Navigation überspringen

Beschlussvorlage (- Spezielle artenschutzrechtliche Untersuchung)

                                    
                                        Bebauungsplan Lindenbergstraße, Lahr
Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP)
Endbericht
Auftraggeber:

Schwarzwälder Beton-Fertigteile-Werk GmbH & Co. KG
Dinglinger Hauptstraße 28
77933 Lahr/Schwarzwald

Auftragnehmer:

Nelkenstraße 10
77815 Bühl / Baden

Projektbearbeitung:

SEBASTIAN POLLOK
B. Sc. Umweltmanagement
ELSA BROZYNSKI
M. Sc. Biologie
NIKLAS WOLF
B. Sc. Umweltwissenschaften

Bühl, Stand 21. September 2023,
ergänzt am 3. Juli 2024

Bplan Lindenbergstraße, Lahr

saP

Bebauungsplan Lindenbergstraße, Lahr
Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP)
Endbericht
1.0 Anlass und Aufgabenstellung
Für den Bebauungsplan Lindenbergstraße in Lahr ist zu prüfen, ob die Zugriffs- und Störungsverbote nach § 44 Abs. 1 BNatSchG verletzt werden können. Betroffen sind alle europarechtlich geschützten Arten (alle europäischen Vogel-Arten sowie alle Anhang IV-Arten
nach FFH-RL) sowie solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Abs. 1 Nr. 2
BNatSchG aufgeführt sind (besonders geschützte und streng geschützte Arten nach
BArtSchV § 1 und Anlage 1 zu § 1; diese liegt derzeit nicht vor).
Die Arten des Anhangs II der FFH-Richtlinie werden mitberücksichtigt, da nach dem Umweltschadensgesetz in Verbindung mit § 19 BNatSchG Arten der Anhänge II und IV der
FFH-Richtlinie und ihre Lebensräume, aber auch Lebensraumtypen nach Anhang I der FFHRichtlinie sowie bestimmte europäische Vogel-Arten relevant sind. Zusammen werden diese
Arten als 'artenschutzrechtlich relevante Arten' bezeichnet und die Umweltschadensprüfung
damit in die saP integriert.
Nach einem Vororttermin am 28. März 2023 sowie der langjährigen Erfahrung der Gutachter
in dem Naturraum war davon auszugehen, dass für die Tiergruppen Vögel (verschiedene
Arten), Säugetiere (Fledermäuse) und Reptilien (Zaun- und Mauereidechse) eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) einschließlich Geländeerfassungen erforderlich ist.
Für die übrigen artenschutzrechtlich relevanten Tier- und Pflanzengruppen bestanden nach
fachgutachterlicher Einschätzung keine Betroffenheit und damit auch keine Erheblichkeit.
Für sie war eine vertiefende spezielle artenschutzrechtliche Prüfung daher ebenso wenig notwendig wie Geländeerfassungen. Eine Verletzung von Verbotstatbeständen nach § 44
BNatSchG wird damit für die nachfolgend aufgeführten Arten bzw. Gruppen ausgeschlossen:
Säugetiere (außer Fledermäuse), Reptilien (außer Zaun- und Mauereidechse), Amphibien, Fische und Rundmäuler, Muscheln, Wasserschnecken, Käfer, Schmetterlinge, Libellen sowie
artenschutzrechtlich relevante Farn- und Blütenpflanzen sowie Moose. Diese Arten werden
daher im Folgenden nicht weiter betrachtet.
Der Bericht wurde im Juli 2024 hinsichtlich der Lage der Kästen für Vögel und Fledermäuse
ergänzt. Weitere Änderungen wurden nicht vorgenommen.

Dr. Martin Boschert • Bioplan Bühl • 2024

22

Bplan Lindenbergstraße, Lahr

saP

2.0 Betrachtungsraum und Vorhaben
Der Geltungsbereich befindet sich inmitten des Stadtgebietes von Lahr. Das Gebiet wird nach
Osten von der Lindenbergstraße und nach Süden von der Dinglinger Hauptstraße begrenzt.
Nördlich liegt ein Friedhof, in den übrigen Richtungen befindet sich Wohnbebauung.
Bestand
Auf Flurstück 20020/1 im Nordosten des Geltungsbereiches befand sich ein Wohnhaus, das
bereits im April 2023 unter artenschutzrechtlicher Begleitung von Bioplan Bühl abgerissen
wurde. Der zugehörige Garten ist aktuell von Ruderalvegetation, hauptsächlich Brombeere,
bewachsen. Der Bereich wurde jedoch in den Monaten vor der ersten Begehung im März
2023 gerodet. Laut Luftbild war die Fläche dicht mit verschiedenen Gehölzen bewachsen
(siehe Karte 1 sowie https://www.google.de/maps/preview - Aufnahme 23. April 2020 - und
https://udo.lubw.baden-wuerttemberg.de/public/index.xhtml, jeweils zuletzt aufgerufen am
21. September 2023).
Auf den Flurstücken 20156, 20158 und 20159/1 im Nordwesten befinden sich überdachte
Parkplätze sowie nach Norden und Süden hin begrünte Böschungen. Im Osten der Fläche,
auf Flurstück 20020, befinden sich die Bürogebäude der Firma Vogel-Bau sowie Parkplätze.
Auf den Flurstücken 20021 und 20022, zentral im Geltungsbereich, stehen zwei Mehrfamilienhäuser, die aktuell saniert werden. Westlich davon auf Flurstück 20024/1 befindet sich ein
älteres Wohnhaus. Im Südwesten des Geltungsbereiches, auf den Flurstücken 20023 und
20024, liegen weitere Parkplätze und Grünflächen.
Vorhaben
Auf den Flurstücken 20020, 20020/1, 20023 und 20024 ist der Neubau von insgesamt vier
Firmengebäuden geplant. Die sanierten Mehrfamilienhäuser auf den Flurstücken 20021 und
20022 bleiben erhalten. Das Gebäude auf Flurstück 20024/1 soll abgerissen und durch einen
Parkplatz ersetzt werden.
3.0 Vorgehensweise
Vögel
Zur Erfassung der Vorkommen, insbesondere der planungsrelevanten sowie für das Gebiet
charakteristischen Vogel-Arten wurden sechs flächendeckende Begehungen am 28. März, 3.,
5. und 14. April, 31. Mai und 20. Juni 2023 durchgeführt (Methodik in Anlehnung an SÜDBECK et al. 2005). Außerdem wurde bei der Erfassung der übrigen Tiergruppen ebenfalls auf
das Auftreten von Vögeln geachtet.

