Beschlussvorlage (Satzung über die Nutzung der Rathausinnenhöfe)
25. Januar 2016
Satzung der Stadt Lahr/Schwarzwald über die Nutzung der Rathausinnenhöfe des Rathauses Lahr Aufgrund von § 4 in Verbindung mit § 10 der Gemeindeordnung für BadenWürttemberg (GemO) in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBL. S. 581, ber. 698), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 28.10.2015 (GBL. S. 870) hat der Gemeinderat der Stadt Lahr am ………… folgende Satzung beschlossen: §1 Allgemeines (1) Diese Satzung regelt die Nutzung der beiden Innenhöfe des Rathauses 1 und 2. Der Innenhof des Rathauses 1 ist durch die Außenkante der Gebäude Bürgerbüro, Rathaus 1 und Rathaus Nord- bzw. Südflügel begrenzt. Der Innenhof des Rathauses 2 ist begrenzt durch die Außenkanten des Gebäudes (Luisenschule) und die Schranke zum Hof. Der Innenhof des Rathauses 2 (Luisenschule) ist eine Anlage im Verwaltungsgebrauch. (2) Die Stadt Lahr stellt den Innenhof des Rathauses 1 als öffentliche Einrichtung zur Verfügung. Der Innenhof ist eine Anlage im Verwaltungsgebrauch, die außerdem der Erholung der Einwohner der Stadt Lahr dienen soll. (3) Die erlaubte Nutzung der beiden Innenhöfe richtet sich nach den Maßgaben der folgenden Satzung. §2 Zweckbestimmung (1) Die Rathausinnenhöfe dienen vor allem der Nutzung durch die Besucher und Nutzer der Rathäuser und der Verwaltungsmitarbeitenden. (2) Der Innenhof des Rathauses 1 dient außerdem dem vorübergehenden Aufenthalt von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen zum Zwecke der Erholung und des kommunikativen Austauschs. (3) Der Innenhof des Rathauses 2 dient vorrangig der Nutzung als Parkplatz für die Verwaltungsmitarbeitenden und sonstigen Berechtigen und steht montags bis freitags von 17.00 bis 24.00 Uhr sowie an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen zusätzlich als öffentlicher Parkplatz zur Verfügung. Der Durchgang für Fahrradfahrer und Fußgänger ist gestattet. (4) Jede von dieser Zweckbestimmung abweichende Benutzung bedarf der vorherigen Zustimmung der Stadt. §3 Benutzungs- und Aufenthaltsrecht (1) Der Aufenthalt auf dem Rathausinnenhof 1 ist täglich zwischen 08.00 Uhr und 21.00 Uhr jedermann in gleichem Maße gestattet. Im Innenhof des Rathauses 2 ist nur den Verwaltungsmitarbeitenden und den Nutzern und Besuchern der Rathäuser der Aufenthalt gestattet. (2) Einzelnen Personen kann der Aufenthalt auf und der Durchgang durch die Rathausinnenhöfe für eine bestimmte Frist untersagt werden, wenn sie diesen ohne Zustimmung der Stadt seiner Zweckbestimmung zuwider benutzen oder gegen die Benutzungsregeln (§ 4 dieser Satzung) verstoßen haben. §4 Benutzungsregeln (1) Bei der Benutzung der Innenhöfe und beim Aufenthalt auf diesen sind unzumutbare Störungen und Belästigungen Anderer zu vermeiden. Die Verwaltungstätigkeit in den Rathäusern und die Zugänglichkeit der Gebäude dürfen durch die Benutzung nicht mehr als unerheblich beeinträchtigt werden. Es gilt das Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme. Dies gilt insbesondere für Lärmbelästigungen. (2) Die Innenhöfe dürfen nicht beschädigt, verunreinigt oder zweckentfremdet werden. Abfälle sind ordnungsgemäß zu entsorgen. (3) Insbesondere ist untersagt: a) Sitzbänke vom Aufstellort zu entfernen oder zweckwidrig zu nutzen, insbesondere auf der Lehne zu sitzen und die Füße auf der Sitzfläche abzustellen; b) alkoholische Getränke zu konsumieren; c) Hunde frei laufen zu lassen; d) Pflanzen oder Pflanzenteile abzureißen, abzuschneiden oder auf sonstige Weise zu beschädigen; e) Schuss- oder Schleudergeräte oder sonstige waffenartige Gegenstände, die Verletzungen verursachen können, mitzubringen und zu verwenden; f) Musikgeräte zu spielen oder spielen zu lassen; g) das Zelten und Nächtigen; h) der Aufenthalt in betrunkenem Zustand oder ein sonstiges Anstoß erregendes Verhalten; i) das Sitzen auf Fahrzeugen und auf den Treppenaufgängen zu den Rathäusern und das Anlehnen an Fahrzeuge; j) das Blockieren der Eingänge zu den Gebäuden; k) das Ballspielen und vergleichbare Spiele. §5 Ausnahmen Die Stadt Lahr kann im Einzelfall Ausnahmen von den Regelungen der §§ 3 und 4 zulassen. §6 Ordnungswidrigkeiten und strafbare Handlungen (1) Ordnungswidrig im Sinne von § 142 Gemeindeordnung Baden-Württemberg handelt, wer sich vorsätzlich oder fahrlässig unberechtigt im Sinne von § 3 in einem Rathausinnenhof aufhält. Ordnungswidrig handelt auch, wer auf einem der Innenhöfe im Sinne von § 4 Abs. 1 unzumutbare Störungen und Belästigungen Anderer nicht vermeidet, die Verwaltungstätigkeit in den Rathäusern oder die Zugänglichkeit der Gebäude mehr als unerheblich beeinträchtigt oder gegen das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme verstößt. Ordnungswidrig handelt ebenso, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Sinne des § 4 Abs. 2 die Innenhöfe beschädigt, verunreinigt, zweckentfremdet oder Abfälle nicht ordnungsgemäß entsorgt. Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Sinne des § 4 Abs. 3 a) Sitzbänke vom Aufstellort entfernt oder zweckwidrig nutzt, insbesondere auf der Lehne sitzt und die Füße auf der Sitzfläche abstellt; b) alkoholische Getränke konsumiert; c) Hunde frei laufen lässt; d) Pflanzen oder Pflanzenteile abreißt, abschneidet oder auf sonstige Weise beschädigt; e) Schuss- oder Schleudergeräte oder sonstige waffenartigen Gegenstände, mitbringt oder verwendet; f) Musikgeräte spielt oder spielen lässt; g) zeltet oder nächtigt; h) sich in betrunkenem Zustand dort aufhält oder ein sonstiges Anstoß erregendes Verhalten an den Tag legt; i) auf Fahrzeugen oder auf den Treppenaufgängen zu Rathäusern sitzt oder sich an Fahrzeugen anlehnt; j) die Eingänge zu den Gebäuden blockiert; k) Ball spielt oder vergleichbare Spiele durchführt. (2) Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße von mindestens 5,00 EUR und höchstens 1.000,00 EUR und bei fahrlässigen Zuwiderhandlungen mit höchstens 500,00 EUR geahndet werden. (3) Es wird darauf hingewiesen, dass sich strafbar macht, wer vorsätzlich Gegenstände beschädigt oder zerstört, welche zum öffentlichen Nutzen oder zur Verschönerung öffentlicher Wege, Plätze oder Anlagen dienen (§ 304 Strafgesetzbuch). §7 Inkrafttreten Diese Benutzungsordnung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Lahr/Schwarzwald, den ________ Der Oberbürgermeister Dr. Wolfgang G. Müller Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Lahr/Schwarzwald geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.