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Beschlussvorlage (- Abwägungsspiegel)

                                    
                                        Bebauungsplan BREITMATTEN, 4. Änderung
– Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - Offenlage gem. § 13 a BauGB vom 09.02.2015-10.03.2015
OZ

Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten
Von der Bebauungsplanänderung sind Belange
der Gewässerunterhaltung durch die Lage zur
Schutter Gewässer I. Ordnung massiv betroffen.
Durch die Lage der Planfläche zwischen zwei
Gewässern II. Ordnung (Brudertalbach) ohne
Gewässerrandstreifen ist der Zugang zur Schutter nur über die Gewerbeflächen möglich. Die
Zugänglichkeit zum rechten Schutterufer auch
mit schweren Arbeitsgeräten (LKW, Bagger)
muss jederzeit möglich sein. Dies ist durch den
Bebauungsplan sicher zu stellen.

1

Regierungspräsidium Freiburg
Ref. 53.1 und 53.2
(Gewässer)
06.02.2015

Es wird darum gebeten, die Vertretbarkeit des
Vorhabens hinsichtlich Hochwasserschutz und
den Eingriffen in natürlich überflutete Bereiche
von der zuständigen unteren Wasserbehörde
prüfen zu lassen.
Angeregt wird, die verbleibende Grünfläche zwischen bebauter Nutzfläche und Schutter ggf. im
Rahmen erforderlicher naturschutzrechtlicher
Ausgleichsmaßnahmen als naturnahen Ufer- und
Überschwemmungsbereich umzugestalten.

Stellungnahme

Beschluss

Die Anregung zur
Zugänglichkeit
des
rechten Schutterufers
wird
über
eine
Der Zugang zur Schutter soll über einen grundbuchrechtliche
Gestattungsvertrag zwischen dem Eigen- Eintragung
berücktümer und dem Land gesichert werden. sichtigt.
Die Firma Fleig wird eine grundbuchrechtliche Eintragung vornehmen, so dass zu
Gunsten des Landes, welches als zukünftiger Eigentümer des Schutterrandstreifens und Unterhaltungspflichtiger der Zugang über das Grundstück der Fa. Fleig
gesichert ist.
Im Rahmen des Bauantragsverfahrens ist
die zuständige untere Wasserbehörde
eingebunden und begleitet unter dem
Gesichtspunkt des Hochwasserschutzes
das Bauvorhaben.
Die Bebauungsplanänderung erfolgt im
Rahmen des § 13 a BauGB. Ein naturschutzrechtlicher Ausgleich muss nicht
erfolgen. Dennoch sind in den planungsrechtlichen Festsetzungen Maßnahmen
zur naturnahen Umgestaltung der Gewässerrandstreifen entlang der Schutter
und entlang des Brudertalbaches (tlw.)
geregelt.
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Bebauungsplan BREITMATTEN, 4. Änderung
– Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - Offenlage gem. § 13 a BauGB vom 09.02.2015-10.03.2015
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Beteiligter

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Landratsamt Ortenaukreis
Eigenbetrieb Abfallwirtschaft
05.02.2015

Anregungen d. Beteiligten
Die Bereitstellung der Abfälle muss an einer für
3-achsige Abfallsammelfahrzeuge (bis 10,30 m
Länge) erreichbaren Stelle am Rand öffentlicher
Erschließungsstraßen erfolgen.

Stellungnahme

Die Bereitstellung der Abfälle wird wie Die Anregung
bisher abgewickelt werden können. Die zur Kenntnis
Situation im öffentlichen Erschließungs- nommen.
raum bleibt unverändert.

3

wird
ge-

Die
Anregungen
werden zur Kenntnis
genommen bzw. berücksichtigt.

