Navigation überspringen

Beschlussvorlage (- Textliche Festsetzung)

                                    
                                        Stadt Lahr

29.06.2015
AZ: Ha

Stadtplanungsamt

Bebauungsplan MAUERFELD-OST, 4. ÄNDERUNG
Planungsrechtliche Festsetzungen gemäß § 9 BauGB und BauNVO
Rechtsgrundlage
- Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. vom 23. September 2004, zuletzt geändert durch Gesetz
vom 20. November 2014
- Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23. Januar 1990, zuletzt geändert durch
Gesetz vom 11. Juni 2013
- Planzeichenverordnung (PlanzV) i.d.F. vom 18. Dezember 1990, zuletzt geändert durch
Gesetz vom 22. Juli 2011
- Landesbauordnung (LBO) i.d.F. vom 5. März 2010, zuletzt geändert durch Gesetz vom
11. November 2014
- Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 29. Juli 2009, zuletzt geändert durch Gesetz
vom 7. August 2013
In Ergänzung der Planzeichnung wird Folgendes festgesetzt:

GR
400 m²

0.

Abgrenzungen

0.1

Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans
gemäß § 9 (7) BauGB

0.2

Vorgeschlagene Grundstücksgrenze

1.

Grünfläche

1.1

Öffentliche Grünfläche mit Zweckbestimmung Sportanlage, gemäß § 9
(1) Nr. 15 BauGB

2.

Maß der baulichen Nutzung

2.1

Größe der Grundflächen (GR) der baulichen Anlage gemäß § 19 (2)
BauNVO

(§ 9 (1) Nr.1 BauGB)

2.1.1 Auf der Grünfläche mit Zweckbestimmung Sportanlage ist eine bauliche
Anlage mit einer Grundfläche von maximal 400 m² zulässig.
2.2

GH 170 m
ü. NN

(§ 9 (1) Nr. 15 BauGB)

Höhe der baulichen Anlage (Gebäudehöhe) gemäß § 18 BauNVO
Für bauliche Anlagen in der Grünfläche mit Zweckbestimmung
Sportanlage ist eine Höhe bis maximal 170 m über NN als Höchstmaß
zulässig.

1

3.

Bauweise, überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen, Stellung der baulichen Anlagen
(§ 9 (1) Nr. 2 BauGB)

3.1

überbaubare Grundstücksfläche, Baugrenze gemäß § 23 (1 und 3)
BauNVO
Baugrenze
Innerhalb der Baugrenze ist ein, der Vereinsnutzung dienendes,
Gebäude mit Umkleide- und Sanitärräumen zulässig. Eine allgemein
zugängliche Schank- und Speisegaststätte ist im gesamten
Geltungsbereich nicht zulässig.

4.

Flächen für Nebenanlagen sowie Flächen für Stellplätze und
Garagen
(§ 9 (1) Nr.4 und 22 BauGB)

4.1

Flächen für Stellplätze und Garagen gemäß § 12 BauNVO
Stellplätze sind im gesamten Geltungsbereich gemäß § 12 (6) BauNVO
nur innerhalb der Baugrenzen und auf den gesondert ausgewiesenen
Flächen zulässig. Garagen sind im Geltungsbereich unzulässig.

ST
5.

Verkehrsflächen

(§ 9 (1) Nr.11 BauGB)

5.1

Öffentliche Verkehrsfläche

6.

Hinweise und nachrichtliche Übernahme von nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffenen Festsetzungen
(§ 9 (6) BauGB)

6.1

Regierungspräsidium Stuttgart, Landesamt für Denkmalpflege
Sollten bei der Durchführung der Maßnahme archäologische Funde oder
Befunde entdeckt werden, sind gemäß § 20 DSchG die
Denkmalbehörde(n) oder die Gemeinde umgehend zu benachrichtigen.
Archäologische Funde (Steinwerkzeige, Metallteile, Keramikreste,
Knochen, etc.) sind bis zum Ablauf des vierten Werktages nach der
Anzeige in unverändertem Zustand zu erhalten, sofern nicht die
Denkmalschutzbehörde oder das Regierungspräsidium Stuttgart, Referat
84 - Archäologische Denkmalpflege mit einer Verkürzung einverstanden
ist. Auf die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gem. §27 DSchG wird
hingewiesen. Bei der Sicherung und Dokumentation archäologischer
Substanz ist zumindest mit kurzfristigen Leerzeiten im Bauablauf zu
rechnen.

2

6.2

Deutsche Bahn AG
Gegenüber der DB Netz AG werden keine Schutz-, Entschädigungsoder sonstige Ansprüche aus Immissionen oder sonstigen Auswirkungen
des Vorhabens und des Betriebes der Eisenbahnstrecke begründet, die
über das Schutzniveau hinausgehen, das zum Zeitpunkt der Offenlage
der Unterlagen im Planfeststellungsverfahren (vgl. BVerwG NVwZ-RR
2002, 178) bzw. bei einem gestuften Planungsvorgang zum Zeitpunkt der
raumordnerischen Bestätigung der Trassenführung (vgl. BVerwG NVwZ
2003 207, 208) entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu
gewähren ist.

6.3

Netze Mittelbaden GmbH
Die Stromversorgung des geplanten Gebäudes ist durch das dort
vorhandene 0,4-kV-Netz sichergestellt. Der Neuanschluss ist rechtzeitig
von einer Elektrofachfirma zu beantragen.
Nachrichtlich wird die im Lageplan dargestellte 20-kV-Versorgungstrasse
in den Bebauungsplan aufgenommen. Die Leitungen sind bei Baumaßnahmen entsprechend zu beachten.

6.4

Regierungspräsidium Freiburg, Landesamt für Geologie, Rohstoffe und
Bergbau (LGRB)
Geologie
Mit einem kleinräumig deutlich unterschiedlichen Setzungsverhalten des
Untergrundes ist zu rechnen. Ggf. vorhandene organische Anteile
können zu zusätzlichen bautechnischen Erschwernissen führen. Der
Grundwasserflurabstand kann bauwerksrelevant sein.
Bei etwaigen geotechnischen Fragen im Zuge der weiteren Planungen
oder von Bauarbeiten (z.B. zum genauen Baugrundaufbau, zu
Bodenkennwerten, zur Wahl und Tragfähigkeit des Gründunghorizontes,
zum Grundwasser, zur Baugrubensicherung) werden objektbezogene
Baugrunduntersuchungen gemäß DIN EN 1997-2 bzw. DIN 4020 durch
ein privates Ingenieurbüro empfohlen. Ferner wird darauf hingewiesen,
dass im Anhörungsverfahren des LGRB als Träger öffentlicher Belange
keine fachtechnische Prüfung vorgelegter Gutachten oder von Auszügen
daraus erfolgt.

6
6.5

Landratsamt Ortenaukreis, Amt für Wasserwirtschaft und Bodenschutz
Vermerk zu Hochwasserschutz
Hochwassergefährdetes Gebiet (HQextrem), bei dessen Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten
erforderlich werden können.

3

6.6

Altlasten
Werden bei Erdarbeiten ungewöhnliche Färbungen und/oder Geruchsemissionen (z.B. Mineralöle, Teer, …) wahrgenommen, so ist umgehend
das Landratsamt Ortenaukreis (Amt für Umweltschutz; Amt für Wasserwirtschaft und Bodenschutz) zu unterrichten. Aushubarbeiten sind an
dieser Stelle sofort einzustellen.“

6
7.

Nutzungsschablone
Art d. baulichen Nutzung

Dachform

GR

GH

Sabine Fink
Stadtbaudirektorin

4