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Beschlussvorlage (Richtlinien zur Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen)

                                    
                                        Richtlinien zur Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen auf den
öffentlichen Verkehrsflächen in Lahr/Schwarzwald
I. Räumlicher Geltungsbereich
Die Richtlinien gelten für Sondernutzungen im Zuständigkeitsbereich der
Stadt Lahr/Schwarzwald.

II. Erlaubnisfreie Sondernutzungen
Für folgende Sondernutzungen gilt die Sondernutzungserlaubnis als erteilt:
a)

Straßenkunst ohne Aufbauten und technische Hilfsmittel wie z. B.
Pantomimen, Jongleure und Zauberer, Marionettenspieler,

b)

Straßenmusik ohne Lautverstärker an Werktagen zwischen 09.00 Uhr und
18.00 Uhr mit einer Dauer von bis zu 60 Minuten an einem Standort, bei
Wechsel des Standorts ist eine Entfernung von mindestens 100 m
einzuhalten,

c)

Schaukästen, Vitrinen und Warenautomaten mit einer Tiefe von bis zu
0,3 Metern,

d)

Firmenschilder u. Ä. an Gebäuden, wenn eine lichte Höhe über dem
Straßenniveau von mind. 2,5 m eingehalten wird und das Schild max.
0,3 m auskragt (im Einzelfall ist zu prüfen, ob eine baurechtliche
Genehmigung erforderlich ist),

e)

Sammlungen für gemeinnützige Zwecke.

Während der jährlichen Chrysanthema ist Straßenkunst und Straßenmusik
täglich von 10.00 Uhr bis 14.00 Uhr und von 15.00 Uhr bis 17.00 Uhr für die
Dauer von bis zu einer Stunde an einem Standort erlaubnisfrei. Der Standort ist
jeweils zur vollen Stunde zu wechseln, um die notwendige Kontrolle der
Spielzeiten zu erleichtern. Hierbei ist eine Entfernung von mindestens 100 m
einzuhalten.
Zusätzlich ist Straßenkunst und Straßenmusik während der Chrysanthema nur
im Rahmen der im Sicherheitskonzept definierten Vorgaben erlaubnisfrei.

III. Erlaubnispflichtige Sondernutzungen
1. Veranstaltungen
Versammlungen im Sinne des Versammlungsrechts oder besonders
genehmigte Veranstaltungen der nachfolgenden Art haben auf den
öffentlichen Flächen Vorrang vor anderen Sondernutzungen:
1.1 Feierveranstaltungen
besonderem Anlass),

mit

Volksfestcharakter

(Innenstadtfeste

aus

1.2 kulturelle Veranstaltungen mit stadtbelebender Wirkung,
1.3 Informationsveranstaltungen öffentlicher Stellen oder politischer und
bedeutender gesellschaftlicher Organisationen (z. B. Gesundheits- und
Umwelttage, Feuerwehr, DRK, Polizei,…),
1.4 Sportveranstaltungen - auch mit Sponsorenbeteiligung - ,
1.5 kirchliche Veranstaltungen.
2. Andere Sondernutzungen
Weitere Sondernutzungen können zugelassen werden für:
2.1 Informationsstände ohne gewerblichen Hintergrund, wie z. B. Infostände von
Parteien, politischen Gruppierungen und Bürgerinitiativen sowie
gemeinnützigen Organisationen und Vereinen,
2.2 die Anfertigung, die Ausstellung und den Verkauf von kunstgewerblichen
oder kunsthandwerklichen Artikeln,
2.3 Spezialmärkte, wie z. B. Flohmarktveranstaltungen,
(in der Fußgängerzone wird die Zahl der Märkte und marktähnlichen
Veranstaltungen mit Ausnahme des regelmäßigen Wochenmarktes auf eine
Veranstaltung im Monat beschränkt,
Spezialmärkte in der Fußgängerzone, die nicht im Zusammenhang mit
Werbeaktionen der Anliegergeschäfte oder der Lahrer Werbegemeinschaft
e. V. stehen, finden auf dem Schloßplatz statt),
2.4 nicht gewerbliche Verkaufsaktionen,
(hierbei dürfen caritative und gemeinnützige Organisationen nicht für mehr
als zwei Tage hintereinander Verkaufsaktionen durchführen),
2.5 gewerbliche Nutzungen mit den unter Ziffer 3 genannten Einschränkungen,
sofern hierfür keine Eintrittsgelder erhoben werden.
3. Besonderheiten bei gewerblichen Nutzungen
Bei gewerblichen Nutzungen gelten folgende Einschränkungen:
3.1 Sondernutzungen
mit
gewerblichem
Hintergrund
wie
z.
B.
Außenbewirtungen mit Zubehör und Warenauslagen zum Verkauf werden im
Rahmen der zur Verfügung stehenden Flächen an der Stätte der Leistung
(Betriebssitz) zugelassen. Unterverpachtungen sind nicht gestattet.
3.2 Sondernutzungserlaubnisse für gewerbliche Werbeaktionen können an
Anliegergeschäfte, Gemeinschaften mehrerer Anliegergeschäfte und die
Lahrer Werbegemeinschaft erteilt werden, wenn ein besonderer Anlass
vorliegt wie z. B. Geschäftseröffnung, Geschäftsjubiläen ab 10 Jahre,
Traditionsveranstaltungen, gemeinsame Präsentationen und befristete
Aktionen aus besonderem Anlass.

