiteren Planung einen Stationsplatz (6,0x5,0 m) im Erschließungsgebiet. Unsere Bestandsanlagen befinden sich in der Stefanienstraße und Albert-FördererStraße. Die Einbindung dieser Anlagen ist über öffentliche Grundstücke möglich.
Die Straßenbeleuchtung kann vom jetzigen Bestand aus versorgt
werden.
Die Wirtschaftlichkeit von Leitungsverlegungen zur Sicherstellung
der Erdgasversorgung ist zu prüfen. Investitionen werden nach unternehmerischen Gesichtspunkten, auch im Hinblick auf beabsichtigte oder vorhandene energetische Konzepte, geplant.
Die Versorgung des Gebiets mit Wasser und bei gegebener Wirtschaftlichkeit mit Erdgas kann durch Anschluss bzw. Erweiterung
der bestehenden Leitungsnetze sichergestellt werden.
Unter Zugrundelegung der Technischen Regeln des DVGW-Arbeitsblattes W 405 wird für das Verfahrensgebiet eine Löschwassermenge (Grundschutz) von 96 m3/h für 2 Stunden zur Verfügung gestellt. Der Löschwasserbedarf für den Objektschutz innerhalb privater Grundstucke wird gemäß DVGW-Arbeitsblatt W 405
von der für den Brandschutz zuständigen Stelle festgestellt. Die
erforderlichen Löschwassermengen für den Objektschutz werden
seitens der badenovaNETZE GmbH nicht aus dem Trinkwasserrohrnetz bereitgestellt.
Hausanschlüsse werden nach den technischen Anschlussbedingungen der badenovaNETZE GmbH, den Bestimmungen der
NDAV, AVBWasserV und den Maßgaben der einschlägigen Regelwerke in der jeweils gültigen Fassung ausgeführt. In Anlehnung
an die DIN 18012 wird für Neubauvorhaben ein Anschlussübergaberaum benötigt. Der Hausanschlussraum ist an der zur Straße
zugewandten Außenwand des Gebäudes einzurichten und hat

Stellungnahmen
der Verwaltung

Beschluss

ein Standort außerhalb des
hier vorliegenden Geltungsbereichs ermittelt werden konnte.
Somit wird die Berücksichtigung des Stationsplatzes hier
nicht weiter erforderlich.

Die infrastrukturelle Ausstat- Kenntnisnahme
tung des Plangebiets ist hinsichtlich der Versorgung mit
Erdgas und Löschwasser ist
gewährleistet. Eine Abstimmung zu den Hausanschlüssen muss von Seiten der Bauherrschaft im Baugenehmigungsverfahren mit den Versorgungsträgern erfolgen.

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Beteiligte

Regierungspräsidium Freiburg
Abteilung 9 –
Landesamt für Geologie, Rohstoffe und
Bergbau
Referat 91 - Geowissenschaftliches
Landesservice-zentrum
31.01.2023

Anregungen der Beteiligten
ausreichend belüftbar zu sein. Anschlussleitungen sind geradlinig
und auf kürzestem Weg vom Abzweig der Versorgungsleitung in
den Hausanschlussraum zu führen.
Geotechnik
Das LGRB weist darauf hin, dass im Anhörungsverfahren des
LGRB als Träger öffentlicher Belange keine fachtechnische Prüfung vorgelegter Gutachten oder von Auszügen daraus erfolgt. Sofern für das Plangebiet ein ingenieurgeologisches Übersichtsgutachten, Baugrundgutachten oder geotechnischer Bericht vorliegt,
liegen die darin getroffenen Aussagen im Verantwortungsbereich
des gutachtenden Ingenieurbüros.
Eine Zulässigkeit der geplanten Nutzung vorausgesetzt, wird andernfalls die Übernahme der folgenden geotechnischen Hinweise
in den Bebauungsplan empfohlen:

Stellungnahmen
der Verwaltung

Beschluss

Der Hinweis 10.2 zum The- Berücksichtigung
menbereich „Geotechnik“ in
den planungsrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplans wurde entsprechend des
Inhalts der Stellungnahme des
Landesamts für Geologie,
Rohstoffe
und
Bergbau
(LGRB) aktualisiert.

Auf Grundlage der am LGRB vorhandenen Geodaten bilden im
Plangebiet quartäre Lockergesteine (Löss) unbekannter Mächtigkeit den oberflächennahen Baugrund.
Mit lokalen Auffüllungen vorangegangener Nutzungen, die ggf.
nicht zur Lastabtragung geeignet sind, ist zu rechnen.
Mit einem oberflächennahen saisonalen Schwinden (bei Austrocknung) und Quellen (bei Wiederbefeuchtung) des tonigen/tonigschluffigen Verwitterungsbodens ist zu rechnen.
Bei etwaigen geotechnischen Fragen im Zuge der weiteren Planungen oder von Bauarbeiten (z. B. zum genauen Baugrundaufbau, zu Bodenkennwerten, zur Wahl und Tragfähigkeit des Gründungshorizonts, zum Grundwasser, zur Baugrubensicherung)
werden objektbezogene Baugrunduntersuchungen durch ein privates Ingenieurbüro empfohlen.
Boden
Da ausschließlich Böden in Siedlungsflächen vom Planungsvor- Die Darlegung wird zur Kennt- Kenntnisnahme
haben betroffen sind und davon ausgegangen werden kann, dass nis genommen.

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Beteiligte

Anregungen der Beteiligten

Stellungnahmen
der Verwaltung

Beschluss

diese weitestgehend anthropogen verändert wurden, sind aus bodenkundlicher Sicht keine Hinweise, Anregungen oder Bedenken
vorzutragen.
Mineralische Rohstoffe
Aus rohstoffgeologischer Sicht sind keine Hinweise, Anregungen Die Darlegung wird zur Kennt- Kenntnisnahme
oder Bedenken vorzubringen.
nis genommen.
Grundwasser
Das LGRB weist darauf hin, dass im Anhörungsverfahren des Die Darlegung wird zur Kennt- Kenntnisnahme
LGRB als Träger öffentlicher Belange von Seiten der Landeshy- nis genommen.
drogeologie und –geothermie (Referat 94) keine fachtechnische
Prüfung vorgelegter Gutachten oder von Auszügen daraus erfolgt.
Sofern für das Plangebiet ein hydrogeologisches Übersichtsgutachten, Detailgutachten oder hydrogeologischer Bericht vorliegt,
liegen die darin getroffenen Aussagen im Verantwortungsbereich
des gutachtenden Ingenieurbüros.
Im Planungsgebiet laufen derzeit keine hydrogeologischen Maßnahmen des LGRB und es sind derzeit auch keine geplant.
Bergbau
Gegen die Planung bestehen von bergbehördlicher Seite keine Die Darlegung wird zur Kennt- Kenntnisnahme
Einwendungen.
nis genommen.
Geotopschutz
Im Bereich der Planfläche sind Belange des geowissenschaftli- Die Darlegung wird zur Kennt- Kenntnisnahme
chen Naturschutzes nicht tangiert.
nis genommen.
Allgemeine Hinweise
Die lokalen geologischen Untergrundverhältnisse können dem bestehenden Geologischen Kartenwerk, eine Übersicht über die am
LGRB vorhandenen Bohrdaten der Homepage des LGRB
(http://www.lgrb-bw.de) entnommen werden.

Der Verweis auf das geologi- Berücksichtigung
sche Kartenwerk des LGRB
wurde ebenfalls unter 10.2 als
Hinweis in die planungsrechtli-

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Beteiligte

Anregungen der Beteiligten

Des Weiteren verweisen wir auf unser Geotop-Kataster, welches
unter
http://lgrb-bw.de/geotouris-mus/geotope
(Anwendung
LGRB-Mapserver Geotop-Kataster) abgerufen werden kann.
Folgender Hinweis auf die Regelungen der §§ 20 und 27 DSchG
ist in die Planungsunterlagen aufzunehmen:
Sollten bei der Durchführung der Maßnahme archäologische
Funde oder Befunde entdeckt werden, sind gemäß § 20 DSchG
Denkmalbehörde(n) oder Gemeinde umgehend zu benachrichtiLandesamt für
gen. Archäologische Funde (Steinwerkzeuge, Metallteile, KeramiDenkmalpflege, Re- kreste, Knochen, etc.) oder Befunde (Gräber, Mauerreste, Brandgierungspräsidium schichten, bzw. auffällige Erdverfärbungen) sind bis zum Ablauf
Stuttgart, Dienstsitz des vierten Werktages nach der Anzeige in unverändertem Zustand zu erhalten, sofern nicht die Denkmalschutzbehörde oder
Freiburg
das RP Stuttgart, Referat 84.2 – Operative Archäologie (E-Mail:
10.02.2023
abteilung8@rps.bwl.de) mit einer Verkürzung der Frist einverstanden ist. Auf die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gem. § 27
DSchG wird hingewiesen. Bei der Sicherung und Dokumentation
archäologischer Substanz ist zumindest mit kurzfristigen Leerzeiten im Bauablauf zu rechnen.
Da im Planungsbereich keine Flurstückgrenzen oder –nummern
dargestellt sind, kann nicht beurteilt werden, ob die zeichnerische
Landratsamt Orten- Darstellung und Bezeichnung der Flurstücke im Planungsbereich
mit dem Liegenschaftskataster übereinstimmen. Am Rande des
aukreis
Vermessung und Planungsbereichs entsteht mit Flurstück 862/2 womöglich ein Flurstück ohne öffentlich-rechtliche Erschließung. Wir bitten Sie dies
Flurneuordnung
in Ihrer weiteren Planung zu berücksichtigen.
Untere Vermessungsbehörde
10.02.2023

Stellungnahmen
der Verwaltung

Beschluss

chen Festsetzungen aufgenommen.
Der Hinweis unter Ziffer 10.1 Berücksichtigung
der planungsrechtlichen Festsetzungen wurde entsprechend des Inhalts der Stellungnahme des Landesamts
für Denkmalpflege im Regierungspräsidium Stuttgart aktualisiert.

