Beschlussvorlage (Darstellung der wesentlichen Prüfungsfeststellungen einschließlich der Stellungnahme der Verwaltung)
2. Mai 2016
Stadt Lahr Stadtkämmerei Anlage Stellungnahme der Verwaltung zu den einzelnen Prüfungsbemerkungen anlässlich der Prüfung der Bauausgaben der Stadt Lahr für die Jahre 2010 bis 2014 durch die Gemeindeprüfungsanstalt Baden-Württemberg Zu den Einzelbemerkungen nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung: 4 A2 Allgemeine Prüfungsfeststellungen 4.1 Bautagesberichte der Auftragnehmer Prüfungsfeststellung: Bei den geprüften Hochbaumaßnahmen befanden sich i.d.R. in den Bauakten nicht die vertraglich geforderten Bautagesberichte der Auftragnehmer. Entsprechend den vertraglichen Regelungen (- KEV 116.1 (B) BVB -) waren die Auftragnehmer aber verpflichtet, Bautagesberichte nach dem Vordruck KEV 320 Bautgber - arbeitstäglich zu führen und dem Auftraggeber oder dem für die Bauüberwachung beauftragten Architekten spätestens wöchentlich zu übergeben. Bautagesberichte enthalten Angaben, u.a. über die Art und den Umfang der ausgeführten Arbeiten, den Personal- und Geräteeinsatz, Unterbrechungen oder Behinderungen bei der Bauausführung sowie wichtige Vorkommnisse auf der Baustelle. Sie können für die Prüfung der Abrechnung ein gutes Hilfsmittel und bei Bauprozessen beweiskräftige Unterlagen darstellen. Auf die GPAMitteilung Bau 2/2010 Az. 600.536 wird noch verwiesen. Künftig sind die Regelungen in den Vergabeunterlagen zu beachten bzw. Bautagesberichte – wenn schon vereinbart – auch zu verlangen. Es sollten auch die beauftragten Architekten von dieser Prüfungsfeststellung unterrichtet werden, damit diese vorliegende Berichte weiterleiten. Zudem ersparten sich die Auftragnehmer Aufwendungen, da sie diese Leistungen nicht erbringen mussten, die aber nicht an die Stadt weitergegeben wurden. Fehlenden Bautagesberichte wurden bereits im letzten Prüfungsbericht der GPA vom 07.09.2010 unter Rdnr. 3 festgestellt. Wir bitten erneut zu berichten, wie künftig sichergestellt wird, dass die vereinbarten Bautagesberichte auch eingefordert werden. 2 Stellungnahme der Verwaltung: In einer internen Nachbesprechung des Technischen Gebäudemanagements mit allen Sachbearbeitenden zum Prüfbericht der GPA vom 19. November 2015 wurde die Thematik „Bautagesberichte der Auftragnehmer“ nochmals ausführlich besprochen. Es wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass wenn Bautagesberichte in den Vorbemerkungen der Vertragsunterlagen gefordert werden, diese künftig zeitnah und vollständig beim Auftragnehmer anzufordern sind. Ebenso wurden (und werden künftig) die beauftragten Architekten und Fachingenieure aufgefordert, dafür Sorge zu tragen dass sie die geforderten Bautagesberichte erhalten und an das Gebäudemanagement weiterleiten. Es ist bei jedem Gewerk zu prüfen, ob Bautagesberichte erforderlich sind. A3 4.2 Nachträge bei Bauverträgen Prüfungsfeststellung: Bei vielen Bauleistungen im Hochbau wurden abweichend von den Leistungsbeschreibungen geänderte oder zusätzliche Leistungen (Nachträge) i.S.d. § 1 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 VOB/B1 ausgeführt. In aller Regel wurden Nachtragsangebote von den bauausführenden Auftragnehmern vorgelegt und schriftliche Nachtragsvereinbarungen getroffen. Auch wurden die Nachtragsangebote meist ordnungsgemäß mit Mengenangaben erstellt, wobei teilweise nach Einheitspreisen und Gesamtbeträgen aufgegliedert wurde. Es konnte aber nicht nachgewiesen werden, dass die angebotenen Nachtragspreise auf Übereinstimmung mit den vertraglichen Regelungen nach § 2 Abs. 5 oder 6 VOB/B geprüft wurden. Die für die Prüfung erforderlichen Unterlagen (z.B. Nachweise auf eine Übereinstimmung mit der Urkalkulation) lagen in den Bauakten oftmals nicht vor. Die Verwaltung hat sie selbst und auch von den beauftragten Architekten / Ingenieuren offensichtlich seinerzeit nicht verlangt. Künftig ist bei Nachträgen wie folgt zu verfahren: Von den bauausführenden Auftragnehmern sind mit den Nachtragsangeboten unter Hinweis auf § 2 Abs. 5 und 6 VOB/B Nachweise zu verlangen, die eine Überprüfung der Einheits- / Nachtragspreise auf Übereinstimmung mit den Regelungen des § 2 Abs. 5 und 6 VOB/B ermöglichen. Bei Leistungsänderungen i.S.d. § 1 Abs. 3 VOB/B bzw. Vergütungen nach § 2 Abs. 5 VOB/B sind zumindest zu verlangen eine Aufgliederung des betreffenden Einheitspreises der geänderten Position im Leistungsverzeichnis (LV) des Hauptauftrags (z.B. Aufgliederung in Zeitansatz, Lohn- und Stoffkosten, Gemeinkosten, Wagnis und Gewinn) sowie 3 eine Fortschreibung dieser Aufgliederung um die Mehr- oder Minderkosten des Nachtrags. Bei Zusatzleistungen i.S.d. § 1 Abs. 4 Satz 1 VOB/B bzw. Vergütung nach § 2 Abs. 6 VOB/B sind zumindest zu verlangen eine Kalkulation des Nachtragspreises bzw. eine Aufgliederung des Einheits- / Nachtragspreises (z.B. Aufgliederung in Zeitansatz, Lohn- und Stoffkosten, Gemeinkosten, Wagnis und Gewinn) sowie der Nachweis, dass bestimmte Ansätze in dieser Aufgliederung (z.B. der Mittellohn oder die Gemeinkostenzuschläge in %) der Kalkulation des Hauptauftrags entsprechen. Hierzu ist – sofern vorhanden – zuerst auf die kalkulatorischen Grundlagen ähnlicher Leistungen aus dem Hauptauftrag zurückzugreifen (BGH, Urt. v. 07.03.2013, IBR 2013, 333). Diese Unterlagen müssen in den Bauakten aufbewahrt und für die überörtliche Prüfung bereitgehalten werden. Als weiteres Hilfsmittel zur Überprüfung der Nachtragsangebote kann die Verwaltung die Gesamtkalkulation zum Hauptauftrag („Urkalkulation“)² und eine Aufschlüsselung der Einheitspreise verlangen. Die beauftragten Architekten / Ingenieure sind ebenfalls von dieser Feststellung zu unterrichten. Auf die mündlichen Ausführungen während der Prüfung wird noch zusätzlich hingewiesen. Eine unzureichende Bearbeitung von Nachträgen wurde ebenfalls bereits im letzten Prüfungsbericht der GPA vom 07.09.2010 unter Rdnr. 4 festgestellt. Wir bitten erneut um Mitteilung, was veranlasst wurde, damit künftig eine vertragskonforme Nachtragsbearbeitung sichergestellt wird. 1 Diese Zitierweise entspricht der VOB/B 2009/2012. Sie unterscheidet sich von der Zitierweise der VOB/B 2006 lediglich dadurch, dass „Nr.“ und „Abs.“ ausgetauscht wurden. Inhaltliche Unterschiede zwischen den Fassungen bestehen, soweit es die zitierten Regelungen angeht, nicht. Die aktuell gültige Fassung hat nur Änderungen die Zahlung betreffend (§ 16 VOB/B). 2 Beispielsweise für Aufträge ab 50.000 EUR bei Ausbaugewerken und ab 100.000 EUR bei Rohbauarbeiten. Stellungnahme der Verwaltung: Um künftig die angebotenen Nachtragspreise gem. den vertraglichen Regelungen prüfen zu können werden von den ausführenden Auftragnehmern die notwendigen Unterlagen angefordert: Bei Leistungsänderung (§ 1 Abs. 3 VOB/B bzw. § 2 Abs. 5 VOB/B): 4 die Aufgliederung des Einheitspreises der geänderten Position des Hauptauftrages (in Zeitansatz, Lohn- und Stoffkosten, Gemeinkosten, Wagnis und Gewinn) eine Fortschreibung dieser Aufgliederung um Mehr- und Minderkosten des Nachtrags. Bei Zusatzleistungen (§1 Abs. 4 Satz 1 VOB/B bzw. § 2 Abs. 6 VOB/B): die Kalkulation bzw. Aufgliederung des Nachtragspreises (in Zeitansatz, Lohn- und Stoffkosten, Gemeinkosten, Wagnis und Gewinn) der Nachweis, dass Ansätze in der Aufgliederung wie Mittellohn oder Zuschläge der Kalkulation des Hauptauftrages entsprechen. Zudem wird bei einer Auftragssumme ab 100.000,- Euro vom Auftragnehmer die Urkalkulation sowie mittels des Preisblattes 221 / 222 mit 223 die Aufgliederung der Lohnkosten gefordert. Diese Verfahrensweise im Zusammenhang mit der Überprüfung der Nachtragspreise wurde ebenfalls bei der internen Nachbesprechung des Technischen Gebäudemanagements ausführlich besprochen und wird auch künftig von den beauftragten Architekten und Fachingenieure eingefordert. A4 4.3 Prüfung von Preisminderungen Prüfungsfeststellung: Bei den geprüften Tiefbaumaßnahmen ergaben sich infolge von Änderungen in der Bauausführung mehrfach Leistungsminderungen, wodurch sich die Auftragnehmer Kosten ersparten (z.B. aufgrund geringerer Aufwendungen für die Verdichtung oder preisgünstigeren Materialien). Eine entsprechende Preisminderung nach § 2 Abs. 5 VOB/B hierfür wurde aber regelmäßig nicht vereinbart, wie an folgenden Beispielen festzustellen ist: Ausbau der Wylerter Hauptstraße im Stadtteil Kippenheimweiler „Pos. 1.3.50 – Schottertragschicht herstellen. Material liefern, profilgerecht einbauen und verdichten, Material = Schotter 0/45. Einbaustärke im Bereich der Fahrbahn = 0,40 m. Einbaustärke im Bereich der Muldenrinne = 0,10 m. Einbaustärke im Bereich Rathaushof = 0,30 m. Abrechnung nach Auftragsprofilen. Verdichtungsgrad DPr = mind. 103 % Verformungsmodul auf der Oberfläche EV2 = 150 MN/m², EV2/EV1 = oder < 2,2 Die eingebaute Menge des Materials ist zusätzlich durch die Materiallieferscheine nachzuweisen.“ Die LV-Menge betrug 1.160 m³. 5 Der LV-Text für die Untergrundverbesserung (Pos. 1.3.70) war ähnlich lautend. Abgerechnet wurden rd. 1.115 m³ (Pos. 1.3.50) und 1.100 m³ (Pos. 1.3.70), was gemäß den bauvertraglichen Regelungen einer Gesamtmenge von rd. 5.100 t entsprach. Wie sich aus der Bauakte ergab, wurde anstelle von Schotter 0/45 mm nahezu1 ausnahmslos Kiessand 0/45 mm verwendet. „Pos. 1.5.50 – Asphaltdeckschicht aus Asphaltbeton nach ZTV Asphalt-StB herstellen. Material liefern, profilgerecht einbauen und verdichten, Mischgutart AC 11 D S, Gemisch aus Edelsplitt, Brechsand, Natursand und Füller. Ohne Verwendung von Asphaltgranulat. Bauklasse IV RStO, Fläche = Fahrbahn und Nebenflächen. Einbaugewicht 100 kg/m². Bindemittel = polymermodifiziertes Bitumen 25/55-55 A TL Bitumen-StB und DIN EN 14023. Einbau zwischen Randeinfassungen mit geeignetem Fertiger“ Die LV-Menge betrug 1.100 m². Der LV-Text für die Asphalttragschicht (Pos. 1.5.60) war ähnlich lautend. Abgerechnet wurden rd. 355 t Asphalttrag- und rd. 115 t Asphaltbetondeckschicht. Wie eine Überprüfung der vorliegenden Wiegescheine ergab, wurde für die Asphalttrag- und Asphaltbetondeckschicht ausnahmslos Asphalt mit Asphaltgranulat verwendet. Ausbau der Turmstraße „Pos. 1.3.180 - Asphaltbetondeckschicht ZTV Asphalt-StB herstellen, Material liefern, profilgerecht einbauen und verdichten, Mischgutart AC 11 DS, Einbaumenge 100 kg/m², Gemisch aus Edelsplitt, Brechsand, Natursand und Füller, Asphaltmischgut ohne Verwendung von Asphaltgranulat. Bindemittel polymermodifiziertes Bitumen 25/55-55 A TL BitumenStB und DIN EN 14023, in Fahrbahnen, Bauklasse III RStO, Einbau zwischen Randeinfassungen, mit Straßenfertiger.“ Die LV-Menge betrug 4.400 m². Der LV-Text für die Asphalttragschicht (Pos. 1.3.120) war ähnlich lautend. Abgerechnet wurden rd. 150 t Asphalttrag- und rd. 535 t Asphaltbetondeckschicht. Wie eine Überprüfung der vorliegenden Wiegescheine ergab, wurde für die Asphalttrag- und Asphaltbetondeckschicht ausnahmslos Asphalt mit Asphaltgranulat verwendet. 6 Bau eines Mischwassersammlers (Dr.-Georg-Schaeffler-Straße) zur Kläranlage „Pos. 2.3.130 – Asphaltbetondeckschicht (Heißeinbau) nach ZTV Asphalt StB 07 und TL Asphalt – StB 07 herstellen, Körnung und Mischgutart AC 11 DS, Bindemittel 25/55-55 A Einbau in Verkehrsflächen und in Nebenflächen und Einmündungsbereichen, Einbau mittels Fertiger, Abrechnung nach Einbaugewicht, Einbaugewicht 100 kg/m² Lieferscheine sind zur Kontrolle vorzulegen.“ Die LV-Menge betrug 5.600 m². Der LV-Text für die Asphaltbetondeckschicht AC 8 D S (Pos. 2.3.140) war ähnlich lautend. Wie eine Überprüfung der vorliegenden Wiegescheine ergab, wurde für eine Teilmenge des eingebauten Asphalts (146,400 t Asphalt AC 11 D S bzw. 137,400 t Asphalt AC 8 D S) anstelle des ausgeschriebenen Bindemittels 25/55-55 A (polymermodifiziert) ein herkömmliches Bindemittel (50/70 bzw. 70/100) verwendet. Künftig ist die Ausführung der Leistungen nach den bauvertraglichen Regelungen zu überprüfen und mit der Leistungsbeschreibung abzugleichen. Grundsätzlich ist dabei eine vertragsgemäße Ausführung zu verlangen. Dies schließt auch einen möglichen Rückbau nicht aus, sofern fälschlicherweise bzw. vom Unternehmer eigenmächtig eingebautes Material2 von der Verwaltung – z.B. aufgrund mangelnder Eignung – nicht anerkannt wird. Sollte eine Leistungsänderung festgestellt und vom Auftraggeber (ggf. auch nachträglich) anerkannt werden, ist zumindest eine Preisanpassung i.S.v. § 2 Abs. 5 VOB/B (ggf. i.V.m. § 2 Abs. 8 VOB/B) zu verlangen. Die hier zum Teil beauftragten Ingenieurbüros sind von dieser Prüfungsfeststellung zu unterrichten. Hinsichtlich der qualitativen und finanziellen Nachteile wird auf die mündlich gegebenen Hinweise verwiesen. Dabei ist in Bezug auf die finanziellen Nachteile noch weiter anzumerken, dass eine Nachweisführung in manchen Fällen aufgrund der fehlenden kalkulatorischen Grundlagen im Nachhinein kaum noch möglich ist. So wird beispielsweise die Preisdifferenz zwischen Asphaltmischgut mit Asphaltgranulat gegenüber Asphaltmischgut ohne Asphaltgranulat von den Mischwerken derzeit nicht mehr ausgewiesen. Umso positiver ist abschließend zu bemerken, dass die Verwaltung bei den oben genannten Fällen im Rahmen der überörtlichen Prüfung noch eine finanzielle Rückerstattung in Höhe von insgesamt brutto 5.735,50 EUR erwirken konnte. 7 1 Gemäß den vorliegenden Wiegescheinen wurden rd. 200 t an Schotter 0/45 mm eingebaut. 2 Mit einer Ausnahme der Maßnahme Bau eines Mischwassersammlers (Dr.-Georg-SchaefflerStraße) zur Kläranlage war die Verwendung von abweichenden Materialien mit der Verwaltung abgesprochen bzw. bekannt. Stellungnahme der Verwaltung zu „Ausbau der Wylerter Hauptstraße im Stadtteil Kippenheimweiler“: Um die Verzögerungen der Maßnahme, die nicht von dem AN zu vertreten waren, zu minimieren und eventuelle Nachträge des AN zu vermeiden, erfolgte der Einbau des Kiessandes 0/45 mm statt Schotter 0/45 mm aus liefertechnischen Gründen mit Erlaubnis des AG. Lt. Preisliste der Firma sind die Lieferpreise für beide Materialien identisch. Die Kostenersparnis für den AN ist nicht ersichtlich und die Höhe der Preisminderung war nicht zu ermitteln. Somit wurde auf eine Rückerstattungsforderung hinsichtlich unterschiedlicher Lieferungen auch durch die GPA noch während der Prüfung verzichtet. Die Beanstandungen des Prüfberichtes werden bei den zukünftigen Maßnahmen verstärkt beachtet. Aufgrund der Vielzahl an Lieferscheinen, wurde bei der Kontrolle, die Überprüfung des Asphaltgranulates übersehen. Bei zukünftigen Baumaßnahmen wird diesbezüglich auf eine Überprüfung des Asphaltgranulates verstärkt geachtet werden. Die Überzahlung wurde bereits während der Prüfungsphase durch die Firma zurückerstattet. Stellungnahme der Verwaltung zu „Ausbau der Turmstraße“: Aufgrund der Vielzahl an Lieferscheinen, wurde bei der Kontrolle, die Überprüfung des Asphaltgranulates übersehen. Bei zukünftigen Baumaßnahmen wird diesbezüglich auf eine Überprüfung des Asphaltgranulates verstärkt geachtet werden. Die Überzahlung wurde bereits während der Prüfungsphase durch die Firma zurückerstattet. Stellungnahme der Verwaltung zu „Bau eines Mischwassersammlers (Dr.-Georg-Schaeffler-Straße) zur Kläranlage“: Aufgrund der Vielzahl an Lieferscheinen (über 90 Stück) wurde bei der Kontrolle die Überprüfung des Bindemittels übersehen. Bei zukünftigen Baumaßnahmen wird diesbezüglich auf eine Überprüfung des Bindemittels geachtet werden. Allgemein: Die betroffenen Ingenieurbüros sind von der Facheinheit über die Prüfungsfeststellungen unterrichtet worden. 