Dr. Martin Boschert • Bioplan Bühl • 2024

33

Bplan Lindenbergstraße, Lahr

saP

Säugetiere - Fledermäuse
Hinsichtlich möglicher Fledermaus-Quartiere wurde am 28. März 2023 eine Begehung der
Gebäude durchgeführt. Hierbei wurden die Gebäude von innen und außen auf potentielle
bzw. tatsächliche Fledermaus-Quartiere untersucht. Bei dieser Begehung lag das Augenmerk
insbesondere auf
- gegebenenfalls vorhandenen Tieren in einsehbaren Hohlräumen
- Hinweise auf eine frühere Anwesenheit von Tieren in Form von Urin-, Drüsensekretflecken
und Kot
- mögliche Einflüge und Zugänge zu den Gebäuden an dessen Außenseite.
Am 26. Mai sowie am 20. Juni 2023 wurden morgendliche Schwärmkontrollen im Geltungsbereich durchgeführt. Hierbei kam ein Batlogger M2 zum Einsatz. Dieser zeichnete Fledermausrufe auf, welche anschließend am Computer mit der Analysesoftware BatExplorer (Elekon AG) ausgewertet wurden. Außerdem wurden Sichtbeobachtungen protokolliert.
Reptilien
Mögliche Vorkommen von Zaun- und Mauereidechse wurden an sechs Terminen (3., 5. und
14. April, 31. Mai, 19. Juli und 24. August 2023) untersucht. Dabei wurden geeignete Strukturen im Geltungsbereich sowie angrenzend kontrolliert.

4.0 Schutzgebiete und kartierte Biotope nach NatSchG und LWaldG
NATURA 2000 - Gebiete sowie Naturschutzgebiete
Im Einflussbereich des Vorhabens befinden sich keine FFH-Gebiete oder Vogelschutzgebiete,
auch keine Naturschutzgebiete. Auswirkungen durch das Vorhaben sind daher auszuschließen.
Kartierte Biotope nach § 33 NatSchG und § 30 a LWaldG
Im Geltungsbereich befinden sich keine nach § 33 NatSchG und § 30 a LWaldG kartierten
Biotope. Das nächstgelegene Offenland-Biotop 'Feldgehölz am Terrassenbad N Lahr (Biotop-Nr. 176133173165) befindet sich in über 200 Metern Entfernung in nordwestlicher Richtung und somit außerhalb des Einwirkungsbereiches des Vorhabens.
In der weiteren Umgebung des Betrachtungsgebietes befinden sich weitere geschützte Biotope, für die jedoch aufgrund der Entfernung keine Auswirkungen durch das Vorhaben zu erwarten sind.

Dr. Martin Boschert • Bioplan Bühl • 2024

44

Bplan Lindenbergstraße, Lahr

saP

FFH-Lebensraumtypen
Es befinden sich keine FFH-Lebensraumtypen im Geltungsbereich und der näheren Umgebung, weshalb Auswirkungen durch das Vorhaben auszuschließen sind.
5.0 Vorkommen der europäischen Vogelarten i.S.v. Art. 1 VSchRL und der FFH-Anhang IV-Arten
5.1 Artenschutzrechtlich relevante Tierarten und Tiergruppen
1. Vögel
Im Betrachtungsraum wurden 2023 insgesamt 17 Vogel-Arten nachgewiesen, davon drei als
Brutvögel im Geltungsbereich, acht als Brutvögel in der nahen und näheren Umgebung. Zudem traten sechs Arten als Nahrungsgäste auf (Tabelle 1 und Karte 1).
Haussperling und Amsel brüten mit mehreren Paaren sowohl innerhalb als auch außerhalb
des Geltungsbereiches. Nahe dem abzureißenden Gebäude im Westen des Gebietes befindet
sich eine Vogelfütterung, an welcher vor allem Haussperlinge zu beobachten sind. Die Ringeltaube kommt reviermarkierend im südwestlichen Bereich des Geltungsbereiches vor.
In den angrenzenden Bereichen kommen Türkentaube, Blaumeise, Kohlmeise, Star, Hausrotschwanz, Grünfink, Stieglitz sowie Girlitz mit teilweise mehreren Revieren vor.
Turmfalke, Elster, Rabenkrähe, Mauersegler, Rauchschwalbe und Mehlschwalbe brüten in
der weiteren Umgebung des Geltungsbereiches und treten dort als Nahrungsgäste auf. Bei
diesen Arten ist anzunehmen, dass zumindest Teile von Revieren in den Geltungsbereich
bzw. in unmittelbar angrenzende Flächen hineinreichen.
Die bereits vor den artenschutzrechtlichen Untersuchungen durchgeführte Gehölzrodung auf
Flurstück 20020/1 macht eine Worst-Case-Betrachtung erforderlich. Demnach führte die Rodung nach fachgutachterlicher Einschätzung anhand des Luftbildes zu einem Verlust von
Brutmöglichkeiten für Arten wie Rotkehlchen, Mönchsgrasmücke, Amsel und Girlitz, aber
auch für Höhlen- und Halbhöhlenbrüter wie Star, Blau- und Kohlmeise.
Bei den nachgewiesenen Arten handelt es sich vielfach um häufige und/oder verbreitete
Arten, insgesamt sieben Arten sind jedoch planungsrelevant:
- Haussperling mit einem Revier als Brutvogel am abzureißenden Gebäude;
- Star mit einem ehemaligen Revier im Geltungsbereich (im Rahmen der Worst-Case-Betrachtung);
- Türkentaube als Brutvogel angrenzender Siedlungsbereiche;

Dr. Martin Boschert • Bioplan Bühl • 2024

55

Bplan Lindenbergstraße, Lahr

saP

Tabelle 1: Im Betrachtungsraum sowie in der direkten Umgebung im Jahr 2023 nachgewiesene Vogelarten.
EG-VSchRL: I - Anhang I. BNatSchG: § - bes. geschützt, §§ - streng geschützt. BJagdG: g(anzjährige) Schonzeit, Jagdzeit* - Jagdzeitenregelung nach JagdzeitV und DVO JWMG. Rote Liste: 2 - stark gefährdet, 3 - gefährdet, V - Vorwarnliste. Verantwortung: h - hohe Verantwortlichkeit (10-20%), eh - extrem hohe Verantwortlichkeit (> 50%). Status: BN - Brutnachweis, BV - Brutverdacht, (BN) - Brutnachweis in
der Umgebung, NG - Nahrungsgast, ÜF - überfliegend, kein Bezug zum Eingriffsbereich. Eingefärbt - planungsrelevante Art (siehe Text).

Nr. deutscher
Name
1 Turmfalke
2 Türkentaube
3 Ringeltaube
4 Elster
5 Rabenkrähe
6 Blaumeise
7 Kohlmeise
8 Mauersegler
9 Rauchschwalbe
10 Mehlschwalbe
11 Star
12 Amsel
13 Hausrotschwanz
14 Haussperling
15 Grünfink
16 Stieglitz
17 Girlitz

wissenschaftlicher
Name
Falco tinnunculus
Streptopelia decaocto
Columba palumbus
Pica pica
Corvus corone
Cyanistes caeruleus
Parus major
Apus apus
Hirundo rustica
Delichon urbicum
Sturnus vulgaris
Turdus merula
Phoenicurus ochruros
Passer domesticus
Carduelis chloris
Carduelis carduelis
Serinus serinus