Die Feststellung, dass das Kenntnisnahme
Flurstück 862/2 nicht mehr
über eine öffentliche Erschließung nach Umsetzung des
Bebauungsplans
verfügen
wird, ist folgerichtig. Dieser
Sachverhalt ist dem betroffenen Grundstückseigentümer
bekannt. Die Erschließung des
Grundstücks erfolgt privat von
Norden über Flst. Nr. 862/1
und wird über den Eintrag einer Grunddienstbarkeit bzw.

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Beteiligte

Anregungen der Beteiligten

Artenschutz
In der artenschutzrechtlichen Prüfung des Büros Kunz GalaPlan
vom 23.12.2021 sind Auswirkungen in Bezug auf die vorkommenden artenschutzrechtlich relevanten Arten erläutert. Neben einigen
europäischen Vogelarten wurden Fledermausarten sowie angrenzend an den Geltungsbereich Habitatpotenzial für Reptilien festgestellt. Die in Kapitel 4.4.1 der Untersuchung zu Fledermäusen
(Stauss & Turni, 03.12.2021), welche in die o.g. artenschutzrechtliche Prüfung integriert ist, genannte Vermeidungsmaßnahme (Abbrucharbeiten zwischen November und Ende Februar) ist durchzuführen. Hierdurch kann die Verwirklichung von Verbotstatbeständen nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BNatSchG für FlederLandratsamt Orten- mäuse vermieden werden.
Im Geltungsbereich wurde der Haussperling als Brutvogel nachaukreis
gewiesen. Des Weiteren ist in an den Geltungsbereich angrenzenAmt für Umweltden Kleingärten ein Vorkommen von Reptilien zu erwarten. Für
schutz
Brutvögel sowie Reptilien sind konkrete Vermeidungs- sowie ggfs.
10.02.2023
erforderliche CEF-Maßnahmen zu formulieren.

Stellungnahmen
der Verwaltung

Beschluss

eines Geh-, Fahr- und Leitungsrechts gesichert werden.
Das Büro GalaPlan legte am Berücksichtigung
26. April 2023 eine auf den Ergebnissen von Datenrecherche, Befragungen von Anwohnenden und faunistischen Begehungen im Plangebiet basierende
spezielle
artenschutzrechtliche Prüfung vor,
in welcher umfassend Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung und zum Ausgleich
von Eingriffen für die Artengruppen der Vögel (insb.
Haussperling und Mauersegler), Reptilien (insb. Mauerund Zauneidechse) sowie Fledermäuse (insb. Zwergfledermaus) formuliert wurden, mittels deren Durchführung das
Eintreten artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände vermieden werden kann. Diese
Maßnahmen wurden unter Ziffer 10.6 in die Hinweise zu den
textlichen planungsrechtlichen
Festsetzungen übernommen.

Umweltschaden
Das Eintreten eines Umwelt- Kenntnisnahme
Bei Berücksichtigung der Maßnahmen zum Artenschutz ist kein schadens durch die kurz- bis
Umweltschaden zu erwarten.
mittelfristig in Mischgebiet 1
vorgesehene Baumaßnahme

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(Offenlage vom 4. Januar 2023 bis einschließlich 10. Februar 2023)
OZ

Beteiligte

Anregungen der Beteiligten

Stellungnahmen
der Verwaltung

Beschluss

kann durch Ergreifen der in Ziffer 10.6 der Hinweise zu den
planungsrechtlichen Festsetzungen beschriebenen Maßnahmen verhindert werden.
Empfehlung Dach- und Fassadenbegrünung
Als Anpassung an den Klimawandel und gegen die Aufheizung in
bebauten Bereichen wird für geplante Gebäude Fassaden- und
Dachbegrünung empfohlen.
Wir empfehlen zudem gemäß § 21a NatSchG Gartenflächen vorwiegend zu begrünen und insektenfreundlich zu gestalten.

Hinweis Vogelschlag
Vögel sind nicht in der Lage, durchsichtige sowie spiegelnde Glasfronten als Hindernis wahrzunehmen (Schmid, Doppler, Heynen,
& Rössler, 2012). Betroffen sind sowohl ubiquitäre, aber auch seltene und bedrohte Arten. Der Vogelschlag an Glas stellt somit ein
signifikantes Tötungsrisiko dar. Das Kollisionsrisiko lässt sich
durch die nachfolgend beschriebenen Maßnahmen deutlich reduzieren.
Beim unverzichtbaren Bau großer Fensterfronten, Fassadenöffnungen und Balkone > 2 m² Glasfläche und > 50 cm Breite ohne
Leistenunterteilung sollten geeignete Maßnahmen und Materialien
gemäß dem Stand der Technik ergriffen bzw. verwendet werden,
um Vogelschlag an Glasflächen zu vermeiden. Durch die Verwendung von Glas mit geringem Außenreflexionsgrad < 15 % (Schmid,
2016) können Spiegelungen reduziert werden. Die dadurch entstehende Durchsicht kann durch halbtransparentes (bearbeitetes

Entsprechend Ziffer 1 der örtli- Kenntnisnahme,
chen Bauvorschriften sind fla- Berücksichtigung
che und flach geneigte Dächer
im Plangebiet – insb. von Garagen, Carports und Nebenanlagen – zu begrünen. Die Begrünung von Freiflächen im
Plangebiet wird ebenfalls unter
Ziffer 2.1 der örtlichen Bauvorschriften eingefordert.

tlw.

Der Hinweis zur Vermeidung Berücksichtigung
von Vogelschlag auf großen
Glasflächen wurde unter Ziffer
10.6, Unterpunkt B.5 in die planungsrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplans aufgenommen.

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Beteiligte

Anregungen der Beteiligten

Stellungnahmen
der Verwaltung

Beschluss

bzw. gefärbtes) Glas, Folien oder Muster vermindert werden. Es
sind ausschließlich hochwirksame Muster, die durch genormte
Flugtunneltests geprüft worden sind (Kategorie A der österreichischen Norm ONR 191040 zur Verwendung im deutschsprachigen
Raum), zu verwenden. Einzelne Greifvogel-Silhouetten sowie UVMarkierungen sind nach aktuellem Erkenntnisstand nicht ausreichend wirksam und somit ungeeignet. Zum aktuellen Stand der
Technik siehe Länderarbeitsgemeinschaft der Vogel-schutzwarten
(http://www.vogelschutzwarten.de /glasanflug.htm), Schweizerische Vogelwarte Sempach (https://vogel-glas.vogelwarte.ch) sowie Wiener Umweltanwaltschaft (https://wua-wien.at/naturschutzund-stadtoeko-logie/vogelanprall-an-glasflaechen).
Hinweis Beleuchtung
Aufgrund der allgemeinen Lichtverschmutzung und den daraus resultierenden Folgen sind künstliche Beleuchtungen im Außenbereich zu vermeiden (vgl. § 21 NatSchG).
Die öffentliche und private Außenbeleuchtung an Gebäuden und
Freiflächen (z.B. Wege, Parkplätze) ist energiesparend, blendfrei,
streulichtarm sowie arten- und insektenfreundlich zu gestalten und
auf das notwendige Maß zu reduzieren. Zulässig sind daher nur
voll abgeschirmte Leuchten, die im installierten Zustand nur unterhalb der Horizontalen abstrahlen (0% Upward Light Ratio) und
Leuchtmittel mit für die meisten Arten wirkungsarmen Spektrum
wie bernsteinfarbenes bis warmes Licht entsprechend den Farbtemperaturen von 1600 bis 2400 bzw. max. 3000 Kelvin. Flächige
Fassadenanstrahlungen, freistrahlende Röhren und rundum strahlende Leuchten (Kugelleuchten, Solarleuchten) mit einem Lichtstrom höher als 50 Lumen sind unzulässig. Durch Schalter, Zeitschaltuhren, Bewegungsmelder oder „smarte“ Technologie soll die
Beleuchtung auf die Nutzungszeit begrenzt werden (genauere
Ausführungen siehe Schroer et al. 2019 „Leitfaden zur Neugestal-

