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Beschlussvorlage (Deutscher Städtetag Auswirkungen weltweiter Handelsabkommen)

                                    
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Auswirkungen weltweiter Handelsabkommen auf die kommunale Daseinsvorsorge
Beschluss des Hauptausschusses auf seiner 209. Sitzung
am 12. Februar 2014 in München
1.

Der Hauptausschuss begrüßt die Festlegungen des Koalitionsvertrages von CDU, CSU und
SPD, bei den derzeit geführten Verhandlungen über eine transatlantische Handels- und Investitionspartnerschaft (TTIP), auf die Wahrung der europäischen Sozial- und Umweltstandards sowie auf den Schutz der kommunalen Daseinsvorsorge Wert zu legen. Der Hauptausschuss begrüßt in diesem Zusammenhang auch das klare Bekenntnis des Koalitionsvertrages zu der Bedeutung der Daseinsvorsorge, der Wichtigkeit des Subsidiaritätsprinzips und somit der Erhaltung der Gestaltungshoheit der Kommunen bei der Daseinsvorsorge.

2.

Vor diesem Hintergrund fordert der Hauptausschuss die Bundesregierung auf, sich gegenüber
der EU-Kommission mit Nachdruck dafür einzusetzen, dass die kommunale Daseinsvorsorge,
darunter insbesondere die nicht liberalisierten Bereiche, wie die öffentliche Wasserver- und
Abwasserentsorgung, die Bereiche Abfall und ÖPNV, soziale Dienstleistungen sowie alle Leistungen der öffentlichen Daseinsvorsorge im Kulturbereich, vom derzeit mit den USA verhandelten Freihandelsankommen – und allen weiteren Handelsabkommen – explizit ausgeschlossen
wird.

3.

Der bisherige Prozess der Verhandlungen zum Freihandelsabkommen EU-USA ist in höchstem
Maße intransparent und vernachlässigt erheblich die Rechte der gewählten Parlamentarier auf
europäischer, nationaler und Länderebene sowie die der Kommunen. Der Hauptausschuss fordert die EU-Kommission auf, das Mandat über die Verhandlungen offen zu legen und über den
Verhandlungsprozess regelmäßig zu berichten. Die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit müssen
auch in Streitfällen gelten.