BNatSchG
EGVSchRL BJagdG

Rote
Liste
BW D

Verantwortung

Status

Reviere
außerh.
im
Eingriffsbereich

II

§§; g Schonzeit

V

--

NG

h

--

--

--

§; Jagdzeit*

3

--

(BN)

h

--

--

--

§; Jagdzeit*

--

--

BN

--

1

0

--

§

--

--

NG

h

--

--

--

--

--

§

--

--

NG

h

--

§

--

--

(BN)

h

0

1

--

§

--

--

(BN)

h

0

2

--

§

V

--

NG

h

--

--

--

§

3

V

NG

--

--

--

--

§

V

3

NG

h

--

--

--

§

--

3

(BN)

h

0

2

--

§

--

--

BN, (BN)

h

2

2

--

§

--

--

(BN)

h

0

2

--

§

V

--

BN, (BN)

h

1

11

§

--

--

(BN)

h

0

2

--

§

--

--

(BN)

h

0

2

--

§

--

--

(BN)

h

0

1

--

- Turmfalke, Mauersegler, Rauchschwalbe und Mehlschwalbe als Brutvögel der weiteren
Umgebung, die innerhalb des Geltungsbereiches als Nahrungsgäste auftreten.
Als planungsrelevant werden Vogel-Arten bezeichnet, die bundesweit (RYSLAVY et al. 2020)
oder landesweit (KRAMER et al. 2022) in einer der Rote Liste - Kategorien inklusive der Vorwarnliste gelistet sind. Ergänzt werden sie von Arten, für die das Land Baden-Württemberg
eine zumindest sehr hohe Verantwortung besitzt (mindestens 20 % des bundesweiten Bestandes, KRAMER et al. 2022) und die im Geltungsbereich brüten oder entscheidende Lebensraumelemente besitzen.
2. Säugetiere
Insgesamt können in Baden-Württemberg 31 nach europäischem Recht streng geschützte
Säugetier-Arten vorkommen. Es handelt sich hierbei um 23 Fledermaus-Arten sowie acht
weitere Arten einschließlich der verschollenen Arten. Einige dieser Arten werden in Anhang II und Anhang IV der FFH-Richtlinie geführt, keine jedoch ausschließlich im Anhang
II.

Dr. Martin Boschert • Bioplan Bühl • 2024

66

Bplan Lindenbergstraße, Lahr

saP

±
!
(
!
(
!
(
!
(

!
(
!
(

!
(

( !
(
!
( !

!
(
!
(

!
(

!
(!
(

!
(
!
(

!
(
!
(
!
(

!
(

!
(
!
(

!
(

!
(

!
(

!
(

!
(
!
(
!
(

!
(
!
(
!
(
!
(
!
(
!
(
!
(

!
(
!
(
!
(
!
(

Karte 1: Brutvogel-Arten im Betrachtungsgebiet 2023.

Dr. Martin Boschert • Bioplan Bühl • 2024

77

Bplan Lindenbergstraße, Lahr

saP

Fledermäuse
Für folgende 13 Fledermaus-Arten liegen Nachweise aus Lahr und Umgebung vor: Breitflügelfledermaus, Bechsteinfledermaus, Wasserfledermaus, Wimperfledermaus, Kleine Bartfledermaus, Großes Mausohr, Fransenfledermaus, Kleiner Abendsegler, Großer Abendsegler,
Rauhhautfledermaus, Zwergfledermaus sowie Braunes und Graues Langohr (LUBW 2019,
Verbreitungskarten).
Bei der Begehung der Gebäude wurden keine Hinweise wie Kot oder Verfärbungen festgestellt, die auf eine bisherige Nutzung auf Fledermäuse hindeuten.
Der Dachstuhl des abgerissenen Wohnhauses auf Flurstück 20020/1 wies jedoch prinzipiell
eine Eignung für Arten wie das Braune Langohr auf, so dass zumindest unregelmäßig genutzte Einzeltiere nicht ausgeschlossen werden können. Auch Spaltenquartiere außen am Gebäude von Arten wie der Zwergfledermaus waren denkbar.
An den beiden Gebäuden auf den Flurstücken 20021 und 20022, die während des Untersuchungszeitraums saniert werden, bestand zuvor zumindest außen an den Gebäuden Quartierpotential für spaltenbewohnende Arten wie die Zwergfledermaus.
Im Rahmen der beiden Schwärmkontrollen ergaben sich keine Hinweise auf FledermausQuartiere an bzw. in den noch bestehenden Strukturen.
Die Bäume im Geltungsbereich besitzen kein Quartierpotential.
Die bereits vor den artenschutzrechtlichen Untersuchungen durchgeführte Gehölzrodung auf
Flurstück 20020/1 macht eine Worst-Case-Betrachtung erforderlich. Hier kann ein Quartierpotential für Fledermäuse nicht ausgeschlossen werden.
Essentielle Jagdgebiete im Geltungsbereich werden aufgrund der vorhandenen Bebauung
bzw. Versiegelung ausgeschlossen.
3. Reptilien
In Baden-Württemberg kommen sieben Reptilien-Arten vor, die europarechtlich streng geschützt sind. Einige dieser Arten werden in Anhang II und Anhang IV der FFH-Richtlinie geführt, keine jedoch ausschließlich im Anhang II.
Mauer- und Zauneidechse kommen im Bereich von Lahr vor.
Im Norden des Geltungsbereiches, auf Flurstück 20020/1, wurden ein adultes und ein subadultes Männchen sowie ein juveniles Individuum der Mauereidechse beobachtet (Karte 2).
Am westlichen Rand des Geltungsbereiches wurden ein adultes Männchen und ein

Dr. Martin Boschert • Bioplan Bühl • 2024

88

Bplan Lindenbergstraße, Lahr

saP

±
"
)

"
)"
)

"
)
"
)

"
) "
)"
)
!
(

!
( "
)

!
(

"
)
"
)

"
)
!
(

!
(

"
)
!
(
"
)"
)

"
)
!
(
"
)
!
(
"
)
!
(

Karte 2: Nachweise der Mauereidechse im Jahr 2023.

Dr. Martin Boschert • Bioplan Bühl • 2024

99

Bplan Lindenbergstraße, Lahr

saP

subadultes Weibchen registriert. Zudem wurden am südlichen Rand sowie im Bereich des
Parkplatzes im Südosten der Fläche insgesamt ein adultes und zwei subadulte Weibchen sowie ein adultes Männchen und ein unbestimmtes Individuum dieser Art festgestellt. Weitere
Vorkommen befinden sich direkt nördlich und östlich des Geltungsbereiches.
Nachweise der Zauneidechse gelangen hingegen nicht. Vorkommen dieser Art im Geltungsbereich werden daher ausgeschlossen.
6.0 Betroffenheit der europäischen Vogelarten i.S.v. Art. 1 VSchRL und der FFHAnhang II und IV-Arten
6.1 Vorbemerkung
Prinzipiell war mit unterschiedlichen Vorkommen und Betroffenheiten von Arten aus den
Tiergruppen Vögel (verschiedene Arten), Säugetiere (Fledermäuse) und Reptilien (Mauereidechse und Zauneidechse) zu rechnen. Eine Verletzung von Verbotstatbeständen nach § 44
BNatSchG konnte bei diesen relevanten Arten und Gruppen nicht ausgeschlossen werden.
Für die übrigen artenschutzrechtlich relevanten Tier- und Pflanzengruppen besteht nach fachgutachterlicher Einschätzung keine Betroffenheit und damit auch keine Erheblichkeit. Für sie
war eine vertiefende spezielle artenschutzrechtliche Prüfung daher nicht notwendig, eine Verletzung von Verbotstatbeständen nach § 44 BNatSchG wird ausgeschlossen. Diese artenschutzrechtlich relevanten Tier- und Pflanzengruppen werden im Folgenden daher nicht vertiefend behandelt: Säugetiere (außer Fledermäuse), Reptilien (außer Mauer- und Zauneidechse), Amphibien, Gewässer bewohnende Arten und Tiergruppen (Fische, Neunaugen, Krebse,
Wasserschnecken, Muscheln, Libellen), Spinnentiere, Landschnecken, Käfer, Schmetterlinge,
artenschutzrechtlich relevante Farn- und Blütenpflanzen sowie Moose. Dies gilt auch für die
Zauneidechse, die im Rahmen der saP nicht nachgewiesen wurde.
6.2 Beurteilungsrelevante Auswirkungen und relevante Wirkfaktoren
Bei Umsetzung des Vorhabens sind grundsätzlich verschiedene bau-, anlage- und betriebsbedingte Auswirkungen denkbar. Durch diese können die drei verschiedenen Zugriffs- und Störungsverbote nach § 44 (1) BNatSchG unterschiedlich betroffen sein. Die Erfüllung dieser
Verbotstatbestände ist durch folgende, beurteilungsrelevante Wirkfaktoren möglich:
Baubedingte Auswirkungen
• Töten oder Verletzen von Individuen, auch von Fortpflanzungsstadien, u.a. bei Fledermäusen und Reptilien sowie Vögeln, bei den beiden letzteren Gruppen auch Zerstören von

