Beschlussvorlage (Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung –AbwS) der Stadt Lahr)
16. November 2015
Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung – AbwS) der Stadt Lahr Aufgrund von § 46 Abs. 4 und 5 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg, §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Stadt Lahr am XX.XX.2015 folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung der Stadt Lahr beschlossen: I. Abschnitt Die Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung der Stadt Lahr vom 19.12.2011 wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt gefasst: „§ 1 Geltungsbereich, Öffentliche Einrichtung (1) Der Geltungsbereich dieser Satzung umfasst das Gebiet der Stadt Lahr mit Ausnahme des Verbandsgebietes des Zweckverbandes Industrie- und Gewerbepark Raum Lahr. (2) Die Stadt Lahr betreibt die Beseitigung des im Geltungsbereich dieser Satzung anfallenden Abwassers als eine öffentliche Einrichtung. Sie stellt die hierzu erforderliche öffentliche Abwasseranlage bereit. (3) Ein Rechtsanspruch auf Herstellung, Erweiterung oder Änderung, der öffentlichen Abwasseranlagen besteht nicht. (4) Das Benutzungsverhältnis ist öffentlich-rechtlich.“ 2. § 4 Abs. 1 und 8 werden wie folgt gefasst: „(1) Die Eigentümer von Grundstücken, auf denen Abwasser anfällt, sind nach näherer Bestimmung dieser Satzung berechtigt und verpflichtet, ihre Grundstücke an die öffentliche Abwasserbeseitigung anzuschließen, deren Einrichtungen zu benutzen und das gesamte auf den Grundstücken anfallende Abwasser der Stadt im Rahmen des § 46 Abs. 1 und 2 WG zu überlassen. Der Erbbauberechtigte oder sonst dinglich zur baulichen Nutzung des Grundstücks Berechtigte tritt an die Stelle des Eigentümers. Die Benutzungs- und Überlassungspflicht trifft auch die sonst zur Nutzung eines Grundstücks oder einer Wohnung berechtigten Personen. … (8) Von der Verpflichtung zum Anschluss seines Grundstücks an die öffentliche Abwasserbeseitigung und von der Pflicht zur Benutzung deren Einrichtungen ist aufgrund § 46 Abs. 5 Satz 1 WG der nach Abs. 1 Verpflichtete auf Antrag insoweit und solange zu befreien, als ihm der Anschluss bzw. die Benutzung wegen seines die öffentlichen Belange überwiegenden privaten Interesses an der eigenen Beseitigung des Abwassers nicht zugemutet werden kann und die Befreiung wasserwirtschaftlich unbedenklich ist. Der Antrag auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang ist unter Beifügung geeigneter Unterlagen beim Stadtbauamt, Abt. Tiefbau, einzureichen. Die Abt. Tiefbau kann die Art der einzureichenden Unterlagen im Einzelfall bestimmen.“ 3. § 5 Abs. 7 wird wie folgt gefasst: „(7) Schließt die Stadt in Einzelfällen Abwasser von der Beseitigung aus, bedarf dies der Zustimmung der Wasserbehörde (§ 46 Abs. 4 Satz 2 WG).“ 4. § 12 Abs. 7 wird wie folgt gefasst: „(7) Die Stadt ist nach § 49 Abs. 1 WG in Verbindung mit der Eigenkontrollverordnung des Landes verpflichtet, Betriebe, von deren Abwasseranfall nach Beschaffenheit und Menge ein erheblicher Einfluss auf die öffentliche Abwasserbehandlungsanlage zu erwarten ist, in einem so genannten Indirekteinleiterkataster zu erfassen. Dieses wird bei der Stadt geführt und wird auf Verlangen der Wasserbehörde vorgelegt. Die Verantwortlichen dieser Betriebe sind verpflichtet, der Stadt, auf deren Anforderung hin, die für die Erstellung des Indirekteinleiterkatasters erforderlichen Angaben zu machen. Dabei handelt es sich um folgende Angaben: Namen des Betriebs und der Verantwortlichen, Art und Umfang der Produktion, eingeleitete Abwassermenge, Art der Abwasservorbehandlungsanlage sowie Hauptabwasserinhaltsstoffe. Die Stadt wird dabei die Geheimhaltungspflicht von Geschäftsund Betriebsgeheimnissen sowie die Belange des Datenschutzes beachten.“ 5. § 18 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: „Ordnungswidrig im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig den Anzeigepflichten nach § 16 Abs. 1 bis 9 nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nachkommt.“ II. Abschnitt Diese Satzung tritt zum 1.1.2016 in Kraft.