Erläuterungen:
Die Europäische Union und die USA haben am 13. Februar 2013 beschlossen, Verhandlungen über
eine transatlantische Handels- und Investitionspartnerschaft (Transatlantic Trade and Investment
Partnership – TTIP) aufzunehmen, mit dem Ziel die transatlantischen Wirtschaftsbeziehungen durch
dieses Abkommen zu vertiefen.
Die EU ist der bedeutendste Handelspartner der USA. Zusammen machen die EU und die USA fast
50 Prozent der Weltproduktion sowie ein Drittel des Waren- und Dienstleistungshandels aus. Die
transatlantische Handels- und Investitionspartnerschaft zwischen der EU und den USA soll erhebliHausvogteiplatz 1, 10117 Berlin x Telefon +49 30 37711-0 Telefax +49 30 37711-999
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-2che Wachstums- und Beschäftigungseffekte erzielen und neuen Schwung für Wirtschaft und Arbeitsmarkt bringen. Laut einer, von der EU-Kommission in Auftrag gegebenen, Folgenabschätzung
könnte diese umfassende transatlantische Handels- und Investitionspartnerschaft zu einem Gesamtwirtschaftlichen Gewinn von 119,2 Milliarden Euro jährlich für die EU (94,9 Milliarden Euro jährlich für die USA) sowie einer Erhöhung der Ausfuhren aus der EU in die USA um bis zu 28 Prozent
führen.
Das Abkommen wird für die Mitgliedstaaten der EU von der Europäischen Kommission verhandelt.
Grundlage dieser Verhandlungen ist ein vom Rat erteiltes Mandat, welches jedoch nicht veröffentlicht wird. Nach Abschluss der Verhandlungen müssen das Europäische Parlament und der Rat dem
Vertragstext des Abkommens im Ganzen zustimmen oder ihn ablehnen. Nach Abschluss des Freihandelsabkommens wird dieses für die Mitgliedstaaten bindend. Damit wird es Anwendungsvorrang
vor dem europäischem Sekundärrecht, wie beispielsweise Verordnungen und Richtlinien, sowie nationalem Recht haben. Dieses rechtliche Gewicht des Abkommens verstärkt seine mögliche Bedeutung für die kommunale Daseinsvorsorge.
Eine stärkere Harmonisierung von Normen und sogenannter nicht-tarifärer Handelshemmnisse, wie
die Angleichung von technischen Standards, eine umfassende Handelsliberalisierung, der Abbau von
Zöllen, ein besserer Zugang zum öffentlichen Beschaffungswesen in den USA sowie ergänzende
Vorschriften zu Sozial- und Umweltstandards sind Bestandteil des Abkommens. Die genauen Inhalte
des Abkommens sind aufgrund der sehr eingeschränkten Beteiligung der Öffentlichkeit nur schwer
abzuschätzen. Die EU-Kommission verhandelt zwar das vom Parlament ratifizierte Mandat, der genaue Wortlaut dessen und aller weiteren Verhandlungsdokumente – und damit auch detaillierte Informationen über mögliche Ausnahmen im Bereich der Daseinsvorsorge – sind für die Öffentlichkeit
jedoch nicht zugänglich.
Je nach Ausgestaltung und Wortlaut des Abkommens, könnten Teile der kommunalen Daseinsvorsorge unter den Anwendungsbereich der Handels- und Investitionspartnerschaft fallen. Auch wenn
sich das Handelsabkommen nicht direkt mit den Organisationsformen und -aufgaben der öffentlichen Verwaltung befasst, können sich die Inhalte des Abkommens indirekt auf die kommunale Organisationsfreiheit auswirken. Beschränkend für die Organisationsfreiheit könnte sich beispielsweise
eine Marktzugangsverpflichtung auswirken. Diese untersagt lokale Monopole und ausschließliche
Dienstleistungserbringer. Somit würde einer Kommune zwar nicht vorgeschrieben, wie sie die öffentliche Daseinsvorsorge zu erbringen hat. Die Marktzugangsverpflichtung könnte jedoch dazu
führen, dass neben den kommunalen auch private Unternehmen die Daseinsvorsorgeaufgaben wahrnehmen können müssen und Rechtsformeinschränkungen für die Erbringung nicht zulässig sind.
Daher ist es wichtig, sicherzustellen, dass die Bereiche der kommunalen Daseinsvorsorge prinzipiell
nicht von einer transatlantischen Handels- und Investitionspartnerschaft erfasst sind. Dies gilt ebenso
für das seit Juni 2013 von der EU-Kommission verhandelte „Abkommen zum Handel mit Dienstleistungen“ (Trade in Services Agreement – TISA), welches nationale Dienstleistungsmärkte öffnen
soll. Die Gefährdung der Daseinsvorsorge besteht bei neuen Handelsabkommen im Allgemeinen
darin, dass sie über das geltende Recht der Welthandelsorganisation, also dem „Allgemeinen Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen“ (General Agreement on Trade in Services, GATS)
hinausgehen. In den GATS-Klauseln verpflichten sich die teilnehmenden Staaten lediglich zur Liberalisierung expliziter Sektoren. Für Abkommen, wie TISA und TTIP, ist allerdings zu befürchten,
dass alle Dienstleistungssektoren von den Liberalisierungsverpflichtungen des Abkommens erfasst
sind, wenn diese nicht ausdrücklich ausgenommen werden.
Insofern begrüßen wir die Entscheidung der EU-Kommission, in einer dreimonatigen Konsultationsphase offene Fragen zum umstrittenen Investitionsschutz zu klären. Es besteht die Befürchtung, dass

