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Beschlussvorlage (- Begründung)

                                    
                                        14. Juli 2015

Stadt Lahr
Stadtplanungsamt

Az.: Et

Bebauungsplan MOSCHEE
Begründung
A

Verfahrensablauf
Aufstellungsbeschluss (KLEINGARTENPARK
RÖMERSTRASSE) gem. § 2 (1) BauGB

06.05.2013

Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der
Behörden gem. § 3 (1) bzw. § 4 (1) BauGB

03.06. – 12.07.2014

Offenlegungsbeschluss

27.07.2015

Offenlage gem. § 3 (2) und § 4 (2) BauGB

10.08. – 18.09.2015

Satzungsbeschluss gem. § 10 BauGB
Öffentliche Bekanntmachung
B

Begründung

1.

ALLGEMEINES

1.1

Geltungsbereich, Lage und Nutzung des Plangebiets
Das Plangebiet befindet sich im Westen der Stadt Lahr. Es wird durch die
Vogesenstraße im (Nord-)Westen, die Römerstraße im (Nord-)Osten und den RheinSchuttertal-Radweg im Süden begrenzt. Die genaue räumliche Abgrenzung ist dem
zeichnerischen Teil des Bebauungsplans zu entnehmen.
Das Plangebiet wurde bislang fast vollständig landwirtschaftlich genutzt. Ein Streifen
entlang der Römerstraße ist durch dichte Hecken und hohe Bäume geprägt.

1.2

Anlass und Ziel der Planaufstellung
Zusammen mit den Gewannen „Stegmatten“ und „Mauerfeld“ war das Gewann
„Unteres Brüchle“ wichtiger Bestandteil des landschaftsplanerischen Konzepts für die
im April 2009 eingereichte Bewerbung um die Landesgartenschau. Ursprünglich sollte
dort mit dem Bebauungsplan KLEINGARTENPARK RÖMERSTRASSE der beim
landschaftsplanerischen Wettbewerb mit dem 1. Preis ausgezeichnete Entwurf des
Büros club L 94 Landschaftsarchitekten aus Köln gesichert werden. Aufgrund des
zunächst geringen Interesses der Bevölkerung an einem Garten in diesem Gebiet
sowie dem Erfordernis nach Kostenreduzierung für das Gesamtprojekt Landesgartenschau wurde die Anzahl der Gartenparzellen und damit auch der Flächenbedarf
deutlich reduziert.

Bebauungsplan MOSCHEE
Begründung
Somit konnte in der zeitlich parallel laufenden Suche nach einem würdigen Standort für
eine Moschee mit Kulturzentrum auch das Gewann Unteres Brüchle einbezogen
werden. Der Bereich zwischen Vogesenstraße im Westen, Römerstraße im Osten und
Rhein-Schuttertal-Radweg im Süden bietet ein ausreichendes und gut erschlossenes
Flächenpotenzial und ist in das Siedlungsgefüge integriert.
Für die erforderlichen bauplanungsrechtlichen Festsetzungen für eine Moschee wird
ein eigenständiger Bebauungsplan erstellt. Dafür wird der Geltungsbereich für das
bisherige Bebauungsplangebiet KLEINGARTENPARK RÖMERSTRASSE unmittelbar
nördlich des Radwegs in die Verfahren MOSCHEE und südlich davon in den
Bebauungsplan KLEINGARTENPARK geteilt (siehe Anlage).
Mit dem Bebauungsplan MOSCHEE soll die geplante Moschee mit Kulturzentrum
planungsrechtlich gesichert werden. Neben dem Gebetsraum für max. 450 Personen
sind ein Restaurant (ca. 40 Plätze innen und 20 außen), ein Mehrzweckraum als
Teestube, Veranstaltungs-, Konferenz- und Seminarraum, eine Imam-Wohnung und
2 Gästezimmer sowie ein Schulungs- und Jugendraum als weitere Nutzungen
vorgesehen.
1.3

Flächennutzungsplan
Im wirksamen Flächennutzungsplan von 1998 ist der Bereich des Bebauungsplans
MOSCHEE überwiegend als Fläche für Dauerkleingärten dargestellt.
Die vorliegende Planung entwickelt sich somit nicht aus dem wirksamen Flächennutzungsplan. Daher ist es notwendig, den Flächennutzungsplan im Zuge eines
Parallelverfahrens an die jetzt vorgesehene Entwicklung anzupassen. Entsprechend
wurde die frühzeitige Beteiligung zur 7. Änderung des Flächennutzungsplans vom
25. August bis einschließlich 26. September 2014 bereits durchgeführt.
Der Beschluss zur Änderung wurde am 29. Juli 2014 vom Gemeinsamen Ausschuss
der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Lahr–Kippenheim gefasst.

2.