3.3 Gewerbliche Werbeaktionen können weiterhin zugelassen werden, wenn die
jeweilige Veranstaltung einen besonderen Beitrag zur Stadtbelebung und
Attraktivitätssteigerung der Innenstadt darstellt (z. B. Modenschau,
Vorführungen, Autopräsentationen u. ä.). Dies gilt auch für Firmen, die nicht
Anlieger sind. Sonstige gewerbliche Werbeaktionen von Firmen, die
nicht an der Stätte der Leistung erfolgen und keinen besonderen
Beitrag zur Stadtbelebung leisten (z. B. einfache Werbestände) sind
unzulässig.
3.4 Eigenständige Lautsprecherwerbung ist nicht zugelassen.
3.5 Die Sondernutzungserlaubnis zur Außenbewirtschaftung umfasst
grundsätzlich die Erlaubnis zum Aufstellen von Tischen, Stühlen,
Sonnenschirmen und Pflanzkübeln. Weitere Elemente sind hiervon
nicht umfasst. Die Möblierungselemente müssen auf dem Bodenbelag
der Straßen, Wege und Plätze aufgestellt werden. Podeste oder
Teppiche sind nicht zulässig.
3.6 Theken, flüssiggasbetriebene Heizgeräte sowie Serviceeinrichtungen
sind auf Außenbewirtungsflächen nicht zugelassen. Zusätzliche
Verkaufs- oder Essens- und Getränkestände o. Ä. sind auf den
Außenbewirtschaftungsflächen
ebenfalls
nicht
zulässig.
Bei
besonderen Aktionen kann in Einzelfällen eine Genehmigung hierzu
erteilt werden.
3.7 Die Sauberhaltung der genehmigten Sondernutzungsflächen hat durch
den/die Berechtigte/n zu erfolgen.
3.8 Pro Betrieb darf pro Fassaden-/Straßenseite nur ein Plakatständer mit
einer maximalen Gesamtgröße von 80 cm x 100 cm Ansichtsfläche pro
Seite genehmigt werden.
3.9 Warenauslagen, Plakatständer u. Ä. sind grundsätzlich an der
Hausfront zu platzieren. Eine Restgehwegbreite von mindestens 1,20
Metern ist einzuhalten.
3.10 Plakatierungen sind generell nur innerorts und bis zu einem Format
von maximal DIN A1 erlaubt. Im Innenstadtring (Goethestraße – Berg/Turmstraße – Gärtnerstraße – B 415) ist das Aufhängen von Plakaten
außerhalb der hierfür vorgesehenen Vorrichtungen nicht gestattet. An
Beleuchtungsmasten u. ä. dürfen nicht mehr als drei Plakate
gleichzeitig angebracht werden. Im Bereich von Grün- und
Erholungsanlagen darf ohne ausdrückliche Genehmigung nicht
plakatiert werden. Von diesen Vorgaben ausgenommen sind
Plakatierungen
von
Parteien
und
Wählervereinigungen
vor
anstehenden Wahlen sowie Plakatierungen auf städtischen
Plakatrahmen. Sofern letztere vorhanden sind, sind dort in einem
Umkreis von 50 m keine sonstigen Plakatierungen zulässig.
3.11 Die Genehmigungen zur Plakatierung im Bereich der Stadteingänge
sowie der städtischen Plakatrahmen werden nach folgenden Prioritäten
vergeben:

-

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-

Priorität 1: städtische Großveranstaltungen mit regionaler
Strahlkraft sowie Großveranstaltungen in Kooperation mit der
Stadt Lahr (PuppenParade Ortenau, Narrenumzug, Sommerkino,
Kinderfest, etc.)
Priorität 2: etablierte, historisch verankerte Großveranstaltungen
mit regionaler Strahlkraft (Tulpenfest, Rosenabend, Lichterfest,
etc.)
Priorität 3: Großveranstaltung mit regionaler Strahlkraft der
Lahrer Vereine (Blütensonntag, Mineralienbörse, etc.)
Priorität 4: Großveranstaltungen mit regionaler Strahlkraft
sonstiger Unternehmen und Einrichtungen (Trendmesse, etc.).

