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Beschlussvorlage (Mittelbare Beteiligung der Stadt Lahr an der Netze Mittelbaden GmbH (vormals: Elektrizitätswerk Mittelbaden Netzbetriebsgesellschaft mbH) Umwandlung der Rechtsform der Netze…

                                    
                                        Beschlussvorlage
Amt: 202
Singler

Datum: 08.04.2015 Az.: 922.5239

Beratungsfolge

Termin

Haupt- und Personalausschuss

15.06.2015

Gemeinderat

29.06.2015

Drucksache Nr.: 108/2015

Beratung

Kennung

Abstimmung

nichtöffentlich
beschließend

öffentlich

Beteiligungsvermerke
Amt
Handzeichen

Eingangsvermerke
Oberbürgermeister

Erster Bürgermeister

Bürgermeister

Haupt- und Personalamt
Abt. 10/101

Kämmerei

Rechts- und
Ordnungsamt

Betreff:

Mittelbare Beteiligung der Stadt Lahr an der Netze Mittelbaden GmbH
(vormals: Elektrizitätswerk Mittelbaden Netzbetriebsgesellschaft mbH)
1. Umwandlung der Rechtsform der Netze Mittelbaden GmbH in eine
GmbH & Co.KG
2. Assetübergang von der Elektrizitätswerk Mittelbaden AG & Co.KG
zur Netze Mittelbaden GmbH & Co.KG

Beschlussvorschlag:

1.

Der Gemeinderat stimmt der Gründung der Netze Mittelbaden VerwaltungsGmbH als mittelbare Beteiligung zu.

2.

Der Gemeinderat stimmt dem Formwechselbeschluss der mittelbaren Beteiligung „ Netze Mittelbaden GmbH“ in „Netze Mittelbaden GmbH & Co. KG“
zu.

3.

Der Gemeinderat stimmt dem Ausgliederungsvertrag zwischen der Elektrizitätswerk Mittelbaden AG & Co. KG und der Netze Mittelbaden GmbH & Co.
KG zum Vollzug des Asset-Übergangs zu.

4.

Der Gemeinderat ermächtigt den Vertreter der Stadt in der Gesellschafterversammlung der Elektrizitätswerk Mittelbaden AG & Co. KG den Beschlüssen nach Nr. 1 und Nr. 2 sowie dem Assetübergang nach Nr. 3 zuzustimmen.

Anlage(n):
Gesellschaftsvertrag Netze Mittelbaden GmbH & Co. KG
Gesellschaftsvertag Netze Mittelbaden Verwaltungs-GmbH
BERATUNGSERGEBNIS
Einstimmig

Sitzungstag:

lt. Beschlussvorschlag

mit Stimmenmehrheit

Bearbeitungsvermerk

abweichender Beschluss (s. Anlage)

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthalt.