Entsprechend der in der spezi- Berücksichtigung
ellen artenschutzrechtlichen
Prüfung vom 23. April 2023
formulierten
Anforderung
wurde unter Ziffer 8.1 der textlichen,
planungsrechtlichen
Festsetzungen die zulässige
Beleuchtung im Plangebiet als
Maßnahme zum Schutz, zur
Pflege und zur Entwicklung
von Boden und Natur und
Landschaft gegenüber der
Fassung der Offenlage auf
Grundlage des Vorschlags der
Unteren Naturschutzbehörde.
Die Grundzüge der Planung
sind hierbei nicht betroffen, so
dass hierdurch keine erneute
Durchführung des Verfahrens-

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(Offenlage vom 4. Januar 2023 bis einschließlich 10. Februar 2023)
OZ

Beteiligte

Anregungen der Beteiligten

Stellungnahmen
der Verwaltung

Beschluss

tung und Umrüstung von Außenbeleuchtungsanlagen Anforderun- schritts der Offenlage entspregen an eine nachhaltige Außenbeleuchtung", BFN-Skripten 543). chend § 4a (3) BauGB erforderlich wird.
Ergebnis
Bei Durchführung der erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen
bestehen im Hinblick auf die artenschutzrechtlichen Belange für In die vorliegende B-PlanänFledermäuse keine Bedenken. Wie oben beschrieben sind für derung wurden alle erforderliBrutvögel sowie Reptilien konkrete Vermeidungs- und ggfs. CEF- chen Maßnahmen, die zur
Maßnahmen erforderlich. Daher kann eine abschließende Stel- Vermeidung des Eintritts der
Verlungnahme seitens der unteren Naturschutzbehörde erst nach artenschutzrechtlichen
Vorlage dieser Unterlagen erfolgen.
botstatbestände hinsichtlich
der Artengruppen
Die B-Planänderung findet in dieser Form, vorbehaltlich der Umsetzung der unter Ziffer II. Abwasserentsorgung/Oberflächen-entwässerung genannten Maßgaben, unsere Zustimmung.
Im Einzelnen nehmen wir zu den Themen Wasserwirtschaft und
Bodenschutz wie folgt Stellung:

8

Landratsamt Ortenaukreis
Amt für Wasserwirtschaft und Bodenschutz
10.02.2023

I. Grundwasserschutz
Wir verweisen auf die Vorgabe unseres Merkblattes „Bebauungsplan", Kapitel 1.
Hinweise
Im Bereich des Vorhabengebietes liegen uns keine Grundwasserstandsdaten vor.
Wir empfehlen im Vorhabengebiet Baugrunduntersuchungen
durch ein Ingenieurbüro durchführen zu lassen, um die Grundwassersituation oder das mögliche Auftreten von Hangdruckwasser zu
klären.

Der Hinweis des Landesamts Berücksichtigung
für Geologie, Rohstoffe und
Bergbau (LGRB), s. Ziffer 4,
der bereits die Empfehlung zur
Erstellung einer Baugrunduntersuchung enthält, wurde um
den Punkt der Klärung des
möglichen Auftretens von
Hangdruckwasser ergänzt.

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OZ

Beteiligte

Anregungen der Beteiligten
II. Abwasserentsorgung / Oberflächenentwässerung
1. Rechtliche Vorgaben aufgrund fachgesetzlicher Regelungen, die im Regelfall nicht überwunden werden können
1.1 Art der Vorgabe
Entsprechend unserer Aktenlage erfolgt die Entwässerung im Bereich der Albert-Förderer-Straße im Mischsystem. Den Antragsunterlagen sind weder zur hydraulischen Situation noch zur
Schmutzfrachtsituation an der nachfolgenden Entlastungsanlage
in die „Schutter“ konkrete Angaben zu entnehmen.
Eine abschließende fachtechnische Beurteilung der Entwässerungssituation im öffentlichen Bereich ist uns daher nicht möglich.
Mit Mail vom 10.01.2023 erfolgte eine entsprechende Anfrage an
die Abt. Tiefbau (Herren Lau und Banholzer). Eine Rückmeldung
erfolgte am 20.01.2023 von Herrn Lau. Es wurde mitgeteilt, dass
durch das Ing. Büro Wald und Corbe eine entsprechende Überprüfung erfolgen wird.
Wir gehen davon aus, dass bei dieser Überprüfung die tatsächliche Entwässerungssituation im öffentlichen Bereich sowie die beabsichtigte kanaltechnische Erschließung im Geltungsbereich betrachtet und dabei das allgemein gültige Regelwerk der Abwassertechnik ausreichend berücksichtigt wird (u. a. bzgl. Kanalhydraulik
und Schmutzfrachtbetrachtung). Weiter gehen wir davon aus,
dass in Abhängigkeit der Prüfergebnisse eine Anpassung der genannten Maßnahmen (u. a. Bau von Retentionszisternen) erfolgt.
Vorbehaltlich dieser Vorgehensweise kann den vorgelegten Antragsunterlagen zum B-Plan zugestimmt werden.
Weiter möchten wir nochmals darauf hinweisen, dass bzgl. der formulierten Forderung zur Umsetzung von „abflussreduzierenden
Maßnahmen“ vor Einleitung in das öffentliche Entwässerungssystem (hier Mischwasserkanal), der Bau von Retentionszisternen
oder anderen gedrosselten Rückhalteräume nur bei direkter Ableitung in ein Gewässer zur Reduzierung der hydraulischen Belastung sinnvoll sind. In der Mischsystementwässerung erfolgt hier-

Stellungnahmen
der Verwaltung

Beschluss

Das Ingenieurbüro Wald+ Berücksichtigung
Corbe legte am 27. April 2023
Empfehlungen zur Entwässerung des Oberflächenwassers
im Änderungsbereich vor.
Diese wurden unter Ziffer 10.6
in den Textteil der planungsrechtlichen Festsetzungen der
Bebauungsplanänderung aufgenommen, worauf hier verwiesen wird.

Die Kritikpunkte des Amts für Kenntnisnahme
Wasserwirtschaft und Bodenschutz werden zur Kenntnis
genommen, jedoch wird diese
Vorgehensweise weiter gewählt, da das Plangebiet ausschließlich an ein Misch-sys-

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OZ

Beteiligte

Anregungen der Beteiligten
durch eine Vermischung von unbelastetem bzw. nicht behandlungsbedürftigem Niederschlagswasser wiederum mit Schmutzwasser, welches zur Kläranlage abgeleitet oder bei nachfolgenden
Regenwasserentlastungsanlagen als verdünntes Mischwasser
entlastet wird. Auf diesen Sachverhalt haben wir bereits mehrfach
hingewiesen.
1.2 Rechtsgrundlagen
§ 9 Abs. 1 Nrn. 14, 16, 20 BauGB
§§ 10, 55, 60 Abs. 3 Satz 1 WHG
§§ 48, 93 WG
VO des Umweltministeriums BW über die dezentrale Beseitigung
von Niederschlagswasser vom 22. März 1999
1.3 Möglichkeiten der Überwindung (z. B. Ausnahmen oder
Befreiungen)
Keine
2. Bedenken und Anregungen aus der eigenen Zuständigkeit
zu o.g. Plan
Wir empfehlen, bei künftigen Bebauungsplänen die untersuchten
Entwässerungsmöglichkeiten und das tatsächlich gewählte Entwässerungssystem (i. d. R. modifiziertes Misch- oder Trennsystem) zusammenfassend in einem gesonderten Abschnitt darzustellen.
III. Altlasten
1. Sachstand
Im Plangebiet liegen nach unseren derzeitigen Kenntnissen keine
Altlasten/Altlastverdachtsflächen vor.
Im gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplans sind dem
Landratsamt Ortenaukreis zwei weitere im Zusammenhang mit der
Altlastenbearbeitung stehende Flächen bekannt, die i. R. der kontinuierlichen Erfassung altlastverdächtiger Flächen erhoben wurden.

Stellungnahmen
der Verwaltung

Beschluss

tem für die Entwässerung angeschlossen ist und sich nicht
im direkt räumlichen Umgriff
eines Vorfluters befindet.
Kenntnisnahme

Kenntnisnahme

Kenntnisnahme

Kenntnisnahme

Die Anregung wird für nachfol- Kenntnisnahme
gende Bebauungsplanverfahren und Projekte zur Kenntnis
genommen.