Die Stadteingänge sowie die städtischen Plakatrahmen dürfen jeweils
14 Tage vor und 1 Werktag nach einer Veranstaltung zum Plakatieren
genutzt werden. Im sonstigen Bereich gilt eine maximale Dauer von 14
Tagen vor und drei Werktagen nach einer Veranstaltung.
3.12 Im Innenstadtring (Goethestraße – Berg-/Turmstraße – Gärtnerstraße –
B 415) gilt zusätzlich:
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-

-

-

Für Pflanzkübel sind stehende Formate einzusetzen mit runden
oder quadratischen Querschnitten. Die farbliche Gestaltung ist in
gedeckten Tönen, beispielsweise in anthrazit, grau oder braun zu
halten. Die Pflanzkübel sind in schlichtem Design und aus
wertigen Materialien, wie z. B. hochwertigem Kunststoff oder
Beton zu wählen. Zur Begrünung des Freibereiches sind nur
natürliche Pflanzen zulässig. Die Bepflanzung soll saisonal
wechseln. Ist dies nicht möglich, sind dauerhafte immergrüne
Bepflanzungen, wie z. B. Buchs oder Lorbeer (ggf. in Kombination
mit einer wechselnden saisonalen Bepflanzung) zu verwenden. Als
Wechselbepflanzung sollten vorzugsweise blühende Pflanzen
eingesetzt
werden
(z.
B.
Narzissen,
Rosen,
Tulpen,
Chrysanthemen, etc.).
Zusätzlich dürfen durch die Stadt Lahr zur Verfügung gestellte
Pflanzenkübel aufgestellt werden. Die Händler verpflichten sich in
Form von Blumenpatenschaften, die Pflanzkübel saisonal zu
bepflanzen und zu pflegen.
Die Materialien für die Möblierung der Außenbewirtschaftung
dürfen nur in Metall oder Holz bzw. Metall- oder Holzoptik gehalten
sein. Das Material von Teilelementen, wie Sitzflächen, Rückenoder Armlehnen kann hiervon abweichen.
Freisitze im öffentlichen Raum dürfen nur bis zu einer Höhe von
maximal 1,20 m und maximal an zwei Seiten zum übrigen
öffentlichen Raum hin optisch abgegrenzt werden, z. B. über
Barrieren oder Einfassungen.
Für die Elemente der Außenmöblierung und die Bespannung von
Sonnenschirmen
sind
grell
leuchtende
Farbgebungen,
Signalfarben und kontrastreiche grobe Musterungen unzulässig.
Ausnahmen sind möglich, wenn die beantragte farbliche
Gestaltung der Farbgebung des Betriebs-/Firmenlogos entspricht.
Werbeaufschriften sind bis zu einer Größe von 20 % der
Bespannungsfläche von Schirmen zulässig. Alle Elemente der

-

-

Außenmöblierung müssen gestalterisch und farblich aufeinander
abgestimmt sein und sollen ein harmonisches Gesamtbild
ergeben.
Das Aufstellen von Werbesegeln (Beachflags) sowie das
Aufbringen sogenannter Straßen-Tattoos (Werbeaufkleber u. ä.)
sind nicht zulässig.
Sondernutzungen dürfen nur bis zu einer Länge von 2/3 der
Hausfront abzgl. dem Eingangsbereich und einer Tiefe von 1,0 m
genehmigt
werden.
Ausgenommen
hiervon
sind
Außenbewirtungen. An barrierefrei gestalteten Platzflächen
außerhalb der Marktstraße sind Sondernutzungen bis zu einer
Tiefe von 1,20 m zulässig.

IV. Sondernutzungsgebühren
Die Regelungen der Satzung über die Erhebung von Gebühren für
Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Lahr/Schwarzwald in der
jeweils gültigen Fassung bleiben unberührt.

V. Ausnahmen / Übergangsfrist
Die Abteilung Öffentliche Sicherheit und Ordnung kann eine Ausnahme von
den Vorgaben dieser Richtlinien zulassen, wenn dies ansonsten zu einer
unbilligen Härte führen würde.
Ob eine gestalterische Vorgabe dieser Richtlinien verletzt wird, entscheidet
in zweifelhaften Fällen eine Kommission bestehend aus der Leitung des
Stadtplanungsamts, der Leitung der Abteilung Ratsangelegenheiten,
Öffentlichkeitsarbeit und Stadtmarketing, der Leitung des Rechts- und
Ordnungsamts sowie dem Vorstand der Lahrer Werbegemeinschaft.
Für zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bereits genehmigte
Sondernutzungen wird zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Neuregelungen
dieser Richtlinien eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2013 eingeräumt.
Bezüglich der Materialien für die Möblierung von Außenbewirtungsflächen
im Innenstadtring wird generell eine Frist bis 31.12.2014 gesetzt.
Die richtlinienkonforme Gestaltung der Sonnenschirme im Innenstadtring
hat bis zum 31.12.2017 zu erfolgen.
Lahr, …

Dr. Wolfgang G. Müller
Oberbürgermeister