-3Investitionsschutzklauseln, wie sie auch im TTIP enthalten sein dürften, mittelbare Auswirkungen
auf die Gestaltungsfreiheit der Kommunen bei der Organisation ihrer Aufgaben haben könnten. Unternehmen wäre es im Rahmen einer Investitionsschutzklausel erlaubt, Staaten vor nicht öffentlichen
Schiedsgerichten auf entgangene Gewinne zu verklagen.
Die Erbringung zahlreicher Aufgaben der Daseinsvorsorge durch kommunale und öffentliche Einrichtungen hat in unserer Gesellschaft eine lange Tradition und hat sich bewährt. Die Bürgerinnen
und Bürger vertrauen darauf, dass die Steuerung und Kontrolle der Leistungen der Daseinsvorsorge
durch demokratisch legitimierte kommunale Vertretungskörperschaften erfolgt. Damit stellt die
kommunale Daseinsvorsorge ein wichtiges Element eines bürgernahen Europas dar, dem die EU und
die Mitgliedstaaten gleichfalls verpflichtet sind.
Die öffentliche Daseinsvorsorge darf daher insbesondere in den Bereichen, in denen sie wichtige
Aufgaben in nicht-liberalisierten Märkten wahrnimmt, keinesfalls einer Liberalisierung unterworfen
werden. Darunter fällt insbesondere die Wahrnehmung der Aufgaben in der Wasserver- und Abwasserentsorgung. Diese Bereiche dürfen, vor dem Hintergrund des gerade erzielten Erfolges für die
öffentliche Wasserwirtschaft in der Konzessionsvergaberichtlinie der EU, nicht wiederholt angetastet werden. Dies gilt gleichermaßen für die traditionell seitens der Länder und der Kommunen geleistete Kulturförderung. Der Erhalt von eigenen Einrichtungen, wie Theatern, Museen und Bibliotheken und die Förderung von zivilgesellschaftlichem sowie ehrenamtlichem Engagement sind gemeinwohlerhaltende und wichtige Bestandteile der kommunalen Daseinsvorsorge. Die Kommunen
dürfen in der Erbringung auch dieser Aufgaben keinesfalls durch ein Handelsabkommen eingeschränkt werden. Darüber hinaus sind insbesondere auch die sozialen Daseinsvorsorgeleistungen zu
nennen. Die Erbringung dieser Leistungen durch Kommunen und die Funktionsfähigkeit der sozialen Sicherungssysteme sowie die kommunale Kompetenz in der Krankenhausversorgung müssen
weiterhin gewährleistet sein und dürfen durch den Abschluss eines Handelsabkommens keiner Einschränkung unterliegen.
Um die Rechts- und Planungssicherheit bei der Erbringung öffentlicher Dienstleistungen zu erhalten,
ist es ebenso von großer Bedeutung, auch bei weltweiten Handelsabkommen sicherzustellen, dass
die kommunale Definitions- und Gestaltungshoheit respektiert wird, wie sie mit dem LissabonVertrag garantiert wird. Die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips – auch im Bereich von Handelsabkommen – ist für die Erbringung von kommunaler Daseinsvorsorge unabdingbar. Die dadurch
gewährte grundsätzliche Entscheidungsfreiheit, ob und wie eine Kommune Daseinsvorsorgeleistungen auf ihrem Hoheitsgebiet durch einen eigenen Dienstleister erbringen will, dieses einem Privaten
überlässt oder in Form von PPP-Modellen erbringt, muss auch innerhalb eines weltweiten Handelsabkommens gewahrt werden.
Demnach ist die deutsche Bundesregierung aufgefordert, sich in enger Abstimmung mit den kommunalen Spitzenverbänden gegenüber der EU-Kommission für die Belange der Kommunen einzusetzen und darauf hinzuwirken, dass diese beim Abschluss eines Handelsabkommens mit den USA
– und allen weiteren Handelsabkommen – Berücksichtigung finden. Die Organisationsfreiheit der
Kommunen im Bereich der Daseinsvorsorge sowie das Recht, die Art und Weise der lokalen Daseinsvorsorge zu gestalten, dürfen nicht angetastet werden.