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Beschlussvorlage (- Abwägungstabelle)

                                    
                                        Bebauungsplan LINDENBERGSTRASSE

4. Juli 2024
– Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage vom 2. Januar bis einschließlich 9. Februar 2024)
OZ

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Beteiligter

Anregungen der Beteiligten

Stellungnahme der Verwaltung

Beschluss

Die Innenerschließung des Areals erfolgt über
eine Privatstraße. Zur Klarstellung der Vorfahrtsbeziehung empfehlen wir die Trennung der Lindenbergstraße zur Planstraße mittels eines abgesenkten Bordsteins vorzunehmen. Hierdurch wird
die Planstraße gegenüber der Lindenbergstraße
zweifelsfrei untergeordnet. Auf ausreichend Sichtbeziehung für Ausfahrende aus der Planstraße in
die Lindenbergstraße wäre zudem zu achten.

Die Hinweise werden zur Kenntnis genom- Kenntnisnahme
men. Die Ausbildung des Straßenanschlusses ist jedoch nicht Gegenstand des
Bebauungsplan-Verfahrens, sondern wird
in der Ausführungsplanung geregelt.

In Bezug auf die Anzahl der Stellplätze weisen wir
darauf hin, dass aufgrund des Badebetriebes im
nahegelegenen Terrassenbad in den Sommermonaten nahezu keinerlei Parkreserven im öffentlichen Verkehrsraum des Quartiers bestehen. Insofern könnte sich die Parksituation im Bereich des
Terrassenbads an den Spitzentagen weiter verschärfen.
Innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans befinden sich Versorgungsleitungen
(Hausanschlüsse), die kostenpflichtig zugebaut
werden müssen.
Aufgrund der Geschossflächenzahl und der AnÜberlandwerk Mit- zahl der Vollgeschosse gehe ich von einer intentelbaden GmbH & siven Bebauung aus. Da der zu erwartende Energiebedarf, insbesondere durch die E-Mobilität,
Co. KG
steigt, halten wir den Bau einer Transformatorsta08.01.2024
tion in diesem Bereich für notwendig. Auch die geforderte Fotovoltaik erhöht die Anforderungen an
die Stromversorgung. Ich habe einen für uns idealen Standort im Bestandsplan eingezeichnet.

Im Plangebiet werden aufgrund der vorge- Kenntnisnahme
sehenen Nutzung ausreichend Stellplätze
angelegt, so dass nicht von einer wesentlichen Verschärfung der Parksituation im
öffentlichen Raum ausgegangen wird.

Polizeipräsidium
Offenburg
Führungs- und
Einsatzstab
Sachbereich
Verkehr
28.12.2023

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Kenntnisnahme

Berücksichtigung
Der Anregung wird entsprochen.
Im Rahmen des Bauvorhabens kann eine
Trafostation errichtet werden. Der Standort auf dem Baugrundstück wird zwischen
dem Vorhabenträger und dem Überlandwerk Mittelbaden abgestimmt. Eine Festsetzung im Bebauungsplan ist somit nicht
notwendig.

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Bebauungsplan LINDENBERGSTRASSE

4. Juli 2024
– Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage vom 2. Januar bis einschließlich 9. Februar 2024)
OZ

Beteiligter

Anregungen der Beteiligten

Stellungnahme der Verwaltung

Beschluss

Bitte berücksichtigen Sie diesen Aspekt bei Ihrer Der Vorschlag wird zur Kenntnis genom- Kenntnisnahme
weiteren Planung. Bitte beziehen Sie uns weiter- men und beachtet.
hin in die Planung des Baugebiets mit ein.

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Regierungspräsidium Stuttgart
Ref. 46.2 Luftverkehr und Luftsicherheit
10.01.2024

Gegen den Bebauungsplan hinsichtlich Neubau
eines Mehrfamilienhauses mit 3 Vollgeschossen,
10 Wohneinheiten mit einer Gesamtwohnfläche
von 732 m² bestehen aller Wahrscheinlichkeit
nach keine luftrechtlichen Bedenken. Wir gehen
davon aus, dass sich die Maßnahmen in die vorhandene Bebauung einfügen. Eine detaillierte
Aussage ist uns jedoch nicht möglich anhand der
zur Verfügung gestellten Unterlagen. Sollten andere Bauhöhen als die bestehenden festgesetzt
werden, so bitten wir um weitere Informationen, da
ansonsten im Rahmen des Bauantrages sich
eventuell Hürden ergeben könnten.

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die neuen Bauhöhen entsprechen weitgehend dem Bestand bzw. der
umgebenden Bebauung.

Kenntnisnahme

Das Plangebiet befindet sich westlich der Lahrer Die Zusammenfassung der Planung wird Kenntnisnahme
Innenstadt. Der Geltungsbereich des Bebauzur Kenntnis genommen.
ungsplans umfasst eine Fläche von rund 9.800
m² und wird durch die Lindenbergstraße im Osten und die Dinglinger Hauptstraße im Süden begrenzt. Es sind Umstrukturierungen durch die
Industrie- u. Han- Firma Vogel-Bau geplant. Die bestehende Verdelskammer Südli- waltung der Firma soll abgerissen und auf einer
cher Oberrhein
Baulücke im Süden des Plangebietes inkl. Tief15.01.2024
garage neu errichtet werden. Auf der hierdurch
freiwerdenden Fläche sowie im Norden sollen
drei mehrgeschossige Wohngebäude errichtet
werden. Die bereits bestehenden Wohngebäude
im Plangebiet sollen erhalten bleiben. Das Areal
soll insbesondere als Mischgebiet ausgewiesen
werden. Die im Plangebiet zulässigen Nutzungen
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Bebauungsplan LINDENBERGSTRASSE