PLANINHALTE

2.1

Art und Maß der (baulichen) Nutzung
Moscheen gehören nach Baunutzungsverordnung zu den Anlagen für kirchliche,
kulturelle und soziale Zwecke. Sie sind somit in Allgemeinen und Besonderen
Wohngebieten (WA und WB), in Dorf-, Misch- und Kerngebieten (MD, MI und MK)
allgemein zulässig; in Gewerbe- und Industriegebieten können sie ausnahmsweise
zugelassen werden. Sie sind aber auch neben Kirchen, Kapellen, Synagogen und
anderen Gebetshäusern sowie Gemeindehäusern und Gemeindezentren Beispiele für
Gemeinbedarfseinrichtungen mit der Zweckbestimmung kirchliche Anlage.
Weil der Bebauungsplan MOSCHEE ausschließlich zur planungsrechtlichen Sicherung
einer Moschee mit Kulturzentrum dient, wird das künftige Moscheegrundstück als
Gemeinbedarfsfläche mit Zweckbestimmung „Moschee mit Kulturzentrum“ festgesetzt.
Eine Festsetzung als Allgemeines Wohngebiet oder Mischgebiet würde dem Planungserfordernis nicht entsprechen. Außerdem soll auf dem Moscheegrundstück – wie oben
(1.2) beschrieben – ein gewisses Nutzungsspektrum ermöglicht werden. Die
Festsetzung als Gemeinbedarfsfläche ermöglicht, die zulässigen Anlagen bzw.
Einrichtungen durch ergänzende textliche Festsetzungen weiter zu präzisieren bzw. zu
beschränken. Mit einer Festsetzung als Wohn- oder Mischgebiet wäre dies nicht
möglich.
2

Bebauungsplan MOSCHEE
Begründung
Der von der türkisch-islamischen Gemeinde vorgelegte Entwurf für eine Moschee mit
Kulturzentrum wurde bei der Bürgerinformation am 18. Juni 2015 eingehend
vorgestellt. Errichtet auf einer Grundfläche von ca. 850 m² soll die Kuppel des
Gebäudes etwa 16,5 m, das Minarett 30 m hoch werden.
Das festgesetzte Maß der baulichen Nutzung orientiert sich eng am Bauvorhaben. Das
Bauvolumen wird mit den Festsetzungen zur zulässigen Grundfläche sowie zur
maximalen Gebäudehöhe definiert. Aufgrund der im Umfeld bestehenden 18- bzw. 4geschossigen Wohnbebauung und der davon durch einen Grünstreifen abgesetzten
Lage der Moschee fügt sich diese sowohl vom Bauvolumen als auch hinsichtlich der
Gebäudehöhe in diesen weit gesteckten Rahmen ein. Das 30 m hohe Minarett bleibt
gegenüber den ca. 50 m hohen Hochhäusern der Römerstraße von untergeordneter
Bedeutung und stellt somit keine städtebauliche Dominante dar.
Zur Herstellung der Pkw-Stellplätze, der Zufahrten und Zuwegungen etc. darf das
Grundstück zu 80 % überbaut werden.

2.2

Verkehr

2.2.1 Erschließung
Das Gelände ist über die gut ausgebaute Vogesenstraße an das öffentliche Verkehrsnetz angebunden. Der zu erwartende zusätzliche Pkw-Verkehr ist auf ihr zu bewältigen
und auch die daran anschließenden Straßen – B 3 und Schwarzwaldstraße – sind für
den überörtlichen Verkehr bzw. als örtliche Sammelstraße ausgebaut. Von der Römerstraße ist das Moscheegrundstück nicht zu erreichen. Entsprechend gering wird die
zusätzliche Verkehrsbelastung der Römerstraße ausfallen.
Die künftige Moschee wird mit dem ÖPNV sowie mit dem Fahrrad gut zu erreichen
sein, da sowohl die Buslinie 102 (Haltestelle Römerstraße) als auch der RheinSchuttertal-Radweg unmittelbar daran vorbeiführen. Bahnhof und Busbahnhof sind
knapp 600 m entfernt.
2.2.2 Ruhender Verkehr
Für die vorgesehenen Nutzungen bzw. für die Besucher der Moschee sind rund 100
Stellplätze erforderlich. Auf dem Grundstück können 65 Stellplätze hergestellt werden.
Damit wird für die ganz überwiegende Zeit im Jahreslauf ein ausreichendes Angebot
geschaffen. Für hohe Festtage mit überdurchschnittlichen Besucherzahlen stehen
Parkplätze in ausreichender Zahl (ca. 35) im nahe gelegenen Umfeld (z.B. Kleingartenpark, Seepark) zur Verfügung. Für die rechtliche Sicherung dieser zusätzlichen
Stellplätze wird eine Baulast eingetragen.