8 Die im Prüfungsbericht unter Ziffer 2.3 in Höhe von 7.483,63 Euro bezifferten Anstände (= Überzahlungen) entsprechen -bezogen auf die Gesamtsumme der geprüften Tiefbaumaßnahmen in Höhe von 2.579.703,95 Euroeinem Anteil von rd. 0,3 %. A5 4.4 Nicht anrechenbare Kosten nach HOAI im Tiefbau Prüfungsfeststellung: Bei den geprüften Baumaßnahmen im Tiefbau wurden in den Ingenieurverträgen mit dem Ingenieurbüro die Grundleistungen nach § 42 und § 46 HOAI 2009 für Ingenieurbauwerke bzw. Verkehrsanlagen mit unterschiedlichen Leistungsbildern auf der Grundlage der Kostenberechnung bzw. der Kostenfeststellung (für die örtliche Bauüberwachung) beauftragt. In den Summen der anrechenbaren Kosten aus den Kostenberechnungen bzw. den Kostenfeststellungen waren dabei regelmäßig auch Kosten für Vermessungsleistungen (Absteckung und geodätische Bestandsaufnahme) enthalten. Beispiele: 1.) Kanalauswechslung in der Eisenbahnstraße 2.) Bau eines Mischwassersammlers (Dr.-Georg-Schaeffler-Straße) zur Kläranlage 3.) Ableitung des Oberflächenwassers am Galgenberg, II. BA Dazu ist zu bemerken: Kostenansätze für Vermessungsleistungen gehören nach der HOAI 2009 nicht zu den anrechenbaren Kosten; sie sind der Kostengruppe 700 der DIN 276 i.d.F. Dezember 2008 – Baunebenkosten – zuzuordnen.1 Nach überschlägiger Ermittlung ergaben sich infolge der unzutreffenden anrechenbaren Kosten beispielsweise bei den oben genannten Baumaßnahmen nur kleinere Honorarüberzahlungen von insgesamt rd. 1.200 EUR. Eine Rückforderung wird daher je nach Einzelfall anheimgestellt. Die Prüfungsfeststellung sollte aber zum Anlass genommen werden, künftig bei den Honorarabrechnungen die vertraglichen Vereinbarungen der HOAI 2013 zu beachten. Auf die mündlich gegebenen Hinweise während der überörtlichen Prüfung wird noch verwiesen. 1 Die angeführten Leistungen wurden in der Regel vollständig der Baufirma übertragen. Stellungnahme der Verwaltung: Es war seinerseits ein Fehler des Ingenieurbüros, Vermessungsleistungen, die nicht zu den anrechenbaren Kosten gehören, bei der Honorarabrechnung in Rechnung zu stellen. 9 Bei aktuellen Projekten wurde dies bereits berücksichtigt und wird auch bei zukünftigen Baumaßnahmen berücksichtigt werden. A6 4.6 Unterrichtungen über Schlusszahlungen Prüfungsfeststellung: Nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B schließt die vorbehaltlose Annahme der Schlusszahlung Nachforderungen aus, wenn der Auftragnehmer über die Schlusszahlung schriftlich unterrichtet und auf die Ausschlusswirkung hingewiesen wurde. Schriftliche Unterrichtungen über Schlusszahlungen erfolgten im Bereich der Kanalsanierung (In-situ Baumaßnahmen etc.) bisher regelmäßig nicht. Auch bei der Baumaßnahme zur Kanalauswechslung in der Eisenbahnstraße erfolgte keine Mitteilung zur Schlusszahlung. Die Auftragnehmer sollten über Schlusszahlungen grundsätzlich unterrichtet werden, damit ggf. auf die vorteilhafte Regelung des § 16 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B zurückgegriffen werden kann. Die Unterrichtungen können nach dem Kommunalen Einheitlichen Vordruck - KEV 354 MittSZ - erfolgen (Teil 3 des Kommunalen Vergabehandbuchs). Es bestehen keine Bedenken, bei Kleinaufträgen auf Unterrichtungen zu verzichten. Stellungnahme der Verwaltung: Teilweise nicht erfolgte schriftliche Unterrichtungen über Schlusszahlungen waren Versäumnisse der Fachabteilung und werden zukünftig berücksichtigt. 5 Einzelfeststellungen zu den geprüften Bauausgaben 5.1 Neubau eines Bürgerhauses in Mietersheim A7 Holzbauarbeiten, Schlussrechnung des Auftragnehmers vom 04.04.2011, AO-Nr. 1001168284, FI-Beleg Nr. 4011009342 NA 1 – Zulage zur Pos. 4.10 und 4.30 für die Oberflächenschutzbehandlung der Holzleistenfassadenelemente mit „Suncare 900“ und „Woodcare“ Prüfungsfeststellung: Für das Herstellen der Holzfassadenelemente nach der Pos. 4.30 – Vertikale Holzleistenschalung – und der Rahmenhölzer als Unterkonstruktion nach der Pos. 4.10 wurde anstatt der dort enthaltenen Kesseldruckimprägnierung entschieden, eine andere Oberflächenschutzbehandlung der gesamten Holzkonstruktion auszuführen. 10 Für die Oberflächenschutzbehandlung mit „Suncare 900“ und „Woodcare“ wurden als Zulage für die Pos. 4.10 – Unterkonstruktion – 2.250,05 EUR (441,27 m² x 5,10 EUR/m²)1 und für die Pos. 4.30 – Vertikale Holzleistenschalung – weitere 19.945,40 EUR (441,27 m² x 45,20 EUR/m²)2 vergütet. Eine wirksame schriftliche Nachtragsvereinbarung gemäß § 54 GemO wurde nicht getroffen. Hierzu ist im Einzelnen zu bemerken: Die geänderten Leistungen wurden entgegen § 2 Abs. 5 VOB/B nicht auf der Grundlage der bauvertraglichen Leistungen fortgeschrieben. In den Bauakten lagen keinerlei kalkulatorische Aufschlüsselungen der Nachtragspreise vor. Erst nach Aufforderung während der überörtlichen Prüfung wurde eine Nachtragskalkulation von der Auftragnehmerin vorgelegt, wobei die dort gemachten Angaben nicht i.S.v. § 2 Abs. 5 VOB/B nachvollzogen werden konnten (Gegenüberstellung der Leistungen „Imprägnierung“ und „Oberflächenbehandlung“). Die Holzunterkonstruktion war nach dem Bauvertrag der Pos. 4.10 für 12,00 EUR/m² und die vertikalen Holzleistenschalelemente nach der Pos. 4.30 für 73,00 EUR/m² einschließlich einer Kesseldruckimprägnierung herzustellen. Insofern erscheinen die Nachtragsforderungen (Zulagen) nur für die geänderte Oberflächenschutzbehandlung mit 5,10 EUR/m² für die Pos. 4.10 und mit 45,20 EUR/m² für die Pos. 4.30 im Verhältnis zu den sonstigen Herstellungsund Materialkosten der Fassadenelemente überhöht. Dies auch unter dem Gesichtspunkt, dass die Kesseldruckimprägnierung entfällt. Um einen marktüblichen Vergleichspreis für eine Oberflächenschutzbehandlung mit „Suncare 900“ und „Woodcare“ zu erhalten, wurde nach Preisrecherchen im Internet ein Nettogesamtpreis von rd. 11,60 EUR/m² ermittelt (s. Anlage 1 zum Prüfungsbericht). Die allseitig behandelte Fläche eines typischen Fassadenelements (mit Abmessungen von 2,39 m x 1,34 m = 3,20 m²) errechnet sich aus den vorliegenden Konstruktionszeichnungen. Es ergibt sich für die Unterkonstruktion nach Pos. 4.10 eine Anstrichsfläche von 0,30 m² pro m² der Fassadenfläche und für die vertikalen Leistenschalelemente nach Pos. 4.30 eine Anstrichsfläche von 2,90 m² pro Quadratmeter der Fassadenfläche (s. Anlage 2 Blatt 1 und 2 zum Prüfungsbericht). Danach ergeben sich, vorbehaltlich anderer kalkulatorischer Nachweise, verminderte Nachtragspreise und aufgrund der bereits eingetretenen Verjährung folgende Mehrkosten: Pos. 4.10 – Unterkonstruktion: 11,60 EUR/m² x 0,30 m² = 3,48 EUR/m² 441,27 m² x (5,10 EUR/m² - 3,48 EUR/m²) x 1,19 = 850,68 EUR Pos. 4.30 – Vertikale Holzleistenschalung: 11,60 EUR/m² x 2,90 m² = 33,64 EUR/m² 441,27 m² x (45,20 EUR/m² - 33,64 EUR/m²) x 1,19 = 6.070,29 EUR 11 Summe: 850,68 EUR + 6.070,29 EUR = 6.920,97 EUR Zwar könnte mangels schriftlicher Vereinbarung der Nachträge eine – belegte – zu hoch gewährte Vergütung noch zurückgefordert werden, dies ist hier aber aufgrund der eingetretenen Verjährung rechtlich kaum noch durchzusetzen (s. hierzu auch die Ausführungen in Abschnitt 1 des Prüfungsberichts). Ggf. wäre hier ein Eigenschaden anzumelden, da der Nachtrag hinsichtlich der Vergütungshöhe fehlerhaft beurteilt wurde. Auf die Ausführungen hierzu unter Rdnr. 3 im Prüfungsbericht, wird noch verwiesen. 1 5,50 EUR/m² - 0,40 EUR/m² (entfallene Kesseldruckimprägnierung). 2 48,20 EUR/m² - 3,00 EUR/m² (entfallene Kesseldruckimprägnierung). Stellungnahme der Verwaltung: Die schriftliche Vereinbarung des Nachtrags wurde seinerzeit versäumt. Die Auffassung der GPA wurde der ausführenden Firma mitgeteilt. Jedoch hat diese auf die bereits eingetretene Verjährung verwiesen. Die Fachabteilung hat eine Berechnung der Anstrichsfläche vorgenommen. Position 4.30: 1,00 lfm / 0,039 m (Abstand) = 25,64 lfm/m² zzgl. 15 % Verschnitt = 29,50 lfm/m 29,50 lfm x ((0,017 + 0,04) x 2) = 3,36 m² Anstrichsfläche pro m² Wandfläche Multipliziert mit dem von der GPA zugrunde gelegten Einheitspreis würde nach dieser keine Überzahlung vorliegen. 3,36 m² x 11,60 €/m² (Preis GPA) = 39,98 €/m² zzgl. 20% GK (Annahme) = 46,77 €/m² Hierbei sind noch keine Kosten für ein notwendiges sorgfältigeres Handling sowie für ein Nachstreichen der Schnittstellen enthalten. Unter der Berücksichtigung des Entfalls der Kesseldruckimprägnierung ist der Einheitspreis mit 45,20 €/m² daher gerechtfertigt. Position 4.10: Bei der Unterkonstruktion kann der Preis ebenfalls als gerechtfertigt angesehen werden: 0,963 m² zzgl. 15 % Verschnitt = 1,107 m² : 3,2 m² Element = 0,346 m² Anstrichsfläche 0,346 m² x 11,60 €/m² (Preis GPA) = 4,01 €/m² zzgl. 20% GK (Annahme) = 4,81 €/m² Wenn nun noch der Aufwand für das notwendige sorgfältigere Handling im Vergleich zu kesseldruckimprägniertem Holz sowie das Behandeln der Schnittstellen hinzu gerechnet wird, ist der Preis von 5,10 €/m² vertretbar. 12 5.1 Neubau eines Bürgerhauses in Mietersheim Tragwerksplanung, Honorarschlussrechnung der Auftragnehmers vom 30.03.2011, AO-Nr. 1001168260, FI-Beleg Nr. 4011009268 A8 Unzutreffende Honorarermittlung Prüfungsfeststellung: Mit Ingenieurvertrag vom 04.08. / 06.08.2009 wurden der Auftragnehmerin die Grundleistungen nach § 64 HOAI 1996 übertragen. Vereinbart wurden: Honorarzone III Leistungsbild Besondere Leistungen: Nebenkosten: Mindestsatz 100 % 19 %1 5% Nach § 7.1.1 des Vertrags – Grundlage war das Kommunale Vertragsmuster für Leistungen der Tragwerksplanung – waren die anrechenbaren Kosten gemäß § 62 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 4 HOAI 1996 nach den Kosten der DIN 276 i.d.F. April 1981 zu ermitteln. Ferner war nach § 7.1.1.1 des Vertrags das Honorar für die Leistungsphasen 1 bis 6 auf der Grundlage der anrechenbaren Kosten nach der Kostenfeststellung zu berechnen. Insgesamt wurden dem Ingenieur 56.847,73 EUR vergütet. Zur Honorarabrechnung ist im Einzelnen zu bemerken: Bei der Honorarermittlung waren in den anrechenbaren Kosten von 565.484,49 EUR auch Kosten enthalten, die entgegen den Vorgaben des § 62 Nr. 4 HOAI 1996 nicht zu den anrechenbaren Kosten der Tragwerksplanung gehören. Anrechenbar waren nach der DIN 276 i.d.F. April 1981 ausschließlich die Kosten der Baukonstruktion / Besonderen Baukonstruktion der Kostengruppen 3.1 und 3.5.1 (gemindert auf 55 %) und die Kosten der Installation / Besonderen Installation der Kostengruppen 3.2 und 3.5.2 (gemindert auf 20 %). Dabei ist zu beachten, dass folgende, in den Kostenermittlungen enthaltenen, Kostengruppen (KGr.) der DIN 276 nicht zu den anrechenbaren Kosten gehören: KGr. 3.3 - Zentrale Betriebstechnik (hier: Elektroakustische Anlagen) KGr. 3.4 - Betriebliche Einbauten (hier: Kücheneinrichtung, Bühnenvorhang) KGr. 4.5 - Beleuchtung (hier: Leuchten und Leuchtmittel, Sicherheitsbeleuchtung) KGr. 5.3 - Abwasser- und Versorgungsanlagen (hier: Entwässerungskanalarbeiten) KGr. 6.2 - Zusätzliche Maßnahmen beim Bauwerk (hier: Schließanlage) 13 Eine Neuberechnung der anrechenbaren Kosten für die Leistungsphasen 1 bis 6 nach den o.g. Vorgaben ergibt folgendes Ergebnis (s. Anlage 3 zum Prüfungsbericht): KGr. 3.1 und 3.5.1: 875.221,03 EUR x 55 % = 481.371,57 EUR KGr. 3.2 und 3.5.2: 285.437,18 EUR x 20 % = 57.087,44 EUR Summe: 538.459,01 EUR Auf der Grundlage dieser Kosten ergibt sich folgende Honorarneuberechnung: Leistungsphasen 1 bis 6 Anrechenbare Kosten lt. Kostenfeststellung 538.459,01 EUR (anstatt 565.484,49 EUR) Nettohonorar § 65 Abs. 1 HOAI 1996 Honorarzone III, Mindestsatz Leistungsbild 100 % Besondere Leistungen 19 % Grundhonorar 37.088,48 EUR 37.088,48 EUR x 1,19 Zzgl. Nebenkosten 5 % Nettohonorar Zzgl. MwSt. 19 % Bruttohonorar Vergütet wurden Überzahlung 44.135,29 EUR 2.206,76 EUR 46.342,06 EUR 8.804,99 EUR 55.147,05 EUR 56.847,73 EUR 1.700,68 EUR 1 Objektüberwachung ( 7 %), Wärmeschutznachweis (6 %) und Erdbebennachweis ( 6 %). Stellungnahme der Verwaltung: Der überzahlte Betrag in Höhe von 1.700,68 € wurde am 27.12.2015 zurückgefordert. Die Vereinnahmung des Betrages erfolgte im Januar 2016. 5.2 Erweiterung des Scheffel-Gymnasiums mit Mensa Rohbauarbeiten, Schlussrechnung des Auftragnehmers vom 14.12.2010, AO-Nr. 1001167781, FI-Beleg-Nr. 4011008533 A9 Pos. 2.4 – Baugrubenaushub Pos. 2.5 – Aushub Fundament- und Zerrbalken Pos. 2.7 – Aushub Kopfplatten Prüfungsfeststellung: Für den Erdaushub hat die Auftragnehmerin über verschiedene Einzelpositionen insgesamt 909,988 m³ Bodenaushub nach den vereinbarten Einheitspreisen abgerechnet: Pos. 2.4 337,911 m³ x 2,50 EUR/m³ = 844,78 EUR 14 Pos. 2.5 Pos. 2.7 112,832 m³ x 22,00 EUR/m³ = 2.482,30 EUR 459,245 m³ x 21,001 EUR/m³ = 9.644,15 EUR Summe = 12.971,23 EUR Der Aushub für die Kopfplatten oberhalb der Betonbohrpfähle (10 St. Fundamente mit den Abmessungen 2,50 m x 2,50 m x 0,80 m) nach Pos. 2.7 wurde von der mittleren Geländehöhe ohne Mutterboden (UK = - 0,31 m) bis zur Unterkante Sauberkeitsschicht (UK = - 1,75 m) mit einer Aushubtiefe von 1,44 m und mit einzelnen Baugrubenbreiten von i.M. 5,53 m x 5,56 m berechnet (s. Anlage 4.1 zum Prüfungsbericht). Beim Aushub für die Zerr- und Zugbalken nach Pos. 2.5 wurden dann die Flächen zwischen den Baugruben der Kopfplatten von der mittleren Geländehöhe ohne Mutterboden (UK = - 0,31 m) bis zur Oberkante Kopfplatten zzgl. 0,05 m Sauberkeitsschicht (UK = - 0,95 m) mit einer Aushubtiefe von 0,64 m und mit einer Breite von 0,50 m berechnet (s. Anlage 4.2 zum Prüfungsbericht). Die restlichen Flächen wurden dann nach dem Baugrubenaushub gemäß Pos. 2.4 mit Aushubtiefen von 0,55 bis 0,70 m abgerechnet (s. Anlage 4.3 Blatt 1 bis 3 zum Prüfungsbericht). Zur Abrechnung des Erdaushubs ist im Einzelnen zu bemerken: Der Erdaushub wurde unzutreffend, unwirtschaftlich und ggf. teilweise fiktiv abgerechnet. Da der eigentliche Gebäudekörper (ab 1. OG) frei schwebend auf fünf Stahlbetonschrägstielrahmen aufgesetzt wurde und die Statik eine Bohrpfahlgründung2 vorsah, mussten für die Rahmen jeweils zwei Pfahlkopfplatten (10 St. Fundamente mit den Abmessungen 2,50 m x 2,50 m x 0,80 m) hergestellt werden, die mit den aus den Bohrpfählen herausragenden Betonstählen statisch verbunden wurden (s. Anlage 5 zum Prüfungsbericht). Die Oberkante der Kopfplatten war zugleich als Niveau für das Planum, den flächigen Baugrubenaushub nach Pos. 2.4 des LV vorgesehen (UK Baugrube, Tiefe = - 0,90 m). Von diesem Niveau aus, war dann der Aushub für die zehn Pfahlkopfplatten (Fundamente) mit einer Tiefe von 0,853 m herzustellen (UK Kopfplatten = - 1,75 m). Dadurch ergeben sich wesentlich kleinere Baugruben für die Kopfplatten mit jeweils folgenden Abmessungen4 3,80 m x 3,80 m x 0,85 m (anstatt i.M. 5,53 m x 5,56 m x 1,44 m). Die weiteren Fundamente für die Rahmen hier die Zerr- und Zugbalken (Q = 0,40 / 0,50 m) waren dann auf die Kopfplatten aufzusetzen und mit den Rahmenfüßen im Raster zu verbinden (s. Fotografie in Anlage 6 zum Prüfungsbericht). Nur im Bereich zwischen den Kopfplatten war für die Zerr- und Zugbalken noch eine Sauberkeitsschicht von 0,05 m herzustellen bzw. noch zusätzlich ab dem o.g. Niveau auszuheben. Nach dem Baustellenfoto (s. Anlage 6) ist jedenfalls davon auszugehen, dass zumindest der Baugrubenaushub nach Pos. 2.4 und der Aushub für die Zerrund Zugbalken gemäß Pos. 2.5, wie oben beschrieben, ausgeführt wurde und 15 das Aufmaß insofern fiktiv – d.h. nicht dem tatsächlichen Bauablauf entsprechend – erstellt wurde. Der beauftragte Architekt konnte den Sachverhalt auf Nachfrage während der überörtlichen Prüfung jedenfalls nicht aufklären. Nach dem o.g. Sachverhalt ergibt sich auf der Grundlage einer Neuberechnung für die Aushubpositionen eine Gesamtmenge von nur noch 665,540 m³, wobei sich folgende neue Mengenverteilung und Vergütung ergibt (s. Anlage 7.1 zum Prüfungsbericht): Pos. 2.4 Pos. 2.5 Pos. 2.7 537,868 m³ x 2,50 EUR/m³ = 1.344,67 EUR 4,932 m³ x 22,00 EUR/m³ = 108,50 EUR 122,740 m³ x 22,00 EUR/m³ = 2.700,28 EUR Summe = 4.153,45 EUR Durch die unzutreffende Ermittlung des Baugruben- und Fundamentaushubs ergeben sich demnach vermeidbare Mehrkosten für die Stadt in Höhe von: (12.971,23 EUR - 4.153,45 EUR) x 1,19 = 10.493,16 EUR Es ist noch zu prüfen, ob aufgrund der bereits eingetretenen Verjährung die Mehrkosten bei der Auftragnehmerin geltend gemacht werden können (s. hierzu auch Abschnitt 1 des Prüfungsberichts). Im Weiteren wäre noch zu klären, ob und inwieweit der Architekt, der die Schlussrechnung geprüft hat, schadensersatzpflichtig nach § 634 BGB (mangelhafte Leistung) ist; er hat das Aufmaß geprüft und der Höhe nach für richtig anerkannt. 