4. Juli 2024
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Beteiligter

Anregungen der Beteiligten

sollen eingeschränkt werden. Förderbarer Wohnungsbau ist baulich zwingend zu berücksichtigen.
Die Planung wird grundsätzlich begrüßt. Hierzu
gehört auch die flächeneffiziente Nachverdichtung
im Innenbereich mit neuem Wohnungsbau (Mehrfamilienhäuser), die ebenfalls flächenschonende
Errichtung einer Tiefgarage unter dem neuen Firmen-Verwaltungsgebäude sowie der wohnungsgrößen- und förderabhängige Stellplatzschlüssel.
Der in Zeiten massiven Fachkräftemangels immer
wesentlicher werdende Aspekt bezahlbaren
Wohnraums ist nur dann auch positiv wirksam,
wenn die Wohnungen nicht nur entsprechend
baulich ausgestaltet, sondern tatsächlich auch als
Sozialwohnungen zur Verfügung gestellt werden.
Haben wir Ziffer 3.5 der Begründung richtig verstanden, dass dies im vorliegenden Fall für 20 %
der neuen Wohnungsfläche gelten wird?
Hinweis: Hinsichtlich der Anzahl der Vollgeschosse bzw. der Ausführung der Staffelgeschosse
(auch in Verbindung mit der maximal zulässigen
GFZ) sind in den Plandokumenten wohl noch Widersprüche enthalten.
Im Planbereich befinden sich Telekommunikationslinien der Telekom, die aus beigefügtem Plan
ersichtlich sind.
Deutsche Telekom Die Aufwendungen der Telekom müssen bei der
Technik GmbH
Verwirklichung des Bebauungsplans so gering
18.01.2024
wie möglich gehalten werden. Deshalb bitten wir,
unsere Belange wie folgt zu berücksichtigen:
Der Bestand und der Betrieb der vorhandenen

Stellungnahme der Verwaltung

Beschluss

Die Verpflichtung zur Umsetzung der Sozi- Kenntnisnahme
alwohnungsquote von 20% der Wohnfläche der geplanten Wohngebäude im Plangebiet wurde über einen Städtebaulichen
Vertrag geregelt und sichergestellt.

Widersprüche zur Anzahl der Vollgeschos- Kenntnisnahme
se und der Ausführung der Staffelgeschosse wurden nicht gefunden.

Die Verkehrsraum der Lindenbergstraße Kenntnisnahme
wird um etwa 1,2 m verbreitert. Hierdurch
wird auch die öffentliche Fläche zur Verlegung von Ver- und Entsorgungsleitungen
vergrößert. Eine Anpassung der Verkehrswege zur Erhaltung bestehender Telekommunikationslinien ist daher nicht erforderlich.
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4. Juli 2024
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Beteiligter

Anregungen der Beteiligten

Stellungnahme der Verwaltung

Beschluss

TK-Linien müssen weiterhin gewährleistet
bleiben. Wir bitten, die Verkehrswege so an die
vorhandenen umfangreichen Telekommunikationslinien der Telekom anzupassen, dass diese
Telekommunikationslinien nicht verändert oder
verlegt werden müssen.
Für die von der Maßnahme betroffenen Hausan- Die Hinweise werden zur Kenntnis genom- Kenntnisnahme
schlüsse (Abbruch, Verlegung, Neubeantragung) men.
ist der Bauherrenservice der Telekom zuständig.
Online: https://www.telekom.de/hilfe/bauherren?wt_mc=alias_9998_umzug/bauherren&samChecked=true Telefonisch: 08003301903
Wir bitten um eine frühzeitige Beteiligung im Zuge
der Ausbauplanung, um abzustimmen inwieweit
unsere bestehenden TK-Linien vor den Erschließungsmaßnahmen betroffen sind.
Die Wirtschaftlichkeit von Leitungsverlegungen
zur Sicherstellung der Erdgasversorgung ist zu
prüfen. Investitionen werden nach unternehmerischen Gesichtspunkten, auch im Hinblick
auf beabsichtigte oder vorhandene energetische
Konzepte, geplant.
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badenovaNETZE
GmbH
22.01.2024

Die Hinweise werden zur Kenntnis genom- Kenntnisnahme
men und an die Erschließungsträger weitergegeben.
Die Hinweise werden zur Kenntnis genom- Kenntnisnahme
men.

Die Versorgung des Verfahrensgebiets mit Wasser und bei gegebener Wirtschaftlichkeit mit
Erdgas kann durch Anschluss bzw. Erweiterung
der bestehenden Leitungsnetze sichergestellt
werden.
Unter Zugrundelegung der Technischen Regeln
des DVGW-Arbeitsblattes W 405 wird für das
Verfahrensgebiet
eine
Löschwassermenge
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4. Juli 2024
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Beteiligter

Anregungen der Beteiligten

Stellungnahme der Verwaltung

Beschluss

(Grundschutz) von 96 m³/h für 2 Stunden zur
Verfügung gestellt. Der Löschwasserbedarf für
den Objektschutz innerhalb privater Grundstücke
wird gemäß DVGW-Arbeitsblatt W 405 von der für
den Brandschutz zuständigen Stelle festgestellt.
Die erforderlichen Löschwasser mengen für den
Objektschutz werden seitens der badenovaNETZE GmbH nicht aus dem Trinkwasserrohrnetz bereitgestellt.
Im Verfahrensgebiet befinden sich Erdgas- und
Trinkwasserhausanschlussleitungen der badenovaNETZE GmbH. Diese versorgen bestehende
Gebäude bzw. können für eine Versorgung von
neu geplanten Gebäuden verwendet werden.
Weiterhin ist zu beachten, dass diese Leitungen in
ihrem Betrieb weder gestört noch überbaut oder
überpflanzt werden dürfen. Planauskünfte sind bei
unserer Tochtergesellschaft regioDATA GmbH,
Tullastraße 61, 79108 Freiburg i. Br. unter HotlinePlanauskunft 07621 91943-400 oder E-MailAdresse: auskunft@regiodata-gmbh.de erhältlich.
Hausanschlüsse werden nach den technischen
Anschlussbedingungen der badenovaNETZE
GmbH, den Bestimmungen der NDAV,
AVBWasserV
und
den
Maßgaben
der
einschlägigen Regelwerke in der jeweils gültigen
Fassungausgeführt.InAnlehnungandieDIN18012
wirdfürNeubauvorhabeneinAnschlussübergabera
um benötigt. Der Hausanschlussraum ist an der
zur Straße zugewandten Außenwand des Gebäudes einzurichten und hat ausreichend belüftbar zu sein. Anschlussleitungen sind geradlinig
und auf kürzestem Weg vom Abzweig der
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4. Juli 2024
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Beteiligter