Grundsätzlich gibt es keine Einwände zum Verfahren. Es wird angemerkt, dass die Bestimmungen zum Wasserhaushaltsgesetz insbesondere
§ 29 Gewässerrandstreifen (zu § 38 WHG) zu
beachten sind.
(1) Der Gewässerrandstreifen ist im Außenbereich zehn Meter und im Innenbereich fünf Meter breit. Ausgenommen sind Gewässer von
wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung.
Im Außenbereich kann die Wasserbehörde und
im Innenbereich die Gemeinde im Einvernehmen
Landesnaturschutzmit der Wasserbehörde durch Rechtsverordnung
verband BadenWürttemberg e.V.
1. breitere Gewässerrandstreifen festsetzen, so12.02.2015
weit dies zur Erhaltung und Verbesserung der
ökologischen Funktionen der Gewässer erforderlich ist,

Beschluss

Die Stadt Lahr hat mit Rechtsverordnung
über die Festsetzung eines Gewässerrandstreifens im Innenbereich der Schutter vom 04.11.2013 Folgendes erlassen:
Für den Innenbereich der Schutter im
Gemeindegebiet der Stadt Lahr wird die
Breite des Gewässerrandstreifens beidseitig auf 10 m festgesetzt.

Im planungsrechtlichen Teil wird auf das
Wasserhaushaltsgesetz § 38 WHG und
das Wassergesetz § 29 WG verwiesen
und die Bestimmungen zum Gewässer2. schmalere Gewässerrandstreifen festsetzen, randstreifen finden Berücksichtigung.
soweit dies mit den Grundsätzen des § 38 WHG
vereinbar ist und Gründe des Wohls der Allgemeinheit nicht entgegenstehen.
(2) In den Gewässerrandstreifen sind Bäume und
Sträucher zu erhalten, soweit die Beseitigung
nicht für den Ausbau oder die Unterhaltung der
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Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

Beschluss

Gewässer, zur Pflege des Bestandes oder zur
Gefahrenabwehr erforderlich ist.
(3) § 38 Absatz 4 WHG ist mit den Maßgaben
anzuwenden, dass in den Gewässerrandstreifen
ebenfalls verboten sind…….ff
zu beachten sind.
Es sollten solche Baumarten gepflanzt werden, Der Hinweis wurde in den planungsrechtdie kurzzeitig keine Probleme mit einem nassen lichen Festsetzungsteil aufgenommen.
Standort haben und als Bienenweide nutzbar
sind.

4

Netze Mittelbaden
GmbH
17.02.2015

5

Landratsamt Ortenaukreis
Amt für Wasserwirtschaft und Bodenschutz
17.02.2015

Im Bereich der Erweiterungsflächen (Flst.Nr. Die Anregung wurde an das Ingenieurbü- Die Anregung
6172/5 u. 6173/9) sind keine Stromleitungen vor- ro Freyler weitergeleitet, das das Bauvor- zur Kenntnis
handen.
haben für die Firma Fleig abwickelt.
nommen.
Die Stromversorgung der Firma Fleig erfolgt über
die kundeneigene Trafostation, die an der nordöstlichen Ecke des Flst.Nr. 61073/5 (Breitmatten
Nr. 38) aufgestellt ist. Somit ist der Erweiterungsbau an das interne Stromnetz anzuschließen.
Oberirdische Gewässer
Auf das entsprechende Merkblatt wird verwiesen
Gewässerrandstreifen
Die Gewässerrandstreifen umfassen nach § 29
Wassergesetz grundsätzlich ab Böschungsoberkante eine Breite von mindestens 10 m im Au-

wird
ge-

Die
Anregungen
werden berücksichtigt.

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Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

Beschluss

ßenbereich / mindestens 5 m im Innenbereich.
Rechtliche Vorgaben, die im Regelfall nicht
überwunden werden können.
Entlang des Brudertalbaches ist gemäß § 9 Abs.
6 BauGB ein Gewässerrandstreifen mit einer
Breite von mind. 5 m (Innenbereich) im Plan- und
Textteil nachrichtlich zu übernehmen und als
„Gewässerrandstreifen gemäß WG“ zu kennzeichnen.