1 Der Einheitspreis war im LV mit 22,00 EUR/m³ angegeben und wurde in der Schlussrechnung mit nur 21,00 EUR/m³ abgerechnet. Eine Vereinbarung hierüber lag in den Bauakten nicht vor. 2 Die Bohrpfahlgründung mit den dazugehörigen Erdarbeiten wurde nach einem gesonderten Titel des LV abgerechnet. 3 0,05 m Sauberkeitsschicht + 0,80 m Fundament. 4 Länge und Breite jeweils für das Fundament bei einer Aushubtiefe von 0,85 m: 2,50 m + Arbeitsraum 2 x 0,50 m + ggf. 2 x 0,15 m für Verbau/Schalung = 3,80 m. Stellungnahme der Verwaltung: Der Prüfungsfeststellung zufolge sind bei den Rohbauarbeiten vermeidbare Mehrausgaben für die Stadt Lahr entstanden. Im Vertragsverhältnis zwischen der Stadt Lahr und der ausführenden Firma ist zwischenzeitlich Verjährung eingetreten. Daneben ist der Architekt, der die Schlussrechnung geprüft hat, schadensersatzpflichtig. Mit Schreiben vom 27.12.2015 wurde der Sachverhalt dem Architekturbüro mitgeteilt. Das Architekturbüro hat diesbezüglich bereits Gespräche mit der ausführenden Firma geführt und eine schriftliche Stellungnahme bis Ende März 2016 zugesagt. 16 Bis zum Zeitpunkt der redaktionellen Fertigstellung der Stellungnahme der Verwaltung (Stand: 18.03.2016) für die Gremiumsbehandlung ist ein entsprechender Posteingang noch nicht erfolgt. Die Sachverhaltsklärung ist somit noch anhängig. 5.2 Erweiterung des Scheffel-Gymnasiums mit Mensa Rohbauarbeiten, Schlussrechnung des Auftragnehmers vom 14.12.2010, AO-Nr. 1001167781, FI-Beleg Nr. 4011008533 A 10 Pos. 2.8 – Zulage für die Abfuhr von Bodenmaterial -Abrechnung nach LKW-Fuhren statt Aufmaß Prüfungsfeststellung: Für die Entsorgung des Bodenaushubs wurden der Auftragnehmerin nach der Pos. 2.8 insgesamt 14.020,01 EUR (1.475,790 m³ x 9,501 EUR/m³) als Zulage zu den Aushubpositionen vergütet. Die Abfuhrmenge wurde anhand von Anlieferungs- / Abladescheinen nach Raummaß (m³) abgerechnet. Dabei handelt es sich um große Einzelmengen die ggf. die Tagesleistung eines LKW beinhalten. Die vom Fuhrunternehmer gefertigten Anlieferungsscheine enthalten z.B. nur den Vermerk „402 m³ Aushub“. Einzelne Wiegescheine oder eine Angabe über die Anzahl der Fuhren lagen in den Bauakten nicht vor. Zur Mengenermittlung ist zu bemerken: Bei den Erdarbeiten können die Teilleistungen „Aushub“ bzw. „Abtrag“ und „Einbau“ bzw. „Auftrag“ nach Raummaß abgerechnet werden (s. dazu die Bestimmungen in den Abschnitten 0.5 der DIN 18300 VOB/C), jedoch sind die Mengen beim „Aushub“ bzw. „Abtrag“ an der Entnahmestelle und beim „Einbau“ bzw. „Auftrag“ im fertig eingebauten Zustand zu ermitteln (s. dazu die vertraglichen Regelungen in den Abschnitten 5.4 und 5.5 der DIN 18300 VOB/C). Dabei sind die Mengen anhand von Zeichnungen oder durch örtliche Aufmaße zu belegen (Abschnitt 5 der DIN 18299 VOB/C). Ein Aufmaß „am Fahrzeug“ oder nach anderen Transporteinheiten wie z.B. Anlieferungsscheinen kann gemäß Abschnitt 0.3.2 der DIN 18300 VOB/C nur ausnahmsweise vereinbart werden, etwa wenn geringe Mengen verarbeitet werden oder ein Aufmaß faktisch unmöglich ist. Solche Fälle lagen hier nicht vor. In den Fällen, in denen ausnahmsweise z.B. ein „Aufmaß am Fahrzeug“ akzeptiert werden kann, müssen die Liefer-/Fuhrscheine als Kassenbelege bzw. begründende Unterlagen i.S.d. § 33 GemKVO a.F. folgende Mindestangaben für jede einzelne Fuhre mit einem LKW enthalten: Bezugsquelle Name der Baustelle Genaue Bezeichnung des angelieferten Materials 17 Fahrzeugtyp und amtliches Kfz-Kennzeichen, max. Pritschenmaß Tag der Lieferung (Datum) Unterschriften Die Verwaltung hat dafür zu sorgen, dass die beauftragten Architekten Aufmaße am Fahrzeug oder nach anderen Transporteinheiten künftig nur noch in den o.a. Ausnahmefällen zuzulassen. 1 Nach dem LV war aber für die Pos. 2.8 ein Einheitspreis von 10,50 EUR/m³ vereinbart. Stellungnahme der Verwaltung: Der Prüfungsfeststellung zufolge sind bei den Rohbauarbeiten vermeidbare Mehrausgaben für die Stadt Lahr entstanden. Im Vertragsverhältnis zwischen der Stadt Lahr und der ausführenden Firma ist zwischenzeitlich Verjährung eingetreten. Daneben ist der Architekt, der die Schlussrechnung geprüft hat, schadensersatzpflichtig. Mit Schreiben vom 27.12.2015 wurde der Sachverhalt dem Architekturbüro mitgeteilt. Das Architekturbüro hat diesbezüglich bereits Gespräche mit der ausführenden Firma geführt und eine schriftliche Stellungnahme bis Ende März 2016 zugesagt. Bis zum Zeitpunkt der redaktionellen Fertigstellung der Stellungnahme der Verwaltung (Stand: 18.03.2016) für die Gremiumsbehandlung ist ein entsprechender Posteingang noch nicht erfolgt. Die Sachverhaltsklärung ist somit noch anhängig. 5.2 Erweiterung des Scheffel-Gymnasiums mit Mensa Rohbauarbeiten, Schlussrechnung des Auftragnehmers vom 14.12.2010, AO-Nr. 1001167781, FI-Beleg Nr. 4011008533 A 11 Pos. 2.8 – Zulage für die Abfuhr von Bodenmaterial -Unzutreffende Abfuhrmenge von Bodenmaterial Prüfungsfeststellung: Wie unter der Rdnr. 10 bereits ausgeführt, wurde für die Zulagepos. 2.8 – Abfuhr von Aushubmaterial – eine Gesamtmenge von 1.475,790 m³ berechnet. Hierzu ist im Einzelnen zu bemerken: Es wurde mehr Bodenaushub für die Abfuhr berechnet als nach dem örtlichen Aufmaß der Bodenaushubpositionen einschließlich der Nachträge ausgehoben wurde. Nach der Mengenbilanz (Aushub / Abfuhr) wurden insgesamt1 nur 1.261,803 m³ ausgehoben (s. Anlage 7.1 zum Prüfungsbericht) aber eine Menge von 1.475,790 m³ nach vorgelegten „Anlieferscheinen“ abgefahren. Eine Überprüfung der abgerechneten Abfuhrmengen anhand einer Mengenbi- 18 lanz wurde bei der Rechnungsprüfung vom bauleitenden Architekten offenbar nicht durchgeführt. Nach den Abschnitten 5.4 und 5.5 der DIN 18300 VOB/C ist bei der vertraglichen Abrechnungseinheit „m³“ das Aufmaß bzw. die über den Abtrag ermittelte (tatsächliche) Menge Berechnungsgrundlage der Vergütung. Demnach ergibt sich gemäß der Mengenbilanz (Aushub / Abfuhr) aus der Schlussrechnung eine Differenz von 213,987 m³ (1.475,790 m³ - 1.261,803 m³). Zu Gunsten der Auftragnehmerin erfolgt vorab eine Einheitspreiskorrektur aufgrund der abweichenden Abrechnung von 9,50 EUR/m³ statt des Angebotspreises von 10,50 EUR/m³ (eine Begründung hierfür konnte nicht vorgelegt werden): Überzahlung: 1.475,790 m³ x (10,50 EUR/m³ - 9,50 EUR/m³) = 1.475,79 EUR 213,987 m³ x 10,50 EUR/m³ - 1.475,79 EUR = 771,08 EUR 771,08 EUR x 1,19 = 917,59 EUR2 Anmerkung: Bei der neu (fiktiv) ermittelten Aushubmenge gemäß den Ausführungen unter Rdnr. 9 des Prüfungsberichts ergibt sich auch für die Mengenbilanz (Aushub/ Abfuhr) eine höhere Differenz von 485,435 m³ (1.475,790 m³ - 1.017,355 m³). Insgesamt errechnen sich daraus vermeidbare Mehrausgaben für die Stadt von (3.337,78 EUR x 1,19) = 3.971,96 EUR3. Hinsichtlich der Folgen einer möglichen Verjährung wird auf die Ausführungen zu Rdnr. 9 verwiesen. 1 Alle Aushubpositionen mit Nachträgen. 2 S. Anlage 7.1 zum Prüfungsbericht. 3 S. Anlage 7.2 zum Prüfungsbericht. Stellungnahme der Verwaltung: Der Prüfungsfeststellung zufolge sind bei den Rohbauarbeiten vermeidbare Mehrausgaben für die Stadt Lahr entstanden. Im Vertragsverhältnis zwischen der Stadt Lahr und der ausführenden Firma ist zwischenzeitlich Verjährung eingetreten. Daneben ist der Architekt, der die Schlussrechnung geprüft hat, schadensersatzpflichtig. Mit Schreiben vom 27.12.2015 wurde der Sachverhalt dem Architekturbüro mitgeteilt. Das Architekturbüro hat diesbezüglich bereits Gespräche mit der ausführenden Firma geführt und eine schriftliche Stellungnahme bis 19 Ende März 2016 zugesagt. Bis zum Zeitpunkt der redaktionellen Fertigstellung der Stellungnahme der Verwaltung (Stand: 18.03.2016) für die Gremiumsbehandlung ist ein entsprechender Posteingang noch nicht erfolgt. Die Sachverhaltsklärung ist somit noch anhängig. 5.2 Erweiterung des Scheffel-Gymnasiums mit Mensa Rohbauarbeiten, Schlussrechnung des Auftragnehmers vom 14.12.2010, AO-Nr. 1001167781, FI-Beleg Nr. 4011008533 A 12 NA 3 (Pos. 11.1) – Zulage für selbstverdichtenden Beton C 45/55 Prüfungsfeststellung: Für die Stahlbetonschrägstielrahmen wurde nach den Berechnungen des Statikers eine große Querschnittsmenge an Betonstabstahl notwendig. Aus diesem Grund wurde vom Statiker nachträglich angeordnet, den Ortbeton für die Rahmen, anstatt wie vorgesehen mit Normalbeton, mit selbstverdichtendem Beton (SVB-Beton) auszuführen, da die Zwischenräume der Betonstähle für das ausreichende Verdichten mit einem Betonrüttler zu eng waren. Die Auftragnehmerin hat daraufhin eine Zulage zu Pos. 6.30 – Ortbeton Schrägstielrahmen C 45/55 – für SVB-Beton mit 36,35 EUR/m³ als Nachtrag gefordert. Die Leistungen wurden mit der Nachtragsvereinbarung – NA 3 – schriftlich beauftragt. Insgesamt wurden für die Zulage 9.381,21 EUR (216,874 m³ x 36,35 EUR/m³ x 1,19) vergütet. Zur Abrechnung ist zu bemerken: Nach dem Aufmaß wurde für die Pos. 6.30 – Ortbeton der Schrägstielrahmen – jedoch nur insgesamt eine Menge von 24,700 m³ Ortbeton C 45/55 benötigt, für die die Zulage mit SVB-Beton vorgesehen war. Die restliche Menge für die Zulage von 192,174 m³ (216,874 m³ - 24,700 m³) war nach den Aufmaßunterlagen den Pos. 6.28, Pos. 6.40, Pos. 6.44 und Pos. 6.46 zugeordnet (s. Anlage 7.2 zum Prüfungsbericht). Hierbei handelt es sich hauptsächlich um den Ortbeton der herzustellenden Wände. Eine Anordnung des Auftraggebers bzw. des Statikers auch die Ortbetonwände mit SVB-Beton herzustellen gab es nach Angaben der Verwaltung nicht. Um die tatsächliche Einbaumenge des SVB-Betons bestätigen zu können, wurde die Auftragnehmerin während der überörtlichen Prüfung von der Verwaltung aufgefordert, die nicht in den Bauakten befindlichen Lieferscheine für den SVB-Beton nachzureichen. Erst nach mehrmaliger Rückfrage wurden letztendlich der Verwaltung zwei Listen mit Lieferscheinen übersandt. Nach Liste 1 wurden Lieferscheine für SVB-Ortbeton mit einer Gesamtmenge von 102,000 m³ vorgelegt. Davon sind 21,000 m³ als SVB-Beton C 45/55 für die Schrägstielrahmen ausgewiesen und 81,000 m³ SVB-Beton C 30/37 für die Ortbetonwände. 20 In Liste 2 sind Lieferscheine mit insgesamt 118,380 m³ für den Bohrpfahlbeton C 30/37 ohne den Zusatz von SVB-Beton ausgewiesen, der jedoch nach einem separaten Titel im LV (Titel 3 Bohrpfahlgründung, Pos. 3.7 bis Pos. 3.10) bereits abgerechnet und vergütet wurde. Aus den Lieferscheinen geht somit hervor, dass nur eine Menge von 21,000 m³ SVBBeton C 45/55 der vereinbarten Zulage für den Einbau in die Schrägstielrahmen entspricht. Für die Menge von 81,000 m³ SVB-Beton C 30/37 der Ortbetonwände fehlt die Anordnung zur Ausführung des Auftraggebers. Diese Leistungen wurden ggf. eigenmächtig i.S.v. § 2 Abs. 8 VOB/B von der Auftragnehmerin erbracht. Nach § 2 Abs. 8 VOB/B steht einer Auftragnehmerin bei eigenmächtig erbrachten Leistungen vom Grundsatz her nur dann eine Vergütung zu, wenn diese „Leistungen für die Erfüllung des Vertrags notwendig waren, dem mutmaßlichen Willen des Auftraggebers entsprachen und ihm unverzüglich angezeigt wurden“. Diese drei Vorgaben müssen gemeinsam erfüllt werden, wovon hier nicht auszugehen ist. Insofern ergibt sich, vorbehaltlich anderer Nachweise, eine Überzahlung von: (216,874 m³ - 24,700 m³) x 36,35 EUR/m³ x 1,19 = 8.312,77 EUR. Hinsichtlich der Folgen einer möglichen Verjährung wird auf die Ausführungen zu Rdnr. 9 verwiesen. Stellungnahme der Verwaltung: Der Prüfungsfeststellung zufolge sind bei den Rohbauarbeiten vermeidbare Mehrausgaben für die Stadt Lahr entstanden. Im Vertragsverhältnis zwischen der Stadt Lahr und der ausführenden Firma ist zwischenzeitlich Verjährung eingetreten. Daneben ist der Architekt, der die Schlussrechnung geprüft hat, schadensersatzpflichtig. Mit Schreiben vom 27.12.2015 wurde der Sachverhalt dem Architekturbüro mitgeteilt. Das Architekturbüro hat diesbezüglich bereits Gespräche mit der ausführenden Firma geführt und eine schriftliche Stellungnahme bis Ende März 2016 zugesagt. Bis zum Zeitpunkt der redaktionellen Fertigstellung der Stellungnahme der Verwaltung (Stand: 18.03.2016) für die Gremiumsbehandlung ist ein entsprechender Posteingang noch nicht erfolgt. Die Sachverhaltsklärung ist somit noch anhängig. 5.2 Erweiterung des Scheffel-Gymnasiums mit Mensa A 13 Tragwerksplanung, Honorarteilschlussrechnung des Auftragnehmers vom 16.02.2012, AO-Nr. 1001191184, FI-Beleg Nr. 4012005966 Unzutreffende Ermittlung der anrechenbaren Kosten 21 Prüfungsfeststellung: Mit Ingenieurvertrag vom 25.04. / 29.04.2008 wurden der Auftragnehmerin die Grundleistungen nach § 64 HOAI 1996 übertragen. Vereinbart wurden: Honorarzone Leistungsbild Besondere Leistungen1: Nebenkosten: III, Mindestsatz 100 % 24 % 3% Nach § 7.1.1 des Vertrags – Grundlage war das Kommunale Vertragsmuster für Leistungen der Tragwerksplanung – waren die anrechenbaren Kosten gemäß § 62 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 4 HOAI 1996 nach den Kosten der DIN 276 i.d.F. April 1981 zu ermitteln. Ferner war nach § 7.1.1.1 des Vertrags das Honorar für die Leistungsphasen 1 bis 6 auf der Grundlage der anrechenbaren Kosten nach der Kostenfeststellung zu ermitteln. Insgesamt wurden dem Ingenieur 90.965,00 EUR vergütet. Zur Honorarabrechnung ist im Einzelnen zu bemerken: Bei der Honorarermittlung waren in den anrechenbaren Kosten von 982.808,32 EUR auch Kosten enthalten, die entgegen den Vorgaben des § 62 Nr. 4 HOAI 1996 nicht zu den anrechenbaren Kosten der Tragwerksplanung gehören. Anrechenbar waren nach der DIN 276 i.d.F. April 1981 ausschließlich die Kosten der Baukonstruktion / Besonderen Baukonstruktion der Kostengruppen 3.1 und 3.5.1 (gemindert auf 55 %) und die Kosten der Installation / Besonderen Installation der Kostengruppen 3.2 und 3.5.2 (gemindert auf 20 %). Insofern gehören folgende in den Kostenermittlungen enthaltenen Kostengruppen (KGr.) der o.g. DIN 276 nicht zu den anrechenbaren Kosten gehören: KGr. 3.3 - Zentrale Betriebstechnik (hier: Aufzug) KGr. 4.1 - Allgemeines Gerät (hier: Beschilderung) KGr. 4.5 - Beleuchtung (hier: Beleuchtungskörper) KGr. 5.3 - Abwasser- und Versorgungsanlagen (hier: Entwässerungskanalarbeiten, Nachträge und Taglohn in Außenanlagen) Eine Neuberechnung der anrechenbaren Kosten für die Leistungsphasen 1 bis 6 nach den o.g. Vorgaben ergibt folgendes Ergebnis (s. Anlage 8 zum Prüfungsbericht): KGr. 3.1 und 3.5.1: 1.544.378,00 EUR x 55 % = 849.407,90 EUR KGr. 3.2 und 3.5.2: 427.535,40 EUR x 20 % = 85.507,08 EUR Summe = 934.914,98 EUR Auf der Grundlage dieser Kosten ergibt sich folgende Honorarneuberechnung: 22 Leistungsphasen 1 bis 6 Anrechenbare Kosten lt. Kostenfeststellung 934.914,98 EUR (anstatt 982.808,32 EUR) Nettohonorar § 65 Abs. 1 HOAI 1996 Honorarzone III, Mindestsatz Leistungsbild 100 % Besondere Leistungen 24 % Grundhonorar 57.525,01 EUR 57.525,01 EUR x 1,24 Zzgl. Kosten für Vervielfältigungen Summe Zzgl. Nebenkosten 3 % Nettohonorar Zzgl. MwSt. 19 % Bruttohonorar Vergütet wurden Überzahlung 71.331,01 EUR 1.660,50 EUR 72.991,51 EUR 2.189,75 EUR 75.181,26 EUR 14.284,44 EUR 89.465,70 EUR 90.965,00 EUR 1.499,30 EUR 1 Objektüberwachung, Wärme-, Schallschutz- und Erdbebennachweis Stellungnahme der Verwaltung: Der überzahlte Betrag in Höhe von 1.499,30 € wurde am 27.12.2015 zurückgefordert. Die Vereinnahmung des Betrages erfolgte im Januar 2016. 