Beschlussvorlage
Amt: 61
Fink
Datum: 23.11.2015 Az.: -0680 Fk
Drucksache Nr.: 319/2015
Beratungsfolge
Termin
Beratung
Kennung
Abstimmung
Gemeinderat
30.11.2015
beschließend
öffentlich
Beteiligungsvermerke
Amt
Handzeichen
Eingangsvermerke
Oberbürgermeister
Erster Bürgermeister
Bürgermeister
Haupt- und Personalamt
Abt. 10/101
Kämmerei
Rechts- und
Ordnungsamt
Betreff:
Bebauungsplan WILLY-BRANDT-STRASSE
- Erlass einer Veränderungssperre gemäß § 14 Baugesetzbuch (BauGB)
Beschlussvorschlag:
Für den östlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes WILLY-BRANDTSTRASSE wird der Erlass einer Veränderungssperre gemäß § 14 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen.
Nachfolgend ausgeführte Grundstücke der Gemarkung Lahr mit den Flurstücks-Nr.
5901/1, 5901/2, 5902, 5903, 5903/1, 5919/7 liegen im räumlichen Geltungsbereich
der Veränderungssperre.
Anlage(n):
- Satzung
- Bestandsplan mit Geltungsbereich der Veränderungssperre
BERATUNGSERGEBNIS
Einstimmig
Sitzungstag:
lt. Beschlussvorschlag
mit Stimmenmehrheit
Bearbeitungsvermerk
abweichender Beschluss (s. Anlage)
Ja-Stimmen
Nein-Stimmen
Enthalt.
Datum
Handzeichen
Drucksache 319/2015
Seite - 2 -
Begründung:
Anlass für den Erlass einer Veränderungssperre für den Bereich des Bebauungsplans WILLY-BRANDT-STRASSE ist ein Kaufvertrag, der darauf abzielt, dort weitere Einzelhandelsbetriebe einzurichten.
Vorgesehen sind ein weiterer Lebensmitteldiscounter und ein Drogeriemarkt.
Das Einzelhandelskonzept der Stadt Lahr ist überarbeitungsbedürftig und soll nächstes Jahr
fortgeschrieben werden. Der Bereich der Nahversorgung soll als Erstes bearbeitet werden.
Um unerwünschte Entwicklungen im östlichen Geltungsbereich des neuaufzustellenden Bebauungsplans zu verhindern, soll die Veränderungssperre gemäß § 14 Baugesetzbuch erlassen werden. Sie wird auf dieses Grundstück beschränkt.
Ausnahmen, die das Änderungsverfahren des Bebauungsplanes inhaltlich nicht tangieren,
sind möglich. Einzelheiten dazu sind im Satzungstext geregelt.
Tilman Petters
Sabine Fink
Hinweis:
Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis
mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat in der öffentlichen Sitzung den Verhandlungstisch, in der nichtöffentlichen Sitzung den
Beratungsraum zu verlassen. Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1 – 5 Gemeindeordnung zu entnehmen.