Beschlussvorlage (Entwurf der Satzung)
Vorlage: Erweiterung der Erneuerungsmaßnahme „Nördliche Altstadt“ - Satzung über die Erweiterung des förmlich festgelegten Erneuerungsgebietes „Nördliche Altstadt“
21. März 2016
Beschlussvorlage (Erweiterung der Erneuerungsmaßnahme „Nördliche Altstadt“
- Satzung über die Erweiterung des förmlich festgelegten Erneuerungsgebietes „Nördliche Altstadt“)
Beschlussvorlage (Entwurf der Satzung)
Beschlussvorlage (Kosten- und Finanzierungsübersicht ASP)
Beschlussvorlage (Kosten- und Finanzierungsübersicht SEP)
Beschlussvorlage (Lageplan der Erweiterungsbereiche 1 + 2 vom 22.02.2016)
Beschlussvorlage (Lageplan des bereits förmlich festgelegten Erneuerungsgebietes vom 06.04.2009)
Beschlussvorlage (Lageplan des bereits förmlich festgelegten Erneuerungsgebietes vom 07.05.2007)
21. März 2016
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Beschlussvorlage (Erweiterung der Erneuerungsmaßnahme „Nördliche Altstadt“
- Satzung über die Erweiterung des förmlich festgelegten Erneuerungsgebietes „Nördliche Altstadt“)
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Satzung der Stadt Lahr über die Erweiterung des förmlich festgelegten Erneuerungsgebietes „Nördliche Altstadt“ Aufgrund von § 142 Abs. 1 und 3 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1722) m.W.v. 24.10.2015, in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung (GemO) für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2015 (GBl. 2016 S. 1) m.W.v. 15.01.2016, hat der Gemeinderat der Stadt Lahr in seiner Sitzung am 21.03.2016 folgende Erweiterung der Sanierungssatzung vom 28.07.2007, geändert mit Satzung vom 09.05.2009, beschlossen: § 1 Erweiterung des Erneuerungsgebietes In den nachfolgend näher beschriebenen Gebieten liegen städtebauliche Missstände nach § 136 BauGB vor. Die entsprechenden Bereiche sollen durch städtebauliche Sanierungsmaßnahmen wesentlich verbessert oder umgestaltet werden. Bereich 1 Im betreffenden Bereich sollen durch Umbau eines alten Fabrikgebäudes (sog. „Tonofenfabrik“) eine Gemeinbedarfseinrichtung geschaffen und die umgebenden Flächen neu gestaltet werden. Im Hinblick darauf wird das bestehende Erneuerungsgebiet um folgenden Bereich bzw. um folgende Grundstücke erweitert: Flurstück-Nr. 401 Grundbuch Nummer / BV-Nr. 7261 BV-Nr. 1 Straße, Hausnummer Beschrieb Größe in m² 391 11270 BV-Nr. 7 Kreuzstraße 6, Tonofenfabrik Handel und Dienstleistung Kreuzstraße, Historische Anlage 347 81 381 teilweise 11272 BV-Nr.18 Kreuzstraße 679 176/1 teilweise 10982 BV-Nr.19 Marktstraße 53 381/1 10982 BV-Nr. 11 Kreuzstraße 638 389 teilweise 11272 BV-N.19 Waldhornstraße 320 399 11270 BV-Nr. 3 Kreuzstraße, öffentlicher Weg 44 452 teilweise 10982 BV-Nr. 8 529 452/1 teilweise 11271 BV-Nr. 8 Bei der Stadtmühle Straßenfläche, Schlossplatz Bei der Stadtmühle, Weg 183 Der insgesamt ca. 0,29 ha umfassende Erweiterungsbereich wird hiermit förmlich als Erneuerungsgebiet festgelegt und dem bereits festgelegten Erneuerungsgebiet „Nördliche Altstadt“ zugeordnet. Die Abgrenzung der Erweiterung des Erneuerungsgebietes um den Bereich 1 ergibt sich auch aus dem Lageplan der Stadt Lahr vom 15. Februar 2016 Die Erweiterung des Erneuerungsgebietes umfasst alle Grundstücke und Grundstücksteile innerhalb der im Lageplan dargestellten Erweiterungsfläche. Der Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung. Bereich 2 Mit dem Ziel des Erhalts des darauf befindlichen Kulturdenkmals (§ 2 Denkmalschutzgesetz -DSchG-) wird das Erneuerungsgebiet des Weiteren um folgende Grundstücke erweitert: Flurstück-Nr. 226/1 Grundbuch Nummer / BV-Nr. 2981 BV-Nr. 15 Straße, Hausnummer Beschrieb Größe in m² 3800 teilweise 410995 BV-Nr. 17 Kaiserstraße 89, Gebäude- und Freifläche Friedhofstraße, Straßenfläche 670 96/1 teilweise 11264 BV-Nr. 40 Kaiserstraße, Straßenfläche 12 79 Der Erweiterungsbereich wird hiermit förmlich als Erneuerungsgebiet festgelegt und dem bereits festgelegten Erneuerungsgebiet „Nördliche Altstadt“ ebenfalls zugeordnet. Der Lageplan der Stadt Lahr vom 15. Februar 2016 mit Kennzeichnung der in das Erneuerungsgebiet neu einbezogenen Grundstücke ist Bestandteil dieser Satzung. § 2 Verfahren Das Sanierungsverfahren wird unter Anwendung der besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 bis 156a BauGB im umfassenden Verfahren durchgeführt. § 3 Genehmigungspflichten Die Vorschriften des § 144 BauGB über genehmigungspflichtige Vorhaben, Teilungen und Rechtsvorgänge finden Anwendung. § 4 Durchführungszeitraum Der Durchführungszeitraum dieser Satzung endet am 30.04.2019. Kann die Sanierung nicht innerhalb der Frist durchgeführt werden, kann die Frist durch Beschluss der Stadt Lahr verlängert werden. § 5 Inkrafttreten Diese Satzung wird gemäß § 143 Abs. 1 BauGB mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung rechtsverbindlich. Lahr, 21. März 2016 Stadt Lahr DER OBERBÜRGERMEISTER Dr. Wolfgang G. Müller Hinweise zur Bekanntmachung Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB sind eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Die einschlägigen Vorschriften können während der allgemeinen Dienstzeit von jedermann im Rathaus 2, Schillerstraße 23, Vermessungs- und Liegenschaftsamt, Sanierungsstelle, eingesehen werden.