Die beiden beschriebenen Alt- Kenntnisnahme
standorte auf den Grundstücken Flst.-Nrn. 859/7 (Burgheimer Straße 5-7) und 871
(Friedrichstraße 55) befinden
sich im Geltungsbereich des
der Planänderung zugrunde

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Beteiligte

Anregungen der Beteiligten
Hierbei handelt es sich um die Flächen:
1.1 Altstandort „Kartonagenfabrik Burgheimer Str. 5“, Obj.-Nr.
02431; Flst.-Nr. 859/7,
Nach den uns vorliegenden Erhebungsunterlagen wurden hier
zwischen etwa 1867 bis 1992 Kartonagen hergestellt. Eine Buchdruckerei und eine Etuifabrikation werden ebenfalls erwähnt.
Auf Grundlage der Ergebnisse der kontinuierlichen Erfassung altlastverdächtiger Flächen im Ortenaukreis wurde der Altstandort
am 21. November 1996 beim Landratsamt Ortenaukreis – Amt für
Wasserwirtschaft und Bodenschutz – auf Beweisniveau „BN 1“
hinsichtlich des Wirkungspfades „Boden-Grundwasser“ in „B = Belassen zur Wiedervorlage“ mit dem Kriterium „Anhaltspunkte – derzeit keine Exposition“ eingestuft. Die Einstufung in „B = Belassen
zur Wiedervorlage“ bedeutet, dass zum Zeitpunkt der Erhebung
kein weiterer Handlungsbedarf bestand, jedoch bei einer Änderung von bewertungsrelevanten Sachverhalten über das weitere
Verfahren erneut zu entscheiden ist.
1.2 Altstandort „Mechanische Werkstatt Friedrichstr. 55“,
Obj.-Nr. 02441; Flst.-Nr. 871,
Die Werkstatt wurde nach unserer Kenntnis zwischen 1927 und
1954 betrieben. Auf Grundlage der Ergebnisse der kontinuierlichen Erfassung altlastverdächtiger Flächen im Ortenaukreis
wurde der Altstandort am 24. September 2012 beim Landratsamt
Ortenaukreis – Amt für Wasserwirtschaft und Bodenschutz – auf
Beweisniveau „BN 1“ hinsichtlich des Wirkungspfades „BodenGrundwasser“ in „B = Belassen zur Wiedervorlage“ mit dem Kriterium „Anhaltspunkte – derzeit keine Exposition“ eingestuft.

Stellungnahmen
der Verwaltung

Beschluss

liegenden
Bebauungsplans
ALBERT-FÖRDERERSTRASSE, jedoch außerhalb
des hier behandelten Änderungsbereichs. Für ggf. zukünftig diese Grundstücke erfassende Bebauungsplanverfahren werden diese Informationen zur Kenntnis genommen.
Ein allgemeiner Hinweis zu
Altlasten, sollten solche entgegen der bisherigen Erfassung
bei Bauarbeiten etc. aufgetan
werden, wurde unter Ziffer
10.3 in die planungsrechtlichen Festsetzungen aufgenommen.

Die Einstufung in „B=Belassen zur Wiedervorlage“ bedeutet, dass
zum Zeitpunkt der Erhebung kein weiterer Handlungsbedarf bestand, jedoch bei Änderung von bewertungsrelevanten Sachverhalten über das weitere Verfahren erneut zu entscheiden ist.

12
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Bebauungsplan ALBERT-FÖRDERER-STRASSE, 1. Änderung

11.07.2024

– Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
(Offenlage vom 4. Januar 2023 bis einschließlich 10. Februar 2023)
OZ

Beteiligte

Anregungen der Beteiligten

Stellungnahmen
der Verwaltung

Beschluss

2. Hinweise
Im Rahmen des Verfahrens der 1. Änderung des Bebauungsplans
sind aus Sicht der Altlastenbearbeitung keine weiteren Maßnahmen erforderlich.
Bei zukünftigen B-Planänderungen, Baumaßnahmen oder auch
Nutzungsänderungen im Bereich der o. g. Altstandorte ist zu beachten, dass hier zur Klärung des Gefahrverdachts bzw. Abschätzung inwieweit evtl. eine Untergrundverunreinigung vorliegt, eine
„Orientierende Untersuchung“ gemäß den Vorgaben der Bundesbodenschutz- und Altlastenverordnung vom 12. Juli 1999 (BBodSchV) durch ein in der Altlasten- und Schadensfallbearbeitung
erfahrenes Ingenieurbüro durchzuführen wäre. Die erforderlichen
technischen Erkundungsmaßnahmen sind vorab mit dem Landratsamt Ortenaukreis abzustimmen.
Diesbezüglich ist anzumerken, dass im Rahmen einer B-Planänderung durchzuführende Maßnahmen nach den Förderrichtlinien „Altlasten“ vom 25. März 2014 grundsätzlich förderfähig sind.
IV. Hinsichtlich der Themen „Oberirdische Gewässer“, „Was- Kenntnisnahme
serversorgung“ und „Bodenschutz“ sind keine Ergänzungen /
Anmerkungen erforderlich.
Hinweis
Im Übrigen verweisen wir auf das übersandte Merkblatt „BAULEITPLANUNG" des Landratsamtes Ortenaukreis – Amt für Wasserwirtschaft und Bodenschutz. Der neueste Stand dieses Merkblattes ist im Internet unter: www.ortenaukreis.de zu finden.
Wir bitten Sie, uns über die Berücksichtigung der von uns vorgebrachten Belange und das Ergebnis der Abwägung gemäß § 1
Abs. 6 BauGB zu informieren.

9

Kenntnisnahme

Landratsamt Orten- Zur Änderung des Bebauungsplans ergeben sich aus abfallwirtschaftlicher und abfuhrtechnischer Sicht keine grundsätzlichen
aukreis
Eigenbetrieb Abfall- Bedenken. Wir bitten nachfolgende Punkte zu beachten:
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Bebauungsplan ALBERT-FÖRDERER-STRASSE, 1. Änderung

11.07.2024

– Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
(Offenlage vom 4. Januar 2023 bis einschließlich 10. Februar 2023)
OZ

Beteiligte

Anregungen der Beteiligten

wirtschaft
10.02.2023

Bereitstellung der Abfallbehälter/Gelbe Säcke
Die Bereitstellung der Abfälle, soweit diese im Rahmen der kommunalen Abfallabfuhr entsorgt werden, muss an einer für 3-achsige Abfallsammelfahrzeuge (bis 10,75 m Länge) erreichbaren
Stelle am Rand öffentlicher Erschließungsstraßen erfolgen.
Erdaushub
Auf die Bestimmungen der §§ 1a Abs. 2 des Baugesetzbuchs
(BauGB), §§ 10 Nr. 3 und 74 Abs. 3 Nr. 1 der Landesbauordnung
(LBO) zur Vermeidung überschüssigen Bodenaushubs sowie insbesondere § 3 Abs. 3 des Landes-Kreislaufwirtschaftsgesetzes
LKreiWG vom 17. Dezember 2020 wird hingewiesen: Bei der Ausweisung von Baugebieten sind neben den Abfallrechtsbehörden
auch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Rahmen der
Anhörung der Träger öffentlicher Belange gehalten, darauf hinzuwirken, dass ein Erdmassenausgleich durchgeführt wird. Dies soll
insbesondere durch die Festlegung von erhöhten Straßen- und
Gebäudeniveaus und Verwertung der durch die Bebauung zu erwartenden anfallenden Aushubmassen vor Ort erfolgen. In besonderem Maße gilt dies in Gebieten mit erhöhten Belastungen nach
§ 12 Absatz 10 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung. Für nicht verwendbare Aushubmassen sollen entsprechende Entsorgungsmöglichkeiten eingeplant werden.
Bei der Planung und Ausführung von Baumaßnahmen und anderen Veränderungen der Erdoberfläche im Planungsgebiet ist deshalb auf einen sparsamen und schonenden Umgang mit dem Boden zu achten und jegliche Bodenbelastung auf das unvermeidbare Maß zu beschränken. Der Bodenaushub ist, soweit möglich,
im Plangebiet zur Geländegestaltung zu verwenden bzw. auf den
einzelnen Baugrundstücken zu verwerten. Wir bitten um entsprechende Beachtung und Prüfung der Möglichkeiten.

Stellungnahmen
der Verwaltung

Beschluss

Unter Ziffer 10.4 der planungs- Berücksichtigung
rechtlichen Festsetzungen zur
Bebauungsplanänderung
wurde ein entsprechender Hinweis aufgenommen.
Die Rechtslage wird zur Kenntnisnahme
Kenntnis genommen. Die verschiedenen fachgesetzlichen
Regelungen sind bei der
Durchführung von (Bau-)Maßnahmen einzuhalten und, entsprechend der Anforderungen
der Landesbauordnung Baden-Württemberg,
teilweise
bereits im Baugenehmigungsverfahren nachzuweisen.

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Bebauungsplan ALBERT-FÖRDERER-STRASSE, 1. Änderung

11.07.2024

– Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
(Offenlage vom 4. Januar 2023 bis einschließlich 10. Februar 2023)
OZ

Beteiligte

Anregungen der Beteiligten

Stellungnahmen
der Verwaltung

Abfallwirtschaftssatzung
Die speziellen Regelungen der Abfallentsorgung enthält die Abfall- Der Sachverhalt wird
wirtschaftssatzung des Eigenbetriebs Abfallwirtschaft Ortenau- Kenntnis genommen.
kreis in der jeweils geltenden Fassung.
Grundsätzliches
Durch die Änderung des Bebauungsplans wird Wohnbebauung im
schon verdichteten innerstädtischen Bereich möglich. Dies begrüßt der NABU, weil damit der Zugriff auf Flächen im Außenbereich verringert wird. Es besteht die Hoffnung, dass infolge der
Nachverdichtungen der Zugriff auf ökologisch wertvolle Flächen
wenigstens ein Stück weit vermieden wird.

