Beschlussvorlage (Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Lahr über die Erhebung von Abwassergebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassergebührensatzung – AbwGebS))
Vorlage: Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Lahr über die Erhebung von Abwassergebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassergebührensatzung – AbwGebS)
14. Dezember 2015
Beschlussvorlage (Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Lahr über die Erhebung von Abwassergebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassergebührensatzung – AbwGebS))
Beschlussvorlage (Gebührenkalkulation)
Beschlussvorlage (Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung von gebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassergebührensatzung - AbwGebS) der Stadt Lahr)
Beschlussvorlage (Synopse)
14. Dezember 2015
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Beschlussvorlage (Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Lahr über die Erhebung von Abwassergebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassergebührensatzung – AbwGebS))
Beschlussvorlage (Synopse)Beschlussvorlage (Gebührenkalkulation)Beschlussvorlage (Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung von gebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassergebührensatzung - AbwGebS) der Stadt Lahr)
Beschlussvorlage Amt: 202 Singler Datum: 29.09.2015 Az.: 700.311 Beratungsfolge Termin Haupt- und Personalausschuss 23.11.2015 Gemeinderat 14.12.2015 Drucksache Nr.: 255/2015 Beratung beschließend Kennung Abstimmung nichtöffentlich Einstimmig öffentlich Beteiligungsvermerke Amt Handzeichen Eingangsvermerke Oberbürgermeister Erster Bürgermeister Bürgermeister Haupt- und Personalamt Abt. 10/101 Kämmerei Rechts- und Ordnungsamt Betreff: Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Lahr über die Erhebung von Abwassergebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassergebührensatzung – AbwGebS) Beschlussvorschlag: Beschlussvorschlag siehe nächste Seite Der Gemeinderat der Stadt Lahr beschließt im Rahmen der Gebührenfestsetzung für die Jahre 2016 und 2017 Folgendes: 1. Der dem Gemeinderat vorgelegten Gebührenkalkulation Stand November 2015 wird zugestimmt. 2. Die Stadt Lahr beabsichtigt weiterhin Gebühren für die öffentliche Einrichtung zur Abwasserbeseitigung zu erheben. 3. Die Stadt Lahr wählt als Bemessungsmaßstab für die zentrale Schmutzwasserbeseitigung den Frischwassermaßstab. Bemessungsmaßstab für die Niederschlagswasserbeseitigung sind die überbauten und befestigten Grundstücksflächen, die an die Abwasserbeseitigung angeschlossen BERATUNGSERGEBNIS Einstimmig Sitzungstag: lt. Beschlussvorschlag mit Stimmenmehrheit Bearbeitungsvermerk abweichender Beschluss (s. Anlage) Ja-Stimmen Nein-Stimmen Enthalt. Datum Handzeichen Drucksache 255/2015 Seite - 2 - sind. 4. Bei der Gebührenbemessung wurden die Kosten und Erlöse in einem Kalkulationszeitraum von zwei Jahren berücksichtigt. Somit liegen der Gebührenbemessung die Wirtschaftsplanansätze des Jahres 2016 und eine Hochrechnung für das Jahr 2017 zugrunde. Die Aufteilung der Kosten auf die Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung erfolgt nach den in der Gebührenkalkulation erläuterten Grundsätzen. 5. Zu den ansatzfähigen Kosten in der Gebührenkalkulation gehören nach § 14 Abs. 3 Satz 1 Kommunalabgabengesetz auch die angemessene Verzinsung des Anlagekapitals und angemessene Abschreibungen. In die Gebührenkalkulationen wurden die tatsächlichen Fremdkapitalzinsen eingerechnet. Da der Eigenbetrieb nicht mit Stammkapital ausgestattet ist, wurden keine Eigenkapitalzinsen angesetzt. Bei der Ermittlung der Abschreibungen werden die Anschaffungs- und Herstellungskosten zugrunde gelegt. 6. Für die Entwässerung der öffentlichen Verkehrsflächen wurde in der Gebührenkalkulation für die Abwasserbeseitigung ein Abzug bei den laufenden und kalkulatorischen Kosten sowie den Zuschüssen vorgenommen (Straßenentwässerungsanteil). Der Straßenentwässerungsanteil beträgt: laufende Kosten Mischwasserbeseitigung (Kanalnetz, Sammler, RÜB) laufende Kosten Schmutzwasserbeseitigung laufende Kosten Niederschlagswasserbeseitigung laufende Kosten Kläranlage kalkulatorische Kosten Mischwasserbeseitigung kalkulatorische Kosten Schmutzwasserbeseitigung kalkulatorische Kosten Niederschlagswasserbeseitigung kalkulatorische Kosten Kläranlage 25 % 0% 50 % 5% 25 % 0% 50 % 5% 7. Den gebührenfähigen Gesamtkosten der öffentlichen Einrichtungen, welche in die Gebührenkalkulationen eingestellt wurden, wird zugestimmt. 