5.3 Deckensanierung im Scheffel-Gymnasium 2013 A 15 Beschränkte Ausschreibung Prüfungsfeststellung: Die Deckensanierung (abgehängte Decken) mit einem Auftragswert von brutto 104.399,01 EUR wurde nicht öffentlich, sondern nur beschränkt ausgeschrieben. Es konnte nicht nachgewiesen werden, dass die Voraussetzungen für eine Beschränkte Ausschreibung bei dem Ausbaugewerk nach § 3 Abs. 3 VOB/A1 erfüllt waren. Seit dem 01.01.2012 gelten die in der VOB/A 2009 festgelegten Wertgrenzen, nach denen eine Beschränkte Ausschreibung regelmäßig erfolgen kann, wenn folgende Auftragswerte nicht überschritten werden (ohne Umsatzsteuer): Ausbaugewerke, Landschaftsbau und Straßenausstattung: 50.000 EUR Tief-, Verkehrswege- und Ingenieurbauwerke: 150.000 EUR Alle übrigen Gewerke: 100.000 EUR 23 Die Bauleistungen sind nach § 31 GemHVO a.F. i.V.m. § 3 Abs. 2 VOB/A grundsätzlich öffentlich auszuschreiben, weil allein diese Vergabeart den Grundsatz der Chancengleichheit wahrt. Nur mit einem breit angelegten Preis/ Leistungswettbewerb kann der günstigste Preis erzielt werden. Die anderen Vergabearten sind nur unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 3, 4 oder 5 VOB/A zulässig und in jedem Fall schriftlich zu begründen (§ 20 VOB/A – Vergabedokumentation). Die Beachtung des Vergaberechts und insbesondere die Öffentliche Ausschreibung bieten den öffentlichen Auftraggebern außerdem präventive Möglichkeiten zur Vermeidung von Vergabemanipulationen und Korruption. Ferner wird noch darauf hingewiesen, dass nach § 20 Abs. 3 VOB/A über die Vergabe nach Beschränkten Ausschreibungen oder Freihändige Vergaben mit einem Auftragswert ab 25.000 EUR bzw. 15.000 EUR (ohne Umsatzsteuer) auf Internetportalen oder Beschafferprofilen zu informieren ist. Die Vorhaltung beträgt sechs Monate. Die darin aufzunehmenden Informationen richten sich nach § 20 Abs. 2 Nr. 2 VOB/A. 1 Der unterhalb des EU-Schwellenwertes anzuwendende Abschnitt 1 der VOB/A 2012 ist für die hier zitierten Regelungen identisch mit dem Abschnitt 1 der VOB/A 2009. Stellungnahme der Verwaltung: Bei der Ausschreibung der Deckensanierung im Scheffelgymnasium im Jahr 2013 wurden Zimmererfirmen zur Angebotsabgabe aufgefordert. Vermutlich wurden daher die Arbeiten nicht den Ausbaugewerken zugeordnet und beschränkt (unter 100.000,- €) ausgeschrieben. Künftig wird auf die korrekte Zuordnung der Gewerke und der damit verbundenen Wertgrenzen geachtet. 5.4 Neubau einer Kindertagesstätte in der Alleestraße Rohbauarbeiten, Schlussrechnung des Auftragnehmers vom 31.12.2013, AO-Nr. 1001276959, FI-Beleg Nr. 4015011473 A 16 Abrechnung nach Längenmaß bei den Erdarbeiten Prüfungsfeststellung: Nach dem LV war für die Erdarbeiten nach der DIN 18300 VOB/C der Einbau/ der Ausbau von Boden nach Längenmaß („m“) abzurechnen. Beispiele: Pos. 1.6.39 – Leitungsgraben, Tiefe bis 0,5 m (LV-Menge: 45,00 m) Pos. 1.6.40 – Leitungsgraben, Tiefe bis 1,0 m (LV-Menge: 45,00 m) Pos. 1.6.41 – Leitungsgraben, Tiefe bis 1,5 m (LV-Menge: 35,00 m) Pos. 1.6.42 – Leitungsgraben, Tiefe bis 2,0 m (LV-Menge: 35,00 m) Pos. 1.6.43 – Leitungsgraben, Tiefe bis 2,5 m (LV-Menge: 30,00 m) 24 Dazu ist zu bemerken: Die Abrechnungseinheit „m“ im LV und das danach praktizierte Abrechnungsverfahren widersprechen den Bestimmungen der VOB. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 7 VOB/A sind beim Aufstellen der Leistungsbeschreibung die Abschnitte 0 der DIN 18299 ff. VOB/C zu beachten. Nach Abschnitt 0.5 der DIN 18300 VOB/C ist im LV zu den Positionen „Einbau“ und „Ausbau“ als Abrechnungseinheit das Raummaß (m³) oder das Flächenmaß (m²) vorzusehen. Ausgenommen hiervon ist einzig die Position „Einbau und Verdichten des Bodens in der Leitungszone“, die nach Raummaß (m³), Flächenmaß (m²) aber auch nach Längenmaß (m) abgerechnet werden kann. Zwar sind nach Abschnitt 0.3.1 der DIN 18299 VOB/C auch Abweichungen möglich, was ggf. auch auf Abrechnungseinheiten zutreffen kann, jedoch ist dies nur unter Beachtung von § 7 VOB/A möglich (zweifelsfrei zu kalkulierende Leistung). Eine solche Ausnahme lag hier aber nicht vor. Begründung: Ein Leistungsgraben mit nicht durchgehend festen Breiten oder Tiefen ist in der Aushub-/ Verfüllmenge nicht genau bestimmt. Durch die so möglichen Minimal- bzw. Maximalmengen lässt eine Abrechnung nach Längenmaß hier keine einwandfreie Kalkulation zu (dies kann allenfalls bei festen Abmessungen, wie z.B. einem Kabelgraben mit einer Breite und Tiefe von durchgehend 0,30 m bzw. 0,80 m erkannt werden bzw. wie es bei Leitungszonen regelmäßig der Fall ist). Die Abrechnungsregeln nach Abschnitt 0.5 der DIN 18300 VOB/C waren daher hier bindend. Die Architektengemeinschaft ist aufzufordern, ihre Leistungsbeschreibungen entsprechend zu ändern, wenn sie weiterhin für die Verwaltung tätig ist. Zudem wird empfohlen, alle mit dem Ein- und Ausbau von Boden etc. zusammenhängenden Leistungen grundsätzlich nach Raummaß (m³) abzurechnen – auch um direkte Mengenvergleiche zwischen den einzelnen Positionen erstellen zu können1. 1 So können beispielsweise Rechnungen schnell auf Plausibilität hin geprüft und mögliche Fehler aufgedeckt werden, was am Beispiel Erdarbeiten für Entwässerungsleitungen deutlich wird: Aushub = Leitungszone + Rohrverdrängung + Restgrabenverfüllung. Stellungnahme der Verwaltung: Bei Positionen für die Erdarbeiten war im Leistungsverzeichnis der Ein- und Ausbau von Boden nach Längenmaß in Meter abzurechnen. Dies widerspricht den Bestimmungen der VOB. Gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 7 VOB/A ist für das Erstellen des Leistungsverzeichnisses die DIN 18299 ff der VOB/C zu beachten. Nach DIN 18300 VOB/C ist für den Ein- und Ausbau das Raummaß (m³) oder das Flächenmaß (m²) vorzusehen um eine einwandfreie Kalkulation der Position zu ermöglichen. 25 Künftig werden in den Leistungsverzeichnissen alle mit dem Ein- und Ausbau von Boden etc. zusammenhängenden Leistungen grundsätzlich nach Raummaß (m³) ausgeschrieben und abgerechnet. Die für die Verwaltung tätigen Architekturbüros werden aufgefordert künftig ihre Leistungsbeschreibungen dem entsprechend zu gestalten. 5.4 Neubau einer Kindertagesstätte in der Alleestraße Rohbauarbeiten, Schlussrechnung des Auftragnehmers vom 31.12.2013, AO-Nr. 1001276959, FI-Beleg Nr. 4015011473 A 17 Abrechnungsunterlagen für die Rohbauarbeiten Prüfungsfeststellung: Zur Schlussrechnung der Rohbauarbeiten erstellte die Auftragnehmerin eine Mengenermittlung, die auf die einzelnen Teilaufmaße aus den Abschlagsrechnungen Nrn. 1 bis 7 verwiesen hat. Die Prüfung der Schlussrechnung konnte somit nur anhand der einzelnen Abschlagsrechnungen erfolgen. Durch diese Art der Schlussrechnungslegung wurden sowohl die Prüfung des Architekten als auch der GPA unnötig erschwert. Gemäß den vereinbarten Regelungen der Nr. 14 - KEV 117 (B) ZVB - müssen aus den Abrechnungsunterlagen alle Maße, die zur Prüfung der Rechnung erforderlich sind, unmittelbar ersichtlich sein. Dies gilt auch für die Schlussrechnung. Ferner war nach Nr. 16 - KEV 117 (B) ZVB - in jeder Rechnung der Umfang und Wert aller vorherigen Leistungen und die bereits erhaltenden Zahlungen anzugeben. In diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass Abschlagszahlungen ausschließlich den Charakter einer vorläufigen Erledigung eines Teils der Zahlungspflicht durch den Auftraggeber haben (OLG Düsseldorf, Urt. v.11.02.2000, BauR 2001, 806 = IBR 2001, 247). Insofern ist erst die abschließende Mengenüberprüfung in der Schlussrechnung maßgebend. Künftig ist darauf zu achten, dass die vertraglichen Regelungen eingehalten und Rechnungen zurückgewiesen werden, die kein entsprechendes Gesamtaufmaß ausweisen. Stellungnahme der Verwaltung: In der Mengenermittlung zur Schlussrechnung der Rohbauarbeiten wurde von der Auftragnehmerin auf einzelne Teilaufmaße aus den Abschlagsrechnungen verwiesen. Dadurch wurde die Prüfung des Aufmaßes unnötig erschwert. Gemäß der vereinbarten Regeln der Nr. 14 – KEV 117 (B) ZVB müssen aus den Abrechnungsunterlagen alle Maße unmittelbar ersichtlich sein. Dies gilt 26 auch für Aufmaß und Schlussrechnung. Künftig wird darauf geachtet, dass diese Regelungen eingehalten werden. Rechnungen, die kein entsprechendes Gesamtaufmaß ausweisen werden zurückgewiesen. Die für die Verwaltung tätigen Architekten werden ebenfalls darauf hingewiesen. 5.4 Neubau einer Kindertagesstätte in der Alleestraße Rohbauarbeiten, Schlussrechnung des Auftragnehmers vom 31.12.2013, AO-Nr. 1001276959, FI-Beleg Nr. 4015011473 A 18 Kleinere Abrechnungsfehler Prüfungsfeststellung: In mehreren Positionen erfolgten kleinere Abrechnungsfehler aufgrund von Doppelberechnungen, der Nichtbeachtung von Abrechnungsvorschriften und eines unzutreffenden Umrechnungsfaktors. Eine zeitnahe Überprüfung durch den Architekten ergab nachfolgende Korrektur der Abrechnung (für genauere Angaben s. Anlage 9 Blatt 1 bis 3 zum Prüfungsbericht): Pos 1.6.50 – Sattelstücke: Pos 1.6.52 – Abfuhr Rohrgrabenaushub: Pos 1.7.1 – Mineralbeton: Pos 1.7.2 – Sauberkeitsschicht: Pos 1.13.1 – Mineralbeton Mehrstärke: Pos 1.13.2 – Mehraufwand beim Einbau: 789,94 EUR 1.496,71 EUR 937,09 EUR - 702,42 EUR 214,49 EUR 190,46 EUR 2.926,27 EUR Überzahlung: 2.926,27 EUR x 1,19 = 3.482,26 EUR Stellungnahme der Verwaltung: Die ausführende Rohbaufirma wurde schriftlich zur Rücküberweisung des überzahlten Betrags mit Frist bis zum 10. März 2016 aufgefordert. Bis zum Zeitpunkt der redaktionellen Fertigstellung der Stellungnahme der Verwaltung (Stand: 18.03.2016) für die Gremiumsbehandlung ist ein entsprechender Zahlungseingang noch nicht erfolgt. Eine erneute Kontaktaufnahme mit Setzung einer Nachfrist wurde veranlasst. Die Sachverhaltsklärung ist somit noch anhängig. 5.4 Neubau einer Kindertagesstätte in der Alleestraße Rohbauarbeiten, Schlussrechnung des Auftragnehmers vom 31.12.2013, AO-Nr. 1001276959, FI-Beleg Nr. 4015011473 A 19 Pos. 1.7.14 – Wandschalung Innenwände UG bis DG 27 Pos. 1.7.16 – Wandschalung Aufzugswände UG bis DG Prüfungsfeststellung: Die Wandschalungen wurden über die Pos. 1.7.14 mit 1.091,75 m² zu 23,27 EUR/m² und über die Pos. 1.7.16 mit 224,25 m² zu 28,53 EUR/m² abgerechnet. Entgegen den Abrechnungsbestimmungen des Abschnitts 5.2.2 der DIN 18331 VOB/C 2009 wurden dabei Öffnungen über 2,50 m² übermessen und nicht in Abzug gebracht. Pos. 1.7.14 – Wandschalung Innenwände UG bis DG: UG Achse A-D/6 (jeweils einseitig): 2,01 m x 2,93 m = 2,69 m x 2,93 m = 1,65 m x 2,93 m = 5,89 m² 7,88 m² 4,83 m² 18,60 m² 18,60 m² x 23,27 EUR/m² = 432,82 EUR Pos. 1.7.14 – Wandschalung Aufzugswände UG bis DG: UG: 1,18 m x 2,18 m x 2 = EG: 1,18 m x 2,29 m x 2 = 1.OG: 1,18 m x 2,29 m x 2 = 2.OG: 1,18 m x 2,29 m x 2 = DG: 1,18 m x 2,29 m x 2 = 5,14 m² 5,40 m² 5,40 m² 5,40 m² 5,40 m² 26,74 m² 26,74 m² x 28,53 EUR/m² = 762,89 EUR Überzahlung: (432,82 EUR + 762,89 EUR) x 1,19 = 1.422,90 EUR Stellungnahme der Verwaltung: Die ausführende Rohbaufirma wurde schriftlich zur Rücküberweisung des überzahlten Betrags mit Frist bis zum 10. März 2016 aufgefordert. Bis zum Zeitpunkt der redaktionellen Fertigstellung der Stellungnahme der Verwaltung (Stand: 18.03.2016) für die Gremiumsbehandlung ist ein entsprechender Zahlungseingang noch nicht erfolgt. Eine erneute Kontaktaufnahme mit Setzung einer Nachfrist wurde veranlasst. Die Sachverhaltsklärung ist somit noch anhängig. 5.4 Neubau einer Kindertagesstätte in der Alleestraße Rohbauarbeiten, Schlussrechnung des Auftragnehmers vom 31.12.2013, AO-Nr. 1001276959, FI-Beleg Nr. 4015011473 A 20 Pos. 1.7.121 – Betonstabstahl 28 Prüfungsfeststellung: Für den Einbau von 105,749 t Betonstabstahl mit einem Einheitspreis von 940,10 EUR/t berechnete die Auftragnehmerin insgesamt 99.414,63 EUR. Bei der Durchsicht der Abrechnung fiel auf, dass die ausführende Firma entgegen dem Bauvertrag zur Herstellung eines Großteils der Deckenflächen keine konventionelle Deckenschalung erstellte und die gesamten Decken vor Ort betonierte, sondern „Halbfertigteile“ (Filigrandeckenplatten) mit einem „Aufbeton“ zum Einsatz brachte. Dadurch ersparte sich die Auftragnehmerin einen Großteil des aufwändigen Ein- und Ausschalvorgangs und musste deutlich weniger Schalmaterial für die Deckenschalung vorhalten. Dem Entgegen ist der Fertigungsvorgang im Betonfertigteilwerk für die vorbetonieren Mengen (in der Regel „Brettstärke“ 4 bis 5 cm dicke) teurer als in Ortbeton. Daher wurden die Leistungen gemäß Bauvertrag „fiktiv“ als örtliche Schalung (s. Pos. 1.7.22 – Deckenschalung über UG bis 2.OG – und als Ortbeton (s. Pos. 1.7.26 – Deckenbeton über UG bis DG) abgerechnet, was hier nicht weiter verfolgt wird. Bei der Abrechnung des Betonstabstahls blieb jedoch unberücksichtigt, dass bei der Verwendung von Halbfertigteilen höhere Betonstabstahlmengen (Anschlussbewehrungen bzw. es war nur ein einachsiges Spannen möglich) als bei einer örtlichen Bewehrung erforderlich werden. Eine Rücksprache beim Tragwerksplaner ergab einen geschätzten Mehrverbrauch von 10 % bis 12 % an Betonstabstahl. Eine Anpassung der „fiktiven“ Abrechnung führt somit zu einem Abzug an der Abrechnungsmenge. Überzahlung: Eingebaute Menge Betonstabstahl in den Halbfertigteilen: Mehrmenge für den Betonstabstahl bei Halbfertigteilen (gegenüber der örtlichen Bewehrungsführung): 19,524 t i.M. 11% 19,524 t x 0,11 x 940,10 EUR/t x 1,19 = 2.402,61 EUR Stellungnahme der Verwaltung: Die ausführende Rohbaufirma wurde schriftlich zur Rücküberweisung des überzahlten Betrags mit Frist bis zum 10. März 2016 aufgefordert. Bis zum Zeitpunkt der redaktionellen Fertigstellung der Stellungnahme der Verwaltung (Stand: 18.03.2016) für die Gremiumsbehandlung ist ein entsprechender Zahlungseingang noch nicht erfolgt. Eine erneute Kontaktaufnahme mit Setzung einer Nachfrist wurde veranlasst. Die Sachverhaltsklärung ist somit noch anhängig. 29 5.4 Neubau einer Kindertagesstätte in der Alleestraße Rohbauarbeiten, Schlussrechnung des Auftragnehmers vom 31.12.2013, AO-Nr. 1001276959, FI-Beleg Nr. 4015011473 A 21 Pos. 1.7.122 – Betonstahlmatten Prüfungsfeststellung: Über die Pos. 1.7.122 gelangten 19,414 t zu 940,10 EUR/t zur Abrechnung. Für die Mengenberechnung wurde das Brutto-Gesamtgewicht der Betonstahlmatten aus den Betonstahllisten des Tragwerksplaners ermittelt. In diesen Mengen war jedoch auch der nicht vergütungsfähige Betonstahlmattenverschnitt enthalten. Da gemäß Abschnitt 5.3.3 der DIN 18331 VOB/C 2009 der Verschnitt bei der Ermittlung der Abrechnungsmassen nicht zu berücksichtigten ist (bis 10 % der Masse der insgesamt eingebauten Betonstahlmatten), ergibt sich eine Korrektur der Abrechnungsmenge. Überzahlung: 1,727 t1 x 940,10 EUR/t x 1,19 = 1.932,03 EUR 1 Ermittlung der Verschnittmenge durch den Tragwerksplaner. Stellungnahme der Verwaltung: Die ausführende Rohbaufirma wurde schriftlich zur Rücküberweisung des überzahlten Betrags mit Frist bis zum 10. März 2016 aufgefordert. Bis zum Zeitpunkt der redaktionellen Fertigstellung der Stellungnahme der Verwaltung (Stand: 18.03.2016) für die Gremiumsbehandlung ist ein entsprechender Zahlungseingang noch nicht erfolgt. Eine erneute Kontaktaufnahme mit Setzung einer Nachfrist wurde veranlasst. Die Sachverhaltsklärung ist somit noch anhängig. 5.4 Neubau einer Kindertagesstätte in der Alleestraße Rohbauarbeiten, Schlussrechnung des Auftragnehmers vom 31.12.2013, AO-Nr. 1001276959, FI-Beleg Nr. 4015011473 A 22 NA Pos. 1.10.8 – Unterbrechung bei den Unterfangungsarbeiten Prüfungsfeststellung: Mit insgesamt 6.325,00 EUR wurde der Auftragnehmerin eine Unterbrechung von 2 Wochen bei den Unterfangungsarbeiten vergütet. 