Nach Abstimmung mit dem Landratsamt
wird ein 5m breiter Gewässerrandstreifen
entlang des Brudertalbaches dort festgesetzt, wo keine Bebauung geplant ist oder
besteht.

Der festgesetzte Gewässerrandstreifen
entlang der Schutter wird zukünftig im
Eigentum des Landes sein und gemäß
den Bestimmungen des § 29 WG unterhalten. Der 5 m breite Gewässerrandstreifen entlang des Brudertalbaches verbleibt
im Eigentum der Firma Fleig und wird
gem. den Bestimmungen des § 29 WG
In den Gewässerrandstreifen sind gemäß § 29 unterhalten.
Abs. 2 WG Bäume und Sträucher zu erhalten,
soweit die Beseitigung nicht für den Ausbau oder
die Unterhaltung des Gewässers, zur Pflege des
Bestandes oder zur Gefahrenabwehr erforderlich
ist.
In den Gewässerrandstreifen sind gemäß § 29
WG Abs. 3 verboten:
1. die nicht nur zeitweise Ablagerung von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern
können oder die fortgeschwemmt werden können,
2. die Errichtung von baulichen und sonstigen
Anlagen, soweit sie nicht standortgebunden
Gewässerrandstreifen dienen der Erhaltung und
Verbesserung der ökologischen Funktionen oberirdischer Gewässer, der Wasserspeicherung, der
Sicherung des Wasserabflusses sowie der Verminderung von Stoffeinträgen aus diffusen Quellen.

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Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

Beschluss

oder wasserwirtschaftlich erforderlich sind,
3. das Entfernen von standortgerechten Bäumen
und Sträuchern, ausgenommen die Entnahme
im Rahmen einer ordnungsgemäßen Forstwirtschaft sowie das Neuanpflanzen von nicht
standortgerechten Bäumen und Sträuchern,
4. der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen,
ausgenommen in und im Zusammenhang mit
zugelassenen Anlagen,
5. die Umwandlung von Grünland in Ackerland,
6. in einem Bereich von fünf Metern der Einsatz
und die Lagerung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln,
ausgenommen
Wundverschlussmittel zur Baumpflege und Wildbissschutzmittel und
7. in einem Bereich von fünf Metern die Nutzung
als Ackerland ab dem 1. Januar 2019; hiervon
ausgenommen sind die Anpflanzung von Gehölzen mit Ernteintervallen von mehr als zwei
Jahren sowie die Anlage und der umbruchlose
Erhalt von Blühstreifen in Form von mehrjährigen nektar- und pollenspendenden Trachtflächen für Insekten.
Überschwemmungsgebiete
Die nachrichtliche Übernahme (s. Punkt 9 Bebauungsplanänderung) des Überschwemmungsgebietes ist im Bebauungsplan enthalten. Die
wasserwirtschaftlichen Belange zur Genehmigung des Bauvorhabens gemäß § 78 (3) WHG
wurden bereits im Zuge des Bauantrags behandelt.

Die Firma Fleig hat eine wasserrechtliche
Beurteilung im Rahmen des Bauantragsverfahrens abgegeben. Nach Abstimmung mit dem LRA soll statt der vorgesehenen flächenhaften Abtragung mit ca. 20
cm nun ein Abtrag ausschließlich im künftigen Gewässerrandstreifen entlang der
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Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten
Mit Vorliegen der Voraussetzungen des § 78 (3)
WHG werden auch die Voraussetzungen des §
78 (2) WHG als erfüllt angesehen. Der Baugebietsausweisung im Überschwemmungsgebiet
wird gemäß § 78 Abs. 2 WHG vorbehaltlich der
Genehmigung des Bauvorhabens gemäß § 78
(3) WHG durch die Baubehörde zugestimmt.
Falls erforderlich wird um Übernahme der Infos in
den Bebauungsplan gebeten.