8. Im Kalkulationszeitraum 2016/2017 erfolgt der Ausgleich folgender Vorjahresergebnisse: Bei der Schmutzwasserbeseitigung werden die noch offenen Kostenüberdeckungen aus den Jahren 2011-2013 in Höhe von 992.708,95 € sowie ein Teil der Kostenüberdeckung des Jahres 2014 in Höhe von 120.000 € ausgeglichen. Bei der Niederschlagswasserbeseitigung erfolgt der Ausgleich der Kostenunterdeckung des Jahres 2014 in Höhe von 44.816,64 €. 9. Der Gemeinderat nimmt die Begründung zur Kenntnis und stimmt den Kalkulationen für die Jahre 2016 und 2017, jeweils Stand November 2015, einschließlich sämtlicher darin enthaltenen Erläuterungen zu. 10. Der Gemeinderat beschließt, für die Abrechnungsjahre 2016 und 2017 folgende Gebührensätze festzusetzen: Schmutzwassergebühr: Schmutzwasserkanalgebühr: Niederschlagswassergebühr: € 1,60 je m³ Schmutzwasser € 0,42 je m³ Schmutzwasser € 0,28 je m² gewichteter versiegelter Grundstücksfläche Drucksache 255/2015 Seite - 3 - 11 Der Gemeinderat beschließt die dazugehörige Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Lahr über die Erhebung von Abwassergebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassergebührensatzung – AbwGebS). Anlage(n): Gebührenkalkulation Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung von gebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassergebührensatzung - AbwGebS) der Stadt Lahr Synopse Drucksache 255/2015 Seite - 4 - Begründung: I. Gebührenkalkulation: Nach dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 11.3.2010 sind die Gemeinden in Baden-Württemberg – und damit auch die Stadt Lahr – zur Kalkulation getrennter Abwassergebühren verpflichtet. Der Gemeinderat hat daher in der Sitzung vom 26.10.2010 (Beschlussvorlage Nr. 133/2010) die Einführung getrennter Abwassergebühren in Lahr beschlossen. Nach Abschluss des Datenerhebungsverfahrens zur Einführung der getrennten Abwassergebühren hat der Gemeinderat mit Beschlussvorlage Nr. 114/2011 am 19.12.2011 rückwirkend zum 01.01.2011 die Neufassung der Abwassergebührensatzung beschlossen. Seither werden eine Schmutzwassergebühr für die Beseitigung des Schmutzwassers und eine Niederschlagswassergebühr für die Beseitigung des Niederschlagswassers erhoben. Um die entsprechenden Gebührensätze für die Abrechnungsjahre 2016 und 2017 zu kalkulieren wurden die Gesamtkosten der Abwasserbeseitigung und die Maßstabseinheiten für beide Gebührensätze ermittelt. Die jeweiligen Gesamtkosten des Gebührenjahres wurden danach zunächst um die Kostenanteile für die Straßenentwässerung reduziert, die die Gemeinde selbst zu tragen hat. Anschließend wurden die verbleibenden gebührenfähigen Kosten auf die Bereiche Schmutzwasserbeseitigung und Niederschlagswasserbeseitigung (der angeschlossenen Grundstücke) aufgeteilt. Zu den bei beiden Kalkulationsschritten verwandten Ansätzen wird auf die ausführliche Darstellung in den Kalkulationen verwiesen. Anschließend wurden die gebührenfähigen Kosten durch die jeweiligen Gebührenmaßstäbe geteilt – im Falle der Kosten der Schmutzwasserbeseitigung durch die gesamte Schmutzwassermenge, die auf den an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossenen Grundstücken anfällt, im Falle der Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung durch die gesamten versiegelten Flächen der an die öffentliche Abwasserbeseitigung angeschlossenen Grundstücke. Abwassergebühren 2016 und 2017: Die Gebührenkalkulation 2016 und 2017 weist unter Berücksichtigung der Ergebnisse aus Vorjahren folgende kostendeckende Gebührensätze für die Beseitigung des Schmutzwassers und des Niederschlagswassers aus: Schmutzwassergebühr: Schmutzwasserkanalgebühr: Niederschlagswassergebühr: € 1,60 je m³ Schmutzwasser (Vj. 1,38 €/m³) € 0,42 je m³ Schmutzwasser (Vj. 0,35 m/³) € 0,28 je m² gewichteter versiegelter Grundstücksfläche (Vj.: 0,22 €/m²) … Drucksache 255/2015 Seite - 5 - II. Weitere Änderungen der Abwassergebührensatzung: a.) Änderung Satzungsgebiet (§ 1 Abs. 1) Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 27.07.2015 (Beschlussvorlage