30 Aus den Unterlagen ging nicht hervor, ob die formellen Voraussetzungen für die Vergütung der Unterbrechung vorlagen. So konnte insbesondere nicht entnommen werden, ob eine Unterbrechung während der Gründungsarbeiten bereits hauptvertraglich vorgesehen war die Behinderung gemäß § 6 Abs. 1 VOB/B dem Auftraggeber angezeigt wurde andere Leistungen auf der Baustelle ausgeführt werden konnten (Kooperationspflicht) das freigemeldete Personal / Gerät anderweitig eingesetzt wurde (Schadensminimierungspflicht)1 eine Minderung der Gerätevorhaltekosten ab dem 11. Kalendertag gemäß der Baugeräteliste berücksichtigt wurde und die Reparaturkosten für Geräte entfallen sind. Um die Richtigkeit der Bauausgaben noch abschließend bestätigen zu können, bitten wir die Nachweise mit der Stellungnahme zu übermitteln. 1 Die Bautagesberichte lagen nur unvollständig vor. Stellungnahme der Verwaltung: Bei der Prüfung der Nachtragsposition ging aus den vorliegenden Unterlagen nicht hervor, ob die formellen Voraussetzungen für die Vergütung der Unterbrechung der Unterfangungsarbeiten vorlagen. So konnte insbesondere nicht entnommen werden, ob eine Unterbrechung während der Gründungsarbeiten bereits hauptvertraglich vorgesehen war, die Behinderung gemäß § 6 Abs. 1 VOB/B dem Auftraggeber angezeigt wurde, andere Leistungen auf der Baustelle ausgeführt werden konnten (Kooperationspflicht), das freigemeldete Personal / Gerät anderweitig eingesetzt wurde (Schadensminimierungspflicht, die Bautagesberichte lagen nur unvollständig vor), eine Minderung der Gerätevorhaltekosten ab dem 11. Kalendertag gemäß der Baugeräteliste berücksichtigt wurde und die Reparaturkosten für Geräte entfallen sind. Damit die Richtigkeit der Bauausgaben noch abschließend bestätigt werden kann, wurde die Rohbaufirma schriftlich aufgefordert in Abstimmung mit dem Architekturbüro die beschriebenen Nachweise bis zum 10. März 2016 vorzulegen. Bis zum Zeitpunkt der redaktionellen Fertigstellung der Stellungnahme der Verwaltung (Stand: 18.03.2016) für die Gremiumsbehandlung ist ein entsprechender Eingang der angeforderten Nachweise noch nicht erfolgt. Eine erneute Kontaktaufnahme mit Setzung einer Nachfrist wurde veranlasst. Die Sachverhaltsklärung ist somit noch anhängig. 31 5.4 Neubau einer Kindertagesstätte in der Alleestraße Rohbauarbeiten, Schlussrechnung des Auftragnehmers vom 31.12.2013, AO-Nr. 1001276959, FI-Beleg Nr. 4015011473 A 23 Kalkulation der Nachtragsforderungen Prüfungsfeststellung: Mit der Schlussrechnung wurden rd. 180.700 EUR für geänderte und zusätzliche Leistungen (Nachträge) vergütet. Bei der Durchsicht der Nachtragsforderungen fiel auf, dass insbesondere bei der Preisbildung geänderter Leistungen gemäß § 1 Abs. 3 VOB/B i.V.m. § 2 Abs. 5 VOB/B die ursprünglich kalkulierten Ansätze der geänderten Positionen unberücksichtigt blieben, wie an folgenden Beispielen festzustellen ist: N Pos. 1.14.1 bis 1.14.8 – Zulagen zu den Pos. 1.7.45 bis 1.7.52 Treppenläufe UG bis DG Ausgeschrieben wurden Treppenläufe mit 8 Steigungen und einer Treppenlaufbreite von 1,20 m. Zur Ausführung gelangten Treppenläufe mit 9 Steigungen und einer Treppenbreite von 1,21 m. Seitens der Auftragnehmerin wurde der angebotene Einheitspreis „linear“ fortgeschrieben (Einheitspreis / 8 Steigungen / 1,20 m x 9 Steigungen x 1,21 m). Dabei blieb unberücksichtigt, dass sich einige Einzel- und Gemeinkosten nicht linear verändern (z.B. beim Rüsten im Fertigteilwerk, Transport, Einbau, Aufsicht usw.). Die Auftragnehmerin hatte hier die einzelnen Arbeitsschritte von der Herstellung im Fertigteilwerk bis zum Einbau genau aufzugliedern und nachzuweisen, in welchen Arbeitsschritten tatsächlich welche Mehrkosten entstanden sind. N Pos. 1.17.7 – Fabekun HS-Rohre liefern und verlegen Auf der Grundlage einer Leistungsänderung bei den Entwässerungskanalarbeiten kamen zum Teil Fabekun HS-Rohre anstatt der ausgeschriebenen PP-Rohre zum Einsatz. Der Nachtragskalkulation für die N Pos. 1.17.7 war zu entnehmen, dass kein Bezug auf die (Ur-) Kalkulation der entfallenen PP-Rohre genommen wurde. Vielmehr setzte die Auftragnehmerin einfach einen Verlegeaufwandswert von 0,50 Std./m und einen nicht weiter nachgewiesen Materialpreis an. N Pos. 1.19.1 – Zulage zu Pos. 1.7.113 Winkelstufen Für den geänderten Einbau der ausgeschriebenen Betonwinkelstufen 32 im Spielhof (ausgeschrieben wurden 7,00 m lange Fertigteile, die nun als Einzelstücke eingebaut wurden) kalkulierte die Auftragnehmerin eine „Zulage“, ohne die ursprünglichen Preisbestandteile aufzugliedern und aufzuzeigen, wo tatsächlich Mehr- aber ggf. auch Minderkosten entstanden. Gemäß der ständigen Rechtsprechung (BGH, Urt. v. 14.03.2013, IBR 2013, 261) knüpft die Preisermittlung einer geänderten Leistung an die „Kostenelemente der Auftragskalkulation“ an. Dabei ist auf die Auftragskalkulation der geänderten Leistung abzustellen. Der BGH bestätigt somit die Regelungen des § 2 Abs. 5 VOB/B, wonach bei Änderungen des Bauentwurfs oder anderen Anordnungen des Auftraggebers, bei denen die Grundlagen eines Preises geändert werden, ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- und Minderkosten zu vereinbaren ist. Da bei den Rohbauarbeiten eine Vielzahl an Nachtragsleistungen für geänderte Leistungen nicht vertrags- und rechtskonform nachgewiesen wurde, kann die GPA nicht ausschließen, dass der Stadt dadurch – erhebliche – Mehrkosten entstanden sind. Künftig ist darauf zu achten, dass Nachtragsforderungen für geänderte Leistungen vertragskonform belegt werden. Auf die Ausführungen hierzu unter Rdnr. 3 des Prüfungsberichts wird noch verwiesen. Stellungnahme der Verwaltung: Um künftig die angebotenen Nachtragspreise gem. den vertraglichen Regelungen prüfen zu können werden von den ausführenden Auftragnehmern die notwendigen Unterlagen angefordert: Bei Leistungsänderung (§ 1 Abs. 3 VOB/B bzw. § 2 Abs. 5 VOB/B): die Aufgliederung des Einheitspreises der geänderten Position des Hauptauftrages (in Zeitansatz, Lohn- und Stoffkosten, Gemeinkosten, Wagnis und Gewinn) eine Fortschreibung dieser Aufgliederung um Mehr- und Minderkosten des Nachtrags. Bei Zusatzleistungen (§1 Abs. 4 Satz 1 VOB/B bzw. § 2 Abs. 6 VOB/B): die Kalkulation bzw. Aufgliederung des Nachtragspreises (in Zeitansatz, Lohn- und Stoffkosten, Gemeinkosten, Wagnis und Gewinn) der Nachweis, dass Ansätze in der Aufgliederung wie Mittellohn oder Zuschläge der Kalkulation des Hauptauftrages entsprechen. Zudem wird bei einer Auftragssumme ab 100.000,- Euro vom Auftragnehmer die Urkalkulation sowie mittels des Preisblattes 221 / 222 mit 223 die Aufgliederung der Lohnkosten gefordert. 33 Diese Verfahrensweise im Zusammenhang mit der Überprüfung der Nachtragspreise wurde ebenfalls bei der internen Nachbesprechung des Technischen Gebäudemanagements ausführlich besprochen und wird auch künftig von den beauftragten Architekten und Fachingenieure eingefordert. 5.4 Neubau einer Kindertagesstätte in der Alleestraße Rohbauarbeiten, Schlussrechnung des Auftragnehmers vom 31.12.2013, AO-Nr. 1001276959, FI-Beleg Nr. 4015011473 A 24 NA Pos. 1.19.9 – Zulage zu Pos. 1.7.113 Winkelstufen Prüfungsfeststellung: Gemäß der Leistungsbeschreibung sollte im Spielhof eine tribünenähnliche Anlage aus Betonfertigteilen in Form von Winkelstufen mit einer Länge von 7,00 m realisiert werden. Unter der Pos. 1.7.113 war die Leistung für die Fertigteile wie folgt beschrieben: „Pos 1.7.113 – Betonwinkelstufen, Plattendicke ca. 10 cm Steigung 45/60 Betonwinkelstufen Plattendicke ca. 10 cm Steigung 42/83 als Sitzstufen im Innenhof. 9 Stück scharfkantig als Betonfertigteil 7,00 m lang. freibewittert. 63,00 m EP: 126,38 EUR/m GP: 7.961,94 EUR“ Als Zulage für das Versetzen der Fertigteile als Einzelstücke mit Längen von 1,383 m bis 1,368 m errechnete die beauftragte Firma einen Zulagepreis von 263,45 EUR/m, der sich in den Einzelkosten wie folgt aufgliedert: Lohnkosten Materialkosten Schal- / Rüstkosten 2,00 Std./m 170,00 EUR/m 5,00 EUR/m Nähere Angaben zu den einzelnen Kostenarten wurden nicht aufgeführt. Über die N Pos. 1.19.1 – Zulage zu Pos. 1.7.113 Winkelstufen – gelangten somit weitere 19.679,72 EUR (74,70 m x 263,45 EUR/m) für die Fertigteile zur Abrechnung. Hierzu wird bemerkt: Nachtragsforderung „dem Grunde“ nach Auf Nachfrage beim Architekten und der Verwaltung, weshalb die ausgeschriebenen Fertigteile nicht eingebaut werden konnten, wurde angegeben, dass die ausgeschriebenen Winkelstufen nicht mehr eingebaut werden konnten, nachdem bereits die Stahlbetondecke über dem Spielhof betoniert war. 34 Folglich handelt es sich nicht um eine technisch erforderliche, sondern um eine bauablaufbedingte Leistungsänderung. Im Rahmen ihres Angebots äußerte die bauausführende Firma keine Bedenken dahingehend, dass die ausgeschriebene Leistung nicht realisierbar sei. Vorbehaltlich anderer Nachweise, lagen somit Versäumnisse bei der Bauabwicklung vor, die nicht zu Lasten des Auftraggebers gehen und für deren Mehrkosten kein Vergütungsanspruch besteht. Bei einer entsprechenden Bauablaufplanung wären die Leistungsänderungen nicht angefallen. Grundsätzlich ist daher aufzuklären, ob der Unternehmer den Bauablauf so gewählt hat, da ein Einbau ohne Änderungen nicht mehr möglich war. In diesem Fall hat die Bauleitung gegen diese Ausführung auch keine Bedenken gehabt (sie hätte dann ja tätig werden müssen). die Bauleitung in den Bauablauf derart eingegriffen hat, dass die Leistungsänderung notwendig wurde. Da in beiden Fällen keine Anordnungen des Auftraggebers vorlagen (die Bauleitung war nicht weisungsbefugt) und die geplante, d.h. vertraglich vereinbarte Leistung technisch umsetzbar war, handelt es sich um eine eigenmächtige Ausführung i.S.v. § 2 Abs. 8 VOB/B. Hiernach besteht seitens des Auftraggebers nur dann ein Vergütungsanspruch, wenn die Leistungsänderung zwingend notwendig war, dem Willen des Auftraggebers entsprach und vorher angezeigt wurde. Alle drei Fälle scheiden nach Sachlage aus. Dies gilt auch für eine Geschäftsführung ohne Auftrag nach § 2 Abs. 8 Nr. 3 VOB/B i.V.m. § 677 ff. BGB, da keine Notwendigkeit bestand. Nach der Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 26.04.2005, BauR 2005, 1317 = IBR 2005, 358) kann eine Auftragnehmerin für eine Leistung, die bereits aufgrund des Hauptvertrags geschuldet und vergütet wird, nicht ein zweites Mal eine Vergütung verlangen, auch nicht aufgrund einer wirksamen Nachtragsvereinbarung. Der BGH sieht in einer Nachtragsvereinbarung keinen eigenständigen (ergänzenden) Bauvertrag und auch kein verpflichtendes Schuldanerkenntnis. Hier mangelt es nach Sachlage um die Anspruchsgrundlagen nach § 2 Abs. 8 VOB/B. Nachtragsforderung „der Höhe“ nach Wie bereits unter Rdnr. 23 des Prüfungsberichts beschrieben, wurde die Berechnung der Zulage nicht vertragskonform nachgewiesen und war aufgrund der nicht näher bezeichneten Leistungen nicht prüfbar. Des Weiteren kann nicht nachvollzogen werden, dass für das Versetzen von Einzelteilen ein „Zulagepreis“ von über 200 %1 auf den ursprünglichen Einheitspreis sich ergeben soll, zumal die ausgeschriebenen Betonfertigteile in Form von Winkelstufen mit einer Länge von 7,00 m in kleinere Einzelteile auf- 35 geteilt wurden und ebenfalls auf passgenauen Auflagern zu versetzen waren. Sofern die Nachtragsforderung überhaupt vergütungsfähig sein sollte, ist eine detaillierte Nachtragskalkulation zu verlangen, aus der in baubetrieblicher Hinsicht sämtliche Mehr- und Minderaufwendungen gegenüber den kalkulierten Ansätzen hervorgehen. Ferner ist in diesem Fall zu prüfen, ob die Mehrkosten nicht aufgrund einer unnötigen Anordnung entstanden sind; die Haftungsfrage wäre zu stellen. Wir bitten mitzuteilen, was hinsichtlich der Nachtragsforderung veranlasst wurde. 1 263,45 EUR/m / 126,38 EUR/m = 2,08. Stellungnahme der Verwaltung: Bei der Prüfung der Nachtragsposition „Zulage zur Position Winkelstufen“ ging aus den vorliegenden Unterlagen nicht genau hervor weshalb die Winkelstufen nicht mehr in ihrer ursprünglich ausgeschriebenen Länge eingebaut werden konnten. Auf Nachfrage beim Architekturbüro wurde angegeben, dass dies nicht mehr möglich gewesen ist, nachdem die Stahlbetondecke über dem Spielhof betoniert war. Grundsätzlich ist daher aufzuklären, ob der Unternehmer den Bauablauf so gewählt hat, da ein Einbau ohne Änderungen nicht mehr möglich war, die Bauleitung in den Bauablauf derart eingegriffen hat, dass die Leistungsänderung notwendig wurde. Ebenso ist die Berechnung der Zulage nicht vertragskonform nachgewiesen und war aufgrund der nicht näher bezeichneten Leistungen nicht weiter prüfbar. Sofern die Nachtragsforderung vergütungsfähig sein sollte, ist eine detaillierte Nachtragskalkulation vorzulegen, aus der in baubetrieblicher Hinsicht sämtliche Mehr- und Minderaufwendungen gegenüber den kalkulierten Ansätzen hervorgehen. Das Architekturbüro und die ausführende Rohbaufirma wurden schriftlich um Stellungnahme, Vorlage der beschriebenen und geprüften Nachweise und Nachtragskalkulationen bis zum 10. März 2016 aufgefordert. Bis zum Zeitpunkt der redaktionellen Fertigstellung der Stellungnahme der Verwaltung (Stand: 18.03.2016) für die Gremiumsbehandlung ist ein entsprechender Eingang der angeforderten Unterlagen noch nicht erfolgt. Eine erneute Kontaktaufnahme mit Setzung einer Nachfrist wurde veranlasst. Die Sachverhaltsklärung ist somit noch anhängig. 5.5 Erschließung des Baugebietes „Hosenmatten II“ 1. BA A 25 Anwendung der VOB/A 36 Prüfungsfeststellung: Innerhalb der Vergabeunterlagen wurde darauf hingewiesen, dass die VOB/A nicht Vertragsbestandteil wird. In der Folge wurde mit den Bietern über die Angebotsinhalte verhandelt und die Erschließungsarbeiten anschließend zu einem Pauschalpreis beauftragt (z.B. bei den Entwässerungskanal- bzw. Verkehrswegebauarbeiten und bei den Landschaftsbauarbeiten). Dazu ist zu bemerken: Nach § 4 Nr. 3 des Städtebaulichen Vertrags vom 05.07.2007 (Grundstückvorfinanzierung) hat die Stadt Lahr der STEG als Erschließungsträger sämtliche Kosten, soweit sie nicht durch Verkaufserlöse gedeckt sind, innerhalb von 3 Monaten nach Erhalt der Abrechnung zu ersetzen. Auf die entsprechenden Ausführungen in den §§ 10 Nr. 2.5, § 11 Nr. 6 letzter Absatz und § 12 Nr. 2 des Städtebaulichen Vertrags vom 05.07.2007 (Bodenordnung und Erschließung) wird hierzu ergänzend verwiesen. Somit verblieb das finanzielle und wirtschaftliche Risiko (Grunderwerb und Erschließung) bei der Stadt, die dadurch gleichzeitig Auftraggeber und Bauherr der Erschließungsmaßnahme blieb. Außerdem hat sich die Stadt im Städtebaulichen Vertrag vom 05.07.2007 (Bodenordnung und Erschließung) auch umfangreiche Befugnisse1 vorbehalten. Die Ingenieurleistungen zur Vermessung, Planung und Bauausführung wurden für die Leistungsphasen 1 bis 4 ebenfalls bereits durch die Stadt vergeben2. Die STEG trat deshalb lediglich als Projektsteuerer / Baubetreuer für die Stadt auf und übernahm die finanzielle Betreuung (u.a. die Vorfinanzierung), ohne jedoch ein finanzielles Risiko zu tragen. Deshalb waren von der STEG – wie von allen Unternehmen, die im Namen und Auftrag der Stadt mit der Erbringung von wirtschaftlichen und / oder technischen Dienstleistungen beauftragt sind – die Bestimmungen des § 31 Abs. 2 GemHVO a.F. i.V.m. den Mittelstandsrichtlinien für öffentliche Auftraggeber – MRöA – vom 09.12.2010 (GABI. 2010 S. 562), hier insbesondere die Nr. 4 (Vergabeverfahren), zu beachten3. Von der Stadt wurde versäumt, auf das Einhalten dieser Vorgaben hinzuwirken. Dies gilt insbesondere für die in der Ausschreibung zu den Entwässerungskanal- bzw. Verkehrswegebauarbeiten noch mit aufgenommene Deckensanierung in der Burgbühlstraße (Los 2) und für die Verkehrswegebauarbeiten in der Hintergasse (Los 3). Diese zusätzlichen Baumaßnahmen lagen außerhalb des Erschließungsgebiets in den nördlich und südlich angrenzenden, öffentlichen Bereichen der Stadt. Schon allein dadurch lagen diese Maßnahmen im Verantwortungsbereich der Stadt. Gemäß der Ausschreibung sollten die Arbeiten im Auftrag und auf Rechnung der Stadtverwaltung erfolgen. Die hierzu angefallenen Herstellungskosten (einschließlich Projektsteuerung) waren in der getrennten Aufstel- 37 lung der STEG zu entnehmen. Durch das Nichtanwenden der VOB/A 2006 bzw. VOB/A 2009 wurde jeweils gegen die oben genannten Vorschriften verstoßen; die VOB/A 2006 bzw. VOB/A 2009 waren zwingend anzuwenden. Gleiches gilt auch für die Grundsätze der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über die Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich – Vergabe VwV – vom 28.10.2011 (GABl. vom 30.11.2011, S. 542), s. dort insbesondere die Nr. 2 ff. (Vergaberechtliche Bestimmungen)3. 