Beschlussvorlage (Synopse)
Vorlage: Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Lahr über die Erhebung von Abwassergebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassergebührensatzung – AbwGebS)
14. Dezember 2015
Beschlussvorlage (Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Lahr über die Erhebung von Abwassergebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassergebührensatzung – AbwGebS))
Beschlussvorlage (Gebührenkalkulation)
Beschlussvorlage (Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung von gebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassergebührensatzung - AbwGebS) der Stadt Lahr)
Beschlussvorlage (Synopse)
14. Dezember 2015
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Beschlussvorlage (Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Lahr über die Erhebung von Abwassergebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassergebührensatzung – AbwGebS))
Beschlussvorlage (Synopse)Beschlussvorlage (Gebührenkalkulation)Beschlussvorlage (Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung von gebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassergebührensatzung - AbwGebS) der Stadt Lahr)
Synopse Satzung zur Erhebung von Gebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassergebührensatzung – AbwGebS) der Stadt Lahr Satzung i.d.F. vom 15.12.2014 / Änderungssatzung Satzung i.d.F. vom 15.12.2014 Änderungssatzung §1 Erhebungsgrundsatz §1 Geltungsbereich, Erhebungsgrundsatz Die Stadt erhebt für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen getrennte Abwassergebühren für das auf den Grundstücken anfallende Schmutzwasser (Schmutzwassergebühr) und für das auf den Grundstücken anfallende Niederschlagswasser (Niederschlagswassergebühr). (1) Der Geltungsbereich dieser Satzung umfasst das Gebiet der Stadt Lahr mit Ausnahme des Verbandsgebietes des Zweckverbandes Industrie- und Gewerbepark Raum Lahr. §2 Gebührenmaßstab §2 Gebührenmaßstab (1) Die Schmutzwassergebühr bemisst sich nach der Schmutzwassermenge, die auf dem an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossenen Grundstück anfällt (§ 4). (2) Bei sonstigen Einleitungen (§ 6 Abs. 3 der Abwassersatzung der Stadt Lahr) bemisst sich die Schmutzwassergebühr nach der eingeleiteten Schmutzwassermenge. (3) Bei Anfall von stark verschmutztem Schmutzwasser werden Starkverschmutzerzuschläge erhoben (§§ 8, 9). (2) Die Stadt erhebt für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen getrennte Abwassergebühren für das auf den Grundstücken anfallende Schmutzwasser (Schmutzwassergebühr) und für das auf den Grundstücken anfallende Niederschlagswasser (Niederschlagswassergebühr). unverändert Synopse Satzung zur Erhebung von Gebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassergebührensatzung – AbwGebS) der Stadt Lahr Satzung i.d.F. vom 15.12.2014 / Änderungssatzung (4) Die Niederschlagswassergebühr bemisst sich nach den überbauten und darüber hinaus befestigten (versiegelten) Flächen der an die öffentliche Abwasserbeseitigung angeschlossenen Grundstücke (abgerundet auf volle m2), von denen das Niederschlagswasser den öffentlichen Abwasseranlagen über eine Grundstücksentwässerungsanlage oder in sonstiger Weise zugeführt wird (§ 6). §3 Gebührenschuldner §3 Gebührenschuldner (1) Schuldner der Schmutzwassergebühr nach § 2 Abs. 1 und 2 sowie der Niederschlagswassergebühr nach § 2 Abs. 4 ist der Grundstückseigentümer. Der Erbbauberechtigte ist anstelle des Grundstückseigentümers Gebührenschuldner. Bei Wohnungsund Teileigentum ist neben dem Wohnungs- oder Teileigentümer auch der teilrechtsfähigen Verband der Wohnungseigentümergemeinschaft Gebührenschuldner. Beim Wechsel des Gebührenschuldners geht die Gebührenpflicht mit Beginn des auf den Übergang folgenden Monats auf den neuen Gebührenschuldner über. (1) unverändert (2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner. (2) unverändert (3) Die Gebührenschuld nach § 1 ruht auf dem Grundstück bzw. dem Erbbaurecht als öffentliche Last (§ 13 Abs. 3 i.V.m. § 27 KAG). Synopse Satzung zur Erhebung von Gebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassergebührensatzung – AbwGebS) der Stadt Lahr Satzung i.d.F. vom 15.12.2014 / Änderungssatzung §4 Schmutzwassermenge §4 Schmutzwassermenge (1) In dem jeweiligen Veranlagungszeitraum (§ 10 Abs. 1 Satz 1) gilt im Sinne von § 2 Abs. 1 als angefallene Abwassermenge: (1) In dem jeweiligen Veranlagungszeitraum (§ 10 Abs. 1 Satz 1) gilt im Sinne von § 2 Abs. 1 als angefallene Abwassermenge: 1. die dem Grundstück aus der öffentlichen Wasserversorgung zugeführte Wassermenge; 2. bei nichtöffentlicher Trink- oder Brauchwasserversorgung die dieser entnommene Wassermenge; 3. im übrigen das auf den Grundstücken anfallende Niederschlagswasser, soweit es als Brauchwasser im Haushalt oder im Betrieb genutzt wird (Zisternen). (2) Der Nachweis der angefallenen Abwassermenge bei sonstigen Einleitungen (§ 6 Abs. 3 der Abwassersatzung der Stadt Lahr), bei nichtöffentlicher Wasserversorgung (Abs. 1 Nr. 2) und bei der Nutzung von Niederschlagswasser als Brauchwasser (Abs. 1 Nr. 3) soll durch Messung eines besonderen Wasserzählers (Zwischenzählers) erbracht werden, der den eichrechtlichen Vorschriften entspricht. Zwischenzähler dürfen nur durch ein fachlich geeignetes Installationsunternehmen eingebaut werden. Sie stehen im Eigentum des Grundstückseigentümers und sind von diesem auf eigene Kosten einzubauen und zu unterhalten. Der erstmalige Einbau sowie der Austausch eines Zwischenzählers ist der Stadt innerhalb von 2 Wochen unter Angabe des Zählerstandes anzuzeigen. 1. die dem Grundstück aus der Wasserversorgung zugeführte Wassermenge; 2. bei nichtöffentlicher Trink- oder Brauchwasserversorgung die dieser entnommene Wassermenge; 3. im Übrigen das auf den Grundstücken anfallende Niederschlagswasser, soweit es als Brauchwasser im Haushalt oder im Betrieb genutzt wird (Zisternen). (2) Zum Nachweis der angefallenen Abwassermenge bei Einleitungen nach Abs. 1 Nr. 1 sind die Messeinrichtungen der Wasserversorgung nach Aufforderung der Stadt vom Gebührenschuldner selbst abzulesen und der Stadt mitzuteilen. Mit der Aufforderung nach Satz 1 teilt die Stadt dem Gebührenschuldner die möglichen Formen der Mitteilung mit und setzt hierfür eine angemessene Frist. Erfolgt die Mitteilung nicht innerhalb der von der Stadt gesetzten angemessenen Frist, darf sie den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung schätzen; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen. Synopse Satzung zur Erhebung von Gebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassergebührensatzung – AbwGebS) der Stadt Lahr Satzung i.d.F. vom 15.12.2014 / Änderungssatzung (3) Der Nachweis der angefallenen Abwassermenge bei sonstigen Einleitungen (§ 6 Abs. 3 der Abwassersatzung der Stadt Lahr), bei nichtöffentlicher Wasserversorgung (Abs. 1 Nr. 2) und bei der Nutzung von Niederschlagswasser als Brauchwasser (Abs. 1 Nr. 3) soll durch Messung eines besonderen Wasserzählers (Zwischenzählers) erbracht werden, der den eichrechtlichen Vorschriften entspricht. Zwischenzähler dürfen nur durch ein fachlich geeignetes Installationsunternehmen eingebaut werden. Sie stehen im Eigentum des Grundstückseigentümers und sind von diesem auf eigene Kosten einzubauen und zu unterhalten. Der erstmalige Einbau sowie der Austausch eines Zwischenzählers ist der Stadt innerhalb von 2 Wochen unter Angabe des Zählerstandes anzuzeigen. (3) Solange der Gebührenschuldner bei Einleitungen nach Absatz 1 Nr. 1 und bei Einleitungen nach Abs. 1 Nr. 2, die der Trinkwasser- und Brauchwasserversorgung dienen, keinen geeigneten Zwischenzähler anbringt oder dieser nicht oder offenbar nicht richtig anzeigt, wird bei privaten