Dr. Martin Boschert • Bioplan Bühl • 2024

1010

Bplan Lindenbergstraße, Lahr

saP

Nestern mit Eiern oder Jungvögeln, bei der Baufeldräumung, z.B. beim Fällen und Roden
von Gehölzen
• vorübergehender direkter Flächenverlust und damit direkte Beeinträchtigungen von Fortpflanzungs- und Ruhestätten (essentieller Lebensraum für artenschutzrechtlich relevante
Arten) in den anschließenden Bereichen
• nichtstoffliche Einwirkungen hauptsächlich durch akustische (Lärm) und optische Reize
(Licht, Baufahrzeuge, Personen) sowie durch Erschütterungen (Vibrationen), u.a. durch Baufeldräumung und Erdarbeiten inklusive des Verkehrsaufkommens durch An- und Abfahrt
• dadurch u.a. vorübergehender indirekter Flächenverlust durch Meidung
• stoffliche Einwirkungen durch Einträge von Nährstoffen, Staub und Schadgasen.
Anlagebedingte Auswirkungen
• indirekter Flächenverlust durch Meidung des Grenzbereiches (optischer Reiz durch Lichtemissionen)
• Störungen durch akustische (Lärm) und optische Reize (Licht), u.a. Straßen- und Fußwegbeleuchtung.
Betriebsbedingte Auswirkungen
• Störungen durch akustische, u.a. Lärm, und optische Reize, u.a. durch Verkehr, Personen
und Lichtemissionen
• stoffliche Einwirkungen durch Einträge von Nährstoffen, Staub und Schadgasen, u.a. durch
zusätzlichen Verkehr.
6.3 Beurteilungsgrundlagen
Als Grundlagen für die Beurteilung dienen u.a. ein Lageplan (Zink Ingenieure, erhalten am
22. März 2023), die Planzeichnung (Zink Ingenieure, Stand 8. September 2023), die Abgrenzung des Geltungsbereiches als shape-Datei sowie die geplanten Grünflächen und Gebäude
als dwg-Datei. Zudem wurden mündliche Informationen zu den geplanten Vorhaben miteinbezogen (Zink Ingenieure, Vogel-Bau).
Diese aufgeführten Informationen sind Grundlage für die Prüfung. Sollten bei diesen Informationen Änderungen eintreten bzw. bestimmte Aussagen nicht zutreffen, kann dies zu einer
anderen Einschätzung führen.

Dr. Martin Boschert • Bioplan Bühl • 2024

1111

Bplan Lindenbergstraße, Lahr

saP

6.4 Auswirkungen der relevanten Wirkungsprozesse auf die europäischen Vogelarten
i.S.v. Art. 1 VSchRL und die FFH- Anhang II und IV-Arten
6.4.1 Tötung, Verletzung von Individuen (§ 44 Abs. 1 Nr. 1)
Vögel
Bei allen direkt im Geltungsbereich bzw. direkt angrenzend brütenden Vogel-Arten kann davon ausgegangen werden, dass es zu einer Verbotsverletzung durch Baufeldräumung und
Bauarbeiten kommen kann, falls diese zur Brutzeit durchgeführt werden. Brütende Vogel-Individuen, besonders aber deren Gelege und noch nicht flügge Jungvögel könnten bei der Entfernung von Gehölzstrukturen und dem Abriss von Gebäuden im Plangebiet direkt geschädigt werden. Dadurch ist eine Verletzung des Verbotstatbestandes Tötung nach § 44 Abs. 1
Nr. 1 BNatSchG sehr wahrscheinlich. Die Verletzung des Verbotstatbestandes Tötung kann
für alle möglicherweise betroffenen Vogel-Arten durch entsprechende Maßnahmen (VM 1 Baufeldräumung, VM 2 - Bauzeitenbeschränkung) verhindert werden.
Nicht vollständig auszuschließen ist, dass Arten wie Haussperling, Bachstelze oder Hausrotschwanz neue, temporäre Strukturen als Brutplatz nutzen, aber auch Teile der Baustelleneinrichtung selbst, z.B. Container. Einige Arten könnten kurzfristig z.B. in schnell aufwachsenden Ruderalfluren brüten und die Nester geschädigt oder zerstört sowie Jungvögel durch den
Bauablauf getötet werden. Die Erfüllung des Verbotstatbestandes Tötung kann für alle möglicherweise betroffenen Vogelarten durch entsprechende Maßnahmen verhindert werden
(VM 3 - Vermeidung von temporären Brutmöglichkeiten).
Ferner ist mit der Tötung oder Verletzung von Vogel-Individuen in Ausnahmefällen zu rechnen, etwa durch Kollisionen mit Maschinen oder Baufahrzeugen. Ein signifikant erhöhtes
Tötungsrisiko für alle registrierten Vogel-Arten ist jedoch durch das Vorhaben nicht erkennbar, zumal durch den laufenden Firmenbetrieb bereits ein hohes Verkehrsaufkommen
herrscht. Die Erfüllung des Verbotstatbestandes Tötung nach § 44 BNatSchG ist daher auszuschließen.
Säugetiere - Fledermäuse
Im Eingriffsbereich wurden potentielle Fledermaus-Quartiere kartiert. Es kann zudem nicht
ausgeschlossen werden, dass Einzeltiere nicht einsehbare Spalten und Risse an Gehölzen nutzen. Daher kann es bei der Fällung von Bäumen zur Auslösung des Verbotstatbestandes der
Tötung und Verletzung von Individuen kommen. Durch geeignete Maßnahmen wird eine
Verletzung des Verbotstatbestandes nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG verhindert (VM 1 Baufeldräumung).