1 Beispielsweise bedurfte die STEG gemäß § 8 Nr. 2 des Erschließungsvertrages bei allen Entscheidungen bezüglich der Ausschreibung der Arbeiten, der Vergabe und dem Abschluss von Bauverträgen der Zustimmung der Stadt. 2 S. § 8 des Erschließungsvertrages Nr. 3.2 bis 3.5. 3 Gilt analog für vorherige Ausgaben. Stellungnahme der Verwaltung: Die Fachabteilung schließt sich folgenden schriftlichen Ausführungen der STEG vom 23.02.2016 an: „Der angesprochene Grundstücksvorfinanzierungsvertrag ist ein Vertrag zwischen der Stadt und der STEG und regelt insofern ausschließlich die Vorfinanzierung der auf die Stadt entfallenden Kostenanteile. Grundlage für die Bodenordnung, Erschließung und Finanzierung der gesamten Baugebietsentwicklung ist hingegen der städtebauliche Vertrag ebenfalls vom 25.06./ 05.07.2007 auf dessen Basis die Kostenerstattungsvereinbarungen mit allen, und hier eben auch mit den privaten Eigentümern getroffen wurde. Auch die Ansicht der GPA, dass sich die Stadt umfangreiche Befugnisse vorbehalten hat, ist unseres Erachtens unzutreffend, da an keiner Stelle eine Ersatzvornahme durch die Stadt vereinbart wurde. Insofern handelt es sich bei dem städtebaulichen Vertrag Bodenordnung/Erschließung um einen echten Erschließungsvertrag und nicht wie von der GPA behauptet um eine Projektsteuerung und damit einen Werkvertrag. Folgerichtig hat die STEG im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ausgeschrieben und vergeben. Hierzu zählen auch Anlagen außerhalb des Gebietes insofern deren Herstellung, Änderung und Instandsetzung durch das Baugebiet veranlasst wurden wie z.B. die vom Baugebiet verursachten Entwässerungskanalarbeiten in der Hintergasse, die zum Großteil dem Baugebiet zuzuordnen waren. Hinsichtlich der Maßnahme Deckensanierung Burgbühlstraße erschien es sinnvoll die günstigen Einheitspreise des Baugebiets zu nutzen, so dass zumindest unterstellt werden darf, dass der Stadt hier kein finanzieller Nachteil entstanden ist.“ Auch teilt die Fachabteilung die Meinung, die Straßenbauarbeiten in der Hintergasse und der Burgbühlstraße sinnvollerweise mit auszuschreiben, um da- 38 mit die günstigen Preise der Gesamtbaumaßnahme auszunutzen zu können. Ein finanzieller Nachteil ist der Stadt dadurch nicht entstanden. 5.5 Erschließung des Baugebietes „Hosenmatten II“ 1. BA A 26 Beschränkte Ausschreibung Prüfungsfeststellung: Die Ausschreibung zu den Landschaftsbauarbeiten wurde beschränkt ausgeschrieben und am 06.11.2012 an die ausführende Firma zum Pauschalpreis von netto 321.890,00 EUR (brutto 383.049,10 EUR) vergeben (s. die Rdnr. 27). Hierzu ist zu bemerken: Es konnte nicht nachgewiesen werden, dass die Voraussetzungen für eine Beschränkte Ausschreibung nach § 3 Abs. 2 und 3 VOB/A erfüllt waren. Die Bauleistungen waren nach § 31 GemHVO a.F. i.V.m. § 3 Abs. 2 und 3 VOB/A grundsätzlich öffentlich auszuschreiben, weil allein diese Vergabeart den Grundsatz der Chancengleichheit wahrt und darüber hinaus auch die Wertgrenze für eine beschränkte Ausschreibung deutlich überschritten war. Von dieser Verwaltungsvorschrift war auch die STEG nicht befreit (s. die Ausführungen zu Rdnr. 25). Auch wurde von der Stadt versäumt, ihre vertraglichen Verpflichtungen nach § 8 Nr. 2 des Erschließungsvertrags wahrzunehmen (Zustimmungspflicht zu den „Ausschreibungen und Vergaben“). Hiernach war es Sache der Verwaltung, die Vergabeart festzulegen. Die öffentliche Ausschreibung bietet den öffentlichen Auftraggebern einen gewissen Schutz vor Vergabemanipulationen. Auf die Ausführungen während der Prüfung wird noch verwiesen. Die Feststellung gilt unbeschadet der Verwaltungsvorschrift der Ministerien zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge (VwV Beschleunigung öA) vom 17.02.2009, die lediglich für Vergabeverfahren der Jahre 2009 bis 2011 Wertgrenzen formuliert, bis zu denen ohne nähere Begründung davon ausgegangen werden kann, dass der jeweilige vergaberechtliche Ausnahmetatbestand der Dringlichkeit vorliegt (s. hierzu die GPA-Mitteilung 1/2009 Az. 600.532). Auf die nach Ablauf der VwV Beschleunigung öA geltenden Wertgrenzen für Beschränkte Ausschreibungen und Freihändige Vergaben gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 1 und § 3 Abs. 5 Nr. 6 VOB/A wird noch hingewiesen (s. auch die Ausführungen zu Rdnr. 15 des Prüfungsberichts). 39 Stellungnahme der Verwaltung: Die Fachabteilung schließt sich folgenden schriftlichen Ausführungen der STEG vom 23.02.2016 an: „Unter Berücksichtigung des Vortrags zu Randnr. A 25 war die STEG nicht an die Vorschriften der VOB/A gebunden. Ein wesentlicher Anteil an den Grünund Ausgleichsmaßnahmen waren gemäß dem städtebaulichen Vertrag die nachfolgenden Pflegearbeiten über einen Zeitraum von 6 Jahren (1 Jahr Fertigstellungspflege zzgl. bis zu 5 Jahre Entwicklungspflege). Erfahrungsgemäß werden diese Pflege- und vor allem Wässerungen im Sommer von den regionalen Unternehmen regelmäßiger und wirtschaftlicher durchgeführt als von überregionalen Betrieben, die nur an den Hauptpflanzungen interessiert sind. Deshalb haben wir uns in Abstimmung mit der Stadtverwaltung dafür entschieden die Leistungen beschränkt auszuschreiben. Bei einer Beteiligung von sechs Unternehmen am Wettbewerb sehen wir auch die Plausibilität als erfüllt an.“ Die Fachabteilung wird zukünftig die Vergabeart festlegen. 5.5 Erschließung des Baugebietes „Hosenmatten II“ 1. BA A 27 Unzulässige Preisverhandlungen mit anschließenden Pauschalbeauftragungen bei verschiedenen Bauleistungen Prüfungsfeststellung: Die Bauleistungen zu den Entwässerungskanal- bzw. Verkehrswegebauarbeiten (Los 1 bis 3) und zu den Erdarbeiten für die Leitungen der Versorgungsträger (Los 4 bis 6) wurden öffentlich ausgeschrieben. Der Eröffnungstermin fand am 15.09.2010 unter Ausschluss der Bieterinnen beim Ingenieurbüro statt. Von den Bieterinnen wurden hierbei Einheitspreisangebote abgegeben. Nach rechnerischer Prüfung der Haupt- / Einheitspreisangebote (Lose 1 bis 6) und Wertung von Nebenangeboten ergaben sich diese BruttoAngebotsendsummen und der daraus resultierenden Bieterrangfolge: Rang / Bieterin 1. Firma A 2. Firma B 3. Firma C 4. Firma D 5. Firma E 6. Firma F 7. Firma G 8. Firma H 9. Firma I 10. Firma J Angebotsendsummen der Hauptangebote 2.933.401,40 EUR 2.997.014,10 EUR 3.096.211,51 EUR 3.089.179,71 EUR 3.196.515,55 EUR 3.213.452,84 EUR 3.230.742,90 EUR 3.280.637,76 EUR 3.403.852,48 EUR 3.498.297,08 EUR Angebotsendsummen aller Angebotsbestandteile 2.933.401,40 EUR 2.997.014,10 EUR 3.059.776,67 EUR 3.089.179,71 EUR 3.196.515,55 EUR 3.213.452,84 EUR 3.230.742,90 EUR 3.280.637,76 EUR 3.403.852,48 EUR 3.498.297,08 EUR Mit den drei günstigsten Bieterinnen fanden anschließend am 22.09.2010 „Nachverhandlungen“ statt, in dem diese von der STEG aufgefordert wurden, die ausgeschriebenen Bauleistungen nochmals zu kalkulieren und die Lose 1 bis 3 (Leistungen der STEG) bis zum 27.09.2010 zu einem Pauschalpreis an- 40 zubieten (ein Protokoll hierüber lag in den Bauakten vor). Die Lose 4 bis 6 (Erdarbeiten für die Versorgungsträger) sollten Einheitspreisverträge bleiben – anzubieten war ein Pauschalnachlass auf die Einheitspreise – und sie sollten von den Versorgungsträgern anschließend direkt vergeben werden. Das abschließende Ergebnis (Los 1 bis 3) stellte sich dann wie folgt dar: Rang / Bieterin Pauschalsumme (brutto) 1. Firma C 2. Firma B 3. Firma A 2.594.200,00 EUR 2.622.000,00 EUR 2.685.294,50 EUR Der Zuschlag für die Lose 1 bis 3 erfolgte auf das Pauschalpreisangebot der Firma C in Höhe von brutto 2.594.200,00 EUR ohne Stundenlohnarbeiten, was einem Nachlass von rd. 466.000 EUR entspricht. Landschaftsbauarbeiten Die Bauleistungen zu den Landschaftsbauarbeiten wurden beschränkt ausgeschrieben. Auch hier fand der Eröffnungstermin am 08.10.2012 beim Landschaftsarchitekten ohne Bieterbeteiligung statt. Von den Bieterinnen wurden Einheitspreisangebote abgegeben. Nach rechnerischer Prüfung und Wertung der Haupt- / Einheitspreisangebote ergab sich diese Bieterrangfolge: Rang / Bieterin Angebotsendsumme Hauptangebot Angebotsendsummen aller Angebotsbestandteile 1. Firma A 2. Firma B 3. Firma C 4. Firma D 5. Firma E 6. Firma F 410.115,41 EUR 420.471,92 EUR 422.576,20 EUR 496.031,21 EUR 568.318,30 EUR 590.027,53 EUR 410.115,41 EUR 420.468,35 EUR 422.577,87 EUR 495.617,09 EUR 568.318,30 EUR 590.027,53 EUR Mit den drei günstigsten Bieterinnen fanden anschließend am 18.10.2012 „Nachverhandlungen“ statt, in der diese von der STEG nach Sachlage aufgefordert wurden, die ausgeschriebenen Bauleistungen nochmals zu kalkulieren und zu einem Pauschalpreis anzubieten. Ein Protokoll hierüber lag in den Bauakten nicht vor. Das abschließende Ergebnis (Titel 1 bis 5) stellte sich dann wie folgt dar: Rang / Bieterin Pauschalsumme (brutto) 1. Firma B 2. Firma A 3. Firma C 383.049,10 EUR 387.124,67 EUR 395.990,97 EUR Der Zuschlag erfolgte schließlich auf das Pauschalpreisangebot der Firma B in Höhe von brutto 383.049,10 EUR (ohne Stundenlohnarbeiten). Zu den „Nachverhandlungen“ ist zu bemerken: Die Verhandlungen über die Änderung des Angebots oder die Preise waren nach § 24 Abs. 3 VOB/A 2006 bzw. § 15 Abs. 3 VOB/A 2009 jeweils unstatt- 41 haft (unverändert VOB/A 2012). Zu den Pauschalpreisbeauftragungen ist weiter zu bemerken: Der Verwaltung ist es vergaberechtlich grundsätzlich nicht verwehrt, mit der Bieterin, die mit dem Haupt- / Einheitspreisangebot an erster Rangstelle liegt und für die Zuschlagserteilung in Betracht kommt, im Zuge der Auftragserteilung einen anderen Preistyp (hier: Pauschalpreis) zu vereinbaren. Bei einer einvernehmlichen Änderung des ursprünglichen Angebots (Preistyps) ist aber der allgemeine haushaltsrechtliche Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine Änderung für den Auftraggeber nur dann möglich (und auch nur sinnvoll), wenn die Pauschalpreisvergabe nicht mit Risiken behaftet ist; d.h. die ausgeschriebenen Leistungen und deren Mengenansätze absolut stimmig sind. Nur in einem solchen Fall ist davon auszugehen, dass dem Auftraggeber nach § 2 Abs. 7 Nr. 1 VOB/B keine finanziellen Nachteile drohen. Hierzu muss von Auftraggeberseite zunächst im Detail geprüft und belegt werden, ob und in welchem Umfang Aufrundungen bei den für die Leistungsbeschreibungen ermittelten Mengenansätzen erfolgten. Eine bloße Mitteilung, dass die Mengenansätze nochmals geprüft wurden, genügt diesen Ansprüchen nicht. Selbst bei geringen Aufrundungen der Mengen im LV kann der Fall eintreten, dass bei Abrechnung nach den tatsächlichen Mengen ein günstigeres Abrechnungsergebnis als bei einer Pauschalabrechnung erzielt wird (wenn die Aufrundung größer als der Nachlass der Pauschale ist). Das Ergebnis einer solchen Prüfung konnte in den Bauakten jeweils nicht vorgefunden werden. Sie ist wohl weder erfolgt, noch wurde sie von der Verwaltung gefordert. Somit fand keine Prüfung statt, ob die Pauschalpreisangebote letztendlich tatsächlich wirtschaftlich waren. Im konkreten Fall waren aber schon zum Zeitpunkt der Beauftragung folgende Aspekte erkennbar, die nahelegen, dass die Annahme des Pauschalpreisangebots ungeeignet, mit Risiken behaftet bzw. unwirtschaftlich war. Beispiele aus den Leistungsbeschreibungen zu den Entwässerungskanal- und Verkehrswegebauarbeiten: Pos. 2.1.410 und Pos. 3.1.060 – Zulage für Bodenklasse 2 Die LV-Mengen betrugen insgesamt 4.000 m³. Pos. 2.1.380, 2.2.020 und 3.1.080 – Bindemittel zur Bodenverbesserung aus streuen Die LV-Mengen betrugen insgesamt 535 t Pos. 2.1.420 – Naturschotter 0/150 in Vertiefungen einbauen, die durch Aushub ungeeigneten Bodens und Abbruch von baulichen Anlagen und Gebäuden entstanden. Die LV-Menge betrug 2.500 m³ Bedarfspos. 3.1.110 – Kies-Sand-Gemisch in Leitungsgraben einbauen (der Gesamtpreis wurde ausgewiesen) 42 Die LV-Menge betrug 1.000 m³ Pos. 3.5.160 – Pumpe einsetzen und betreiben Die LV-Menge betrug 1.500 Std. Anmerkungen: Im Rahmen der Bietergespräche wurden die Baufirmen darauf hingewiesen, dass bei der Pos. 3.2.390 – Stahlbetonrohre DN 1600 – ein Mengenfehler vorliegt (anstelle der ausgeschriebenen 298 m waren nur 200 m Stahlbetonrohre DN 1600 zu verlegen)1. Inwieweit dies auch bei den Erdarbeiten zu berücksichtigen war, konnte dem Bieterprotokoll nicht entnommen werden. Die auffällig große LV-Menge an Boden der Bodenklasse 2 mit insgesamt 4.000 m³ (die Gesamtpreise der Bieterinnen lagen zwischen brutto rd. 50 EUR und rd. 35.000 EUR) konnte auf Nachfrage beim bauleitenden Ingenieur während der überörtlichen Prüfung nicht erklärt werden. Es konnte auch nicht beantwortet werden, ob bei der Durchführung der Erschließungsbaumaßname überhaupt Boden der Bodenklasse 2 angetroffen wurde. Letztendlich deutet auch der erhebliche Preisnachlass von rd. 466.000 EUR darauf hin, dass Leistungen / Mengen ausgeschrieben wurden, von denen die Bieterinnen ausgehen konnten, dass sich diese in der Art nicht realisieren würden. Darüber hinaus kam es bei den genannten Beispielen im Rahmen der Ausführung auch zu geänderten und zusätzlichen Leistungen, die bei Tiefbaumaßnahmen grundsätzlich nicht auszuschließen sind und für die i.S.v. § 2 Abs. 7 Nr. 2 VOB/B i.V.m. § 2 Abs. 5 und 6 VOB/B auch bei Pauschalpreisangeboten ein Anspruch für Preisänderungen bzw. eine besondere Vergütung besteht. Beispiele aus dem Bereich der Verkehrswegebau- und Entwässerungskanalarbeiten: Nachtrag 1 – Entsorgung von teerhaltigem Straßenaufbruch rd. 76.000 EUR Nachtrag 2 – Entsorgung von nicht- bzw. gefährlichen Abfallstoffen rd. 10.000 EUR Nachtrag 3 – Zusatzleistung Kampfmittelräumung rd. 63.000 EUR Nachtrag 5 – „Rot- / Grün-Liste“2 rd. 59.000 EUR Beispiele aus dem Bereich der Landschaftsbauarbeiten: Nachträge Titel 1 – Spielplatz rd. 10.000 EUR Nachträge Titel 3 – Straßenbegleitgrün rd. 13.000 EUR Nachträge Titel 4 – Ausgleichsmaßnahmen intern rd. 4.000 EUR Zudem sind die Grundsätze des § 4 Abs. 1 Nr. 2 VOB/A (vorher § 5 Nr. 1 lit. b) VOB/A 2006) zu beachten. Hiernach ist eine Bauleistung auf eine Pauschalsumme nur „in geeigneten Fällen“ zu vergeben; die Regel sieht die Beauftragung zu Einheitspreisen vor (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 VOB/A bzw. vorher § 5 Nr. 1 lit. 43 a) VOB/A 2006). Geeignete Fälle liegen nur dann vor, wenn die Leistung nach ihrem Umfang genau bestimmt und mit einer Änderung der Ausführung nicht zu rechnen ist (z.B. VK Bund, Beschl. v. 26.02.2007, IBR 2007, 330). Dies erfordert zwischen den Vertragsparteien völlige Klarheit über die Art und Weise der Ausführung; Leistungsänderungen müssen von vorneherein sicher ausgeschlossen werden können (z.B. VK Bund a.a.O, VK Sachsen, Beschl. v. 01.02.2002, IBR 2002, 323). Es ist Pflicht des Auftraggebers, eingehend zu prüfen, ob diese Voraussetzungen tatsächlich vorliegen (z.B. VK Halle, Beschl. v. 25.04.2001). Das Gebot, Pauschalpreisverträge nur unter den zuvor genannten Voraussetzungen abzuschließen, beruht auf der besonderen Risikocharakteristik des Pauschalvertrags. Während bei einem Einheitspreisvertrag grundsätzlich die tatsächlichen Mengen zur Abrechnung kommen, besteht das besondere Risiko des Pauschalvertrags darin, dass bei erheblichen Mengenänderungen (ausschließlich Fälle nach § 2 Abs. 3 VOB/B) die Pauschale unberührt bleibt 3. Dieses Risiko entfällt nur dann, wenn eine exakte Planung vorliegt und die auszuführenden Leistungen vollständig und mit zutreffenden Mengenangaben ausgeschrieben bzw. spätere Änderungen an der geplanten Ausführung auszuschließen sind. Diese Bedingungen lagen hier – wie zuvor ausgeführt – offenkundig nicht vor. Künftig ist darauf zu achten, dass die Bestimmungen des § 4 Abs. 1 Nr. 2 VOB/A eingehalten werden. Die Vereinbarung eines Pauschalpreises hat zu unterbleiben, falls die Leistung nicht genau bestimmt ist und die spätere Erfordernis einer Ausführungsänderung nicht sicher ausgeschlossen werden kann. Dies ist bei Tiefbauarbeiten regelmäßig der Fall, die daher grundsätzlich nach Einheitspreisen zu vergeben und abzurechnen sind. Nach aktueller Rechtsprechung kann eine Ausnahme bei Tiefbauarbeiten praktisch nicht mehr erkannt werden (OLG Naumburg, Urt. v. 20.12.2012, Az. 2 U 92/12). Dies gilt unabhängig davon, ob ein Pauschalpreisnebenangebot angenommen oder von Beginn an als Pauschalvertrag ausgeschrieben werden soll. 1 Bezogen auf die drei erstplatzierten Bieterinnen wurde die Gesamtleistung allein aufgrund dieses Mengenfehlers im Mittel um brutto rd. 42.000 EUR zu hoch angeboten. 