10

NABU
Deutschland e.V.
Gruppe Lahr
14.02.2023

Beschluss
zur Kenntnisnahme

Im Sinne einer konsequenten Kenntnisnahme
Förderung der Innenentwicklung werden im vorliegenden
Fall im Plangebiet der Bebauungsplanänderung
additive
Baurechte für die Errichtung
zusätzlicher Mehrfamilienhäuser geschaffen.

Zu den Unterlagen im Einzelnen
1) Ausgestaltung möglichst vieler Freiflächen als Blühstreifen (Örtliche Bauvorschriften 2, S. 2)
Der NABU bittet darum, die Begrünung des Fuß- und Radwegs als Der Hinweis wird an die Bau- Kenntnisnahme
Blühstreifen auszulegen. Auch bei der Begrünung der überbauten herrschaft weitergegeben.
Tiefgaragenteile und sonstigen unterbauten Flächen wäre es wichtig, statt Rasen Blühflächen anzulegen. Diese können ebenso wie
Rasen mit Stauden, Sträuchern und kleineren Bäumen durchsetzt
sein. Im Hinblick auf die dramatische Entwicklung des Insektensterbens ist jede einzelne mit Blühpflanzen angelegte Fläche wichtig.
2) Anpflanzen von Bäumen (Planungsrechtliche Festsetzungen
9.1/Seite 4)
Der NABU begrüßt das Pflanzgebot für standortgerechte mittelkronige Laubbäume auf den privaten Grundstücken im Hinblick auf
die Bedeutung jedes einzelnen Baumes für den Klima- und Artenschutz ausdrücklich. Soweit möglich sollte auf einheimische Arten
zugegriffen werden.

Die einschlägige planungs- Kenntnisnahme
rechtliche Festsetzung unter
Ziffer 9 wird nicht beanstandet,
der Hinweis zur Verwendung

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Bebauungsplan ALBERT-FÖRDERER-STRASSE, 1. Änderung

11.07.2024

– Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
(Offenlage vom 4. Januar 2023 bis einschließlich 10. Februar 2023)
OZ

Beteiligte

Anregungen der Beteiligten

Stellungnahmen
der Verwaltung
heimischer Baumarten
Kenntnis genommen.

3) Dachbegrünung (Planungsrechtliche Festsetzungen 9.3/S. 4)
Die Verpflichtung zur Begrünung der Dachflächen {Häuser, Garagen, Carports) wird vom NABU im Hinblick auf die positiven Auswirkungen für den Hochwasser- und Artenschutz ausdrücklich gutgeheißen. Wir bitten darum, in den Festsetzungen des Bebauungsplans eindeutig festzuhalten, dass sowohl die Dachbegrünung als auch die Verpflichtung zur Installation einer Solar-/Photovoltaikanlage für die Bauherren verpflichtend ist.

Beschluss
zur

Unter Ziffer 1.2 der örtlichen Kenntnisnahme
Bauvorschriften
wird
bestimmt, dass Dachbegrünung
und PV-Anlage miteinander
kombiniert werden müssen.
Seit dem 1. Mai 2022 wurde
weiterhin die Photovoltaikpflicht auf Grundlage einer
Verordnung des Landes BW
auf das neu zu errichtende
Wohngebäude ausgedehnt.
Somit bezieht sie sich auch auf
das im Plangebiet vorgesehene Bauvorhaben.

4) Verbot von Kies- und Schotterflächen (Örtliche Bauvorschriften
2.1/Seite 2)
Der NABU ist dankbar, dass auch bei diesem Verfahren in den Die Stellungnahme wird zur Kenntnisnahme
planungsrechtlichen Festsetzungen das Verbot von Kies- und Kenntnis genommen.
Schotterflächen entsprechend der gesetzlichen Vorgaben enthalten ist. Wie Erfahrungen aus der Vergangenheit zeigen, ist diese
Festsetzung allerdings ohne konsequente Überwachung durch die
Baurechtsbehörde wertlos. Der NABU wird weiterhin darauf dringen, dass bei der Baurechtsbehörde die Voraussetzungen geschaffen werden, um Festsetzungen in B-Plänen zu kontrollieren.
5) Artenschutz (Planungsrechtliche Festsetzungen S. 6)
Die Unterlagen enthalten keine Darstellung und Würdigung der ar- Seit der Offenlage Anfang Berücksichtigung
tenschutzrechtlichen Überprüfung. Es findet sich lediglich eine Er- 2023 wurden die nachgeforgebnisübersicht der artenschutzrechtlichen Kartierungen aus dem derten faunistischen Kartie-

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Bebauungsplan ALBERT-FÖRDERER-STRASSE, 1. Änderung

11.07.2024

– Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
(Offenlage vom 4. Januar 2023 bis einschließlich 10. Februar 2023)
OZ

Beteiligte

Anregungen der Beteiligten

Stellungnahmen
der Verwaltung

Jahr 2021, wobei Zahlenangaben und Karten zum räumlichen Vorkommen der erfassten Arten fehlen. Es wird darauf verwiesen,
dass noch Untersuchungen erfolgen sollen und anschließend eine
vertiefende Darstellung geplant ist. Diese soll erst zum Zeitpunkt
des Satzungsbeschlusses oder noch später im Zusammenhang
mit der jeweiligen Baumaßnahme berücksichtigt werden. Der
NABU kann als Träger öffentlicher Belange nur im Rahmen der
Offenlage eine Stellungnahme abgeben. Die fehlenden Informationen sind für uns eine unabdingbare Grundlage im Hinblick auf
eine fundierte naturschutzfachliche Beurteilung der geplanten Änderung des Bebauungsplans. Da der NABU das Verfahren aber
aus den oben genannten Gründen nicht durch eine Überprüfung
im Hinblick auf das Vorliegen eines Verfahrensfehlers behindern
möchte, wird die Beurteilung der artenschutzrechtlichen und naturschutzrechtlichen Aspekte für die relevanten Tiergruppen „Reptilien, Vögel, Fledermäuse" im Sinne eines „worst-case-Szenarios"
vorgenommen, aus dem wir die aus unserer Sicht erforderlichen
Vermeidungs-, Minimierungs- und Ausgleichsmaßnahmen ableiten. Der NABU bittet darum, bei Vorliegen der ergänzenden Untersuchungsergebnisse und der vertiefenden Darstellung von der
Stadtverwaltung nochmals gehört zu werden. Damit wäre aus
Sicht des NABU ein fairer Ausgleich für seinen Verzicht auf Überprüfung bezüglich eines Verfahrensfehlers gegeben.

rungen abgeschlossen und im
April 2023 durch das Büro GalaPlan eine umfassende Spezielle
Artenschutzrechtliche
Prüfung durchgeführt, in deren
Ergebnis Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung und
zum Ausgleich von Eingriffen
beschrieben wurden, unter
Einhaltung derer das Eintreten
der
artenschutzrechtlichen
Verbotstatbestände entsprechend § 44 BNatSchG verhindert werden kann. Diese Maßnahmen, die sich v.a. auf das
im Mischgebiet 1 geplante
Bauvorhaben beziehen, wurden unter den Ziffern 8 und
10.5 als Festsetzungen bzw.
Hinweise in die planungsrechtlichen Festsetzungen aufgenommen. Somit wurde der
Einwendung gefolgt.

Reptilien
Es ist trotz der Negativbilanz bei den Begehungen 2021 nicht völlig
auszuschließen, dass auf den geplanten Bauflächen Mauereidechsen bzw. Zauneidechsen vorkommen. Aufgrund der Sichtung
von Eidechsen in den privaten Kleingärten kann weiterhin nicht
ausgeschlossen werden, dass Tiere während der Bautätigkeit aus
den umliegenden Bereichen einwandern. Der Verlust auch einzelner Exemplare wäre ein Verstoß gegen das Tötungsverbot. Deshalb sind aus unserer Sicht folgende Vermeidungs- und Minimie-

Ausgehend von den Eidech- Berücksichtigung
sen-Beständen auf den Nachbargrundstücken wurden von
Seiten des Büros GalaPlan
Maßnahmen zur Vermeidung
und Verringerung solcher Eingriffe, die artenschutzrechtliche Verbotstatbestände hin-

Beschluss

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11.07.2024

– Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
(Offenlage vom 4. Januar 2023 bis einschließlich 10. Februar 2023)
OZ

Beteiligte

Anregungen der Beteiligten
rungsmaßnahmen unbedingt erforderlich: Aufstellen eines Schutzzauns vor Beginn der Bautätigkeit, Entwertung des Lebensraums,
Absuchen des Geländes unmittelbar vor Baubeginn und Umsetzen gefundener Exemplare).