Stellungnahme

Beschluss

Schutter erfolgen. In einer Breite von 4 m
und einer Tiefe von ca. 1 m entlang der
Schutter (in einer Länge von ca. 63 m)
soll die Abtragung vorgenommen werden,
die den Retentionsverlust ausgleicht und
somit die Hochwasserrückhaltung gewährleistet.

Grundwasserschutz
Auf die Vorgabe des Merkblattes „Bebauungsplan“, Kapitel 1 wird verwiesen.
Rechtliche Vorgaben aufgrund fachgesetzlicher
Regelungen, die im Regelfall nicht überwunden
werden können.
Bauen im Grundwasser
Die höchsten bekannten und die mittleren
Grundwasserstände sind in den Bebauungsplan Es liegen keine Grundwasserstände im
Plangebiet vor.
zu übernehmen.
Folgende Bestimmungen sind gemäß § 9 Abs. 2
BauGB (Festsetzung der Höhenlage) als baupla- Die Bestimmungen bzgl. Bauen im
nungsrechtliche Festsetzung in den Bebauungs- Grundwasser wurden im planungsrechtlichen Festsetzungsteil aufgenommen.
plan aufzunehmen:
Wenn aus zwingenden Gründen auf ein Bauen
im Grundwasser nicht verzichtet werden kann, ist
eine bauplanungsrechtliche Ausnahmegenehmigung erforderlich, die nur in begründeten Einzelfällen und erst nach Ausschluss möglicher Alter6

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Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

Beschluss

nativen erteilt werden kann.
Für unvermeidbare bauliche Anlagen unterhalb
des mittleren Grundwasserstandes, sowie für
Grundwasserabsenkungen im Rahmen von Bauvorhaben ist zusätzlich eine separate wasserrechtliche Erlaubnis bei der zuständigen Wasserbehörde (Landratsamt Ortenaukreis) zu beantragen.
Bauliche Anlagen unterhalb des höchsten
Grundwasserstandes sind wasserdicht und auftriebssicher auszuführen. Zur Herstellung der
Abdichtung von Baukörpern / Bauteilen und
sonstiger Anlagen dürfen keine Stoffe verwendet
werden, bei denen eine Schadstoffbelastung des
Grundwassers zu besorgen ist.
Die Herstellung einer Dränage zum Absenken
und Fortleiten von Grundwasser ist unzulässig.
Rechtsgrundlagen
§§ 5, 6, 9 Abs. 2 Nr. 2 WHG
Altlasten
Nachfolgender Hinweis ist in den textlichen Teil
des Bebauungsplanes aufzunehmen:
Der Hinweis war im planungsrechtlichen
„Werden bei Erdarbeiten ungewöhnliche Färbun- Festsetzungsteil bereits enthalten.
gen und / oder Geruchsemissionen (z. B. Mineralöle, Teer ....) wahrgenommen, so ist umgehend das Landratsamt Ortenaukreis (Amt für
Umweltschutz; Amt für Wasserwirtschaft und
Bodenschutz) zu unterrichten. Aushubarbeiten
sind an dieser Stelle sofort einzustellen.“
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OZ

Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten
Bodenschutz
Im Rahmen eigener Bodenuntersuchungen zur
flächenhaften Ausdehnung bergbau- und verhüttungsbedingt erhöhter Schwermetallgehalte, hatte das Landratsamt Ortenaukreis, Amt für Wasserwirtschaft und Bodenschutz, im Juli 2000
auch den Auenboden von Grundstück, Flst.-Nr.
6173/3, das unmittelbar östlich an den Geltungsbereich der geplanten Bebauungsplanänderung
angrenzt, untersucht. Die Untersuchungen des
dortigen Bodens ergaben unter anderem deutlich
erhöhte Bleigehalte, die von 133 mg/kg TS in 0 –
10 cm Tiefe bis auf 905 mg/kg TS in 150 – 200
cm Tiefe ansteigen. Der für Lehmböden geltende
Vorsorgewert von 70 mg Blei/kg TS der BundesBodenschutz-verordnung (BBodSchV) ist damit
deutlich überschritten.
Bleigehalte in ähnlicher Größenordnung wurden
im Juli 2000 im Boden von Grundstück, Flst.-Nr.
6151/, festgestellt, dass etwa 320 m westlich des
Geltungsbereichs der geplanten Bebauungsplanänderung liegt.
Aufgrund dieses Sachverhaltes ist mit sehr hoher
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass
auch die Boden innerhalb des Geltungsbereichs
der geplanten Bebauungsplanänderung über
bergbau- und verhüttungsbedingt erhöhte Bleigehalte verfügen, die den nach BBodSchV geltenden Vorsorgewert von 70 mg Blei/kg überschreiten.
Nach § 9 Abs. 1 Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) sind schädliche

Stellungnahme

Beschluss

Im Ergebnis stellt das LRA fest, dass vor
dem Hintergrund der geplanten und bestehenden Nutzung die vorliegenden
Kenntnisse zu den erhöhten Schwermetallgehalten ausreichend sind. Weitere
Bodenuntersuchungen sind nicht notwendig.
Die Auflagen zur Verwertung/Beseitigung
von Erdaushubmaterial mit bergbau- und
verhüttungsbedingt erhöhten Bleigehalten
aus dem Bebauungsplangebiet „BREITMATTEN“, Stadt Lahr werden Hinweise in
den planungsrechtlichen Festsetzungsteil
aufgenommen.

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OZ

Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

Beschluss

Bodenveränderungen – sowie die davon ausgehenden erheblichen Nachteile etc. – in der Regel
immer dann zu besorgen, wenn in Böden bzw.
Bodenmaterialien Schadstoffgehalte festgestellt
werden, welche die nach Anhang 2 Nr. 4
BBodSchV geltenden Vorsorgewerte überschreiten.
Im vorliegenden Fall sind schädliche Bodenveränderungen auszuschließen, da die in den humosen Oberböden der Auenflächen entlang der
`Schutter´ festgestellten Bleigehalte den hinsichtlich Grünlandnutzung geltenden Maßnahmenwert
für Blei von 1.200 mg/kg erreichen bzw. überschreiten.
Im Hinblick auf die Verwertung von Erdaushub
auf offene, durchwurzelbare Bodenflächen gibt §
12 Abs. 2 BBodSchV vor, dass am Ort des Aufund Einbringens die Besorgnis des Entstehens
schädlicher Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden darf. Das Entstehen schädlicher
Bodenveränderungen ist entsprechend § 9 Abs.
1 BBodSchV in der Regel immer dann zu besorgen, wenn in Böden bzw. Bodenmaterial die
Schadstoffgehalte die Vorsorgewerte nach Anhang 2 Nr. 4 BBodSchV überschreiten.
Auf Flächen mit landwirtschaftlicher Folgenutzung sollen gemäß § 12 Abs. 4 BBodSchV im
Hinblick auf künftige unvermeidbare Schadstoffeinträge durch Bewirtschaftungsmaßnahmen oder
atmosphärische Schadstoffeinträge die Schadstoffgehalte in der entstehenden durchwurzelba9