2.3

Umweltbericht
Bei der Aufstellung von Bebauungsplänen sind die Vermeidung und der Ausgleich
voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes und der
Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes in der Abwägung zu
berücksichtigen. In der Umweltprüfung werden alle umweltrelevanten Belange
behandelt. Die Ermittlung des Eingriffsumfangs erfolgt getrennt nach den einzelnen
Schutzgütern.

3

Bebauungsplan MOSCHEE
Begründung
2.3.1 Eingriffs-Ausgleichs-Bilanz
Die Eingriffs-Ausgleichs-Bilanz des Umweltberichts zeigt auf, dass das Plangebiet
nach der Umsetzung der Planung bei den Schutzgütern Biotopstrukturen und Boden
eine niedrigere ökologische Wertigkeit aufweisen wird. Sie kann jedoch durch
Ausgleichsmaßnahmen im und außerhalb des Plangebiets ausgeglichen werden (vgl.
Umweltbericht). Die außerhalb des Plangebietes gelegenen Ausgleichsflächen
befinden sich im Eigentum der Stadt. Insofern ist die Durchführung der Ausgleichsmaßnahmen sichergestellt.

2.3.2 Lärm
Im Hinblick auf den Lärmschutz wurde die Moschee im Rahmen der schalltechnischen
Untersuchung sowohl als Emittent (auf die umgebende Wohn- und Gewerbebebauung)
als auch als Immissionsort (von Straßen, Schienen-, Gewerbe- und Freizeitlärm)
betrachtet.
Emissionen
Trotz vom Planungsgebiet, insbesondere vom Besucherparkplatz, ausgehender
Emissionen werden an allen maßgeblichen Immissionsorten im Umfeld des Plangebiets die Immissionsrichtwerte der maßgeblichen Freizeitlärmrichtlinie eingehalten.
(Die Freizeitlärmrichtlinie stellt im Vergleich zur DIN 18005 die strengere Beurteilungsgrundlage dar, da sie die ungünstigste Nachtstunde berücksichtigt sowie in den
Ruhezeiten strengere Richtwerte ansetzt.)
Immissionen
In der Nacht (22 – 6 Uhr) werden im Plangebiet – verursacht durch den Schienenlärm
– nicht nur die Orientierungswerte der DIN 18005, sondern auch die sogenannte
Grenze der Gesundheitsgefahr von 60 dB(A) (nachts) um bis zu 9 dB(A) überschritten.
Eine Wohnnutzung ist aus diesem Grund im vorgesehenen Areal nur mit umfangreichen passiven Schallschutzmaßnahmen verträglich. Entsprechend werden für die
Außenbauteile des geplanten Gebäudes Schalldämm-Maße festgesetzt bzw. ist deren
Nachweis im Baugenehmigungsverfahren zu erbringen.
Gewerbe- und Freizeitimmissionen schränken weder die geplanten Nutzungen im
Bebauungsplangebiet ein, noch werden die bestehenden Gewerbebetriebe durch die
Planung eingeschränkt.
Fazit
„Unter Beachtung der Ausführungen zu den passiven Schallschutzmaßnahmen ist der
Bau einer Moschee mit Kulturzentrum aus schallschutztechnischer Sicht realisierbar.“
Es wird empfohlen, die schalltechnischen Berechnungen im Zuge des Genehmigungsverfahrens gegebenenfalls zu aktualisieren, da dann ein entsprechender Nachweis
erforderlich wird.

2.4

Ver- und Entsorgung

2.4.1 Leitungen für die Ver- und Entsorgung
Für die Lage der Hauptver- und -entsorgungsleitungen wird die entsprechende Fläche
mit einem Leitungsrecht belastet. Die damit verbundenen Restriktionen dienen der
sicheren Funktion dieser Leitungen.

4

Bebauungsplan MOSCHEE
Begründung
2.4.2 Entwässerungssystem
Die Hinweise zum Entwässerungssystem dienen der kontrollierten Abwasserentsorgung sowie dem sinnvollen ökologischen Umgang mit dem anfallenden Regenwasser.

2.5

Bodenordnung
Die Grundstücke im Plangebiet sind Eigentum der Stadt Lahr. Für das MoscheeGrundstück wird ein Erbbaupachtvertrag zwischen Stadt und türkisch-islamischer
Gemeinde geschlossen.
Vertragliche Regelungen werden auch zur Baufertigstellung, Freiflächengestaltungsplan und zum Muezzinruf etc. vereinbart werden.

2.6

Kosten
Für den Neubau des Fußwegs sowie für die Baumpflanzungen entlang der
Vogesenstraße entstehen für die Stadt Kosten in Höhe von 140.000 Euro.

2.7

Städtebauliche Daten
Öffentliche Grünflächen:
Gemeinbedarfsfläche:
Verkehrsflächen
Bebauungsplangebiet

2.455
3.534
337
6.326

Sabine Fink
Stadtbaudirektorin

5

m²
m²
m²
m²

39 %
56 %
5%
100 %