Regionalverband
Südlicher Oberrhein
29.01.2024

Anregungen der Beteiligten

Stellungnahme der Verwaltung

Beschluss

Versorgungsleitung bis in den Hausanschlussraum zu führen.
Der B-Plan wird nach § 13a BauGB aufgestellt Die Hinweise und die positive Bewertung Kenntnisnahme
und umfasst einen Geltungsbereich von ca. 1,0 der Planung werden zur Kenntnis genomha. Auslöser für die Planung ist ein Bauantrag für men.
den Neubau eines Mehrfamilienhauses im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung. Ein städtebauliches Konzept für den gesamten Planbereich liegt noch nicht vor.
Die Nachverdichtung und Umstrukturierung des
Bestands für die Errichtung von bezahlbarem
Wohnraum wird begrüßt.
Aus regionalplanerischer Sicht bestehen zum aktuellen Planungsstand keine Einwendungen.
Geotechnik
Das LGRB weist darauf hin, dass im An- Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Kenntnisnahme
hörungsverfahren des LGRB als Träger öffentlicher Belange keine fachtechnische Prüfung
vorgelegter Gutachten oder von Auszügen daraus
erfolgt. Sofern für das Plangebiet ein ingenieurgeologisches Übersichtsgutachten, Baugrundgutachten oder geotechnischer Bericht vorliegt,
liegen die darin getroffenen Aussagen im Verantwortungsbereich des gutachtenden Ingenieurbüros.

Regierungspräsidium Freiburg
Abteilung 9
-Landesamt für
Geologie, Rohstofffe und Bergbau-Referat 91Geowissenschaftliches Landesser- Eine Zulässigkeit der geplanten Nutzung Der Hinweis ist unter Ziffer 10.13 bereits Kenntnisnahme
vorausgesetzt, wird andernfalls die Übernahme enthalten.
vicezentrumder folgenden geotechnischen Hinweise in den
30.01.2024
Bebauungsplan empfohlen:

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4. Juli 2024
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Beteiligter

Anregungen der Beteiligten

Stellungnahme der Verwaltung

Beschluss

Auf Grundlage der am LGRB vorhandenen Geodaten bilden im Plangebiet quartäre Lockergesteine (Holozäne Abschwemmmassen) unbekannter Mächtigkeit den oberflächennahen
Baugrund.
Mit lokalen Auffüllungen vorangegangener
Nutzungen, die ggf. nicht zur Lastabtragung
geeignet sind, sowie mit einem oberflächennahen
saisonalen Schwinden (bei Austrocknung) und
Quellen
(bei
Wiederbefeuchtung)
des
tonigen/tonig-schluffigen Verwitterungsbodens ist
zu rechnen.
Bei etwaigen geotechnischen Fragen im Zuge der
weiteren Planungen oder von Bauarbeiten (z. B.
zum
genauen
Baugrundaufbau,
zu
Bodenkennwerten, zur Wahl und Tragfähigkeit
des Gründungshorizonts, zum Grundwasser, zur
Baugrubensicherung) werden objektbezogene
Baugrunduntersuchungen durch ein privates
Ingenieurbüro empfohlen.
Grundwasser
Es wird darauf hingewiesen, dass im Die Hinweise werden zur Kenntnis genom- Kenntnisnahme
Anhörungsverfahren des LGRB als Träger men.
öffentlicher
Belange
von
Seiten
der
Landeshydrogeologie und -geothermie (Referat
94) keine fachtechnische Prüfung vorgelegter
Gutachten oder von Auszügen daraus erfolgt.
Sofern für das Plangebiet ein hydrogeologisches
Übersichtsgutachten, Detailgutachten oder hydrogeologischer Bericht vorliegt, liegen die darin
getroffenen Aussagen im Verantwortungsbereich
des gutachtenden Ingenieurbüros.
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4. Juli 2024
– Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage vom 2. Januar bis einschließlich 9. Februar 2024)
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Beteiligter

Anregungen der Beteiligten

Sofern vorhanden, wird auf frühere Stellungnahmen des LGRB zu Planflächen verwiesen.
Im Planungsgebiet laufen derzeit keine
hydrogeologischen Maßnahmen seitens Referat
94, Landeshydrogeologie und -geothermie und es
sind derzeit auch keine geplant.
Untere Vermessungsbehörde:
Die zeichnerische Darstellung und die Bezeichnung der Flurstücke im Planungsbereich
stimmen überwiegend mit dem Liegenschaftskataster überein. Lediglich die Flurstücksgrenzen
der Flurstücke 20020 und 20020/1 stimmen nicht
mit dem Liegenschaftskataster überein. Die
Straßenflurstücke 20019 Lindenbergstraße und
20121 Dinglinger Hauptstraße könnten hiervon
auch betroffen sein. Die Grenzen werden aber
durch die Schraffuren der öffentlichen Straßenverkehrsflächen überdeckt und können daher
LRA Ortenaukreis
nicht endgültig überprüft werden.
-Vermessung und
Wir empfehlen bei den weiteren Planungen, einen
Flurneuordnungaktuellen Auszug aus dem Liegenschaftskataster
09.02.2024
zugrunde zu legen. Diese Daten können Sie ggf.
bei Ihrem Auftraggeber oder gebührenpflichtig
beim Landratsamt Ortenaukreis, Vermessung &
Flurneuordnung beziehen.
Die Schraffur der privaten Verkehrsfläche überdeckt einen Teil der Grenzen, die daher nicht
endgültig geprüft werden können. Des Weiteren
sind einige Flurstückbezeichnungen schlecht
lesbar oder teilweise überdeckt. Wir empfehlen,
diese Flurstückbezeichnungen zu verschieben.
Die Flurstückbezeichnung der Dinglinger Hauptstraße fehlt.

Stellungnahme der Verwaltung

Beschluss

Eine Aktualisierung der Katastergrundla- Berücksichtigung
gen ist für die weiteren Planungen erfolgt.

Die Grenzen und Flurstücksbezeichnun- Berücksichtigung
gen werden lesbar dargestellt.