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OZ

Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

Beschluss

ren Bodenschicht 70 % der nach Anhang 2 Nr. 4
BBodSchV geltenden Vorsorgewerte nicht überschreiten.
In Gebieten mit erhöhten Schadstoffgehalten in
den Böden – die auf den Gemarkungen der Stadt
Lahr durchaus vorhanden sind – ist entsprechend § 12 Abs. 10 BBodSchV eine Verlagerung
innerhalb des Gebietes zulässig, wenn Bodenfunktionen nicht zusätzlich beeinträchtigt werden
und insbesondere die Schadstoffsituation am Ort
des Aufbringens nicht nachteilig verändert wird.
Vor dem Hintergrund der geplanten bzw. bestehenden Nutzung sind die vorliegenden Kenntnisse zu den erhöhten Schwermetallgehalten ausreichend, so dass vorerst keine weiteren Bodenuntersuchungen notwendig sind (vgl. Punkt 1).
Im Hinblick auf die Verwertung anfallenden,
bergbau- und verhüttungsbedingt erhöht schadstoffhaltigen Bodenmaterials sind jedoch die bei
beigefügten
`Auflagen
zur
Verwertung/Beseitigung von Erdaushubmaterial mit
bergbau- und verhüttungsbedingt erhöhten Bleigehalten aus dem Bebauungsplangebiet „Breitmatten“, Stadt Lahr´ in den schriftlichen Teil des
Bebauungsplans zu übernehmen.

6

Regierungspräsidium
Stuttgart
Landesamt für Denkmalpflege
03.03.2015

Sollten bei der Durchführung der Maßnahme Der Hinweis war im planungsrechtlichen Die Anregung
archäologische Funde oder Befunde entdeckt Festsetzungsteil zum Teil eingetragen berücksichtigt.
werden, sind gemäß § 20 DSchG Denkmalbe- und wurde nun ergänzt.
hörde(n) oder Gemeinde umgehend zu benachrichtigen. Archäologische Funde (Steinwerkzeu-

wird

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OZ

Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

Beschluss

ge, Metallteile, Keramikreste, Knochen, etc.) oder
Befunde (Gräber, Mauerreste, Brandschichten,
bzw. auffällige Erdverfärbungen) sind bis zum
Ablauf des vierten Werktages nach der Anzeige
in unverändertem Zustand zu erhalten, sofern
nicht die Denkmalschutzbehörde oder das Regierungspräsidium Stuttgart, Referat 84 – Archäologische
Denkmalpflege
(E-Mail:
abteilung8@rps.bwl.de) mit einer Verkürzung der Frist
einverstanden ist. Auf die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gem. § 27 DSchG wird hingewiesen. Bei der Sicherung und Dokumentation
archäologischer Substanz ist zumindest mit kurzfristigen Leerzeiten im Bauablauf zu rechnen.
Die Bebauungsplanänderung wird abgelehnt.

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BUND – Ortsgruppe
Lahr
04.03.2015

Begründung:
Die neue Produktionshalle soll in ein Überschwemmungsgebiet der Schutter hineingebaut
werden. Die Errichtung und Erweiterung baulicher Anlagen in festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist nach §78 Absatz 1 WHG
grundsätzlich verboten. Hierfür soll im Rahmen
der Bebauungsplanänderung eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden.
Es ist vorgesehen, das durch die geplante Bebauung fehlende Retentionsvolumen von 275 m³
durch einen Geländeabtrag an anderer Stelle von
ca. 20 cm auszugleichen.
Dieser Ausgleich mag technisch und rein rechnerisch betrachtet durchaus funktionieren, ist aller-

Die Stellungnahme
findet insofern Berücksichtigung, indem
eine alternative Vorzum
Nach telefonischer Rücksprache mit dem gehensweise
BUND und Beschreibung der alternativen Retentionsausgleich
Vorgehensweise zum Ausgleich des Re- vorgenommen wird.
tentionsverlustes stimmt der BUND der
Bebauungsplanänderung zu.