Haushalten als angefallene Abwassermenge eine Pauschalmenge von 40 m³ je Jahr für die erste Person und von 35 m³ je Jahr für jede weitere Person zugrundegelegt. Dabei werden alle polizeilich gemeldeten Personen berücksichtigt, die sich zum Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenschuld (§ 10) auf dem Grundstück aufhalten. In allen anderen Fällen wird die angefallene Abwassermenge geschätzt. (4) Solange der Gebührenschuldner bei Einleitungen nach Absatz 1 Nr. 1 und bei Einleitungen nach Abs. 1 Nr. 2, die aus der Trinkwasser- und Brauchwasserversorgung resultieren, keinen geeigneten Zwischenzähler anbringt oder dieser nicht oder offenbar nicht richtig anzeigt, werden bei privaten Haushalten als angefallene Abwassermenge 40 m³ je Jahr für die erste Person und 35 m³ je Jahr für jede weitere Person zugrunde gelegt. Dabei werden alle während des Veranlagungszeitraums polizeilich gemeldeten Personen berücksichtigt, soweit sie sich auf dem Grundstück nicht nur vorübergehend aufhalten. In allen anderen Fällen wird die angefallene Abwassermenge geschätzt. Synopse Satzung zur Erhebung von Gebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassergebührensatzung – AbwGebS) der Stadt Lahr Satzung i.d.F. vom 15.12.2014 / Änderungssatzung (4) Solange der Gebührenschuldner bei Einleitungen nach Abs. 1 Nr. 2, die ausschließlich der Brauchwasserversorgung dienen, und bei Einleitungen nach Absatz 1 Nr. 3 keinen geeigneten Zwischenzähler anbringt, wird als angefallene Abwassermenge eine Pauschalmenge von 12 m3 je Jahr und Person zugrundegelegt. Dabei werden alle polizeilich gemeldeten Personen berücksichtigt, die sich zum Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenschuld (§ 10) auf dem Grundstück aufhalten. (5) Solange der Gebührenschuldner bei Einleitungen nach Abs. 1 Nr. 2, die ausschließlich der Brauchwasserversorgung dienen, und bei Einleitungen nach Absatz 1 Nr. 3 keinen geeigneten Zwischenzähler anbringt, werden bei privaten Haushalten als angefallene Abwassermenge 12 m³ je Jahr und Person zugrunde gelegt. Dabei werden alle während des Veranlagungszeitraums polizeilich gemeldeten Personen berücksichtigt, soweit sie sich auf dem Grundstück nicht nur vorübergehend aufhalten. In allen anderen Fällen wird die angefallene Abwassermenge geschätzt. §5 Absetzungen von der Schmutzwassermenge §5 Absetzungen von der Schmutzwassermenge (1) Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet wurden, werden auf Antrag des Gebührenschuldners bei der Bemessung der Abwassergebühr abgesetzt. (2) Der Nachweis der nicht eingeleiteten Frischwassermengen soll durch Messung eines besonderen Wasserzählers (Zwischenzählers) erbracht werden, der den eichrechtlichen Vorschriften entspricht. Zwischenzähler dürfen nur durch ein fachlich geeignetes Installationsunternehmen eingebaut werden. Sie stehen im Eigentum des Grundstückseigentümers und sind von diesem auf eigene Kosten einzubauen und zu unterhalten. Der erstmalige Einbau sowie der Austausch eines Zwischenzählers ist der Stadt innerhalb von 2 Wochen unter Angabe des Zählerstandes anzuzeigen. unverändert Synopse Satzung zur Erhebung von Gebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassergebührensatzung – AbwGebS) der Stadt Lahr Satzung i.d.F. vom 15.12.2014 / Änderungssatzung (3) Wird bei landwirtschaftlichen Betrieben oder bei privater Pferdehaltung die abzusetzende Wassermenge nicht durch Messungen nach Absatz 2 festgestellt, werden die nicht eingeleiteten Wassermengen pauschal ermittelt. Dabei gilt als nichteingeleitete Wassermenge im Sinne von Absatz 1: 1. je Vieheinheit bei Pferden, Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen 2. je Vieheinheit bei Geflügel 15 m3/Jahr, 5 m3/Jahr. Diese pauschal ermittelte nicht eingeleitete Wassermenge wird von der gesamten verbrauchten Wassermenge abgesetzt. Die dabei verbleibende Wassermenge