2 Hierbei handelte es sich um einen Vergleich von zusätzlichen / geänderten Leistungen („Rot“) und entfallene Leistungen („Grün“). Das Ergebnis wurde noch nachverhandelt. 3 § 2 Abs. 3 VOB/B beinhaltet dabei nur Mengenänderungen, die aufgrund von fehlerhaften Mengenermittlungen entstehen. Hierzu gehören auch Berechnungen, die auf Annahmen und Vermutungen gründen (z.B. bei Tiefbaumaßnahmen die Annahme eines bestimmten Anteils an Fels im Untergrund, die sich später aber so nicht bestätigt. Geänderte und zusätzliche Leistungen i.S.v. § 1 Abs. 3 und 4 VOB/B fallen nicht darunter, da diese trotz Pauschalpreisvertrag nach § 2 Abs. 5 oder 6 VOB/B abzurechnen sind; dies wird vielfach verkannt. 44 Stellungnahme der Verwaltung: Die Fachabteilung schließt sich folgenden schriftlichen Ausführungen der STEG vom 23.02.2016 an: „Unter Berücksichtigung des Vortrags zu Randnr. A 25 war die STEG nicht an die Vorschriften der VOB/A gebunden. Unsererseits wurden die ausschreibenden Büros vorab angewiesen die Massen exakt zu ermitteln und in das LV zu übernehmen da eine spätere Pauschalierung nicht ausgeschlossen werden konnte. Dies zeigen auch die genauen Mengen im LV, die beanstandet wurden (z.B. 535 to Bindemittel und 298 m Stahlbetonrohr). Insofern die Stadt künftig keine Pauschalierung vereinbart wissen möchte werden wir dies in unseren Auftragsvergaben selbstverständlich berücksichtigen oder aber zumindest solche Leistungen die nicht kalkulierbar sind von der Pauschalierung ausschließen.“ Die Fachabteilung wird künftig keine Pauschalpreisvereinbarungen mehr zulassen. 5.5 Erschließung des Baugebietes „Hosenmatten II“ 1. BA A 28 Mehrfach verlangte Nachkalkulation des Pauschalpreisangebots Prüfungsfeststellung: Bei den Entwässerungskanal- bzw. Verkehrswegebauarbeiten (Los 1 bis 3) und bei den Erdarbeiten für die Leitungen der Versorgungsträger (Los 4 bis 6) wurden die drei günstigsten Bieterinnen von der STEG aufgefordert, ihre Bauleistungen nochmals zu kalkulieren und bis zum 27.09.2010 zum Pauschalpreis anzubieten. Am 27.09.2010 lagen schließlich zunächst folgende Angebote (Bruttosummen) vor: Los / Leistung 1 / BG Erschließung 2 / Burgbühlstraße 3 / Hintergasse Gesamt (Los 1 – 3) Firma A 2.448.689,09 EUR 28.556,50 EUR 81.254,41 EUR 2.558.500,00 EUR Firma B 2.500.000,00 EUR 35.000,00 EUR 87.000,00 EUR 2.622.000,00 EUR Firma C 2.554.097,00 EUR 35.402,50 EUR 95.795,00 EUR 2.685.294,50 EUR 4 / Badenova 5 / EW Mittelbaden 6 / Telekom Gesamt (Los 1 – 6) 88.497,42 EUR 30.322,97 EUR 29.387,08 EUR 2.706.707,47 EUR 75.421,58 EUR 24.229,96 EUR 32.147,93 EUR 2.753.799,47 EUR 77.064,00 EUR 18.576,83 EUR 24.014,12 EUR 2.804.949,45 EUR Das Angebot der Firma A lag somit insgesamt an erster Stelle und basierte bei den Versorgungsträgern zunächst auf einem Nachlass von 10 %. Eine Vergabe nach Losen war gemäß dem Bauvertrag nicht vorgesehen, wenngleich die Auftragserteilung für die Lose 4 bis 6 direkt von den Versorgungsträgern erfolgen sollte. Im Anschluss an die abgegebenen Angebote wurde die Firma A am 27.09.2010 offensichtlich erneut aufgefordert, ihr bereits abgegebenes Angebot nochmals nachzubessern. Dies lag nach Sachlage darin begründet 1, dass 45 der Pauschalnachlass jeweils in Höhe von 10 % bei den Versorgungsträgern als zu gering angesehen wurde. Zumindest hatte die STEG im Nachverhandlungsgespräch am 22.09.2010 darauf hingewiesen, dass die Nettoendsummen bei den Versorgungsträgern (als Auftragshöchstgrenze) folgende Beträge nicht übersteigen sollten (s. das Protokoll zur „Nachverhandlung“ vom 22.09.2010): Los 4 – Badenova Los 5 – EW Mittelbaden Los 6 – Telekom 66.000,00 EUR (Firma A: 74.367,58 EUR) 19.000,00 EUR (Firma A: 25.481,48 EUR) 23.000,00 EUR (Firma A: 24.695,03 EUR) In der Folge wurde von der Firma A noch am 27.09.2010 ein überarbeitetes Angebot nachgereicht, welches bei den Versorgungsträgern nun folgende Nachlässe und Nettoendsummen enthielt: Los 4 – Badenova (Nachlass 20 %) Los 5 - EW Mittelbaden (Nachlass 30 %) Los 6 – Telekom (Nachlass 15 %) 66.104,51 EUR (neue Angebotssumme) 19.818,93 EUR (neue Angebotssumme) 23.323,08 EUR (neue Angebotssumme) Allerdings war dagegen weiter festzustellen, dass die Nettoendsumme für die Lose 1 bis 3 im überarbeitenden Angebot von der Firma A gleichzeitig von 2.150.000,00 EUR auf 2.180.000,00 EUR, d.h. um 30.000,00 EUR erhöht wurde. Nach Sachlage geschah dies möglicherweise wohlwissend, dass bei den Losen 1 bis 3 ein Preisaufschlag möglich war, ohne insgesamt Rang 1 an die Mitbieterinnen zu verlieren und zugleich die erwarteten Nachlässe an diesen Stellen wieder aufzufangen. Abschließend ergab sich somit folgendes Ergebnis: Los / Leistung Firma A Firma B Firma C 1 / BG Erschließung 2 / Burgbühlstraße 3 / Hintergasse Gesamt (Los 1 – 3) 2.482.888,52 EUR 28.938,60 EUR 82.372,88 EUR 2.594.200,00 EUR 2.500.000,00 EUR 35.000,00 EUR 87.000,00 EUR 2.622.000,00 EUR 2.554.097,00 EUR 35.402,50 EUR 95.795,00 EUR 2.685.294,50 EUR 4 / Badenova 5 / EW Mittelbaden 6 / Telekom Gesamt (Los 1 – 6) 78.664,37 EUR 23.584,53 EUR 27.754,47 EUR 2.724.203,37 EUR 75.421,58 EUR 24.229,96 EUR 32.147,93 EUR 2.753.799,47 EUR 77.064,00 EUR 18.576,83 EUR 24.014,12 EUR 2.804.949,45 EUR In der Gesamtbetrachtung bleibt festzuhalten, dass sich das Ergebnis für die Stadt (Los 1 bis 3), aufgrund der erneuten „Nachbesserung“ durch die Firma A verschlechtert hat, da sich ihr Anteil erhöhte. Es ist vielmehr sogar davon auszugehen, dass Kostenanteile der Versorgungsträger nun auf die Stadt (über die Lose 1 bis 3) umgelegt und von dieser somit mitzutragen waren. Ggf. waren die Bauleistungen der Versorgungsträger zu deren geforderten „Auftragshöchstgrenzen“ auch gar nicht umsetzbar. Aufgrund der erneuten „Nachbesserung“ der Pauschalpreisangebote im Rahmen der Nachverhandlung sind jedenfalls für die Stadt finanzielle Nachteile in Höhe von brutto 35.700,00 EUR (2.594.200,00 EUR – 2.558.500,00 EUR) entstanden. 46 Unter den genannten Voraussetzungen (Deckelung der Auftragssummen bei den Versorgungsträgern ggf. zu Lasten der städtischen Anteile), stellt sich weiter die Frage, ob eine gemeinsame Ausschreibung mit den Versorgungsträgern überhaupt sinnvoll war. Darüber hinaus hätten die oben genannten Mehrkosten bei einer Abrechnung nach Einheitspreisen (die Versorgungsträger haben sich beispielsweise nicht auf Pauschalpreisangebote eingelassen) ebenfalls vermieden werden können. Auf die Rdnr. 27 wird daher abschließend nochmals verwiesen. 1 Es wird davon ausgegangen, dass die Vergabe der Arbeiten an eine Unternehmerin als möglicher weiterer Grund (gemäß den nachverhandelten Angeboten ergab sich bei den Leistungen für die Versorgungsträger jeweils eine andere Bieterrangfolge) nicht maßgebend gewesen sein kann, da eine Vergabe nach Losen nicht vorgesehen war. Stellungnahme der Verwaltung: Die Fachabteilung schließt sich folgenden schriftlichen Ausführungen der STEG vom 23.02.2016 an: „Hierzu muss angeführt werden, dass wir gegenüber der Stadt Lahr ein mängelfreies und dem Stand der Technik entsprechende Werk zu übergeben haben und überdies für die Gewährleistung bzw. Mängelbeseitigung verantwortlich sind. Wir haben vor Erstellung des LV’s darauf hingewiesen, dass, sollten Tiefbauarbeiten von Dritten ausgeführt werden, wir weder einen reibungslosen Bauablauf noch eine detaillierte Mängelbeseitigung gewährleisten können. Um dies zu verhindern hatte man sich mit den entsprechenden Leistungsträgern darauf verständigt, die Tiefbauleistungen an ein gemeinsames Tiefbauunternehmen zu vergeben.“ Auch teilt die Fachabteilung die Meinung, dass der Stadt insgesamt betrachtet (Submissionsergebnis / Auftragssumme) durch die Nachverhandlung kein finanzieller Nachteil entstanden ist. Um einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten sind sämtliche Arbeiten an ein gemeinsames Tiefbauunternehmen vergeben worden. 5.5 Erschließung des Baugebietes „Hosenmatten II“ 1. BA A 29 Zustimmung zur Auftragsvergabe der Landschaftsbauarbeiten Prüfungsfeststellung: Gemäß § 8 Nr. 2 des Städtebaulichen Vertrags (Bodenordnung und Erschließung) musste die STEG bei allen Entscheidungen bezüglich der Vergabe und dem Abschluss von Bauverträgen die Zustimmung der Stadt einholen. Bei den Landschaftsbauarbeiten erhielt die STEG die Zustimmung zur Auftragserteilung an die Firma X zum Pauschalpreis von brutto 383.049,10 EUR nach Sachlage von einem Mitarbeiter der Verwaltung, welchem keine Befugnisse zur Bewirtschaftung von Mitteln nach dem Haushaltsplan in dieser Höhe erteilt wurden. 47 Da die Zustimmungspflicht zur Auftragsvergabe der Stadt oblag und die STEG lediglich als Projektsteuerer agierte, waren die Zuständigkeiten entsprechend der Hauptsatzung zu beachten. Nach § 10 der Hauptsatzung, zuletzt geändert am 27.11.2006, ist der Technische Ausschuss für die Vergabe von Leistungen bis 250.000 EUR zuständig. Dem Oberbürgermeister obliegt gemäß § 11 der Hauptsatzung die Bewirtschaftung der Mittel nach dem Haushaltsplan bis zu einem Betrag von 100.000 EUR im Einzelfall. Auf die Amtsleiter wurde per Dienstanweisung vom Dezember 2001 zum Vollzug des Haushaltsplans das Recht übertragen, Ansprüche der Stadt über die Vergabe von Lieferungen und Leistungen aus ihrem Sachgebiet gegenüber Dritten bis zu einem Betrag von 25.000 EUR (Abteilungsleiter: 12.500 EUR) zu begründen und Verbindlichkeiten rechtsgültig einzugehen. Darüber hinausgehende Befugnisse wurden nicht erteilt. Stellungnahme der Verwaltung: Die Ausschreibung und Vergabe der Landschaftsbauarbeiten erfolgte durch die STEG. Die Submission erfolgte im Hause der STEG ohne Beteiligung der Stadt. Das Gesamtprojekt Hosenmatten war – einschließlich der dazu nötigen Mittel zur Realisierung von der Stadt an die STEG übergeben worden, die STEG hat Ihrerseits das Projekt direkt mit der Kämmerei abgerechnet. Das Projekt wurde komplett außerhalb des Haushaltsplanes abgewickelt. Der Gemeinderat hatte in der Vergabe der einzelnen Aufträge keine beschließende Funktion wahrzunehmen, im besten Falle wäre es um eine Kenntnisnahme des GR gegangen. Die Vergabe erfolgte einzig durch die STEG. Die Fachabteilung hatte hier keine eigenen Mittel zu bewirtschaften. Insofern kann es auch keine Rolle spielen ob die Fachabteilung Mittel in dieser Höhe selbständig bewirtschaften darf oder nicht. Die Funktion der Fachabteilung beschränkte sich lediglich auf die fachtechnische Begleitung wie Größe der Bäume, deren Art, Substratsorten und andere gestalterische Fragen. 5.5 Erschließung des Baugebietes „Hosenmatten II“ 1. BA A 30 Fehlende Vergabe- und Abrechnungsunterlagen Prüfungsfeststellung: Die zur Prüfung der Bauausgaben (§ 14 Abs. 2 Satz 2 GemPrO) erforderlichen und von der STEG zur Einsicht vorgelegten begründenden Unterlagen waren zum Teil unvollständig. Es fehlten z.B. die Originalangebote, die Submissionsniederschrift, die Preisspiegel, die vertragliche geforderten Unterlagen zur Sicherheits- und Gefahrenkoordination, die Protokolle zur Kampfmittelerkundung, die Liefer- und Wiegescheine, die Schichtdickennachweise zum Asphalteinbau und die Bau- 48 tagesberichte der Auftragnehmerin1. Die fehlenden Unterlagen konnten zum Teil – nach Aufforderung – von der STEG bzw. dem beauftragten Ingenieur während der Prüfung noch vorgelegt werden. Einige der vertraglich geforderten Unterlagen wurden nach Rücksprache mit dem bauleitenden Ingenieur (für die Entwässerungskanal- und Verkehrswegebauarbeiten) aufgrund der Pauschalpreisbeauftragung nicht eingefordert. Es wurde dabei verkannt, dass bei einer Pauschalpreisbeauftragung lediglich das Erstellen von Aufmaßen zur Ermittlung der Mengen entfällt, nicht aber die weiteren bauvertraglich geschuldeten Nachweise wie z.B. die Liefer- und Wiegescheine zur Dokumentation der Materialqualität, die Unterlagen zur Sicherheits- und Gefahrenkoordination, die Schichtdickennachweise zum Asphalteinbau, die Verdichtungsprüfungen oder die Bautagesberichte (s. hierzu die Ausführungen zu Rdnr. 35). Bei diesen Abrechnungsunterlagen handelt es sich ebenfalls um Kassenbelege i.S.d. § 33 GemKVO a.F., welche vollständig bei der Verwaltung aufzubewahren und für die überörtliche Prüfung bereitzustellen sind (§ 34 GemKVO a.F.). Aufgrund der fehlenden Unterlagen wurde die Prüfung der Bauausgaben erschwert und verzögert. Die Verwaltung sowie die beauftragten Projektsteuerer, Landschaftsarchitekten und Ingenieure haben künftig dafür Sorge zu tragen, dass die Abrechnungsunterlagen bzw. Kassenbelege bei der Verwaltung vollständig aufbewahrt werden und den vertraglichen Regelungen entsprechen, damit eine sachgerechte Rechnungsprüfung sichergestellt wird. Darüber hinaus wird empfohlen, den Übergabezeitpunkt der ggf. vorzeitig relevanten begründenden Unterlagen (wie z.B. die TV-Untersuchung und die Dichtheitsprotokolle zu den Entwässerungskanälen, die Liefer- und Wiegescheine, die Schichtdickennachweise, ggf. die Aufmaße usw.) für die betreffenden Fachämter entsprechend deren Erfordernis und zeitnah nach Fertigstellung der Baumaßnahme zu regeln, zumal die Stadt (gemäß § 12 Abs. 1 des Städtebaulichen Erschließungsvertrages) ihre Erschließungsanlagen direkt vom bauausführenden Unternehmen nach der mängelfreien Abnahme übernimmt. Eine Übergabe der u.a. abnahmerelevanten Unterlagen und Dokumentationen erst zu einem viel späteren Zeitpunkt (z.B. nach Abschluss der Gesamtmaßnahme, d.h. nach der endgültigen Abrechnung durch den Erschließungsträger) erscheint deshalb nicht sachgerecht. Auf die mündlichen Ausführungen während der Prüfung wird noch zusätzlich hingewiesen. 1 Überwiegend waren die Entwässerungskanal- und Verkehrswegebauarbeiten betroffen. 49 Stellungnahme der Verwaltung: Die Fachabteilung schließt sich folgenden schriftlichen Ausführungen der STEG vom 23.02.2016 an: „Die hier beanstandeten Unterlagen wie Originalangebote, Submissionsniederschrift und den Preisspiegel haben wir zwischenzeitlich soweit möglich vorgelegt bzw. liegen diesem Schreiben bei.