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4. Juli 2024
– Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage vom 2. Januar bis einschließlich 9. Februar 2024)
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Beteiligter

LRA Ortenaukreis
-Amt für Gewerbeaufsicht, Immissi10
onsschutz und Abfallrecht09.02.2024

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LRA Ortenaukreis
-Amt für Umweltschutz09.02.2024

Anregungen der Beteiligten
Zum Planungsvorhaben ergeben sich zum
jetzigen Stand keine Bedenken unter der Voraussetzung, dass die in der schalltechnischen
Untersuchung des Büros RS Ingenieure, Auftrag:
23.7643.T vom 27. September 2023 unter Ziffer
4.4.3. „Vorschlag für die Festsetzung im Bebauungsplan“, genannten Vorkehrungen zum
Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen
(Schallschutzmaßnahmen)
beachtet
und
durchgeführt werden. Wir möchten Anregen, die
Nutzung
des
in
der
schalltechnischen
Untersuchung genannte „Büro Penthaus“ nicht für
Wohn-zwecke zuzulassen, da hier zusätzlich
noch
die
Immissionsgrenzwerte
der
Verkehrslärmschutz-verordnung (16. BImSchV)
teilweise überschritten werden.
Artenschutz
In der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung
des Büros bioplan vom 21.09.2023 sind Auswirkungen und auszuführenden Maßnahmen in
Bezug auf die vorkommenden artenschutzrechtlich relevanten Arten erläutert. Neben einigen
europäischen Vogelarten wurden Mauereidechsen festgestellt.
Die in Kap. 7.1 der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung genannten Vermeidungsmaßnahmen VM1 – Baufeldräumung zum Schutz
der Vogel- und Fledermausarten, VM2 – Bauzeitenbeschränkung zum Schutz der Fledermausund Vogelarten, VM3 - Vermeidung temporärer
Brutmöglichkeiten der Vogelarten, VM4 –
Maßnahmen zum Schutz der Mauereidechse sowie VM5 – Vermeidung von Lichtemissionen sind

Stellungnahme der Verwaltung

Beschluss

Die Hinweise werden zur Kenntnis genom- Kenntnisnahme
men.

Die Ausführungen zur artenschutzrechtli- Kenntnisnahme
chen Prüfung und der Umsetzung der dabei vorgeschlagenen Maßnahmen werden
zur Kenntnis genommen.

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4. Juli 2024
– Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage vom 2. Januar bis einschließlich 9. Februar 2024)
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Beteiligter

Anregungen der Beteiligten
durchzuführen. Hierdurch kann die Verwirklichung
von Verbotstatbeständen nach § 44 Abs. 1 Nr. 1
und Nr. 2 BNatSchG vermieden werden.
Durch die Planung gehen Fortpflanzungs- und
Ruhestätten von Fledermäusen, Brutvögeln und
der
Mauereidechse
verloren.
Um
die
Verwirklichung des Verbotstatbestands nach § 44
Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG zu vermeiden, sind die in
Kapitel 7.3 dargestellten CEF-Maßnahmen (CEF
1 – Ausgleichsflächen, CEF 2 – Kästen für Vögel
und Fledermäuse) zum Schutz der festgestellten
Reptilien-,
Vogelund
Fledermausarten
vorgezogen umzusetzen und im Bebauungsplan
festzusetzen. Dadurch wird die ökologische
Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im
räumlichen Zusammenhang nach § 44 Abs. 5
Satz 2 Nr. 3 BNatSchG weiterhin erfüllt.
Die Umsetzung sowohl der Vermeidungs- als
auch der CEF-Maßnahmen ist durch eine ökologische Baubegleitung zu überwachen.
Der Erfolg der CEF-Maßnahmen ist jeweils durch
ein Monitoring über einen Zeitraum von fünf
Jahren zu belegen. Die entsprechenden Berichte
sind der unteren Naturschutzbehörde jeweils bis
zum Jahresende vorzulegen. Sofern die
Nistkästen für die Vogelarten im ersten
Monitoring-Jahr bereits besetzt sind, kann das
Monitoring eingestellt werden.

Stellungnahme der Verwaltung

Beschluss

Die Umsetzung der Maßnahmen, die Bau- Berücksichtigung
begleitung und das Monitoring werden als
Bestandteile der vorliegenden Planung
umgesetzt.

Die Standorte der Nistkästen (Fledermäuse und Die Standorte der Nistkästen werden im Berücksichtigung
Vogelarten) sind nachzureichen.
Artenschutzgutachten ergänzt.

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Bebauungsplan LINDENBERGSTRASSE

4. Juli 2024
– Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage vom 2. Januar bis einschließlich 9. Februar 2024)
OZ

Beteiligter

Anregungen der Beteiligten

Stellungnahme der Verwaltung

Umweltschaden
Bei Berücksichtigung der Maßnahmen zugunsten Wird zur Kenntnis genommen.
des Artenschutzes ist kein Umweltschaden zu
erwarten.
Empfehlung Dach- und Fassadenbegrünung
Als Anpassung an den Klimawandel und gegen
die Aufheizung in bebauten Bereichen wird
empfohlen geplante Gebäude mit Fassaden- und
Dachbegrünung zu begrünen. Wir empfehlen
zudem gemäß § 21a NatSchG Gartenflächen
vorwiegend zu begrünen und in-sektenfreundlich
zu gestalten.

Beschluss
Kenntnisnahme

Eine Dachbegrünung und das gärtneri- Kenntnisnahme
sche Anlegen der unbebauten Flächen
sind in den örtlichen Bauvorschriften festgesetzt.

Hinweis Vogelschlag
Vögel sind nicht in der Lage, durchsichtige sowie Der allgemeine Hinweis wird unter Punkt Berücksichtigung
spiegelnde Glasfronten als Hindernis wahrzu- 10.14 in die planungsrechtlichen Festsetnehmen (Schmid, Doppler, Heynen, & Rössler, zungen aufgenommen.
2012). Betroffen sind sowohl ubiquitäre, aber
auch seltene und bedrohte Arten. Der
Vogelschlag an Glas stellt somit ein signifikantes
Tötungsrisiko dar. Das Kollisionsrisiko lässt sich
durch
die
nachfolgend
beschriebenen
Maßnahmen deutlich reduzieren.
Beim unverzichtbaren Bau großer Fensterfronten,
Fassadenöffnungen und Balkone > 2 m²
Glasfläche und > 50 cm Breite ohne
Leistenunterteilung
sollten
geeignete
Maßnahmen und Materialien gemäß dem Stand
der Technik ergriffen bzw. verwendet werden, um
Vogelschlag an Glasflächen zu vermeiden. Durch
die Verwendung von Glas mit geringem
Außenreflexionsgrad < 15 % (Schmid, 2016)
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Bebauungsplan LINDENBERGSTRASSE

4. Juli 2024
– Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage vom 2. Januar bis einschließlich 9. Februar 2024)
OZ