Datum

Handzeichen

Drucksache 108/2015

Seite - 2 -

Drucksache 108/2015

Seite - 3 -

Begründung:
A) Allgemeines:
Die Stadt Lahr hält eine unmittelbare Beteiligung an der Elektrizitätswerk Mittelbaden
AG & Co. KG (E-Werk). Zusammen mit anderen kommunalen Anteilseignern beträgt
der kommunale Anteil am Unternehmen 69%. Die Elektrizitätswerk Mittelbaden AG &
Co. KG hält 100 % der Anteile an der Netze Mittelbaden GmbH (NM). Aus Sicht der
Stadt Lahr stellt diese Beteiligung eine mittelbare Beteiligung dar.
Zur weiteren Optimierung des Netzbetriebs beim Elektrizitätswerk Mittelbaden im
Rahmen der Netzentgeltregulierung wurde gemeinsam mit dem Beratungsunternehmen PricewaterhouseCoopers (PwC) untersucht, wie die regulatorischen Nachteile
des vom E-Werk gewählten Netz-Pachtmodells künftig vermieden werden können.
Die Verpachtung des Stromverteilnetzes vom E-Werk an die NM führt derzeit bei der
NM zu einer sogenannten negativen Eigenkapitalverzinsung, also zu einer Belastung
der sog. „Erlösobergrenze“. Deshalb ist beabsichtigt, die Anlagengüter des Stromverteilnetzes (z.B. Erdkabel, Freileitungen, Trafostationen) auf die NM zu übertragen.
Die Übertragung dieser sog. „Netz-Assets“ soll steuerneutral erfolgen, was durch einen „Antrag auf verbindliche Auskunft“ beim zuständigen Finanzamt abgesichert
werden soll.
Der Formwechsel der NM von einer GmbH in eine Personengesellschaft erleichtert
die steuerneutrale Übertragung der Netz-Assets. Die steuerlichen und regulatorischen Vorteile sind höher als der mit der mit dem Formwechsel und der AssetÜbertragung verbundene Aufwand.
Die vorgeschlagenen Maßnahmen wirken positiv ab der dritten Regulierungsperiode,
die ab dem Jahr 2019 beginnt.
Die Elektrizitätswerk Mittelbaden AG & Co. KG hat hierzu folgendes Konzept entwickelt:
1. Zunächst wurde die PwC beauftragt verschiedene gesellschaftsrechtliche Modelle zu prüfen, um die Steuerneutralität zu gewährleisten. Die Überprüfung ergab,
dass die Umwandlung der Rechtsform in eine Personengesellschaft und ein Assetübergang als sinnvoll erachtet werden. Die vorläufigen Ergebnisse wurden
dem Aufsichtsrat im Herbst 2014 vorgestellt.
2. Die Absicherung der Steuerneutralität soll durch einen beim zuständigen Finanzamt zu stellenden Antrag auf verbindliche Auskunft erfolgen. Dieser wurde von
PwC vorbereitet und mit Zustimmung des Aufsichtsrates der Elektrizitätswerk
Mittelbaden AG & Co. KG beim Finanzamt eingereicht.
3. Nach Vorlage der verbindlichen Auskunft des Finanzamtes soll bis zum
31.08.2015 die Anmeldung des Formwechsels in eine Personengesellschaft und
der Assetübergang beim Handelsregister erfolgen. Damit wäre eine Rückwirkung
der beschriebenen Maßnahmen zum 01.01.2015 sichergestellt. Die Rückwirkung
wiederum ist erforderlich, dass die Maßnahmen ihre vollständige regulatorische
Wirkung für die sog. 3. Anreizregulierungsperiode entfalten können.
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Drucksache 108/2015

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4. Lauf Satzung des E-Werks erfordern die Umwandlung der Netze Mittelbaden
GmbH in die Netze Mittelbaden GmbH & Co. KG, die Gründung der Netze Mittelbaden Verwaltungs-GmbH und für den Assetübergang Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der E-Werk Mittelbaden AG & Co. KG (§ 15 I g des Gesellschaftsvertrag).
5. Kommunalrechtlich bedarf es für die kommunalen Anteilseigner im Vorfeld eines
Gemeinderatsbeschlusses, da es sich nicht um „Geschäfte der laufenden Verwaltung“ handelt. Der Vertreter der Stadt stimmt in der Gesellschafterversammlung entsprechend des Votums des Gemeinderates ab.

B.) Gründung der Netze Mittelbaden GmbH & Co. KG durch Umwandlung der
bestehenden Netze Mittelbaden GmbH und Neugründung der Netze Mittelbaden Verwaltungs-GmbH (Komplementär-GmbH):
Vorteile dieser gesellschaftsrechtlichen Konstruktion:
Mit der Assetübertragung auf die Netzbetriebsgesellschaft wird den politischen
Zielsetzungen der Anreizregulierung künftig am ehesten entsprochen.
Die Umwandlung der Netze Mittelbaden in eine Personengesellschaft und die
Gründung der Netze Mittelbaden Vewaltungs-GmbH als Komplementärin der NM
erleichtert die steuerneutrale Assetübertragung. So kann auf die Übertragung des
zivilrechtlichen Eigentums an gemeinsam genutzten Wirtschaftsgütern (z.B. gemeinsam von E-Werk und NM genutzte Verwaltungsgebäude) verzichtet werden.
Die Steuerneutralität wird durch eine verbindliche Auskunft des Finanzamtes abgesichert.
Der Aufsichtsrat des E-Werks hat in seiner Sitzung am 11.03.2015 der Umwandlung
der „Netze Mittelbaden GmbH“ in die "Netze Mittelbaden GmbH & Co. KG", der
Gründung der Netze Mittelbaden Verwaltungs-GmbH sowie der Asset-Übertragung
zugestimmt und der Gesellschafterversammlung entsprechende Beschlussvorschläge unterbreitet. Alle vorstehenden Maßnahmen liegen in der Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung.
Die Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung ist zeitlich nach der Beschlussfassung in den Gemeinderäten der kommunalen Gesellschafter vorgesehen.