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Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

Beschluss

dings aus ökologischer Sicht abzulehnen.
Durch den Geländeabtrag – der zudem nach §78
WHG Abs.1 Nr.6 in Überschwemmungsgebieten
ebenfalls untersagt ist – erfolgt ein starker Eingriff in das Schutzgut Boden. Das vorhandene
Ökosystem Boden wird zerstört.
Dieser zusätzliche Eingriff findet im vorliegenden
Bebauungsplan keine Berücksichtigung.
Es ist zudem zu fürchten, dass diese Form von
Retentionsausgleich Vorbildcharakter hat und
damit zukünftig im Lahrer Stadtgebiet das sinnvolle Bauverbot in Überschwemmungsgebieten
umgangen wird.
Weitere Anmerkungen zum Bebauungsplan:
Die im Bebauungsplan gekennzeichnete „Fläche
für die Wasserwirtschaft“, auf der der Geländeabtrag vermutlich stattfinden soll, ist um ein vielfaches kleiner, als im Gutachten (Stand
14.11.2014) von Wald+Corbe vorgeschlagen. Es
ist davon auszugehen, dass somit ein Geländeabtrag von 20 cm nicht ausreichend ist, um das
nötige Retentionsvolumen zu erhalten. Dies sollte ggf. nochmals überprüft werden.

Bei der Kennzeichnung handelt es sich
um ein Piktogramm, das die Fläche allgemein kennzeichnen soll. Zur besseren
Lesbarkeit wurde nun der gesamte Bereich gekennzeichnet, der dem Hochwasserschutz dienen wird.

Auf Seite 5 des Bebauungsplan ist geschrieben:
„Durch die geplante Bebauung kann bei einem Der Schreibfehler wurde korrigiert.
10-jährigen Hochwasserereignis eine Fläche von
976 m², […], künftig nicht mehr überflutet werden. Dies steht im Widerspruch zu den Berechnungen von Wald+Corbe, die diese Überflu12

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OZ

Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

Beschluss

tungsflächengröße bei einem 100-jährigen Ereignis ansetzten. Vermutlich handelt es sich hier um
einen Abschreibfehler und sollte der Richtigkeit
halber im Bebauungsplan korrigiert werden.
Sollte der Geländeabtrag genehmigt werden, ist
unbedingt darauf zu achten, dass dieser fach- Ein flächenhafter Geländeabtrag
männisch ausgeführt und ökologisch begleitet nicht erfolgen.
wird. Es darf nicht nur ein Abtrag von Mutterboden erfolgen, sondern es muss sichergestellt
werden, dass die obersten 20 bis 30 cm Bodenschicht auf der neuen Geländeoberkante wieder
aus Mutterboden bestehen.

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Geotechnik
Die Hinweise werden aufgenommen.
Auf Grundlage der am LGRB vorhandenen Geodaten werden aus ingenieurgeologischer Sicht
folgende Hinweise vorgetragen:
Mit einem kleinräumig deutlich unterschiedlichen
Setzungsverhalten des Untergrundes ist zu rechRegierungspräsidium nen. Ggf. vorhandene organische Anteile können
zu zusätzlichen bautechnischen Erschwernissen
Freiburg
Landesamt für Geolo- führen. Der Grundwasserflurabstand kann baugie, Rohstoffe und
werksrelevant sein. Bei etwaigen geotechnischen
Bergbau BW
Fragen im Zuge der weiteren Planungen oder
06.03.2015
von Bauarbeiten (z. B. zum genauen Baugrundaufbau, zu Bodenkennwerten, zur Wahl und
Tragfähigkeit des Gründunghorizontes, zum
Grundwasser, zur Baugrubensicherung) werden
objektbezogene Baugrunduntersuchungen gemäß DIN EN 1997-2 bzw. DIN 4020 durch ein
privates Ingenieurbüro empfohlen. Ferner wird

wird

Die
Anregungen
werden berücksichtigt.

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OZ

Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

Beschluss

darauf hingewiesen, dass im Anhörungsverfahren des LGRB als Träger öffentlicher Belange
keine fachtechnische Prüfung vorgelegter Gutachten oder von Auszügen daraus erfolgt.
Die Verwaltung bittet, die Stellungnahmen zu den während der Offenlage vorgebrachten Anregungen zu beschließen.

Stefan Löhr
Diplom-Ingenieur

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