Beschlussvorlage (- Sanierungssatzung Kanadaring)
Vorlage: Städtebauliche Erneuerungsmaßnahme „Kanadaring“ - Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes (Sanierungssatzung)
20. April 2015
Beschlussvorlage (Städtebauliche Erneuerungsmaßnahme „Kanadaring“
- Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes
(Sanierungssatzung))
Beschlussvorlage (- Abgrenzung zum Förderantrag Okt. 14)
Beschlussvorlage (- Lageplan mit Geltungsbereich der Sanierungssatzung)
Beschlussvorlage (- Lageplan Sanierungsgebiet + potenziellen Erweiterungsflächen)
Beschlussvorlage (- Sanierungssatzung Kanadaring)
20. April 2015
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Beschlussvorlage (Städtebauliche Erneuerungsmaßnahme „Kanadaring“
- Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes
(Sanierungssatzung))
Beschlussvorlage (- Sanierungssatzung Kanadaring)Beschlussvorlage (- Lageplan Sanierungsgebiet + potenziellen Erweiterungsflächen)Beschlussvorlage (- Abgrenzung zum Förderantrag Okt. 14)Beschlussvorlage (- Lageplan mit Geltungsbereich der Sanierungssatzung)
Satzung der Stadt Lahr über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets "Kanadaring" Aufgrund des § 142 Abs. 3 Satz 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert am 20. November 2014 (BGBl. I S. 1748), hat der Gemeinderat der Stadt Lahr in seiner öffentlichen Sitzung am 20. April 2015 folgende Satzung beschlossen: §1 Festlegung des Sanierungsgebiets (1) Im nachfolgend näher beschriebenen Gebiet liegen städtebauliche Missstände nach § 136 BauGB vor. Dieser Bereich soll durch städtebauliche Erneuerungsmaßnahmen wesentlich verbessert oder umgestaltet werden. (2) Das insgesamt ca. 6,9 ha umfassende Gebiet wird hiermit förmlich als Sanierungsgebiet festgelegt und erhält die Bezeichnung „Kanadaring“. (3) Das Sanierungsgebiet besteht aus folgenden Grundstücken der Gemarkung Lahr: FlurstückNr. 304 teilweise 20313 teilweise 20313/4 teilweise 20391/7 teilweise 25425 teilweise 25436 teilweise 25436/1 teilweise Grundbuch Nummer / Bestandsverzeichnis Nummer 10768 / 7 11126 / 10 11126 / 12 11128 / 27 4879 / 11 11341 / 14 11341 / 10 Straße, Hausnummer Beschrieb Schutter Glockengumpen Straßenfläche Grundstücksfläche Geh- und Radweg (entlang der Schutter) Otto-Hahn-Straße 1 Grundstücksfläche Otto-Hahn-Straße Straßenfläche Altmühlgasse Straßenfläche Größe in m² 972 61 6 1.528 66 509 132 25464 teilweise 591 / 447 11341 / 16 8637 / 24 Kanadaring Straßenfläche Schwarzwaldstraße Straßenfläche Schwarzwaldstraße 51, 53, 55 Grundstücksfläche 25470/2 teilweise 8637 / 25 Kanadaring 2, 4, 18, 20, 22, 24 Grundstücksfläche 25470/3 teilweise 8637 / 19 6461 / 1 6461 / 2 8637 / 26 310 / 123 591 / 456 596 / 12 8637 / 27 Kanadaring 51, 53 Grundstücksfläche Kanadaring 35 (Walter-Kolb-Halle) Grundstücksfläche Grundstücksfläche 25470 teilweise 25470/1 25470/4 25470/5 25470/7 25470/14 25470/15 25508 teilweise 25572 teilweise Kanadaring 79, 81, 83, 85, 87, 89, 91 Grundstücksfläche Kanadaring 93 Versorgungsfläche Wegfläche Grundstücksfläche Kanadaring 45, 47, 49 Grundstücksfläche 2.286 6.441 17.273 18.700 3.156 1.836 988 11.512 115 214 840 2.682 Die genaue Abgrenzung des Sanierungsgebietes ergibt sich aus dem Lageplan des Stadtplanungsamtes vom 24. März 2015 (Originalmaßstab 1 : 1.500). Das Sanierungsgebiet umfasst alle Grundstücke und Grundstücksteile innerhalb der im vorgenannten Lageplan abgegrenzten Fläche. Der Lageplan ist Bestandteil der Satzung. (4) Werden innerhalb des Sanierungsgebiets durch Grundstückszusammenlegungen Flurstücke aufgelöst und neue Flurstücke gebildet oder entstehen durch Grundstücksteilungen neue Flurstücke, sind auf diese insoweit die Bestimmungen dieser Satzung ebenfalls anzuwenden. §2 Verfahren Die Sanierungsmaßnahme wird im umfassenden Verfahren durchgeführt. Die besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 – 156a BauGB finden Anwendung §3 Festlegung der Frist zur Durchführung der Sanierung Die Durchführung der Sanierung im Sanierungsgebiet „Kanadaring“ wird gemäß § 142 Abs. 3 BauGB zunächst bis zum 30. April 2024 zeitlich befristet. §4 Inkrafttreten Diese Satzung wird gemäß § 143 Abs. 1 BauGB mit ihrer Bekanntmachung rechtsverbindlich. Lahr, 25. April 2015 Stadt Lahr DER OBERBÜRGERMEISTER Dr. Wolfgang G. Müller Hinweise zur Bekanntmachung Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB sind eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und nach § 214 (3) Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Die einschlägigen Vorschriften können während der allgemeinen Dienstzeit von jedermann im Rathaus 2, Schillerstraße 23, Stadtplanungsamt eingesehen werden.