muss für jede für das Betriebsanwesen polizeilich gemeldete Person, die sich dort während des Veranlagungszeitraums nicht nur vorübergehend aufhält, mindestens 40 m3/Jahr für die erste Person und für jede weitere Person mindestens 35 m3/Jahr betragen. Der Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in Vieheinheiten zu § 51 des Bewertungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Für den Viehbestand ist der Stichtag maßgebend, nach dem sich die Erhebung der Tierseuchenbeiträge für das laufende Jahr richtet. (4) Anträge auf Absetzung nicht eingeleiteter Wassermengen sind bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids unter Angabe der abzusetzenden Wassermenge zu stellen. Synopse Satzung zur Erhebung von Gebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassergebührensatzung – AbwGebS) der Stadt Lahr Satzung i.d.F. vom 15.12.2014 / Änderungssatzung §6 §6 Versiegelte Grundstücksfläche Versiegelte Grundstücksfläche (1) Maßgebend für die Berechnung der überbauten und darüber hinaus befestigten (versiegelten) Flächen der angeschlossenen Grundstücke ist der Zustand zu Beginn des Veranlagungszeitraumes, bei erstmaliger Entstehung der Gebührenpflicht der Zustand zum Zeitpunkt des Beginns des Benutzungsverhältnisses. unverändert (2) Die versiegelten Flächen (gemessen in m2) werden mit einem Faktor multipliziert, der unter Berücksichtigung des Grades der Wasserdurchlässigkeit wie folgt festgesetzt wird: a) wasserundurchlässige Befestigungen: Asphalt, Beton, Pflaster, Platten, Fliesen und sonstige wasserundurchlässige Befestigungen mit Fugenverguss, press-, knirsch- oder auf Beton verlegt Faktor 1,0 b) teilweise wasserdurchlässige Befestigungen: Pflaster, Platten, Fliesen, Verbundsteine und sonstige wasserundurchlässige Befestigungen ohne Fugenverguss auf sickerfähigem Untergrund verlegt Porenpflaster (Sickersteine), Kies- oder Schotterflächen, Schotterrasen, Rasengittersteine, Rasen- oder Splitfugenpflaster Faktor 0,4 c) sonstige Befestigungen: Dachflächen ohne Begrünung Faktor 1,0 Faktor 0,7 Synopse Satzung zur Erhebung von Gebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassergebührensatzung – AbwGebS) der Stadt Lahr Satzung i.d.F. vom 15.12.2014 / Änderungssatzung Gründächer Faktor 0,4 Für Tiefgaragendächer gelten diese Faktoren entsprechend. d) Für versiegelte Flächen anderer Art gilt der Faktor derjenigen Versiegelungsart nach den Buchstaben a) bis c), welche der betreffenden Versiegelung in Abhängigkeit vom Wasserdurchlässigkeitsgrad am nächsten kommt. (3) Versiegelte Flächen, von denen das anfallende Niederschlagswasser regelmäßig in einer Sickermulde, Rigolenversickerung, einem Sickerschacht oder einer ähnlichen Versickerungsanlage versickert und nur über einen Notüberlauf den öffentlichen Abwasseranlagen zugeführt wird, werden mit 10 vom Hundert der Fläche berücksichtigt. Dies gilt nur für Flächen oder Flächenanteile, für die die angeschlossenen Versickerungsanlagen ein Stauvolumen von 1 m3 je angefangene 50 m2 angeschlossene Fläche und mindestens ein Stauvolumen von 2 m3 aufweisen. (4) Versiegelte Teilflächen, von denen das anfallende Niederschlagswasser regelmäßig über eine Niederschlagswassernutzungsanlage (Zisterne) genutzt und nur über einen Notüberlauf und/oder eine Drosseleinrichtung den öffentlichen Abwasseranlagen zugeführt wird, werden a) mit 10 vom Hundert der Fläche berücksichtigt, wenn das dort anfallende Niederschlagswasser ganz oder teilweise im Haushalt oder Betrieb als Brauchwasser (z.B. für Toilettenanlagen, Waschmaschinen u.