“ Die Fachabteilung wird künftig dafür sorgen, dass die Abrechnungsunterlagen bei der Verwaltung vollständig aufbewahrt werden. 5.5 Erschließung des Baugebietes „Hosenmatten II“ 1. BA A 31 Materialnachweise Prüfungsfeststellungen: Gemäß Abschnitt 3.3 – Stoffe, Bauteile – und 3.5 – Aufmaßverfahren, Abrechnung – der Baubeschreibung zu den Entwässerungskanal- und Verkehrswegebauarbeiten waren die Liefer- bzw. Wiegescheine der Bauleitung zu übergeben und sog. „Soll-Ist- Vergleiche“ zu führen (auch bei der Ausschreibung nach Raummaß). Entgegen den bauvertraglichen Regelungen wurden keine Liefer- bzw. Wiegescheine vorgelegt bzw. eingefordert und infolgedessen auch keine „Soll-IstVergleiche“ geführt. Der Nachweis, ob z.B. die eingebauten Materialien den vertraglichen Grundlagen entsprechen, konnte daher bislang nicht erbracht werden. Die Belege sind zumindest für die folgenden Positionen noch einzufordern: Pos. 2.1.220 – Nicht gefährlichen Abfall entsorgen1 (10 t) Pos. 2.1.340 – Untersubstrat („Corthum A“) einbauen (430 m³) Pos. 2.1.350 – Obersubstrat („ Corthum O“) einbauen (220 m³) Pos. 2.1.380 – Bindemittel zur Bodenverbesserung ausstreuen (325 t) Pos. 2.2.020 – Bindemittel zur Bodenverbesserung ausstreuen (20 t) Pos. 3.1.080 – Bindemittel zur Bodenverbesserung ausstreuen (190 t) Pos. 2.1.420 – Naturschotter 0/150 mm) einbauen (2.500 m³) Pos. 2.2.040 – Sand 0/2 in der Leitungszone einbauen (300 m³) Pos. 2.3.030 – Frostschutzschicht einbauen (6.900 m³) Pos. 3.1.110 – Kies-Sand-Gemisch in Leitungsgraben einbauen (1.000 m³) Pos. 3.1.120 – Kies-Sand 0/16 in der Leitungszone einbauen (3.200 m³) Wir bitten um Aufklärung und Mitteilung, was diesbezüglich veranlasst wurde. 1 Über die Entsorgung von Abfall lag auch ein Nachtrag vor (s. die Rdnr. 34). 50 Stellungnahme der Verwaltung: Die Fachabteilung schließt sich folgenden schriftlichen Ausführungen der STEG vom 23.02.2016 an: „Der Nachweis, dass die eingebauten Materialien den vertraglichen Grundlagen entsprechen wurde nicht schriftlich geführt. Es bestand eine ständige örtliche Bauüberwachung, die den Einbau bzw. Herstellung überwacht hat. Pos. 2.1.220 – Nicht gefährlichen Abfall entsorgen) Es liegen keine Abladescheine vor. Inwieweit Material entsorgt wurde kann nicht mehr nachvollzogen werden, da der damals zuständige Bauleiter nicht mehr in unserem Hause tätig ist. Pos. 2.1.340 – Untersubstrat einbauen Auszugsweise wurde eine Rechnung angefordert. Die geforderte Einbaumange pro Baum wurde vor Ort kontrolliert. Spezielle Aufmaße liegen nicht vor. Pos. 2.1.350 – Obersubstrat einbauen Auszugsweise wurde eine Rechnung angefordert. Die geforderte Einbaumange pro Baum wurde vor Ort kontrolliert. Spezielle Aufmaße liegen nicht vor. Pos. 2.1.380 – Bindemittel) Auszugsweise wurde eine Rechnung angefordert. Die Bodenverbesserung wurde vor Ort kontrolliert und über Plattendruckversuche nachgewiesen. Spezielle Schriftsätze liegen hierüber jedoch nicht vor. Pos. 2.2.020 – Bindemitte Auszugsweise wurde eine Rechnung angefordert. Die Bodenverbesserung wurde vor Ort kontrolliert und über Plattendruckversuche nachgewiesen. Spezielle Schriftsätze liegen hierüber jedoch nicht vor. Pos. 3.1.080 – Bindemittel Auszugsweise wurde eine Rechnung angefordert. Die Bodenverbesserung wurde vor Ort kontrolliert und über Plattendruckversuche nachgewiesen. Spezielle Schriftsätze liegen hierüber jedoch nicht vor. Pos. 2.1.420 – Naturschotter Es war vorgesehen, die Bodenverbesserung zur sofortigen Befahrbarkeit, teilweise mittels Bindemittel und teilweise mittels Naturschotter (als vorübergehende Baustraße) auszuführen. Lieferscheine oder Rechnungen für den Naturschotter liegen nicht vor. Pos. 2.2.040 – Sand 0/2 Der Sand war für die Herstellung der Leitungszone vorgesehen. Der Einbau wurde vor Ort kontrolliert. Lieferscheine liegen keine vor. Pos. 2.3.030 – Frostschutzschicht Der Einbau wurde vor Ort kontrolliert. Spezielle Aufmaße liegen nicht vor. Als Nachweis, dass das korrekte Material verwendet wurde, liegt eine Kopie eines 51 Lieferscheines vor. Pos. 3.1.110 – Kies-Sand Der Kies-Sand war für die Rohrgrabenverfüllung vorgesehen. Der Einbau wurde vor Ort kontrolliert. Spezielle Aufmaße liegen nicht vor. Als Nachweis, dass das korrekte Material verwendet wurde, liegt eine Kopie eines Lieferscheines vor. Pos. 3.1.120 – Kies-Sand 0/16 Der Kies-Sand war für die Herstellung der Leitungszone vorgesehen. Der Einbau sowie die Einbaustärke wurden vor Ort kontrolliert. Spezielle Aufmaße liegen nicht vor. Als Nachweis, dass das korrekte Material verwendet wurde, liegt eine Kopie eines Lieferscheines vor.“ Die Fachabteilung bestätigt die ständige örtliche Bauüberwachung sämtlicher Bauarbeiten. Auch wird auf die auszugsweise vorliegenden Rechnungen und Lieferscheine verwiesen. Künftig wird dafür gesorgt, dass der Materialnachweis bei der Verwaltung vorgelegt werden muss. 5.5 Erschließung des Baugebietes „Hosenmatten II“ 1. BA A 32 Schichtdickennachweise gemäß ZTV Asphalt-StB Prüfungsfeststellung: Bei den Entwässerungskanal- und Verkehrswegebauarbeiten wurde der Einbau der Asphaltbeläge nach flächenbezogener Einbaumenge ausgeschrieben. Die „Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Verkehrsflächenbefestigungen aus Asphalt“ (ZTV Asphalt-StB 07) waren vertraglich vereinbart. Ein Nachweis gemäß Abschnitt 7.3.2.1 der ZTV Asphalt-StB 07, inwieweit die Einbaumenge mit der im Bauvertrag geforderten Einbaumenge übereinstimmt, erfolgte bisher nicht. Die Wiegescheine sind daher vom bauausführenden Unternehmen noch einzufordern und die vertraglich geforderten Einbaumengen (über einen „Soll-IstVergleich“) abschließend nachzuweisen. Da den tatsächlich eingebauten Schichten sowohl in mängel- als auch in vergütungsrechtlicher Hinsicht eine wichtige Bedeutung zukommt, sind künftig die entsprechenden Vertragsbedingungen der ZTV Asphalt-StB 07/13 zu beachten und Einbaunachweise durchzuführen. Außerdem sind bei MinderEinbaumengen gegebenenfalls Abzüge auf der Grundlage der ZTV vorzunehmen. Wir bitten, über das Ergebnis und die künftige Verfahrensweise zu berichten. 52 Stellungnahme der Verwaltung: Die Fachabteilung schließt sich folgenden schriftlichen Ausführungen der STEG vom 23.02.2016 an: „Die Schichtdicken des Asphaltes wurden jeweils beim Einbau vor Ort geprüft. Spezielle Aufmaße liegen nicht vor. Als Nachweis, dass das korrekte Material verwendet wurde liegt eine Kopie eines Lieferscheines vor. Bei augenscheinlichen Beanstandungen, die in diesem Falle niemals vorlagen, hielten wir es für sinnvoller dann entsprechende Bohrkerne zu entnehmen, was überdies immer noch möglich wäre.“ Die Fachabteilung wird künftig dafür Sorge tragen, dass der Schichtdickennachweis durchgeführt wird. 5.5 Erschließung des Baugebietes „Hosenmatten II“ 1. BA A 33 Prüfung von Nachträgen Prüfungsfeststellung: Bei den Entwässerungskanal- und Verkehrswegebauarbeiten wurden abweichend von den Leistungsbeschreibungen mehrere geänderte oder zusätzliche Leistungen (Nachträge) i.S.d. § 1 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 VOB/B ausgeführt. In aller Regel wurden Nachtragsangebote von der bauausführenden Auftragnehmerin vorgelegt. Ob schriftliche Nachtragsvereinbarungen getroffen wurden, konnte auf Nachfrage beim bauleitenden Ingenieur bislang noch nicht geklärt werden. Es empfiehlt sich daher ggf. nochmals eine Rücksprache mit der STEG. Zu den Nachträgen ist im Einzelnen zu bemerken: Nachtrag 1 – Entsorgung von teerhaltigem Straßenaufbruch Entgegen der Leistungsbeschreibung war der Straßenaufbruch in der Burgbühlstraße (Los 2) und in der Hintergasse (Los 3) teerhaltig, die hierzu angefallene Leistung aber nicht im Hauptauftrag enthalten. Insofern war der Nachtrag (geänderte Leistung i.S.v. § 2 Abs. 5 VOB/B) dem Grunde nach gerechtfertigt. Vergütet wurden insgesamt brutto rd. 76.000 EUR. Allerdings wäre nach Sachlage auch eine Abrechnung direkt über die Stadt Lahr und den bestehenden Jahresvertrag mit der zuständigen Firma (Auftrag vom 29.03.2010) möglich gewesen. Der Nachtragspreis der Firma Z lag jedenfalls mit netto 67,37 EUR/t1 deutlich höher als die angebotenen Einheitspreise im bestehenden Jahresvertrag (mit netto 45,00 EUR/t bzw. 55,00 EUR/t) 2. Eine Rücksprache mit den Projektbeteiligten bestätigte dieses mögliche Versäumnis. Es ist daher nicht auszuschließen, dass aufgrund der Abrechnung des teerhaltigen Straßenaufbruchs als Nachtrag über die Erschließungsbaumaßnahme Mehrkosten in Höhe von brutto mindestens 13.195,57 EUR 53 (896,4203 t x 12,374 EUR/t x 1,19) entstanden sind. Nachtrag 2 – Entsorgung von gefährlichen und nichtgefährlichen Abfallstoffen Nach Rücksprache mit dem bauleitenden Ingenieur im Rahmen der überörtlichen Prüfung konnte bislang nicht aufgeklärt werden, ob ein Teil der entsorgten Mengen an nichtgefährlichen Abfall nicht bereits mit der Pos. 2.1.220 – Entsorgung von nichtgefährlichen Abfallstoffen – des LV abgegolten war. Jedenfalls lagen für Pos. 2.1.220 keine weiteren Nachweise vor (s. die Rdnr. 31). Der Sachverhalt ist noch entsprechend aufzuklären. Nachtrag 3 – Zusatzleistung Kampfmittelerkundung Entgegen der Leitungsbeschreibung waren für die Kampfmittelerkundung auf den privaten Grundstücken und für die Überwachung vor Ort noch zusätzliche Aufwendungen entstanden. Insofern war der Nachtrag (zusätzliche Leistungen i.S.v. § 2 Abs. 6 VOB/B) dem Grunde nach gerechtfertigt. Für den Vorabtrag zur Kampfmittelsondierung wurde schließlich im Nachtrag der tatsächliche Aufwand nach Baggerstunden (sowohl in den Verkehrsflächen als auch auf den Privatflächen) in Rechnung gestellt. Nach Sichtung der vom Ingenieur noch nachgereichten Unterlagen zur Kampfmittelerkundung konnte allerdings nicht abschließend geklärt werden, ob insbesondere die Baggerstunden zur „Räumung“ (d.h. für den Vorabtrag) in den Verkehrsflächen (vom 01.03. bis zum 31.03.2011 mit insgesamt 123,00 Std.) nicht ohnehin bereits zum geschuldeten Umfang gehörten und somit mit den LV-Mengen zum Bodenabtrag (Oberboden usw.) in diesen Bereichen abgegolten waren. Der Sachverhalt ist ebenfalls noch entsprechend aufzuklären. Wir bitten, das Ergebnis der Überprüfung in der Stellungnahme jeweils noch abschließend mitzuteilen. 1 Zzgl. Erstellung von Entsorgungsnachweisen, Probenahme, Analytik, Dokumentation usw. (netto rd. 3.200 EUR). 2 PAK-Gehalt ≤ 3.000 mg/kg (45,00 EUR/t) bzw. PAK-Gehalt > 3.000 mg/kg bis max. 20.000 mg/kg (55,00 EUR/t). 3 Entsorgte Menge an teerhaltigem Straßenaufbruch (aus der Schlussrechnung des Nachtrags 1 entnommen). 4 67,37 EUR/t – 55,00 EUR/t. Stellungnahme der Verwaltung: Die Fachabteilung schließt sich folgenden schriftlichen Ausführungen der STEG vom 23.02.2016 zu den einzelnen Nachträgen an: „Die Nachträge wurden vom Ingenieurbüro jeweils technisch, wirtschaftlich 54 und rechnerisch geprüft und zur Beauftragung an die STEG weitergeleitet. Die schriftliche Beauftragung erfolgte jeweils durch die STEG. Nachtrag Nr. 1 – Die notwendige Entsorgung des teerhaltigen Materials wurde geprüft und aufgrund ortsüblicher Preise zum geforderten Preis in Höhe von 67,37 €/t anerkannt. Der Preis wurde mit anderen Maßnahmen verglichen und nicht beanstandet. Der bestehende Jahresvertrag zwischen der Stadt Lahr und einem Entsorger war leider weder dem Ingenieurbüro noch der STEG bekannt. Nachtrag Nr. 2 – Es wird die Entsorgung von Abfall vergütet. Die unterschiedlichen Gebühren der unterschiedlichen Materialien wurden entsprechend angesetzt. Die Gebühren liegen zwischen 13,44 €/t und 135,45 €/t. Im Nachtrag selbst wurden lediglich die Gebühren vergütet. Insgesamt wurden 538,82 t Abfall entsorgt. Inwieweit davon die im LV vorgesehenen 10 t abgezogen wurden, kann ehrlicherweise im Nachhinein nicht mehr nachvollzogen werden. Nachtrag Nr. 3 – Kampfmittelerkundung - doppelte Abrechnung Nach Prüfung des Nachtrages stellen wir fest, dass für die Verkehrsflächen Baggerstunden zur Erkundung und Bergung von Verdachtspunkten abgerechnet wurden. Des Weiteren wurden Baggerstunden für den Ab- und Wiederauftrag von Oberboden auf den Baugrundstücken abgerechnet. Diese Leistungen waren nicht vorgesehen. Somit sehen wir hier keine doppelte Abrechnung.“ Die Fachabteilung wird künftig die Nachtragsforderungen intensiver prüfen. 5.5 Erschließung des Baugebietes „Hosenmatten II“ 1. BA A 34 Bautagesberichte der Auftragnehmer Prüfungsfeststellungen: Die vertraglich geforderten Bautagesberichte der Auftragnehmer lagen in den Bauakten nicht vor. Bei den Entwässerungskanal- und Verkehrswegebauarbeiten wurden sie nach Rücksprache mit dem bauleitenden Ingenieur auch nicht eingefordert. Entsprechend den vertraglichen Regelungen (s. Nr. 1.3 -KEV 116.1(B) BVB-) waren die Auftragnehmerinnen verpflichtet, Bautagesberichte nach dem Vordruck - KEV 320 Bautgber - arbeitstäglich zu führen und dem Auftraggeber oder dem für die Bauüberwachung beauftragten Ingenieur / Landschaftsarchitekten spätestens wöchentlich zu übergeben. Im Weiteren gelten die Ausführungen unter Rdnr. 2 im Prüfungsbericht entsprechend. Künftig sind die Regelungen in den Vertragsunterlagen zu beachten. Der beauftragte Ingenieur bzw. Landschaftsarchitekt ist jeweils von dieser Prüfungsfeststellung zu unterrichten. 55 Stellungnahme der Verwaltung: Künftig werden die Regelungen in den Vertragsunterlagen beachtet und die beauftragten Ingenieurbüros werden diesbezüglich unterrichtet. 5.5 Erschließung des Baugebietes „Hosenmatten II“ 1. BA A 35 Fehlende Bautagebücher der Architekten und Ingenieure Prüfungsfeststellungen: Bei den geprüften Fachlosen zur Erschließung des Baugebiets lagen jeweils keine Bautagebücher des Landschaftsarchitekten und des Ingenieurs vor. Sie wurden nach Sachlage auch nicht erstellt. Nach dem Urteil des BGH vom 24.06.2004 (BauR 2004, 1640 = IBR 2004, 513) schuldet der Architekt / Ingenieur dem Auftraggeber nach BGB bzw. nach dem Honorarvertrag die einzelnen Grundleistungen bzw. Arbeitsschritte aus den Leistungsbildern der HOAI (sofern keine anderen Vereinbarungen über den Leistungsumfang getroffen wurden). Hierzu gehören – insbesondere – auch die Bautagebücher (BGH, Urt. v. 28.07.2011, IBR 2011, 587). Diese sind u.a. für die Abrechnung ein wichtiges Hilfsmittel oder können bei Bauprozessen beweiskräftige Unterlagen darstellen. Das Führen eines Bautagebuchs wird üblicherweise mit einem Anteil von bis zu 0,5 % des Gesamthonorars bewertet. Erbringt ein Auftragnehmer pflichtwidrig nicht die ihm übertragenen Leistungen, ist seine Leistung mangelhaft i.S.d. § 633 BGB mit der Folge, dass der Auftraggeber Mängelansprüche und ggf. Schadensersatzansprüche geltend machen kann (hier eine mögliche Honorarminderung nach § 638 BGB, was der Verwaltung aber freigestellt wird). Künftig hat die Verwaltung bzw. die Projektsteuerung im Rahmen ihrer Bauherrenpflicht dafür zu sorgen, dass die Auftragnehmer die ihnen übertragenen Grundleistungen auch tatsächlich erbringen. Dabei wird noch vorsorglich darauf hingewiesen, dass die örtliche Bauüberwachung und das darin enthaltene Führen eines Bautagebuchs bereits seit Inkrafttreten der HOAI 2009 und nach den derzeitigen Bestimmungen der HOAI 2013 (gilt seit dem 17.07.2013) für Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen nicht mehr zu den Grundleistungen zählt, d.h. das Führen eines Bautagebuchs ist künftig für diese Objektplanungen gesondert (als besondere Leistung) innerhalb der örtlichen Bauüberwachung zu vereinbaren, was auch empfohlen wird. Stellungnahme der Verwaltung: Künftig wird die Verwaltung dafür sorgen, dass die Auftragnehmer die ihnen übertragenen Leistungen erbringen.