C.) Kommunalrechtliche Voraussetzungen:
Bei einer Beteiligung der Elektrizitätswerk Mittelbaden AG & Co. KG (EWM) an der
Netze Mittelbaden GmbH & Co. KG und der Netze Mittelbaden Verwaltungs-GmbH
sind die Voraussetzungen nach der Gemeindeordnung zu prüfen.

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Drucksache 108/2015

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Prüfung nach § 105 a GemO:
Die Gemeinde darf der Beteiligung eines Unternehmens, an dem sie mit mehr als 50
vom Hundert beteiligt ist, an einem anderen Unternehmen nur zustimmen, wenn
1. die Voraussetzungen des § 102 Abs. 1 Nr. 1 und 3 GemO vorliegen,
2. bei einer Beteiligung des Unternehmens von mehr als 50 vom Hundert an dem
anderen Unternehmen
a) die Voraussetzungen des § 103 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 GemO vorliegen,
b) die Voraussetzungen des § 103 a GemO vorliegen, sofern das Unternehmen,
an dem die Gemeinde unmittelbar beteiligt ist, und das andere Unternehmen
Gesellschaften mit beschränkter Haftung sind,
c) die Voraussetzung des § 103 Abs. 2 GemO vorliegt, sofern das andere Unternehmen eine Aktiengesellschaft ist.
Beteiligungen sind auch mittelbare Beteiligungen. Anteile mehrerer Gemeinden sind
zusammenzurechnen.
§ 103 Abs. 3 GemO und, soweit der Gemeinde für das andere Unternehmen Entsendungsrechte eingeräumt sind, § 104 Abs. 2 bis 4 GemO gelten entsprechend.
Die Stadt Lahr hält zusammen mit anderen Kommunen 69% der Anteile an der Elektrizitätswerk Mittelbaden AG & Co. KG. Diese wiederum hält 100 % der Anteile an der
Netze Mittelbaden GmbH & Co. KG und der Netze Mittelbaden Verwaltungs-GmbH.
Aus Sicht der Kommune stellen diese Beteiligungen mittelbare Beteiligungen dar.
Demnach sind die Voraussetzungen nach § 105a GemO zu prüfen.
Nach § 102 GemO darf die Gemeinde ungeachtet der Rechtsform wirtschaftliche Unternehmen nur errichten, übernehmen, wesentlich erweitern oder sich daran beteiligen, wenn
1. der öffentliche Zweck das Unternehmen rechtfertigt,
3. bei einem Tätigwerden außerhalb der kommunalen Daseinsvorsorge der Zweck
nicht ebenso gut und wirtschaftlich durch einen privaten Anbieter erfüllt wird oder
erfüllt werden kann.
Gegenstand der Netze Mittelbaden GmbH & Co. KG und damit öffentlicher Zweck
des Unternehmens ist der Betrieb, die Wartung sowie der Ausbau von Netzen für die
Verteilung von Elektrizität. Ohne ausreichende Stromversorgung ist das Leben der
Menschen nicht gewährleistet. Strom ist ein Grundbedürfnis der Menschen. Die Erzeugung von Strom ist somit Teil der Daseinsvorsorge. Der Handel des erzeugten
Stromes kann nur anhand des Betriebs, der Wartung sowie dem Ausbau von Netzen
für die Verteilung von Elektrizität erfolgen. Damit verfolgt die Gesellschaft zweifelsohne einen öffentlichen Zweck.
Der angestrebte Unternehmenszweck bewegt sich innerhalb der Daseinsvorsorge.
Die Prüfung nach § 102 Abs. 1 Nr. 3 GemO ist somit entbehrlich.
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Drucksache 108/2015