ä.) genutzt wird, b) mit 50 vom Hundert der Fläche berücksichtigt, wenn das dort anfallende Niederschlagswasser ausschließlich zur Gartenbewässerung genutzt wird. Synopse Satzung zur Erhebung von Gebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassergebührensatzung – AbwGebS) der Stadt Lahr Satzung i.d.F. vom 15.12.2014 / Änderungssatzung Dies gilt nur für Flächen oder Flächenanteile, für die die angeschlossenen Niederschlagswassernutzungsanlagen ein Speichervolumen von 1 m3 je angefangene 50 m2 angeschlossene Fläche und mindestens ein Speichervolumen von 2 m3 aufweisen. (5) Abs. 3 und 4 gelten entsprechend für sonstige Anlagen, die in ihren Wirkungen vergleichbar sind. §7 §7 Höhe der Abwassergebühren Höhe der Abwassergebühren (1) Die Schmutzwassergebühr bei Einleitungen nach § 2 Abs. 1 und 2 beträgt je m³ Schmutzwasser € 1,38. (1) Die Schmutzwassergebühr bei Einleitungen nach § 2 Abs. 1 und 2 beträgt je m³ Schmutzwasser € 1,60. (2) Wird Schmutzwasser in öffentliche Kanäle eingeleitet, die nicht an ein Klärwerk angeschlossen sind, beträgt die Schmutzwassergebühr je m³ Schmutzwasser € 0,35. (2) Wird Schmutzwasser in öffentliche Kanäle eingeleitet, die nicht an ein Klärwerk angeschlossen sind, beträgt die Schmutzwassergebühr je m³ Schmutzwasser € 0,42. (3) Die Niederschlagswassergebühr (§ 2 Abs. 4) beträgt je m² der nach § 6 Abs. 2 bis 5 gewichteten versiegelte Fläche € 0,22. (3) Die Niederschlagswassergebühr (§ 2 Abs. 4) beträgt je m² der nach § 6 Abs. 2 bis 5 gewichteten versiegelte Fläche € 0,28. Synopse Satzung zur Erhebung von Gebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassergebührensatzung – AbwGebS) der Stadt Lahr Satzung i.d.F. vom 15.12.2014 / Änderungssatzung §8 §8 Starkverschmutzerzuschläge Starkverschmutzerzuschläge (1) Überschreitet das eingeleitete Schmutzwasser die nachfolgend festgelegten Werte (stark verschmutztes Schmutzwasser), erhöht sich der Gebührensatz (§ 7 Abs. 1) entsprechend der stärkeren Verschmutzung wie folgt: 1. bei Schmutzwasser mit einem Gehalt an absetzbaren Stoffen von 300 bis 600 mg/l um für jede weitere angefangene 300 mg/l um jeweils weitere 15 v.H., 15 v.H.; 2. bei Schmutzwasser mit einer Konzentration an biologisch abbaubaren Stoffen, gemessen am biochemischen Sauerstoffbedarf nach 5 Tagen (BSB5) von 300 bis 600 mg/l um für jede weitere angefangene 300 mg/l um jeweils weitere 15 v.H., 15 v.H. 3. bei Schmutzwasser mit einer Konzentration an chemisch oxidierbaren Stoffen, gemessen am chemischen Sauerstoffbedarf (CSB) von 600 bis 1200 mg/l um für jede weitere angefangene 600 mg/l um jeweils weitere 15 v.H., 15 v.H. (2) Die Zuschläge nach Abs. 1 Nrn. 1 und 2 werden nebeneinander erhoben. Ist der Zuschlag nach Nr. 3 höher als der nach Nr. 2, werden nur die Zuschläge nach Nr. 1 und 3 erhoben. unverändert Synopse Satzung zur Erhebung von Gebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassergebührensatzung – AbwGebS) der Stadt Lahr Satzung i.d.F. vom 15.12.2014 / Änderungssatzung §9 Verschmutzungswerte (1) Die Verschmutzungswerte von stark verschmutztem Schmutzwasser werden durch die Stadt nach mittleren Verschmutzungswerten festgesetzt. Dabei werden die Verschmutzungswerte zugrunde gelegt, die sich aus dem arithmetischen Mittel von 3 Abwasseruntersuchungen ergeben. Die Abwasseruntersuchungen werden innerhalb des Veranlagungszeitraums in einem Abstand von mindestens 3 Wochen durchgeführt. (2) Für die Abwasseruntersuchungen nach Abs. 1 werden an jeder Einleitungsstelle qualifizierte Stichproben entnommen. Dies entspricht einer Abwassermischung aus mindestens fünf, höchstens 24 Stichproben. Die Stichproben sind im Abstand von nicht weniger als zwei Minuten und nicht mehr als zwölf Stunden zu entnehmen. (3) Den Werten nach Absatz 1 liegen folgende Analyseverfahren zugrunde: 1. Absetzbare Stoffe: Massenkonzentration der absetzbaren Stoffe DIN 38 409 Teil 10 (in der jeweils gültigen Fassung); 2. Biologisch abbaubare Stoffe:Biochemischer Sauerstoff in 5 Tagen (BSB5) DIN 38 409 H51 (in der jeweils gültigen Fassung); 3. Chemisch-oxidierbare Stoffe: Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) DIN 38409H41 (in der jeweils gültigen Fassung). Der Gebührenschuldner