Dr. Martin Boschert • Bioplan Bühl • 2024

1212

Bplan Lindenbergstraße, Lahr

saP

Reptilien - Mauereidechse
Für die Mauereidechse ist aufgrund der im Geltungsbereich festgestellten Vorkommen davon
auszugehen, dass es zu einer Verletzung des Verbotstatbestandes nach § 44 Abs. 1 Nr. 1
BNatSchG durch das Vorhaben kommt. Auch wenn zumindest im Süden der Fläche bereits
ein Mortalitätsrisiko durch Fahrzeuge besteht, sind daher Vermeidungsmaßnahmen erforderlich (VM 4 - Mauereidechse).
An dieser Stelle ist anzumerken, dass im Sommer 2023 auf dem Flurstück 20020/1 ohne Absprache mit der naturschutzfachlichen Baubegleitung bereits eine Baugrube ausgehoben wurde. Auch wenn der Reptilienzaun, der im Frühjahr 2023 zwischen dem abzureißenden Wohnhaus und der Ruderalfläche errichtet wurde, in diesem Zuge durch den Auftraggeber umgestellt wurde, ist eine Tötung von Einzeltieren nicht auszuschließen, da der durch die Umstellung des Zaunes frei gewordene Bereich nicht nach Mauereidechsen kontrolliert wurde. Um
das Eintreten des Verbotstatbestandes nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG zu verhindern, ist
prinzipiell vor der Umstellung eines Reptilienzaunes eine vorherige Kontrolle und gegebenenfalls Umsetzung von Individuen erforderlich.
6.4.2 Erhebliche Störung der lokalen Population zu bestimmten Zeiten (§ 44 Abs. 1
Nr. 2)
Vögel
Betriebs- und anlagenbedingt, aber auch baubedingt, letzteres besonders während der Brutzeit, könnte das Störungsverbot sowohl bei planungsrelevanten als auch nicht-planungsrelevanten Arten prinzipiell verletzt werden, vor allem durch Erhöhung der akustischen und
optischen Reize (besonders Lärmemissionen durch Personen und Fahrzeuge sowie Lichtemissionen).
Bei den nicht-planungsrelevanten Arten, es handelt sich um verbreitete und / oder häufige,
nicht gefährdete Arten, die vielfach als nicht bzw. wenig störungsanfällig gelten, und deren
Erhaltungszustand ausnahmslos günstig ist, ist nicht mit erheblichen Auswirkungen zu rechnen, insbesondere nicht mit einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes dieser Arten,
auch wenn jeweils einzelne Reviere dieser Arten, auch in der Nachbarschaft, (vorübergehend) aufgegeben werden könnten. Erhebliche Störungen und somit eine Erfüllung des
Verbotstatbestandes der Störung lokaler Populationen werden daher für diese Vogel-Arten
ausgeschlossen, zumal die bereits bestehende, allgemeine Störkulisse durch den laufenden
Firmenbetrieb und Verkehrslärm hier zu beachten ist.

Dr. Martin Boschert • Bioplan Bühl • 2024

1313

Bplan Lindenbergstraße, Lahr

saP

Bei den planungsrelevanten Vogel-Arten ist eine differenzierte Betrachtung erforderlich:
- Der Star brütete mit zwei Paaren angrenzend an den Geltungsbereich. Der Haussperling
brütete an verschiedenen Stellen in den direkt angrenzenden Siedlungsbereichen sowie mit
einem Brutpaar auch im Geltungsbereich. Da diese beiden Arten regelmäßig bzw. nahezu
ausschließlich im Siedlungsbereich auftreten und generell als wenig störungsempfindlich zu
betrachten sind, sind erhebliche Störungen auszuschließen. Davon abgesehen weisen beide
Arten im Naturraum eine weite Verbreitung und einen günstigen Erhaltungszustand auf, der
sich auch im eventuellen Fall der Aufgabe oder Verlagerung einzelner Reviere nicht verschlechtert.
Säugetiere - Fledermäuse
Bau-, anlage- und betriebsbedingt ist von erhöhten Licht- und Lärmemissionen auszugehen,
die sich erheblich auf Flug- und Jagdverhalten lokaler Fledermaus-Populationen auswirken
können. Es wird jedoch auf die bereits vorhandene Vorbelastung durch Licht hingewiesen.
Auch durch nächtliche Bauarbeiten besteht die Gefahr, dass es zur Störung lokaler Populationen verschiedener Fledermaus-Arten durch Licht und Lärm kommen kann. Mit geeigneten
Maßnahmen werden Betroffenheiten und die Verletzung des Verbotstatbestandes nach § 44
Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG verhindert (VM 3 - Bauzeitenbeschränkung und VM 4 - Vermeidung
von Lichtemissionen). Generell wird an dieser Stelle auf die negativen Folgen von Lichtemissionen hingewiesen.
Reptilien - Mauereidechse
Bei der Mauereidechse kann es während der Bauzeit, u.a. durch das Befahren mit Baufahrzeugen, durch Nutzung von Maschinen, aber auch durch die Anwesenheit von Menschen, zu
Störreizen kommen. Diese optischen Reize, aber auch die Erschütterungen (Vibrationen) führen zu Fluchtverhalten. In der Folge kann es prinzipiell zu Beeinträchtigungen im Rahmen
der Fortpflanzung (Paarung und Eiablage), aber auch im Rahmen weiterer Aktivitäten (Nahrungsaufnahme oder Thermoregulation) kommen.
Allerdings ist festzuhalten, dass die Mauereidechsen, die hier zumindest teilweise im Bereich
eines Betriebsgeländes auftreten, regelmäßig Störreizen, u.a. durch Erschütterungen von
Kraftfahrzeugen oder Anwesenheit von Menschen, ausgesetzt sind und sich an diese weitgehend gewöhnt haben. Daher sind die zeitlich beschränkten baubedingten Störreize nicht erheblich, zumal sie auch nicht den Erhaltungszustand nachhaltig verschlechtern. Eine Verletzung des Verbotstatbestandes nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG wird daher ausgeschlossen.

Dr. Martin Boschert • Bioplan Bühl • 2024

1414

Bplan Lindenbergstraße, Lahr

saP

6.4.3 Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und/oder Ruhestätten
einzelner Individuen (§ 44 Abs. 1 Nr. 3)
Nach enger Auslegung ist nur die Zerstörung oder Beschädigung von Nestern verboten. Bei
den Nestern ist die Zerstörung nur bei den Arten relevant, die ihre Nester fakultativ oder obligat mehrjährig nutzen. Von Bedeutung sind jedoch auch die Arten, die auf verlassene Nester
anderer Vogelarten angewiesen sind, wie verschiedene Höhlenbrüter unter den Singvogelarten, u.a. der Star. Diese enge Auslegung wird jedoch Arten mit großem Raumanspruch und damit großer Lebens- und Ruhestätte nicht gerecht (siehe Diskussion in RUNGE,
SIMON & WIDDIG 2009).
Die Definition der Fortpflanzungsstätte bei RUNGE, SIMON & WIDDIG (2009) lautet: Als Fortpflanzungsstätte geschützt sind alle Orte im Gesamtlebensraum eines Tieres, die im Verlauf
des Fortpflanzungsgeschehens benötigt werden. Als Fortpflanzungsstätten gelten z. B. Balzplätze, Paarungsgebiete, Neststandorte, Brutplätze oder -kolonien, Wurfbaue oder -plätze,
Eiablage-, Verpuppungs- und Schlupfplätze oder Areale, die von den Larven oder Jungen genutzt werden.
Vögel
Mit einer Planumsetzung gehen Lebensraum, Brutplätze und Nahrungsgebiete für die Brutvogel-Arten Haussperling, Ringeltaube und Amsel innerhalb des Geltungsbereiches zumindest zeitweise verloren. Zudem sind für Flurstück 20020/1 ehemalige Reviere von Star,
Grünfink, Mönchsgrasmücke, Amsel sowie Blau- und Kohlmeise anzunehmen, wodurch prinzipiell eine Verletzung des Verbotstatbestandes der Zerstörung von Fortpflanzungsstätten
nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG entstehen kann.
Für die Arten Ringeltaube, Amsel, Grünfink und Mönchsgrasmücke wird durch die Schaffung
neuer Lebensraumstrukturen eine Erfüllung des Verbotstatbestandes nach § 44 Abs. 1 Nr. 3
BNatSchG ausgeschlossen (CEF 1 - Ausgleichsflächen). Dies gilt auch für die Arten Blauund Kohlmeise, für die zudem Nistkästen erforderlich sind (CEF 2 - Kästen für Vögel und
Fledermäuse).
Bei den planungsrelevanten Brutvogel-Arten ist eine differenzierte Betrachtung erforderlich:
Innerhalb des Geltungsbereiches kommt der Haussperling mit einem Brutpaar vor. Um eine
Erfüllung des Verbotstatbestandes nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG auszuschließen, sind
Maßnahmen erforderlich (CEF 2 - Kästen für Vögel und Fledermäuse).
Beim Star wird ein ehemaliges Revier im Geltungsbereich in der Worst-Case-Betrachtung
angenommen. Eine Erfüllung des Verbotstatbestandes nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG ist