Stellungnahmen
der Verwaltung

Beschluss

sichtlich der Arten Mauer- und
Zauneidechse auslösen können, in der im April 2023 vorgelegten speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung dargelegt. Diese Maßnahmen
werden unter Ziffer 10.5 als
Hinweise in die planungsrechtlichen Festsetzungen aufgenommen.
Hier handelt es sich insbesondere um:
A.2 Umweltbaubegleitung
B.1 Vollständige und dauerhafte Lebensraumentwertung
B.2 Rodung und Befahrung mit
schwerem Gerät
B.3 Reptilienschutzzaun und
Tabuzonen
B.4 Zwischenlagerung von
Baumaterial und Erdaushüben

Vögel
Haussperling
Im Rahmen der bisher erfolgten Untersuchungen wurde der Haussperling als planungsrelevante Art nachgewiesen (Ergebnisübersicht Artenschutzrechtliche Kartierungen, S. 24). Bei einer eigenen
Begehung Anfang Februar 2023 hat der NABU einen Trupp von
mindestens 10 bis 15 Haussperlingen festgestellt. Da Haussperlinge bevorzugt in Lücken und Hohlräumen von Gebäuden nisten
und brüten, ist nicht auszuschließen, dass durch den Abbruch der
vorhandenen Gebäude Nist- und Brutplätze wegfallen. Außerdem
ist die verwilderte Grünfläche mit den Gehölzen ein wichtiges Nah-

Die Einwendung wurde somit
vollumfänglich berücksichtigt.
Der Bestand der europäischen Berücksichtigung
Brutvögel, u.a. des Haussperlings, wurde ergänzend ebenfalls durch das o.g. Fachbüro
kartiert, wobei Brutstätten im
Plangebiet nachgewiesen wurden. Diese Brutstätten werden
in Vorbereitung der Baumaßnahme im Mischgebiet 1 ent-

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11.07.2024

– Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
(Offenlage vom 4. Januar 2023 bis einschließlich 10. Februar 2023)
OZ

Beteiligte

Anregungen der Beteiligten

Stellungnahmen
der Verwaltung

rungs- und Übernachtungshabitat für die Sperlinge. Um den Verlust an Brut- und Lebensraum für den bestandsgefährdeten Haussperling auszugleichen, bittet der NABU die Stadtverwaltung
darum, sich bei der Wohnbau Lahr dafür einzusetzen, dass am
neuen Wohngebäude zwei Sperlingsnistkästen mit jeweils 6 Nistplätzen eingebaut werden.

fallen, weshalb hier – auch entsprechend der Anregung des
Nabu – die Anbringung von
zwei Sperlingskoloniekästen
mit jeweils sechs Nistplätzen
am Neubau vorgesehen ist.

Mauersegler
Bei den bisherigen Untersuchungen wurden häufige Überflüge von
Mauerseglern registriert. Künstliche Brutplätze sind für die Bestandserhaltung dieser Art von wichtiger Bedeutung. Deshalb bittet der NABU die Stadtverwaltung darum, sich bei der Wohnbau
Lahr dafür einzusetzen, dass am neuen Gebäude auch fünf Mauerseglerkästen eingebaut werden. Bezüglich der Anbringung auf
der richtigen Gebäudeseite und mit dem richtigen Abstand liefert
der NABU Lahr gerne fachliche Beratung.

Die – im Vergleich zu anderen
Vogelarten deutlich gehäuft Berücksichtigung
auftretenden – Überflüge
durch Mauersegler wurden
auch durch die Ergebnisse der
Ortsbegehungen von Kunz
Galaplan bestätigt. Entsprechend wird der Empfehlung
des Nabu gefolgt, am Neubau
im MI 1 fünf Nistkästen für
Mauersegler anzubringen.

Beschluss

Hinweis zu den künstlichen Nisthilfen für Haussperlinge und Mauersegler
Da die Wohnbau Stadt Lahr in der Vergangenheit bereits positiv
auf entsprechende Anregungen des NABU Lahr reagiert hat, gehen wir davon aus, dass die Gesellschaft auch an ihrem neuen
Wohngebäude diese beiden vorbildlichen Artenschutzmaßnahmen für den Haussperling und den Mauersegler realisiert, wenn
sie von der Stadt Lahr, deren Tochter sie ist, darum gebeten wird.

Entsprechend der Anregung
des Nabu sowie der fachgut- Kenntnisnahme
achterlichen
Befürwortung
durch Kunz Galaplan werden
die Nistkästen (s.o.) angebracht werden.

Sonstige Vogelarten
Wie von Kunz GalaPlan richtigerweise ausgeführt, geht durch das
Bauvorhaben ein Nahrungshabitat der auf S. 24 im Ergebnisbericht aufgeführten Arten (Amsel, Blau- und Kohlmeise) verloren.
Die Einschätzung von Kunz GalaPlan, dass sich die Brutstätten

Es ist hervorzuheben, dass
Brutstätten anderer Vogelar- Berücksichtigung
ten – abgesehen vom o.g.
Haussperling – nicht im Plangebiet festgestellt werden

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11.07.2024

– Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
(Offenlage vom 4. Januar 2023 bis einschließlich 10. Februar 2023)
OZ

Beteiligte

Anregungen der Beteiligten

Stellungnahmen
der Verwaltung

Beschluss

außerhalb des Plangebiets befinden, teilt der NABU nicht. Die Gehölze und Bäume der verwilderten Freifläche dürften mit einiger
Sicherheit als Nistplätze dienen. Der NABU Lahr bittet die Stadt
Lahr deshalb darum, im Zuge der Umsetzung des Bebauungsplans als Ausgleich für den Verlust von Brutplätzen in der näheren
Umgebung fünf Nistkästen für Vögel anbringen zu lassen. Der
NABU ist sich bewusst, dass dafür keine rechtliche Grundlage besteht, aber eine solche freiwillige Naturschutzmaßnahme wäre im
Hinblick auf das „grüne Gewissen" der Stadt eine gute Sache.

konnten, welches hierfür im
Bereich der geplanten Baumaßnahme nur eine geringe
Eignung aufweist. Trotzdem
wird der Anregung des Nabu
gefolgt und es werden fünf
weitere Nistkästen für wohngebietstypische, einheimische
Vogelarten im zeitlichen Vorfeld der geplanten Maßnahme
in der engeren Umgebung angebracht.

Fledermäuse
Wie im Gutachten von Stauss & Turni ausgeführt, kann nicht ausgeschlossen werden, dass die für den Einflug offene Lagerhalle
Ruhestätte für Fledermäuse ist. Durch die Untersuchung des Halleninneren auf Kotspuren nach Genehmigung durch den Eigentümer ergäbe sich hier mehr Sicherheit. Der NABU Lahr bittet die
Stadtverwaltung deshalb darum, beim Eigentümer die Genehmigung für eine Untersuchung des Halleninneren durch einen Fledermausexperten einzuholen. Falls ein positives Ergebnis vorliegen würde, müsste ein angemessener Ausgleich festgelegt werden. Sollte eine solche Untersuchung nicht möglich sein, bittet der
NABU die Stadt darum, als Ausgleich für den eventuellen Verlust
von Ruhestätten fünf Nistkästen in der Umgebung anbringen zu
lassen.

Die bereits durch das Gutachterbüro Strauss und Turni er- Teilweise Berücksichtimittelten Ergebnisse zu der Ar- gung
tengruppe „Fledermäuse“ wurden ebenfalls durch Kunz Galaplan im Rahmen der artenschutzrechtlichen
Prüfung
ausgewertet und eingeordnet.
Im Plangebiet können lediglich
Tagesquartiere von Fledermäusen in den Sommermonaten im Bereich der Halle, die im
MI 1 im Zuge der Projektrealisierung abgerissen werden
wird, nicht ausgeschlossen
werden. Der Anregung wird
somit teilweise gefolgt. Die Erforderlichkeit, als Ausgleichsoder CEF-Maßnahme Fledermauskästen zu montieren,

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11.07.2024

– Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
(Offenlage vom 4. Januar 2023 bis einschließlich 10. Februar 2023)
OZ