Nr. 194/2015) beschlossen, die Aufgaben der Abwasserbeseitigung auf dem Gebiet des Zweckverbands Industrie- und Gewerbepark Raum Lahr auf den Zweckverband zu übertragen. Hierfür wurde beschlossen, die Verbandssatzung zum 01.01.2016 zu ändern. Die Abwassergebührensatzung der Stadt Lahr umfasst in der aktuell gültigen Version das gesamte Stadtgebiet. Aufgrund des vorgenannten Beschlusses zur Aufgabenübertragung ist die Abwassergebührensatzung entsprechend anzupassen. b.) Haftung für die Gebührenschuld (§ 3 Abs. 3) Die Rechtsberatung der Stadt Lahr empfiehlt klarstellend in der Satzung (§ 3 Gebührenschuldner) aufzunehmen, dass die Gebührenschuld nach § 1 auf dem Grundstück bzw. dem Erbbaurecht als öffentliche Last (§ 13 Abs. 3 i.V.m. § 27 KAG) ruht. Das Ruhen der Gebührenschuld als öffentliche Last auf dem Grundstück bedeutet, dass das Grundstück mit den Abgaben, hier Abwassergebühren, belastet wird. Die Zahlungsverpflichtung trifft dann den jeweiligen Grundeigentümer unabhängig vom Zeitpunkt ihres Entstehens. Mit dieser Klarstellung verbessern sich die Möglichkeiten der Forderungsverfolgung. c) Organisationsform der Wasserversorgung (§ 4 Abs. 1 Nr. 1) Die aktuell gültige Abwassergebührensatzung definiert die Abwassermenge u.a. entsprechend der Entnahme aus der öffentlichen Wasserversorgung. Wegen der privatrechtlichen Organisation der Wasserversorgung in der Stadt Lahr wird in der Änderungssatzung das Wort „öffentlichen“ gestrichen. d) Verpflichtung zur Selbstablesung (§ 4 Abs. 2 Satz 1) Zur Ermittlung der jeweiligen Jahresverbräuche werden den Gebührenschuldnern jeweils zum Jahresende Ablesekarten zur Selbstablesung übersandt. Die Grundstückseigentümer haben dann rund einen Monat Zeit um den Zählerstand abzulesen und der Stadt zur Endabrechnung zu übermitteln. Das Verfahren ist kostenund verbraucherfreundlich. Die vorliegenden Resonanzen zum gewählten Verfahren sind sehr positiv. Insbesondere begrüßen die Grundstückseigentümer, dass keine fremden Personen ihre Häuser oder Firmengebäude aufsuchen. Gerade die Firmenrückmeldungen unterstreichen dies. In der Änderungssatzung wird nunmehr die Pflicht zur Selbstablesung verankert. … Drucksache 255/2015 Seite - 6 - e) Zeitanteilige Berücksichtigung von Personen (§ 4 Abs. 4 und 5) Die Abwassergebührensatzung sieht vor, dass im Falle die Verbräuche nicht durch Messung ermittelt wurden, pauschale Mengen in Ansatz zu bringen sind. Eine zeitanteilige Berücksichtigung, z.B. für unterjährigen Zuzug war bislang nicht vorgesehen. Bei unterjährigen Zuzügen ist es jedoch gebührenrechtlich schwierig die jahresbezogenen Pauschalmengen zu berücksichtigen. f) Ordnungswidrigkeiten (§ 12a) Jährlich werden ca. 9.500 Ablesekarten versandt. Die Ablesequote liegt jeweils bei über 90 %. Die Ablesequote ist nach Rückmeldung des beauftragten Dienstleisters außergewöhnlich hoch. Dennoch sind jährlich zwischen 800 – 1.000 Zählerstände im Wege der Schätzung abzurechnen. Dies führt naturgemäß zu Ungenauigkeiten. Diese erhöhen sich je häufiger aufeinanderfolgend Zählerstände geschätzt werden müssen. Dies führt letztlich zu größeren Nachforderungen im Rahmen von Abrechnungen anhand genauer Zählerstände. Sehr hohe Nachforderungen überfordern i.d.R. die Leistungsfähigkeit der Gebührenschuldner und führen zu erhöhtem Aufwand in der Forderungsverfolgung. Im Jahr 2015 wurden alle Grundstückseigentümer angeschrieben, deren Zählerstände über drei aufeinander folgende Jahre geschätzt wurden. Teilweise erfolgten daraufhin Zwischenablesungen. Allerdings waren auch diese Bemühungen bei einer größeren Anzahl von Grundstückseigentümern erfolglos. Die jeweiligen Zählerstände können in solchen Fällen erst nach sechs Jahren im Rahmen des Turnuswechsels von Wasserzählern ermittelt und abgerechnet werden. Aus vorgenannten Gründen wird vorgeschlagen, dass zum einen die Pflicht zur Selbstablesung in der Satzung verankert wird und zum anderen für den Fall der Nichtablesung dies als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann. Die Verwaltung empfiehlt der Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Lahr über die Erhebung von Abwassergebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassergebührensatzung – AbwGebS) zuzustimmen. Guido Schöneboom Erster Bürgermeister Jürgen Trampert Stadtkämmerer