Skip navigation

Beschlussvorlage (Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung der Stadt Lahr (Abwassersatzung – AbwS))

                                    
                                        Beschlussvorlage
Amt: 202
Singler

Datum: 29.09.2015 Az.: 700.10

Drucksache Nr.: 254/2015

Beratungsfolge

Termin

Beratung

Kennung

Abstimmung

Haupt- und Personalausschuss

26.10.2015

vorberatend

nichtöffentlich

Gemeinderat

16.11.2015

beschließend

öffentlich

Beteiligungsvermerke
Amt
Handzeichen

Eingangsvermerke
Oberbürgermeister

Erster Bürgermeister

Bürgermeister

Haupt- und Personalamt
Abt. 10/101

Kämmerei

Rechts- und
Ordnungsamt

Betreff:

Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung der Stadt Lahr (Abwassersatzung – AbwS)

Beschlussvorschlag:

Der Gemeinderat beschließt die als Anlage beigefügte Satzung zur Änderung
der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung –
AbwS) der Stadt Lahr.

Anlage(n):
Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung –AbwS) der Stadt Lahr

BERATUNGSERGEBNIS
Einstimmig

Sitzungstag:

lt. Beschlussvorschlag

mit Stimmenmehrheit

Bearbeitungsvermerk

abweichender Beschluss (s. Anlage)

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthalt.

Datum

Handzeichen

Drucksache 254/2015

Seite - 2 -

Begründung:
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 27.07.2015 (Beschlussvorlage Nr.
194/2015) beschlossen, die Aufgaben der Abwasserbeseitigung auf dem Gebiet des
Zweckverbands Industrie- und Gewerbepark Raum Lahr auf den Zweckverband zu
übertragen. Hierfür wurde beschlossen, die Verbandssatzung zum 01.01.2016 zu
ändern.
Die Abwassersatzung der Stadt Lahr umfasst in der aktuell gültigen Version das gesamte Stadtgebiet. Aufgrund des vorgenannten Beschlusses zur Aufgabenübertragung ist die Abwassersatzung entsprechend anzupassen.
Die weiteren Anpassungen der Abwassersatzung beruhen auf in Kraft getretenen
Wasserrechtsänderungen. Diese Änderungen wurden in die Abwassersatzung eingearbeitet.
Abschließend wird der aktuelle Fehlverweis in § 18 (Ordnungswidrigkeiten) richtiggestellt.

Dr. Wolfgang G. Müller
Oberbürgermeister

Jürgen Trampert
Stadtkämmerer