Beteiligte

Anregungen der Beteiligten

Stellungnahmen
der Verwaltung

Beschluss

wird hingegen nicht erkannt. er
Sichtweise von GalaPlan wird
gefolgt und somit die Anregung des Nabu teilweise berücksichtigt.
Anmerkung: Im Kontext der 4. Januar 2023 bis einschließlich 10. Februar 2023 durchgeführten förmlichen Beteiligung der Behörden und sonstiger
Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB haben sowohl die Untere Naturschutzbehörde im Landratsamt Ortenaukreis als auch die
Ortsgruppe Lahr des Naturschutzverbands Deutschland e.V. (Nabu) um eine erneute Vorlage der Unterlagen nach Fertigstellung der Artenschutzrechtlichen Prüfung gebeten. Der entsprechende Versand der Artenschutzrechtlichen Prüfung sowie der aktualisierten Inhalte des Bebauungsplans
(insb. Ergänzungen zu den Belangen des Artenschutzes in den Hinweisen des Bebauungsplans) erfolgte 16. April 2024. Nachfolgend werden die
hierzu in jeweils ergänzenden Stellungnahmen geäußerten Anregungen der Beteiligten und die Stellungnahme der Verwaltung dargelegt.
In der artenschutzrechtlichen Prüfung des Büros GalaPlan vom
Die in den Kapiteln 12.4 und Kenntnisnahme
26.04.2023 sind die Auswirkungen und auszuführenden Maßnah- 13.4 der Artenschutzrechtlimen in Bezug auf die vorkommenden artenschutzrechtlich relechen Prüfung dargelegten Vervanten Arten erläutert. Neben einigen europäischen Vogelarten
meidungsmaßnahmen
für
wurden auch Fledermausarten festgestellt. In den angrenzenden Reptilien und Vögel wurden in
Bereichen ist von einem Vorkommen von Reptilien (worst-case)
die Hinweise zum B-Plan aufauszugehen.
genommen und sind in der ersLandratsamt Ortenten Umsetzungsstufe der vorDie
in
Kapitel
12.4
der
artenschutzrechtlichen
Prüfung
genannten
aukreis
Vermeidungsmaßnahmen (Lebensraumentwertung, Rodungsver- liegenden BebauungsplanänAmt für Umweltbot, Reptilienschutzzaun, Zwischenlagerung Erdaushub) sind
derung
(Errichtung
eines
9a
schutz
zum Schutz der Reptilien durchzuführen. Die in Kapitel 13.4 der
Mehrfamilienhauses im Süden
(Artenschutz)
artenschutzrechtlichen Prüfung genannten Vermeidungsmaßnah- des Änderungsbereichs) um21.05.2024
men (Vogelschlag, Rodungsverbot) sind zum Schutz der Vogelzusetzen, um das Eintreten ararten durchzuführen
tenschutzrechtlicher VerbotsHierdurch kann die Verwirklichung von Verbotstatbeständen nach tatbestände ausschließen zu
§ 44 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BNatSchG vermieden werden.
können.
Durch die Planung gehen potentielle Fortpflanzungs- und Ruhestätten von gebäudebrütenden Vogelarten wie Haussperling und
Mauersegler verloren. Um die Verwirklichung des Verbotstatbe-

Es ist klarzustellen, dass für
die Umsetzung des ersten Teilw.
Bauabschnitts die Durchfüh- gung

Berücksichti-

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11.07.2024

– Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
(Offenlage vom 4. Januar 2023 bis einschließlich 10. Februar 2023)
OZ

Beteiligte

Anregungen der Beteiligten
stands nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG zu vermeiden, sind die
in Kapitel 13.5 dargestellten CEF-Maßnahmen zum Schutz der
festgestellten Vogelarten vorgezogen umzusetzen und im Bebauungsplan festzusetzen. Dadurch wird die ökologische Funktion
der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang nach § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BNatSchG weiterhin erfüllt.
Die Umsetzung sowohl der Vermeidungs- als auch der CEFMaßnahmen ist durch eine ökologische Baubegleitung zu überwachen.

Stellungnahmen
der Verwaltung

Beschluss

rung von CEF-Maßnahmen
(d.h.
vorgezogenen
Ausgleichsmaßnahmen) für den
besonderen Artenschutz nicht
erforderlich wird. Es gehen
keine Fortpflanzungs- und Ruhestätten von gebäudebrütenden Vogelarten verloren, auch
bei anderen Artengruppen besteht ein Bedarf an CEF-Maßnahmen nicht. In Abstimmung
mit der Bauherrschaft für das
im 1. Bauabschnitt geplante
Mehrfamilienhaus
wurden
„Ausgleichsmaßnahmen“ auf
freiwilliger Basis vereinbart,
um die ökologische Qualität im
Quartier
zu
unterstützen.
Diese freiwilligen Maßnahmen
werden sowohl in der Artenschutzrechtlichen Prüfung als
auch in den Hinweisen im
Textteil des B-Plans erläutert.
Es wird darauf hingewiesen,
dass die Erforderlichkeit eines
Eingriffsausgleichs i.S.d. § 1a
(3) BauGB für B-Pläne gem. §
13a BauGB ebenfalls nicht besteht.
Um Missverständnisse weiterhin zu vermeiden, wurde in der
Endfassung der Artenschutzrechtlichen Prüfung jeweils bei

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(Offenlage vom 4. Januar 2023 bis einschließlich 10. Februar 2023)
OZ

Beteiligte

Anregungen der Beteiligten

Stellungnahmen
der Verwaltung

Beschluss

den verschiedenen, behandelten Artengruppen ergänzt,
dass CEF-Maßnahmen aus
naturschutzfachlicher
Sicht
nicht erforderlich sind. Auf diesen Sachverhalt wurde die Untere Naturschutzbehörde am
22. Mai 2024 informiert, hierbei wurde ihr ebenfalls die um
die entsprechenden Ausführungen zum nicht gegebenen
Bedarf nach CEF-Maßnahmen
ergänzte Artenschutzrechtliche Prüfung zugestellt. Auch
in den Hinweisen zum Bebauungsplan wurde in der Überschrift nun die Freiwilligkeit der
geplanten Ausgleichmaßnahmen aufgenommen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnisnahme
Hinsichtlich der Betroffenheit von Fledermäusen wird auf die Stel- Kenntnis genommen.
lungnahme der unteren Naturschutzbehörde vom 10.02.2023
verwiesen.
Die Erforderlichkeit weiterfüh- Kenntnisnahme
render Untersuchungen und
Sollten für den 2. Bauabschnitt zukünftig Baumaßnahmen oder
Arbeiten geplant werden, so sind die artenschutzrechtlichen Be- Maßnahmen im Vorfeld eines
lange entsprechend zu berücksichtigen. In den aktuellen Unterla- zweiten Bauabschnitts ist der
Stadt Lahr bekannt.
gen wurde bislang nur der 1. Bauabschnitt untersucht.

Ergebnis

Die Stellungnahme wird – unter nochmaligem Verweis auf Kenntnisnahme
die oben erläuterte, nicht be-

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11.07.2024

– Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
(Offenlage vom 4. Januar 2023 bis einschließlich 10. Februar 2023)
OZ

Beteiligte

Anregungen der Beteiligten

Stellungnahmen
der Verwaltung

Beschluss

Bei Durchführung der erforderlichen Vermeidungs- und CEF-Maß- stehende Erforderlichkeit von
nahmen bestehen aus naturschutzfachlicher Sicht keine weiteren CEF-Maßnahmen – zur KenntBedenken. Wie oben beschrieben, sind bei zukünftig geplanten nis genommen.
Maßnahmen im 2. Bauabschnitt die artenschutzrechtlichen Belange erneut zu berücksichtigen.
Zu den aktualisierten Unterlagen sind aus naturschutzfachlicher
Sicht folgende Punkte anzusprechen:

10a

NABU
Deutschland e.V.
Gruppe Lahr
05.06.2024

Anlegen der Grünfläche als Blühstreifen (saP Galaplan Kunz / S.5)
Im Zuge des 1. Bauabschnitts sollen laut Beschlussvorlage der
Stadt Lahr auch ein Rad- und Fußweg sowie eine Grünfläche angelegt werden. Der NABU bittet darum, dass die Grünfläche als
Blühstreifen angelegt wird. Außerdem ist es uns wichtig, dass
auch die Grünflächen um das entstehende Wohngebäude herum
soweit wie möglich als Blühstreifen angelegt werden. Im Hinblick
auf die dramatische Entwicklung des Insektensterbens ist jeder
einzelne angelegte Blühstreifen wichtig.

Anpflanzen von Bäumen (Planungsrechtliche Festsetzungen/9.1/S. 4)
Bei Ausmessung der ockerfarben als Mischgebiet gekennzeichneten Fläche M 1 im beigefügten Nutzungsplan, auf der im ersten
Bauabschnitt ein Mehrfamilienhaus der Wohnbau Stadt Lahr mit
25 - 30 Wohneinheiten entstehen soll, ergab sich ein Wert von
über 1200 m². Laut Punkt 9.1 der planungsrechtlichen Festsetzungen ist je angefangene 300 m² Grundstücksfläche ein Baum zu
pflanzen. Insgesamt wären damit fünf Bäume zu pflanzen. Im Nutzungsplan sind jedoch nur drei zu pflanzende Bäume ausgewiesen. Der NABU bittet darum, den Sach-verhalt zu überprüfen und
den Plan gegebenenfalls auf die Pflanzung von fünf neuen Bäu-

Grundsätzlich handelt es sich Kenntnisnahme
hierbei nicht um eine rechtlich
begründete Forderung oder
das Ergebnis eines Fachgutachtens. Die Anregung wird jedoch an die Bauherrschaft sowie die städtischen Fachabteilungen, welche die öffentlichen
Flächen anlegen werden, weitergegeben und als Empfehlung in die Hinweise zum Bebauungsplan aufgenommen.

