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Beschlussvorlage (Stellenausschreibung)

                                    
                                        Stadt Lahr/Schwarzwald
Die Stelle der/des

Oberbürgermeisterin /
Oberbürgermeisters
der Stadt Lahr/Schwarzwald (Große Kreisstadt – ca. 44.000 Einwohner) ist infolge
Ablaufs der Amtszeit des bisherigen Amtsinhabers zum 1. Dezember 2013 neu zu
besetzen.
Die Amtszeit beträgt 8 Jahre. Die Besoldung richtet sich nach den gesetzlichen
Bestimmungen.
Die Stadt Lahr nimmt als bedeutendes Mittelzentrum zwischen Freiburg und Straßburg ein breit gefächertes Aufgabenspektrum wahr. Mit bester Infrastruktur und hervorragender Lage zwischen Oberrhein und mittlerem Schwarzwald bietet sie hohe
Lebensqualität, entsprechend dem Slogan „Vielfalt im Quadrat“.
Die Wahl findet am Sonntag, 22. September 2013, eine evtl. notwendig werdende
Neuwahl am Sonntag, 06. Oktober 2013, statt.
Wählbar sind Deutsche in Sinne von Artikel 116 des Grundgesetzes und Staatsangehörige eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union (Unionsbürgerinnen/Unionsbürger), die vor der Zulassung der Bewerbungen in der Bundesrepublik
Deutschland wohnen. Die Bewerberinnen/Bewerber müssen am Wahltag das 25.,
dürfen aber noch nicht das 65. Lebensjahr vollendet haben und müssen die Gewähr
dafür bieten, dass sie jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im
Sinne des Grundgesetzes eintreten.
Nicht wählbar sind die in § 46 Abs. 2 Nr. 1 und 2 und in § 28 Abs. 2 i. V. mit § 14
Abs. 2 der Gemeindeordnung genannten Personen.
Bewerbungen können frühestens am Tag nach dieser Stellenausschreibung
und spätestens am Mittwoch, 28. August 2013, 18:00 Uhr, schriftlich bei dem
Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses, Herrn Ersten Bürgermeister Guido
Schöneboom, Rathaus 1, Rathausplatz 4, 77933 Lahr/Schwarzwald, im verschlossenen Umschlag mit der Aufschrift „Oberbürgermeisterwahl“ eingereicht werden.
Der Bewerbung sind folgende Unterlagen beizufügen oder spätestens bis zum Ende
der Einreichungsfrist (siehe oben) nachzureichen:
-

50 Unterstützungsunterschriften von im Zeitpunkt der Unterzeichnung wahlberechtigten Personen einzeln auf amtlichen Formblättern (Formblätter werden auf
Anforderung der Bewerberin/des Bewerbers unter Angabe des Namens und der
Hauptwohnung von der Stadt kostenfrei ausgegeben);

-2-

-

eine für die Wahl von der Wohngemeinde der Hauptwohnung der Bewerberin/des
Bewerbers ausgestellte Wählbarkeitsbescheinigung auf amtlichem Vordruck;

-

eine eidesstattliche Versicherung der Bewerberin/des Bewerbers, dass kein Ausschluss von der Wählbarkeit nach § 46 Abs. 2 Gemeindeordnung vorliegt;

-

Unionsbürgerinnen/Unionsbürger müssen außerdem zu ihrer Bewerbung eine
weitere eidesstattliche Versicherung abgeben, dass sie die Staatsangehörigkeit
ihres Herkunftsmitgliedsstaates besitzen und in diesem Mitgliedsstaat ihre Wählbarkeit nicht verloren haben. In Zweifelsfällen kann auch eine Bescheinigung der
zuständigen Verwaltungsbehörde des Herkunftsmitgliedsstaates über die Wählbarkeit verlangt werden. Ferner kann von Unionsbürgerinnen/Unionsbürgern
verlangt werden, dass sie einen gültigen Identitätsausweis oder Reisepass vorlegen und ihre letzte Adresse in ihrem Herkunftsmitgliedsstaat angeben.

Im Falle einer Neuwahl beginnt die Frist für die Einreichung neuer Bewerbungen am
Montag, 23. September 2013 und endet am Mittwoch, 25. September 2013, 18:00
Uhr.
Im Übrigen gelten die Vorschriften für die erste Wahl.
Ort und Zeit der öffentlichen Vorstellung werden den Bewerberinnen und Bewerbern
rechtzeitig mitgeteilt.
Der Stelleninhaber bewirbt sich wieder.