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Nach § 103 Abs. 1 GemO darf die Gemeinde ein Unternehmen in einer Rechtsform
des privaten Rechts nur errichten, übernehmen, wesentlich erweitern oder sich daran
beteiligen, wenn
2. im Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung sichergestellt ist, dass der öffentliche
Zweck des Unternehmens erfüllt wird,
3. die Gemeinde einen angemessenen Einfluss, insbesondere im Aufsichtsrat oder
in einem entsprechenden Überwachungsorgan des Unternehmens erhält,
4. die Haftung der Gemeinde auf einen ihrer Leistungsfähigkeit angemessenen Betrag begrenzt wird,
Der Gesellschaftszweck besteht im Betrieb, der Wartung sowie dem Ausbau von
Netzen für die Verteilung von Elektrizität. Bereits oben ist ausgeführt, dass hierin die
Erfüllung des öffentlichen Zwecks zu sehen ist (§ 103 Abs. 1 Nr. 2 GemO).
Das Unternehmen hat keinen Aufsichtsrat eingerichtet. Die Vertretung in der Gesellschafterversammlung erfolgt über das Mutterunternehmen, die Elektrizitätswerk Mittelbaden AG & Co. KG. Dort ist auch ein Aufsichtsrat mit entsprechender kommunaler Vertretung eingerichtet.
Eine unmittelbare Haftung der mittelbar beteiligten Kommunen ist nicht gegeben.
Darüber hinaus ergibt sich die Haftungsbeschränkung aus der gewählten haftungsbeschränkten Gesellschaftsform des Unternehmens (§ 103 Abs. 1 Nr. 4 GemO).
Neben den vorstehenden Regelungen darf die Gemeinde nach § 103a GemO ein
Unternehmen in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nur errichten, übernehmen, wesentlich erweitern oder sich daran beteiligen, wenn im Gesellschaftsvertrag sichergestellt ist, dass die Gesellschafterversammlung auch beschließt über:
1. den Abschluss und die Änderung von Unternehmensverträgen im Sinne der
§§ 291 und 292 Abs. 1 des Aktiengesetzes,
2. die Übernahme neuer Aufgaben von besonderer Bedeutung im Rahmen des Unternehmensgegenstands,
3. die Errichtung, den Erwerb und die Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen, sofern dies im Verhältnis zum Geschäftsumfang der Gesellschaft wesentlich ist,
4. die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Ergebnisses.
Die in § 103a GemO festgehaltenen Regelungsnotwendigkeiten sind in § 10 Nr. 1
Buchstaben a) bis d) des Gesellschaftsvertrages verankert.
Die kommunalrechtliche Beurteilung kommt zum Ergebnis, dass die mittelbare Beteiligung der Stadt Lahr zulässig ist und die Voraussetzungen aus der Gemeindeordnung Baden-Württemberg eingehalten werden.

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Drucksache 108/2015

Seite - 7 -

D.) Beurteilung des Ausgliederungsvertrags zwischen der Elektrizitätswerk
Mittelbaden AG & Co. KG und der Netze Mittelbaden GmbH & Co. KG zum
Vollzug des geplanten Asset-Übergangs:
Im Zuge des Rechtsformwechsels ist des Weiteren die Übertragung der Netz-Assets
von der Mittelbaden AG & Co. KG hin zur Netze Mittelbaden GmbH & Co. KG vorgesehen. Hierzu wurde ein Ausgliederungsvertrag erstellt.
Wie oben beschrieben können durch diese Maßnahme negative wirtschaftliche Effekte der bisherigen Netzverpachtung im Rahmen der Regulierung der Netzentgelte
bei der künftigen Netze Mittelbaden GmbH & Co. KG vermieden werden.
Die Stromzähler verbleiben im Eigentum der Elektrizitätswerk Mittelbaden AG & Co.
KG und werden weiterhin über einen Pachtvertrag zur Verfügung gestellt. Mit dem
Assetübertrag ist kein Personalübergang verbunden.
Die Verwaltung empfiehlt, dem Ausgliederungsvertrag zwischen der Elektrizitätswerk
Mittelbaden AG & Co. KG und der Netze Mittelbaden GmbH & Co. KG zum Vollzug
des geplanten Asset-Übergangs zuzustimmen und den Vertreter der Stadt Lahr zu
ermächtigen, in der Gesellschafterversammlung der Elektrizitätswerk Mittelbaden AG
& Co. KG entsprechend zu votieren.
Die Beschlüsse des Gemeinderates zur mittelbaren Beteiligung der Stadt an der
Netze Mittelbaden GmbH & Co. KG sowie der Netze Mittelbaden Verwaltungs-GmbH
sind nach §108 GemO der Rechtsaufsichtsbehörde unter Nachweis der gesetzlichen
Voraussetzungen vorzulegen.

Dr. Wolfgang G.Müller
Oberbürgermeister

Jürgen Trampert
Stadtkämmerer