Beteiligter

Anregungen der Beteiligten

Stellungnahme der Verwaltung

Beschluss

können Spiegelungen reduziert werden. Die
dadurch entstehende Durchsicht kann durch
halbtransparentes (bearbeitetes bzw. gefärbtes)
Glas, Folien oder Muster vermindert werden. Es
sind ausschließlich hochwirksame Muster, die
durch genormte Flugtunneltests geprüft worden
sind (Kategorie A der österreichischen Norm ONR
191040 zur Verwendung im deutschsprachigen
Raum), zu verwenden. Einzelne GreifvogelSilhouetten sowie UV-Markierungen sind nach
aktuellem Erkenntnisstand nicht ausreichend
wirksam und somit ungeeignet. Zum aktuellen
Stand der Technik siehe Länderarbeitsgemeinschaft
der
Vogelschutzwarten
(http://www.vogelschutzwarten.de/glasanflug.htm
),
Schweizerische
Vogelwarte
Sempach
(https://vogel-glas.vogelwarte.ch) sowie Wiener
Umweltanwaltschaft
(https://wua-wien.at
/naturschutz-und-stadtoekologie /vogelanprall-anglasflaechen).
Hinweis Beleuchtung
Aufgrund der allgemeinen Lichtverschmutzung
und den daraus resultierenden Folgen sind
künstliche Beleuchtungen im Außenbereich zu
vermeiden (vgl. § 21 NatSchG).
Die öffentliche und private Außenbeleuchtung an
Gebäuden und Freiflächen (z.B. Wege, Parkplätze) ist energiesparend, blendfrei, streulichtarm
sowie arten- und insektenfreundlich zu gestalten
und auf das notwendige Maß zu reduzieren.
Zulässig sind daher nur voll abgeschirmte
Leuchten, die im installierten Zustand nur

Vorgaben zur Vermeidung von Lichtemis- Kenntnisnahme
sionen sind in den planungsrechtlichen
Festsetzungen unter Punkt 7.1 und 7.6
festgesetzt.

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4. Juli 2024
– Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage vom 2. Januar bis einschließlich 9. Februar 2024)
OZ

Beteiligter

Anregungen der Beteiligten

Stellungnahme der Verwaltung

Beschluss

unterhalb der Horizontalen abstrahlen (0%
Upward Light Ratio) und Leuchtmittel mit für die
meisten Arten wirkungsarmen Spektrum wie
bernsteinfarbenes bis warmes Licht entsprechend
den Farbtemperaturen von 1600 bis 2400 bzw.
max. 3000 Kelvin. Flächige Fassadenanstrahlungen, freistrahlende Röhren und rundum
strahlende Leuchten (Kugelleuchten, Solarleuchten) mit einem Lichtstrom höher als 50
Lumen sind unzulässig. Durch Schalter,
Zeitschaltuhren, Bewegungsmelder oder „smarte“
Technologie soll die Beleuchtung auf die
Nutzungszeit begrenzt werden (genauere
Ausführungen siehe Schroer et al. 2019
„Leitfaden zur Neugestaltung und Umrüstung von
Außenbeleuchtungsanlagen Anforderungen an
eine nachhaltige Außenbeleuchtung").

12

Ergebnis
Bei Durchführung der erforderlichen Vermeidungs- und CEF-Maßnahmen bestehen aus
naturschutzfachlicher Sicht keine Bedenken.
Der B-Planentwurf findet in dieser Form, vorbehaltlich der Umsetzung der unter Ziffer II
Abwasserentsorgung / Oberflächenentwässerung
LRA Ortenaukreis genannten Maßgaben unsere Zustimmung. Im
-Amt für Wasser- Einzelnen nehmen wir zu den Themen Wasserwirtschaft und Bo- wirtschaft und Bodenschutz wie folgt Stellung:
denschutzVom 09.02.2024 I. Oberirdische Fließgewässer
Unter den - bei Punkt II - ausführlich beschrieben
Voraussetzungen, dass weitere Maßgaben zur
Abflussreduzierung formuliert und im Zuge der

Die Zustimmung wird zur Kenntnis genom- Kenntnisnahme
men.
Die Zustimmung wird zur Kenntnis genom- Kenntnisnahme
men.

Wird zur Kenntnis genommen.

Kenntnisnahme

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4. Juli 2024
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Beteiligter

Anregungen der Beteiligten

Stellungnahme der Verwaltung

Beschluss

Erschließung umgesetzt werden, ist keine
Verschärfung von Hochwassergefahren zu
befürchten. Zur bereits bestehenden Einleitung in
das Fließgewässer Schutter sind keine weiteren
Anmerkungen/Ergänzungen erforderlich.
II. Abwasserentsorgung/Oberflächenentwäss.
1. Rechtliche Vorgaben aufgrund fachgesetzlicher Regelungen, die im Regelfall nicht
überwunden werden können
1.1 Art der Vorgabe
Wie den Antragsunterlagen entnommen werden
kann, sind Umstrukturierungen durch die Firma
Vogel Bau geplant. Das Verwaltungsgebäude soll
neu errichtet und freiwerdende Fläche für
Wohnbau genutzt werden. Innerhalb des
Geltungsbereiches sollen abflussreduzierende
Maßnahmen, wie Dachbegrünung, Einsatz von
wasserdurchlässigen
Flächenbefestigungen
berücksichtigt werden. Entsprechend unserer
Aktenlage erfolgt die Entwässerung im
öffentlichen Bereich im Mischsystem mit
Entlastung über den RÜ 16 in die Schutter.
Den Antragsunterlagen sind weder zur hydraulischen noch zur Schmutzfrachtsituation an der
nachfolgenden Entlastungsanlage in die Schutter
konkrete Angaben zu entnehmen. Die hydraulische und stoffliche Situation im öffentlichen
Bereich darf durch das Vorhaben nicht nachteilig
verändert werden. Inwieweit die geplanten Maßnahmen hierzu ausreichend sind, kann unsererseits nicht beurteilt werden. Wir gehen davon aus,

Das Gelände ist bereits heute überwie- Kenntnisnahme
gend bebaut bzw. befestigt. Im Rahmen
der Neubebauung des Grundstücks werden die versiegelten und abflussrelevanten undurchlässigen Flächen gegenüber
der Bestandssituation reduziert. Die hydraulische Auslastung des Mischwasserkanals und der kritische Mischwasserabfluss bezogen auf Regenüberlauf 16 werden dadurch nachhaltig reduziert und verbessert. Der genaue Nachweis, ob und inwieweit weitere Maßnahmen im öffentlichen System erforderlich werden, wird im
Rahmen der anstehenden Überarbeitung
des Generalentwässerungsplans einschließlich
Schmutzfrachtberechnung
nachgewiesen.