Dr. Martin Boschert • Bioplan Bühl • 2024

1515

Bplan Lindenbergstraße, Lahr

saP

daher auch für diese Art möglich, wird jedoch durch Maßnahmen verhindert (CEF 2 - Kästen
für Vögel und Fledermäuse).
Im Geltungsbereich kommen darüber hinaus die vier planungsrelevante Arten Mauersegler,
Rauch- und Mehlschwalbe und Turmfalke als teilweise regelmäßige Nahrungsgäste vor. Für
diese Arten gehen aufgrund der Kleinflächigkeit der nicht bebauten Flächen innerhalb des
Geltungsbereiches einerseits und aufgrund der größeren Aktionsräume andererseits keine essentielle Lebensraumbereiche verloren, so dass eine Erheblichkeit sowie eine Erfüllung des
Verbotstatbestandes nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 ausgeschlossen werden.
Säugetiere - Fledermäuse
Während der Untersuchungen ergaben sich keine Hinweise auf tatsächlich genutzte Quartiere
im Eingriffsbereich. Zudem befinden sich keine Bäume mit Quartierpotential für Fledermäuse auf der Fläche. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass vor dem Abriss bzw. den Sanierungen der Gebäude Spaltenquartiere von Arten wie der Zwergfledermaus vorhanden waren.
Eine Überprüfung war nur eingeschränkt möglich, da sowohl der Abriss als auch der Beginn
der Sanierungen außerhalb der Wochenstubenzeit dieser Arten lag. Potentielle Quartierstrukturen waren jedoch vorhanden.
Zudem könnten die bereits gefällten Bäume auf Flurstück 20020/1 Quartierpotential aufgewiesen haben. Eine Erfüllung des Verbotstatbestandes nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG ist
daher prinzipiell möglich, wird jedoch durch Maßnahmen verhindert (CEF 2 - Kästen für Vögel und Fledermäuse).
Essentielle Jagdgebiete im Geltungsbereich werden im aktuellen Zustand der Fläche ausgeschlossen. Mögliche Zwischenjagdgebiete von Arten wie der Zwergfledermaus bleiben aufgrund der festgesetzten Maßnahmen erhalten (CEF 1 - Ausgleichsflächen).
Reptilien - Mauereidechse
Durch die Umgestaltung bzw. zusätzliche Bebauung im Geltungsbereich geht Lebensraum
der Mauereidechse verloren. Eine Zerstörung von Lebensraum und somit die Erfüllung des
Verbotstatbestandes § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG ist daher möglich, wird jedoch durch Maßnahmen verhindert (CEF 1 - Ausgleichsflächen).

Dr. Martin Boschert • Bioplan Bühl • 2024

1616

Bplan Lindenbergstraße, Lahr

saP

7.0 Maßnahmen
7.1 Vermeidungsmaßnahmen
VM 1 - Baufeldräumung
Die Baufeldräumung muss außerhalb der Fortpflanzungszeit von Vögeln stattfinden (in der
Regel von September bis Februar bestimmt durch die früh brütenden Arten bzw. spät brütenden Arten mit einer Brutzeit bis Mitte/Ende August), damit keine Nester und Gelege von Boden- und Gebüschbrütern zerstört werden. Die gesetzlichen Vorschriften beim Fällen oder
Roden von Gehölzen müssen darüber hinaus berücksichtigt werden.
Zur Vermeidung von baubedingten Verletzungen und Tötungen von Fledermäusen sind die
Fäll- und Rodungsarbeiten außerhalb der Aktivitätszeit dieser Tiergruppe in der Zeit von frühestens Ende November bis Ende Februar durchzuführen. Dabei gilt es eine Frostperiode,
besser zwei Frostperioden, abzuwarten. Eine Frostperiode besteht aus drei Frostnächten. Dadurch wird sichergestellt, dass sich keine Fledermäuse mehr in Spalten befinden, da diese
nicht frostsicher sind.
Sollte dies aus unveränderbaren, nicht artenschutzrechtlichen Gründen nicht möglich sein (zu
berücksichtigen ist, dass nach § 39 BNatSchG in Gehölzbestände nur in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 28. Februar eingegriffen werden kann), muss im Vorfeld kurz vor der Räumung
durch einen sachverständigen Ornithologen bzw. Fledermauskundler eine Kontrolle bzw. eine
Nestersuche stattfinden. Dies trifft auch für die Fledermäuse zu, sollte die Rodung nach dem
1. Oktober vorgesehen sein, jedoch noch keine Frostperiode stattgefunden haben. Sollten
Vogel-Nester bzw. Fledermäuse gefunden werden bzw. Verdacht auf eine Nutzung bestehen,
kann eine Baufeldräumung nicht stattfinden. Durch diese Bauzeitenbeschränkung ist davon
auszugehen, dass keine Individuen relevanter Vogel-Arten und auch nicht deren Eier oder
Jungvögel, aber auch keine Fledermäuse direkt geschädigt werden. Ferner können sämtliche
Individuen aller Vogel-Arten, mit Ausnahme der nicht flüggen Jungvögel, bei der Baufeldräumung rechtzeitig fliehen, so dass es zu keinen Tötungen bzw. Verletzungen kommt.
VM 2 - Bauzeitenbeschränkung
Zur Vermeidung einer Tötung oder Verletzung von Vögeln und Fledermäusen sind alle Arbeiten, die die Dächer oder Fassaden der Gebäude im Geltungsbereich betreffen, im Zeitraum
von Anfang November bis Ende Februar durchzuführen. Sollte dies aus unveränderbaren,
nicht artenschutzrechtlichen Gründen nicht möglich sein, müssen für Vögel und Fledermäuse
geeignete Strukturen vorher, im Zeitraum von Anfang November bis Ende Februar, unnutzbar gemacht werden.