ist verpflichtet, der Stadt mitzuteilen, ob in den Abwasserproben anorganische Verbindungen, die unter Reaktionsbedingungen oxidiert werden, zu erwarten sind. Diese sind separat zu bestimmen und in Abzug zu bringen. Die Verschmutzungswerte beziehen sich auf Untersuchungen von Abwasser im nach 2 Stunden abgesetzten Zustand. §9 Verschmutzungswerte unverändert Synopse Satzung zur Erhebung von Gebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassergebührensatzung – AbwGebS) der Stadt Lahr Satzung i.d.F. vom 15.12.2014 / Änderungssatzung § 10 § 10 Entstehung der Gebührenschuld Entstehung der Gebührenschuld (1) In den Fällen des § 2 Abs. 1 und 4 entsteht die Gebührenschuld für ein Kalenderjahr mit Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraum). Endet ein Benutzungsverhältnis vor Ablauf des Veranlagungszeitraumes, entsteht die Gebührenschuld mit Ende des Benutzungsverhältnisses. unverändert (2) In den Fällen des § 3 Abs. 1 Satz 3 entsteht die Gebührenschuld für den bisherigen Grundstückseigentümer mit Beginn des auf den Übergang folgenden Monats; für den neuen Grundstückseigentümer mit Ablauf des Veranlagungszeitraumes. (3) In den Fällen des § 2 Abs. 2 entsteht die Gebührenschuld bei vorübergehender Einleitung mit Beendigung der Einleitung, im übrigen mit Ablauf des Veranlagungszeitraums. § 11 § 11 Vorauszahlungen Vorauszahlungen (1) Solange die Gebührenschuld noch nicht entstanden ist, sind vom Gebührenschuldner Vorauszahlungen auf die Schmutzwassergebühr (§ 2 Abs. 1) und die Niederschlagswassergebühr (§ 2 Abs. 4) zu leisten. Die Vorauszahlungen entstehen zum 15.3., zum 15.6., zum 15.9. und zum 15.12. eines jeden Kalenderjahres. Beginnt die Gebührenpflicht während des Veranlagungszeitraumes, entstehen die Vorauszahlungen erstmalig zum nächsten der in Satz 2 genannten Termine. unverändert Synopse Satzung zur Erhebung von Gebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassergebührensatzung – AbwGebS) der Stadt Lahr Satzung i.d.F. vom 15.12.2014 / Änderungssatzung (2) Jeder Vorauszahlung für die Schmutzwassergebühr ist ein Viertel der zuletzt festgestellten Schmutzwassermenge (§§ 4, 5) und jeder Vorauszahlung für die Niederschlagswassergebühr ein Viertel der zuletzt festgestellten versiegelten Grundstücksfläche (§ 6) zugrunde zu legen. Bei erstmaligem Beginn der Gebührenpflicht wird der voraussichtliche Jahreswasserverbrauch geschätzt. Die voraussichtliche versiegelte Fläche wird geschätzt, solange die Erklärung nach § 16 Abs. 5, 6 der Abwassersatzung der Stadt Lahr nicht abgegeben wurde. (3) Die für den Veranlagungszeitraum entrichteten Vorauszahlungen werden auf die Gebührenschuld für diesen Zeitraum angerechnet. (4) In Fällen des § 2 Abs. 2 entfällt die Pflicht zur Vorauszahlung. § 12 Fälligkeit (1) Die Benutzungsgebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids zur Zahlung fällig. Sind Vorauszahlungen (§ 11) geleistet worden, gilt dies nur, soweit die Gebührenschuld die geleisteten Vorauszahlungen übersteigt. Ist die Gebührenschuld kleiner als die geleisteten Vorauszahlungen, wird der Unterschiedsbetrag nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids durch Aufrechnung oder Zurückzahlung ausgeglichen. (2) Die Vorauszahlungen gemäß § 11 werden jeweils zu dem Zeitpunkt fällig, zu dem sie entstehen. § 12 Fälligkeit unverändert Synopse Satzung zur Erhebung von Gebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassergebührensatzung – AbwGebS) der Stadt Lahr Satzung i.d.F. vom 15.12.2014 / Änderungssatzung § 12a Ordnungswidrigkeiten § 12a Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig der Nachweispflicht nach § 4 Abs. 2 Satz 1 und 2 nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nachkommt. § 19 Inkrafttreten Die Satzung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. § 19 Inkrafttreten Diese Satzung tritt zum 1.1.2016 in Kraft.