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Bebauungsplan LINDENBERGSTRASSE

4. Juli 2024
– Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage vom 2. Januar bis einschließlich 9. Februar 2024)
OZ

Beteiligter

Anregungen der Beteiligten

Stellungnahme der Verwaltung

dass im Zuge der weiteren Planung und
rechtzeitig vor der entwässerungs-technischen
Erschließung innerhalb des Geltungsbereichs und
Weiterleitung über den vorhandenen Mischwasserkanal in der Lindenbergstraße bis zum
Entlastungsbauwerk RÜ 16 das allgemein gültige
Regelwerk der Abwassertechnik ausreichend
berücksichtigt wird (u.a. bzgl. Kanalhydraulik und
Schmutzfrachtbetrachtung).
Unter der Voraussetzung, dass eine solche Wird zur Kenntnis genommen.
Überprüfung vorab durchgeführt und ggf. weitere
Maßgaben zur Abfluss- und ggf. Frachtreduzierung formuliert und im Zuge der
Erschließung umgesetzt werden, kann dem
Bebauungsplan zugestimmt werden.

Beschluss

Kenntnisnahme

1.2 Rechtsgrundlagen
§ 9 Abs. 1 Nrn. 14, 16, 20 BauGB
§§ 10, 55, 60 Abs. 3 Satz 1 WHG
§§ 48, 93 WG
VO des Umweltministeriums BW über die
dezentrale Beseitigung von Niederschlagswasser
vom 22. März 1999
1.3 Möglichkeiten der Überwindung (z. B.
Ausnahmen oder Befreiungen)
Keine
1.4 Bedenken und Anregungen aus der
eigenen Zuständigkeit zu dem o.g. Plan
Der Generalentwässerungsplan bzw. die was- Wird zur Kenntnis genommen.
serrechtliche Erlaubnis für die Gesamteinleitungen aus der Misch- und Trennsystement-

Kenntnisnahme

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Bebauungsplan LINDENBERGSTRASSE

4. Juli 2024
– Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage vom 2. Januar bis einschließlich 9. Februar 2024)
OZ

Beteiligter

Anregungen der Beteiligten

Stellungnahme der Verwaltung

Beschluss

wässerung des Kernstadtbereiches Lahr war bis
zum 31.12.2023 befristet. Eine Vergabe und
Beauftragung für die Neuaufstellung des
Generalentwässerungsplanes ist erst Ende 2023
erfolgt. Auf entsprechende Aktenvermerke (u.a.
zur Besprechung vom 05.05.2023) und Besprechungen (u.a. vom 22.01.2024) hierzu mit der
Stadt Lahr wird verwiesen.

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III. Hinsichtlich der Themen Grundwasserschutz, Wasserversorgung, Altlasten und
Bodenschutz
sind
unsererseits
keine
Ergänzungen/Anmerkungen erforderlich.
Auf das Plangebiet wirken Schallquellen in Form
von Verkehrslärm durch angrenzende Erschließungsstraßen. Insbesondere an dem ersten
Gebäude der Dinglinger Hauptstraße kommt es
zu Überschreitungen der Orientierungswerte.
Lärm gehört zu den vom Menschen verursachten
Umweltbeeinträchtigungen, die zu größten
Belästigungen führen und gesundheitliche
hervorrufen
können.
AusLRA Ortenaukreis Schädigungen
-Gesundheitsamt- wirkungen von Lärm sind u.a. die Beeinträchtigung von Sprache und Kommunikation,
09.02.2024
Konzentrationsstörungen, Unlustgefühl, Schlafstörungen, Kopfschmerzen, Aggressionen sowie
die Abnahme der körperlichen und geistigen
Leistungsfähigkeit.
Aktive Schallschutzmaßnahmen können aus
städtebaulichen Gründen offensichtlich nicht umgesetzt werden. Um eine Verminderung der
Lärmeinwirkung auf schutzbedürftige Räume in

Wird zur Kenntnis genommen.

Kenntnisnahme

Aktive Schallschutzmaßnahmen, in Form Kenntnisnahme
einer Lärmschutzwand oder eines Lärmschutzwalles, sind nicht wünschenswert,
da es sich um eine innerörtliche Bebauung
handelt, die den Straßenraum durch ihre
Gebäude prägen soll. Durch die Bebauung
in erster Reihe entlang der Dinglinger
Hauptstraße können die rückwärtigen Bereiche des Plangebietes jedoch weitgehend vor Immissionen geschützt werden.
Es sind passive Schallschutzmaßnahmen
(Grundrissgestaltung, Lärmschutzfenster,
ausreichende Schalldämmung der Außenwände) im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans an den betroffenen Gebäuden
festgesetzt, um die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu
gewährleisten.

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– Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (Offenlage vom 2. Januar bis einschließlich 9. Februar 2024)
OZ

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Beteiligter

Anregungen der Beteiligten

den Gebäuden zu erreichen, sollen passive
Schallschutzmaßnahmen festgesetzt werden.
Dabei muss bedacht werden, dass in der warmen
Jahreszeit die Fenster erfahrungsgemäß trotz
Lüftungsanlage geöffnet werden. Außerdem bleibt
hier der Aufenthalt im Außenbereich (Balkon,
Terrasse etc.) unberücksichtigt, auch wenn er zur
lärmabgewandten Seite hin orientiert sein sollte,
sofern dies für das Verwaltungsgebäude von
Relevanz ist.
Passive Schallschutzmaßnahmen können somit
keine fehlenden oder unzureichenden aktiven
Maßnahmen kompensieren.
Bodenaushub
Auf die Bestimmungen der §§ 1a Abs. 2 des
Baugesetzbuchs (BauGB), §§ 10 Nr. 3 und 74
Abs. 3 Nr. 1 der Landesbauordnung (LBO) zur
Vermeidung überschüssigen Bodenaushubs sowie insbesondere § 3 Abs. 3 des LandesKreislaufwirtschaftsgesetzes LKreiWiG vom 17.
Dezember 2020 wird hingewiesen: Bei der
LRA Ortenaukreis Ausweisung von Baugebieten sind neben den
auch
die
öffentlich-Eigenbetrieb Ab- Abfallrechtsbehörden
rechtlichen
Entsorgungsträger
im
Rahmen
der
fallwirtschaftAnhörung
der
Träger
öffentlicher
Belange
09.02.2024
gehalten, darauf hinzuwirken, dass ein
Erdmassenausgleich durchgeführt wird. Dies soll
insbesondere durch die Festlegung von
erhöhten Straßen- und Gebäudeniveaus und
Verwertung der durch die Bebauung zu
erwartenden anfallenden Aushubmassen vor
Ort erfolgen.