Dr. Martin Boschert • Bioplan Bühl • 2024

1717

Bplan Lindenbergstraße, Lahr

saP

Zur Vermeidung von erheblichen baubedingten Störreizen (optisch durch Lichtemissionen,
akustisch durch Lärm) der lokalen Fledermaus-Populationen müssen alle zwischen Anfang
Mai und Ende September durchgeführten Arbeiten wie Bauarbeiten außerhalb der nächtlichen Aktivitätszeit der Fledermäuse stattfinden (diese dauert etwa von Sonnenuntergang bis
Sonnenaufgang), also zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang.
VM 3 - Vermeidung von temporären Brutmöglichkeiten
Nicht vollständig auszuschließen ist, dass Arten wie Haussperling, Bachstelze oder Hausrotschwanz neue, temporäre Strukturen als Brutplatz nutzen, aber auch Teile der Baustelleneinrichtung selbst (Container). Hierzu zählen auch Lagerung von Holz bzw. Schnittgut von Gehölzen oder Entstehung von Sukzessionsbereichen auf Bau- bzw. Lagerflächen. Dadurch
könnten Nester geschädigt oder zerstört sowie Jungvögel durch den Bauablauf getötet
werden. Durch eine konsequente Überwachung kann verhindert werden, dass Vogel-Arten,
die sich im Baufeld ansiedeln, getötet oder verletzt bzw. ihre Nester und Gelege zerstört
werden.
VM 4 - Reptilien - Mauereidechse
Die Vorkommensbereiche der Mauereidechse im Geltungsbereich erstrecken sich auf den
Norden, Süden und Südwesten der Fläche.
Reptilienzäune
Ziel ist sicherzustellen, dass sich baldmöglichst keine Individuen dieser Art im Eingriffsbereich mehr aufhalten. Dafür ist bis Mitte September um die Ausgleichsfläche 1 ein Reptilienzaun zu stellen (Karte 3). Dieser Reptilienzaun ist in das Erdreich einzugraben bzw. mit Niederhaltern am Boden zu halten und muss eine Höhe von mindestens 50 Zentimeter aufweisen. Der Zaun sowie die Befestigungspfosten müssen eine glatte Oberfläche besitzen, um ein
Überklettern der Tiere von außen nach innen auszuschließen (u.a. LAUFER 2014). Der Reptilienzaun muss die gesamte Bauzeit über stehen bleiben.
Am Reptilienzaun müssen an der Baufeldseite ungefähr alle zehn Meter jeweils kegelförmige
Erdwälle errichtet werden, welche bis zur Kante des Zaunes reichen. Hiermit wird gewährleistet, dass Individuen, die sich eventuell noch in der Gefahrenzone aufhalten, in den
sicheren Bereich abwandern können. Diese Maßnahmen müssen durch eine naturschutzfachliche Baubegleitung überwacht werden.
Abfang
Die Mauereidechsen sind aus dem Eingriffsbereich abzufangen und auf die Ausgleichsfläche
1 umzusetzen. Um einen maximalen Abfangerfolg zu erreichen, muss eine Maßnahmenkombination aus Hand- und Schlingenfang angewandt werden.
Dr. Martin Boschert • Bioplan Bühl • 2024

1818

Bplan Lindenbergstraße, Lahr

saP

Der Abfang ist noch im September 2023 zu beginnen und während der Bauphase(n) bei Bedarf jeweils im Frühjahr und im Spätsommer fortzusetzen.
VM 5 - Vermeidung von Lichtemissionen
Da der Eingriffsbereich an Gehölzbereiche angrenzt, ergeben sich durch Lichtemissionen
Betroffenheiten. Grundsätzlich müssen bau-, anlagen- und betriebsbedingte Störungen durch
Licht und Erschütterungen beim Durchflug und bei der Nahrungssuche durch geeignete Maßnahmen weitestgehend vermieden werden:
- Grundsätzlich muss auf eine starke und diffuse Beleuchtung verzichtet werden.
- Lichtquellen, schwache LED-Beleuchtung, dürfen nicht in das umliegende Gelände ausstrahlen, sondern müssen, ohne Streulicht, zielgerichtet auf den Straßen- und Wegbereich
sein. Dafür werden die Lichtquellen nach oben sowie zur Seite hin abgeschirmt.
- Kaltweißes Licht mit hohem Blaulichtanteil (Wellenlängen unter 500 nm und Farbtemperaturen über 3000 Kelvin) ist zu vermeiden, da insbesondere der Blauanteil im Licht Insekten
anlockt und stark gestreut wird.

7.3 Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität - vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen i.S.v. § 44 Abs. 5 BNatSchG - CEF-Maßnahmen
CEF 1 - Ausgleichsflächen
Innerhalb des Geltungsbereiches sind drei Ausgleichsflächen für Vögel, Fledermäuse und die
Mauereidechse anzulegen (Karte 3).
Fläche 1
Die erste Ausgleichsfläche befindet sich im Norden und umfasst etwa 200 Quadratmeter.
Dort sind drei Laubbäume gebietsheimischer Arten (Feldahorn, Vogelkirsche, Hainbuche
und/oder Hängebirke) zu pflanzen. Diese müssen bei der Pflanzung einen Stammumfang von
mindestens zehn Zentimetern aufweisen. Ergänzt werden diese durch die Pflanzung von mindestens neun Sträuchern gebietsheimischer Arten. In diesem Fall kommen Gewöhnliches
Pfaffenhütchen, Gewöhnlicher Liguster, Roter Hartriegel, Schlehe und Eingriffeliger Weißdorn in Frage. Dabei sind mindestens drei dieser Arten zu verwenden. Die Sträucher müssen
zum Zeitpunkt der Pflanzung eine Höhe von mindestens einem Meter aufweisen.
Der übrige Teil der Fläche ist zu einer Magerwiese zu entwickeln.

Dr. Martin Boschert • Bioplan Bühl • 2024

1919

Bplan Lindenbergstraße, Lahr

saP

±
!
(!
(

!
( !!
(!
(!
(
! (
(
!
(
!
(
!
(
!
(

!
(

!
(
!
(
!
(
!
(
!
(
!
(
!
(
!
(
!
(
!
(
!
(
!
(
!
(
!
(

!
(
!
(

Karte 3: Ausgleichsmaßnahmen im Geltungsbereich.

