Beschlussvorlage (Vereinbarung über Verwaltungsleihe)
2. Mai 2016
Vereinbarung über Verwaltungsleihe zwischen dem Zweckverband Industrie- und Gewerbepark Raum Lahr, vertreten durch Herrn Verbandsvorsitzender Dr. Wolfgang G. Müller, Rathaus 1, Rathausplatz 4, 77933 Lahr/Schwarzwald, – im folgenden „Zweckverband IGP“ genannt – und der Stadt Lahr, vertreten durch Herrn Erster Bürgermeister Guido Schöneboom, Rathaus 1, Rathausplatz 4, 77933 Lahr/Schwarzwald, – im Folgenden „Stadt“ genannt – wird folgende Vereinbarung getroffen: Präambel Nach § 2 Abs. 3a der im Jahr 2015 geänderten Verbandssatzung des Zweckverband Industrie- und Gewerbepark Raum Lahr – IGP - übertragen die Stadt Lahr/Schwarzwald und die Gemeinde Friesenheim dem Zweckverband IGP die Aufgabe der öffentlichen Abwasserbeseitigung nach §§ 54 und 56 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in Verbindung mit § 46 Wassergesetz (WG). Sie übertragen dem Zweckverband IGP im Hinblick auf diese Aufgabe ferner das Recht der Erhebung von Kommunalabgaben nach den §§ 11, 13 – 17, 20 – 32 sowie 42 Kommunalabgabengesetz (KAG). Die Übertragung umfasst auch das Recht zum Erlass der notwendigen Satzungen. Der Zweckverband IGP kann sich bei der Erfüllung dieser Aufgaben der Verbandsmitglieder oder Dritter bedienen. Der Zweckverband IGP beabsichtigt bei dieser Aufgabenerfüllung auf Dienststellen der Stadt Lahr im Wege der Verwaltungsleihe zurückzugreifen. Die diesbezügliche Verwaltungsleihe soll durch diese Vereinbarung schriftlich geregelt werden. Seite 1 von 3 §1 Gegenstand der Vereinbarung (1) Der Zweckverband IGP bedient sich zur Erledigung der in Anlage 1 aufgeführten Aufgaben Bediensteter der Stadt. (2) Die übrigen Aufgaben erledigt er mit eigenem Personal bzw. Personal der mit der Verbandsverwaltung beauftragten Industrie- und Gewerbezentrum Raum Lahr GmbH. (3) Die Bediensteten der Stadt und die Bediensteten des Zweckverbandes sowie die von diesem mit der Verbandsverwaltung beauftragten Beschäftigten der Industrie- und Gewerbezentrum Raum Lahr GmbH unterstützen sich jeweils bei ihrer Aufgabenwahrnehmung und informieren sich jeweils gegenseitig. §2 Kosten (1) Der Zweckverband IGP zahlt an die Stadt für die Inanspruchnahme städtischer Dienststellen einen Verwaltungskostenbeitrag, sofern die Tätigkeiten nicht über der Stadt zufließende Gebühren abgegolten ist. (2) Grundlage für die Ermittlung des Verwaltungskostenbeitrages sind die Pauschalsätze je Arbeitsstunde für Beamte und Beschäftigte der Stadt Lahr sowie die Mitarbeiterstunden der leistungserbringenden Dienststellen. (2) Die Pauschalsätze je Arbeitsstunde werden nach den örtlichen Verhältnissen in Anlehnung an die „Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums über die Berücksichtigung der Verwaltungskosten insbesondere bei der Festsetzung von Gebühren und sonstigen Entgelten für die Inanspruchnahme der Landesverwaltung“ (VwV-Kostenfestlegung) berechnet. (3) Die erbrachten Mitarbeiterstunden werden von den jeweiligen Dienststellen erfasst und der Verbandsverwaltung mitgeteilt. §3 Weisungsrechte (1) Hinsichtlich der sachlichen Erledigung der Verbandsaufgaben obliegt die Weisungsbefugnis gegenüber den Bediensteten der Stadt Lahr, die mit den Verbandsaufgaben befasst sind, dem Verbandsvorsitzenden. Dieser kann die Weisungsbefugnis auf leitende Mitarbeitende der Verbandsverwaltung, insbesondere auf einen Verbandsdirektor übertragen. (2) In dienstrechtlicher bzw. arbeitsrechtlicher Hinsicht bleibt die Stellung der Stadt Lahr als Dienstherr/Arbeitgeber unberührt. Seite 2 von 3 §4 Haftung Verletzt ein Bediensteter der Stadt bei der Erfüllung von Aufgaben des Zweckverbandes IGP eine einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht oder verwirklicht er einen anderen zum Schadensersatz verpflichtenden Tatbestand, so haftet im Verhältnis zur Stadt der Zweckverband allein. §5 Kündigung (1) Diese Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. (2) Sie endet ohne dass es einer Kündigung bedarf mit dem Ausscheiden der Stadt aus dem Zweckverband IGP. §6 Schlussbestimmungen (1) Diese Vereinbarung tritt rückwirkend mit Wirkung zum 01.01.2016 in Kraft. (2) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Lahr, den Für den Zweckverband Industrie- und Gewerbepark Raum Lahr __________________________________ Verbandsvorsitzender Dr. Wolfgang Müller Lahr, den Für die Stadt Lahr __________________________________ Erster Bürgermeister Guido Schöneboom Seite 3 von 3