Stellungnahme der Verwaltung

Beschluss

Der grundsätzliche Hinweis zum Boden- Kenntnisnahme
aushub wird in den Hinweisen unter Punkt
10.9 der Planungsrechtlichen Festsetzungen aktualisiert.
Die weiteren Ausführungen treffen auf das
Plangebiet nicht zu. Im Plangebiet wird
teilweise die Gebäudesubstanz entfernt,
weiterer Bodenaushub fällt nicht an. Die
Erschließungsstraßen sind bereits vorhanden, Höhenlagen sind aufzunehmen.

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Beteiligter

Anregungen der Beteiligten

Stellungnahme der Verwaltung

Beschluss

Für nicht verwendbare Aushubmassen sollen
entsprechende Entsorgungsmöglichkeiten eingeplant werden.
Gemäß der Deponieverordnung (DepV) dürfen
seit 1. Januar 2024 ausdrücklich Abfälle, die
insbesondere einer Verwertung zugeführt
werden können oder für das Recycling
geeignet sind, nicht mehr auf Deponien
abgelagert werden. Eine Ablagerung von nicht
verunreinigtem
Bodenaushub
ist
mit
Inkrafttreten von § 7 Abs. 3 DepV zum 1.
Januar 2024 nicht mehr zulässig, da es sich
bei
diesem
Abfall
um
grundsätzlich
verwertbare Abfälle handelt. Eine Ablagerung
kommt für das betroffene Material nur noch
dann in Frage, wenn die Verwertung des
Bodens technisch nicht möglich oder
wirtschaftlich unzumutbar ist.
Auch aus abfallwirtschaftlicher Sicht muss bei der
Bauleitplanung das Ziel verfolgt werden, die
Menge von überschüssigem Bodenaushub auf
das unvermeidbare Maß zu reduzieren.
Der Bodenaushub ist, soweit möglich, im
Plangebiet oder in der Umgebung zur
Geländegestaltung zu verwenden bzw. auf den
einzelnen Baugrundstücken zu verwerten.
Dies kann durch die Erstellung eines Gutachtens
zum Erdmassenausgleich erfolgen. Für den Fall,
dass ein Erdmassenausgleich im Bereich des
Geltungsbereichs des Bebauungsplanes nicht
möglich ist, sind überschüssige Erdmassen
anderweitig zu verwerten (z. B. Verwertung für
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Beteiligter

Anregungen der Beteiligten

Stellungnahme der Verwaltung

Beschluss

Lärmschutzmaßnahmen;
Dämme
von
Verkehrswegen). Unbelasteter Erdaushub kann
auch
für
Bodenverbesserungen,
für
Rekultivierungs- oder andere Baumaßnahmen
Verwendung finden, soweit dies technisch
möglich, wirtschaftlich zumutbar und rechtlich
möglich ist.
Wir bitten um entsprechende Beachtung und
Prüfung der Möglichkeiten.
Ergänzend weisen wir daraufhin, dass eine
fehlende Berücksichtigung des Erdmassenausgleichs u.U. zu einer Rechtswidrigkeit des
Bebauungsplans wegen eines Abwägungsfehlers
(wegen Abwägungsausfall) führen kann. Der
Erdmassenausgleich als zu prüfender Belang ist
als „Abwägungsmaterial“ bei der Planungsabwägung bzw. dem Planungsermessen gemäß
BauGB in die Abwägung mit einzubeziehen.
Des Weiteren bitten wir nachfolgende Hinweise in
den schriftlichen Festsetzungen unter Ziffer „10 –
Hinweise“ aufzunehmen bzw. abzuändern:
Bereitstellung der Abfallbehälter / Gelbe Säcke
Die Bereitstellung der Abfälle, soweit diese im
Rahmen der kommunalen Abfallabfuhr entsorgt
werden, muss an einer für 3-achsige
Abfallsammelfahrzeuge (bis 10,75 m Länge)
erreichbaren Stelle am Rand öffentlicher
Erschließungsstraßen erfolgen.
Hinweis:
Die
von
der
Haupterschließungsstraße
abzweigende private Erschließungsstraße wird

Der allgemeine Hinweis zur Bereitstellung Kenntnisnahme
der Abfallbehälter/ Gelbe Säcke ist bereits
unter Punkt 10.7 in den planungsrechtlichen Festsetzungen enthalten.

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Beteiligter

Anregungen der Beteiligten

Stellungnahme der Verwaltung

Beschluss

von Abfallsammelfahrzeugen im Auftrag des
öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers nicht
befahren (auch nicht in Rückwärtsfahrt). Dies
bedeutet für die Bewohner der betroffenen
Grundstücke, dass die Abfallbehälter (Graue
Tonne, Grüne Tonne, Gelbe Säcke) sowie die
sonstigen Abfälle (Sperrmüll, Grünabfälle) im
Einmündungsbereich zur Haupterschließungsstraße
„Lindenbergstraße“
zur
Abholung
bereitgestellt werden müssen.
Anmerkung: Die Einplanung und Kennzeichnung
von öffentlichen Abfallbehälterbereitstellungsflächen – parallel zur Haupterschließungsstraße –
wird unsererseits in solchen Fällen empfohlen.

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NABU-Gruppe
Lahr
08.02.2024

Die Kennzeichnung von Abfallbehälterbe- Kenntnisnahme
reitstellungsflächen ist nicht vorgesehen.
Durch die Verbreiterung der Gehwegflächen steht ausreichend Fläche für das Abstellen der Behälter am Abfuhrtag zur Verfügung.

Abfallwirtschaftssatzung
Die speziellen Regelungen der Abfallentsorgung
im Ortenaukreis enthält die Abfallwirtschaftssatzung des Eigenbetriebs Abfallwirtschaft
Ortenaukreis in der jeweils geltenden Fassung.
Grundsätzliche Einschätzung zum B-Plan
Der NABU befürwortet den vorliegenden B-Plan Die grundsätzlich positive Einschätzung Kenntnisnahme
grundsätzlich, weil er die Schaffung von wird zur Kenntnis genommen.
zusätzlichem Wohnraum in einem bereits stark
zersiedelten und versiegelten innerstädtischen
Bereich zulässt und damit der Zugriff auf
ökologisch wertvolle Flächen im Außenbereich
vermieden
wird.
Jede
Verdichtung
im
Innenbereich ist weiterem Flächenverbrauch und
dem Eingriff in die freie Landschaft vorzuziehen.