Das im zeichnerischen Teil Kenntnisnahme
(Nutzungsplan) durch einzelne
Baumstandorte sowie generalisierend unter Ziffer 9.1 der
planungsrechtlichen Festsetzungen formulierte Pflanzgebot ist nicht ausschließend
oder sich widersprechend zu
verstehen, sondern: Im vorliegenden Fall müssen aufgrund

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– Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
(Offenlage vom 4. Januar 2023 bis einschließlich 10. Februar 2023)
OZ

Beteiligte

Anregungen der Beteiligten

Stellungnahmen
der Verwaltung

Beschluss

men hin zu korrigieren. Jeder zusätzlich neu gepflanzte Baum der Größe des Grundstücks
stellt nach dem Aufwuchs einen Wert für den Klimaschutz und als insgesamt fünf Bäume neu gefaunistischer Lebensraum dar.
pflanzt werden, für drei Bäume
ist dabei der Standort bereits,
mit geringen Möglichkeiten zur
Abweichung, vordefiniert. Die
Standorte der beiden weiteren,
erforderlichen Bäume können
durch die Bauherrschaft, z.B.
den sonstigen Nutzungsansprüchen an das Grundstück
entsprechend, frei gewählt
werden.
Artenschutz
A 1 Räumlicher Bezug der beschriebenen Maßnahmen (Planungsrechtliche Festsetzungen/S. 6)
Die Aussagen dazu, wie verfahren werden soll, wenn es irgendwann in Zukunft zur Bebauung der Flächen 2 und 3 des Bebauungsplans kommt, sind naturschutzrechtlich nicht korrekt. Die Formulierung, dass in diesem Fall ein qualifiziertes Fachbüro „konsultiert“ werden soll, kann nicht akzeptiert werden. Bevor für diese
Flächen die Umsetzung des Bebauungskonzepts erfolgt, muss
dieser Bereich unbedingt erneut artenschutzrechtlich beurteilt werden. Die artenschutzrechtlichen Untersuchungen aus dem Jahr
2021 werden zu diesem Zeitpunkt nicht mehr relevant sein! Das
mit der saP beauftragte Fachbüro Galaplan Kunz vertritt die gleiche Auffassung: „Im 2. Bauabschnitt sind derzeit keine zeitnah umzusetzenden baulichen Maßnahmen geplant. Bevor hier die Umsetzung des Bebauungskonzepts erfolgt, muss dieser Bereich erneut artenschutzrechtlich abgeprüft werden“ (Bericht Artenschutzrechtliche Prüfung/Seite 5).Es ist aufgrund der Sachlage unabdingbar, dass folgende Festsetzung in die Genehmigung aufge-

Die Ausführungen werden zur Kenntnisnahme
Kenntnis genommen.
Es ist festzuhalten, dass im
Vorfeld jedes Bauvorhabens
zu prüfen ist, ob im Rahmen
von dessen Ausführung das
Eintreten artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände im
Vorfeld ausgeschlossen werden kann oder ob hierfür Maßnahmen zur Vermeidung oder
zum Ersatz durchgeführt werden müssen. Dies erfolgt in
Verantwortung der Bauherrschaft.

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– Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
(Offenlage vom 4. Januar 2023 bis einschließlich 10. Februar 2023)
OZ

Beteiligte

Anregungen der Beteiligten
nommen wird: „Vor der Umsetzung des Bebauungskonzepts für
den 2. Bauabschnitt muss eine artenschutzrechtliche Prüfung und
die Erstellung eines aktuellen Artenschutzberichts durch ein qualifiziertes Fachbüro erfolgen“.

Stellungnahmen
der Verwaltung

Beschluss

Im Fall des Bauantrags in sehr
engem zeitlichem Kontext zur
Aufstellung eines B-Plans
kann vollumfänglich auf die
Bewältigung der Belange des
besonderen Artenschutzes gerade in der Artenschutzrechtlichen Prüfung zurückgegriffen
werden. Dies ist jedoch vielmehr ein Sonderfall, von dem
z.B. in einer späteren, zweiten
Bauphase kein Gebrauch gemacht werden kann.

Zur größeren Wortgenauigkeit
wird unter Ziffer 10.5 / A.1 der
Hinweise zum B-Plan das
Verb „konsultieren“ gegen
A2 Ökologische Baubegleitung (Planungsrechtliche Festsetzun- „prüfen“ ausgetauscht.
gen/S. 6)
Der NABU bewertet es sehr positiv, dass eine ökologische BaubeBerücksichtigung
gleitung festgesetzt und deren Aufgaben präzise benannt werden. Die präzisen Tätigkeiten der
Allerdings ist aus Sicht des NABU unbedingt folgende Ergänzung ökologischen Baubegleitung
erforderlich: „Die ökologische Baubegleitung protokolliert ihre Tä- wurden unter Ziffer 10.5 / A.2
tigkeit fortlaufend und gibt die Berichte zeitnah an die Untere Na- der Hinweise zum Bebauungsturschutzbehörde beim LRA Ortenaukreis“.
plan ergänzend ausgeführt.
B1 bis B 4 Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung von
Beeinträchtigungen für Eidechsen (Planungsrechtliche Festsetzungen/S. 6,7)
Es ist erfreulich, dass die vom NABU geforderten VermeidungsBerücksichtigung
und Minimierungsmaßnahmen mit einer Ausnahme in die pla- Eine entsprechende Ausfühnungsrechtlichen Festsetzungen aufgenommen wurden. Das ge- rung hinsichtlich für Eidechsen

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– Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
(Offenlage vom 4. Januar 2023 bis einschließlich 10. Februar 2023)
OZ

Beteiligte

Anregungen der Beteiligten
forderte Absuchen des Geländes unmittelbar vor Baubeginn und
das Umsetzen eventuell gefundener Tiere wurde nicht berücksichtigt. Diese Festsetzung ist aber aus unserer Sicht unabdingbar, damit ein Verstoß gegen das Tötungsverbot nach § 44 Bundesnaturschutzgesetz ausgeschlossen werden kann.

C Maßnahmen zum Ausgleich und CEF-Maßnahmen (Planungsrechtliche Festsetzungen S.8)
Die in der Mail von Frau Maier-Hochbaum vom 23.05.2024 vertretene Auffassung, dass für Sperlinge, Mauersegler und andere Vögel CEF-Maßnahmen nicht erforderlich seien, nimmt der NABU
unkommentiert zur Kenntnis, weil die von seiner Seite vorgeschlagenen Maßnahmen (2 Sperlingskästen mit jeweils 6 Nistkästen, 5
Mauerseglerkästen und 5 weitere Vogelnistkästen) auf freiwilliger
Basis verwirklicht werden sollen. Für den NABU ist entscheidend,
dass etwas für den Naturschutz getan wird! Es ist dem NABU aber
wichtig, dass die freiwilligen Maßnahmen in den Planungsrechtlichen Festsetzungen festgehalten sind. Aus unserer Sicht muss
dafür lediglich die Überschrift anders formuliert werden: „C. Frei-

Stellungnahmen
der Verwaltung

Beschluss

besonders geeigneter Anlagen, die nach Lebensraumentwertung neu geschaffen wurden, wurde bereits im April
2024 in die Hinweise zum Bebauungsplan aufgenommen:
Der Stellungnahme wird gefolgt und unter Ziffer 10.5/ B.1
der Hinweise zum Bebauungsplan folgender Satz ergänzt:
Im Vorfeld der tatsächlichen
Eingriffe auf dem Grundstück,
bei denen Eidechsen zu Schaden kommen könnten, ist eine
nochmalige Kontrolle der Fläche auf Individuen dieser Artengruppe
durchzuführen,
eventuell vorhandene Tiere
sind zu sichern und zu vergrämen.
Kenntnisnahme
Die Stellungnahme wird zur
Kenntnis genommen. Eine Erforderlichkeit zur Anpassung
besteht nicht. Zur erleichterten
Einordnung der Rechtsnatur
der Hinweise zu den Ausgleichsmaßnahmen sowie zur
Anlage der Blühwiesen wurde
jedoch in die Hinweise zum
Bebauungsplan hier unter 10.5

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– Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
(Offenlage vom 4. Januar 2023 bis einschließlich 10. Februar 2023)
OZ

Beteiligte

Anregungen der Beteiligten

Stellungnahmen
der Verwaltung

Beschluss

willige Maßnahmen zur Stabilisierung der Population von Sperlin- / C der Aspekt der Freiwilligkeit
gen, Mauerseglern und anderen Vögeln“
aufgenommen. Es handelt
sich hierbei um zusätzlich
durch die Bauherrschaft im 1.
Bauabschnitt zugesagte Maßnahmen bzw., im Fall des
Blühstreifens, aus fachlicher
Sicht sinnvolle, jedoch rechtlich nicht erforderliche Empfehlungen für die Umsetzung
des Bauvorhabens im 1. Bauabschnitt.

Die Verwaltung bittet, die Stellungnahmen zu den während der Offenlage vorgebrachten Anregungen zu beschließen.

Dipl.-Ing. Stefan Löhr
Amtsleiter

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