Dr. Martin Boschert • Bioplan Bühl • 2024

2020

Bplan Lindenbergstraße, Lahr

saP

Die Maßnahmen auf dieser Fläche müssen bis Ende Oktober 2023 umgesetzt werden. Die
Pflanzen sind in den ersten Jahren sowie in längeren Trockenperioden zu bewässern und bei
Abgang zu ersetzen.
Fläche 2
Die zweite Ausgleichsfläche liegt weiter südlich entlang der geplanten Parkplätze im Bereich
einer geplanten Grünfläche und umfasst etwa 200 Quadratmeter. Auf dieser Fläche sind vier
Bäume sowie mindestens zehn Sträucher zu pflanzen, wobei jeweils mehrere verschiedene
Arten zu verwenden sind. Hierbei gelten die selben Größenanforderungen und Artenlisten
wie bei Fläche 1. Die Pflege hat so zu erfolgen, dass mittelfristig ein dichter Gehölzstreifen
entsteht.
Die Pflanzung der Gehölze auf Fläche 2 muss spätestens sechs Monate nach Umsetzung des
Vorhabens erfolgen.
Die Pflanzen sind in den ersten Jahren sowie in längeren Trockenperioden zu bewässern und
bei Abgang zu ersetzen.
Fläche 3
Die dritte Ausgleichsfläche befindet sich ebenfalls im Norden und umfasst etwa 150 Quadratmeter. Im Norden der Fläche, entlang der Oberkante der Böschung, ist ein Steinriegel mit
etwa 16 Metern Länge und einem Meter Breite anzulegen. Das Erdreich ist mindestens 80
Zentimeter tief auszukoffern. Die Steinschüttung selbst muss mindestens 50 Zentimeter
höher als das Bodenprofil sein.
Zur Befüllung der Grube sind Steine mit einer Kantenlänge von ungefähr 20 bis 30 Zentimeter zu verwenden. Die oben aufgeschichteten Steine können kleiner (ungefähr 10 bis 20 Zentimeter) ausfallen.
Es ist auf einen guten Wasserabfluss zu achten, da nasser Boden als Winterquartier von den
Eidechsen gemieden wird. Die Nordseite des Steinriegels kann mit der ausgekofferten Erde
hinterfüllt werden. Direkt südlich des Steinriegels ist eine Sandlinse anzulegen, die ebenfalls
etwa einen halben Meter tief in den Boden einzubetten ist.
Randlich ist ein Reisighaufen anzulegen, der den Eidechsen bereits kurzfristig Deckung bietet. Zudem sind insgesamt drei Sträucher aus folgenden Arten nördlich bzw. westlich oder
östlich der Steinriegel zu pflanzen: Brombeere, Schlehe und Liguster.
Die Maßnahmen auf dieser Fläche müssen bis Ende September 2023 vollständig umgesetzt
werden. Die Pflanzen sind in den ersten Jahren sowie in längeren Trockenperioden zu bewässern und bei Abgang zu ersetzen.

Dr. Martin Boschert • Bioplan Bühl • 2024

2121

Bplan Lindenbergstraße, Lahr

saP

CEF 2 - Kästen für Vögel und Fledermäuse
Da durch das geplante Vorhaben Nistmöglichkeiten für die Arten Haussperling, Star, Blauund Kohlmeise sowie Quartiermöglichkeiten für Fledermäuse verloren gehen bzw. eventuell
bereits verloren gegangen sind, sind zur Sicherung der ökologischen Funktionalität folgende
Kästen, z.B. der Firma SCHWEGLER, Schorndorf, rechtzeitig vor Beginn der weiteren Baufeldräumung katzensicher in drei bis vier Metern Höhe an Gebäuden bzw. Bäumen im Geltungsbereich aufzuhängen:
Vögel:
1 x Sperlingskoloniehaus 1SP (Gebäude)
1 x Nisthöhle 3SV (Baum)
1 x Nisthöhle 1B, ∅ 26 mm (Baum)
1 x Nisthöhle 1B, ∅ 32 mm (Baum)
Fledermäuse:
3 x Fledermaus Universal-Sommerquartier 1FTH (Gebäude)
1 x Fledermaus-Winterquartier 1WQ (Gebäude)
2 x Fledermaushöhle 2FN speziell (Baum).
Die genaue Lage der aufzuhängenden Kästen wurde im Juli 2024 in Abstimmung mit Bioplan Bühl im Rahmen eines Vororttermins festgelegt (Karte 4).
7.3 Naturschutzfachlich begleitende Maßnahmen
Eine naturschutzfachliche Bauüberwachung (= ökologische Baubegleitung), die auf einen
orts- und sachkundigen Biologen mit guten faunistischen, aber auch tierökologischen Kenntnissen zurückgreift, ist erforderlich. Dadurch werden die verschiedenen Maßnahmen überwacht, begleitet und überprüft, u.a. hinsichtlich der Mauereidechse.
Die ordnungsgemäße Umsetzung der CEF-Maßnahmen ist zudem durch die naturschutzfachliche Bauüberwachung durch Vorortbegehungen zu überprüfen.
8.0 Zusammenfassendes fachgutachterliches Fazit
Nach einer Vorortbegehung war mit Vorkommen von relevanten Arten aus den Tiergruppen
Vögel (verschiedene Arten), Säugetiere (Fledermäuse) und Reptilien (Mauer- und Zaun-

Dr. Martin Boschert • Bioplan Bühl • 2024

2222

Bplan Lindenbergstraße, Lahr

saP

±

!
(

!
(!
(!
((!
(
!
( "
) !
"
)
!
(
!
(
!
(
!
(

!
(
!
(
!
(
!
(
!
(
!
("
!
()
!
(
!
("
)
!
(
!
(
!
("
!
()
!
(

"
)
"
)
"
)
"
)
"
)
"
)
"
)

"
)
"
)
"
)
"
)
"
)

!
(
!
(

Karte 4: Lage der aufzuhängenden Kästen.

Dr. Martin Boschert • Bioplan Bühl • 2024

2323

Bplan Lindenbergstraße, Lahr

saP

eidechse) zu rechnen. Dadurch konnte eine Betroffenheit, aber auch eine Verletzung von
Verbotstatbeständen § 44 BNatSchG für diese Gruppen nicht ausgeschlossen werden. Daher
war eine vertiefende spezielle artenschutzrechtliche Prüfung inklusive Geländeerfassungen
notwendig (Vögel, Säugetiere und Reptilien) sowie gegebenenfalls die Entwicklung und Umsetzung von weiteren Maßnahmen. Für die Zauneidechse wird nach den Erfassungen eine
Betroffenheit sowie eine Verletzung von Verbotstatbeständen § 44 BNatSchG ausgeschlossen.
Für die übrigen artenschutzrechtlich relevanten Arten bzw. Gruppen bestehen nach fachgutachterlicher Einschätzung keine Betroffenheiten, aber auch keine Verletzungen der Verbotstatbestände gemäß § 44 BNatSchG. Hierzu zählen Säugetiere (außer Fledermäuse), Reptilien
(außer Mauer- und Zauneidechse), Amphibien, Gewässer bewohnende Arten und Gruppen
wie Fische und Rundmäuler, Krebse, Muscheln, Wasserschnecken, Libellen, Käfer, Landschnecken, Schmetterlinge, Farn- und Blütenpflanzen und Moose.
Unter Berücksichtigung und vollständiger Umsetzung der genannten Maßnahmen wird aus
fachgutachterlicher Sicht eine Verletzung von Verbotstatbeständen nach § 44 BNatSchG ausgeschlossen.
9.0 Literatur und Quellen
KRAMER, M., H.-G. BAUER, F. BINDRICH, J. EINSTEIN & U. MAHLER (2022): Rote Liste der
Brutvögel Baden-Württembergs. 7. Fassung. Stand 31.12.2019. - Naturschutz-Praxis Artenschutz 11.
RYSLAVY, T., H.-G. BAUER, B. GERLACH, O. HÜPPOP, J. STAHMER, P. SÜDBECK & C. SUDFELDT
(2020): Rote Liste der Brutvögel Deutschlands. 6. Fassung, Stand 30. September 2020. - Ber.
Vogelschutz 57: 13-113.

Dr. Martin Boschert • Bioplan Bühl • 2024

2424