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Beteiligter

Anregungen der Beteiligten
Maßnahmen zum Schutz der Natur/
Planungsrechtliche Festsetzungen Punkt 7
Es ist aus Sicht des NABU sehr erfreulich, dass
alle vom Fachbüro Bioplan in der saP
vorgeschlagenen Maßnahmen als Festsetzungen
in den Bebauungsplan aufgenommen wurden.
Dadurch wird der mit den Baumaßnahmen
verbundene Eingriff in die Natur auf akzeptable
Weise kompensiert. Wir machen allerdings im
Hinblick auf Punkt 7.8 „Kästen für Vögel und
Fledermäuse“ den Vorschlag, dass die Stadt Lahr
und der NABU Lahr gemeinsam auf die Firma
Vogel-Bau als Projektträger zugehen, um die
Anbringung von Nistkästen für Mauersegler an
den neu errichteten Gebäude vorzuschlagen. Die
saP hat keine Brutreviere der Mauersegler im
Untersuchungsbereich festgestellt. Das ist nicht
verwunderlich, denn diese Art ist ausschließlich
auf Brutmöglichkeiten an Gebäuden (Nischen,
Öffnungen am Dachüberstand etc.) angewiesen.
Solche Nistmöglichkeiten sind immer seltener
vorhanden. Das ist einer der Gründe für den
starken Rückgang bei diesen gebäudebrütenden
Insektenfressern. Bei der letzten Stunde der
Gartenvögel des NABU 2023 wurden in BW 35%
weniger Mauersegler gemeldet. Es wäre sehr
positiv für die Stabilisierung der Population dieser
Art in Lahr, wenn sich der Projektträger auf
freiwilliger Basis dazu entschließen könnte, an
dem neu errichteten Verwaltungsgebäude und
den Wohnhäusern Nistkästen für Mauersegler
anbringen zu lassen. Da im Bereich des
Bebauungsplans Mauersegler als Nahrungsgäste

Stellungnahme der Verwaltung

Beschluss

Der Projektträger hat gegenüber der Stadt Berücksichtigung
schriftlich bestätigt, in direkter Abstimmung mit dem NABU, die vorgeschlagenen Nistkästen zu installieren.

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Beteiligter

Anregungen der Beteiligten

Stellungnahme der Verwaltung

Beschluss

vorkommen, gibt es eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass die künstlichen Nistmöglichkeiten
angenommen werden, da diese Vögel sehr
standorttreu sind und der Nachwuchs nach
Brutmöglichkeiten sucht. Der Projektträger könnte
mit einem absolut überschaubaren finanziellen
Aufwand ein Vorzeigeprojekt in Sachen Naturund Artenschutz verwirklichen. Ich habe ihn
bereits informell auf den Sacherhalt angesprochen, als ich mit ihm zusammen das Gebiet
des Bebauungsplans als Vorbereitung für die
Stellungnahme angesehen habe.
Punkt 7.9
Der NABU ist erfreut darüber, dass die Stadt Lahr
auch
bei
diesem
Bebauungsplan
eine
naturschutzfachliche Bauüberwachung sowie
Vor-Ort-Begehungen im Hinblick auf die
ordnungsgemäße
Umsetzung
der
CEFMaßnahmen festsetzt. Da wir „Bioplan“ als sehr
qualifiziertes Büro kennen und die Mitarbeiter
durch ihre Tätigkeit im Rahmen der saP über
fundierte Kenntnisse des Gebiets und der Arten
verfügen, bittet der NABU darum, dieses Büro
auch mit der naturschutzfachlichen Bauüberwachung zu betrauen.
Kontrolle der Auflagen für die privaten Bauherren
(Planungsrechtliche Festsetzungen 9.3 und örtliche Bauvorschriften 3)
Der NABU begrüßt die Auflagen an die privaten Der Hinweis zur Kontrolle hinsichtlich der Kenntnisnahme
Bauherren im Hinblick auf eine naturgemäße Umsetzung von Maßnahmen wird zur
Gestaltung der Grundstücke (Pflanzgebot für Kenntnis genommen. Im Bebauungsplan
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Beteiligter

Anregungen der Beteiligten
Bäume und Sträucher, Verbot von Schottergärten
etc.). Wir weisen allerdings auch bei diesem
Bebauungsplan erneut darauf hin, dass die
besten Auflagen nichts nützen, wenn keine
Kontrolle bezüglich der Umsetzung erfolgt. Wir
haben
auch
in
Gesprächen
mit
der
Verwaltungsspitze
der
Stadt
und
den
Fraktionsvorsitzenden im Gemeinderat in den
letzten Wochen eindringlich darauf hingewiesen,
dass die personellen Ressourcen für diese
Aufgabe auf- bzw. ausgebaut werden müssen, da
ansonsten bei den Bürgern und Bürgerinnen der
Eindruck entsteht, dass man Auflagen der
Kommune in diesem Bereich nicht umsetzen
muss, da keine Konsequenzen erfolgen.
Insektenfreundliche Gestaltung der Grünflächen
(Begründung, 2.2. Freiflächenkonzept)
Der NABU bittet darum, die insektenfreundliche
Gestaltung der Grünflächen, wo immer dies
möglich
ist,
als
Festsetzung
in
den
Bebauungsplan aufzunehmen. Jeder Blühstreifen
anstelle von Rasen ist ein Beitrag gegen das
massive Artensterben bei den Insekten.

Stellungnahme der Verwaltung

Beschluss

erfolgen die Festsetzungen, die Kontrolle
erfolgt im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens und ist im Rahmen des
gesamten Arbeitsaufkommens im Hinblick
auf die Personalkapazität zu priorisieren.

Hinweis: Auf den privaten Grundstücken in Kenntnisnahme
MI1 und MI2 ist je volle 500 m² Grundstücksfläche mindestens ein klein- bzw.
mittelkroniger Laubbaum zu pflanzen; 5 %
der nicht überbaubaren Grundstücksfläche sind mit Sträuchern zu bepflanzen.

Die Verwaltung bittet, die Stellungnahmen zu den während der Offenlage vorgebrachten Anregungen zu beschließen.

Dipl.-Ing. Stefan Löhr
Leiter des Stadtplanungsamtes

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