Beschlussvorlage (Anlage 2 - Änderungssatzung Zweckverband)
Vorlage: Zweckverband Industrie- und Gewerbepark Raum Lahr; Änderung der Verbandssatzung zur Übernahme der Aufgabe der öffentlichen Abwasserbeseitigung von der Stadt Lahr und der Gemeinde Friesenheim
27. Juli 2015
Beschlussvorlage (Zweckverband Industrie- und Gewerbepark Raum Lahr; Änderung der Verbandssatzung zur Übernahme der Aufgabe der öffentlichen Abwasserbeseitigung von der Stadt Lahr und der Gemeinde…
Beschlussvorlage (Anage 3 - Verbandssatzung Synopse 2011 / 2015)
Beschlussvorlage (Anlage 1 - Übersichtsplan)
Beschlussvorlage (Anlage 2 - Änderungssatzung Zweckverband)
27. Juli 2015
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Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des Zweckverbandes „Industrie- und Gewerbepark Raum Lahr“ vom 18.11.1997 Die Verbandsversammlung hat aufgrund von § 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und aufgrund des § 5 Abs. 3 und des § 21 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit am … folgende Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des Zweckverbandes „Industrie- und Gewerbepark Raum Lahr“ vom 18.11.1997, zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom 14.3.2011, beschlossen: I. Abschnitt § 2 der Verbandssatzung des Zweckverbandes „Industrie- und Gewerbepark Raum Lahr“ vom 18.11.1997 in der Fassung der Änderungssatzung vom 14.3.2011 wird wie folgt geändert und ergänzt: „§ 2 Aufgaben des Zweckverbandes 1. Der Zweckverband erwirbt, beplant, erschließt und veräußert die Grundstücke im Verbandsgebiet. 2. Der Zweckverband übernimmt für das Verbandsgebiet die Aufgaben eines Planungsverbandes im Sinne des § 205 Baugesetzbuch (BauGB). Er tritt insoweit für die verbindliche Bauleitplanung und ihre Durchführung, für die Vorbereitung und Durchführung einer städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme nach den Vorschriften des Baugesetzbuches sowie für die Erteilung des Einvernehmens nach § 36 Baugesetzbuch an die Stelle der Stadt Lahr/Schwarzwald und der Gemeinde Friesenheim. 3. Die Stadt Lahr/Schwarzwald und die Gemeinde Friesenheim übertragen dem Zweckverband das Recht, die Erschließungsanlagen im Sinne des § 33 Satz 1 KAG zu schaffen und zu unterhalten. Sie übertragen dem Zweckverband ferner die mit diesen Anlagen zusammenhängenden Rechte und Pflichten, insbesondere das Recht der Erhebung von Erschließungsbeiträgen nach den §§ 20 – 28 sowie 33 – 41 KAG, die Beleuchtungs-, Reinigungs-, Räumungs- und Streupflicht nach § 41 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg sowie die Aufgaben des Trägers der Straßenbaulast nach den §§ 43 Abs. 4 und 44 Straßengesetz sowie der Straßenbaubehörde nach § 50 Abs. 3 Nr. 1 b, 2b und 3 Straßengesetz. Die Übertragung umfasst auch das Recht zum Erlass der notwendigen Satzungen. 3a. Die Stadt Lahr/Schwarzwald und die Gemeinde Friesenheim übertragen dem Zweckverband die Aufgabe der öffentlichen Abwasserbeseitigung nach §§ 54 und 56 WHG in Verbindung mit § 46 WG. Sie übertragen dem Zweckverband im Hinblick auf diese Aufgabe ferner das Recht der Erhebung von Kommunalabgaben nach den §§ 11, 13 – 17, 20 – 32 sowie 42 KAG. Die Übertragung umfasst auch das Recht zum Erlass der notwendigen Satzungen. 3b. Die Stadt Lahr/Schwarzwald und die Gemeinde Friesenheim übertragen dem Zweckverband das Recht zur Herstellung naturschutzrechtlicher Ausgleichsmaßnahmen (§ 1a BauGB). Sie übertragen dem Zweckverband ferner die mit diesen Anlagen zusammenhängenden Rechte und Pflichten, insbesondere das Recht der Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135a – c BauGB. Die Übertragung umfasst auch das Recht zum Erlass der notwendigen Satzungen. 4. Der Zweckverband kann sich bei der Erfüllung dieser Aufgaben der Verbandsmitglieder oder Dritter bedienen.“ II. Abschnitt Diese Änderungssatzung tritt am 1.1.2016 in Kraft.