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Beschlussvorlage (Darstellung der wesentlichen Prüfungsfeststellungen einschließlich der Stellungnahme der Verwaltung)

                                    
                                        Stadt Lahr
Stadtkämmerei

Anlage

Stellungnahme der Verwaltung zu den einzelnen Prüfungsbemerkungen anlässlich der Prüfung der Bauausgaben der Stadt Lahr für die Jahre 2010 bis
2014 durch die Gemeindeprüfungsanstalt Baden-Württemberg

Zu den Einzelbemerkungen nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung:

4
A2

Allgemeine Prüfungsfeststellungen

4.1 Bautagesberichte der Auftragnehmer
Prüfungsfeststellung:
Bei den geprüften Hochbaumaßnahmen befanden sich i.d.R. in den Bauakten
nicht die vertraglich geforderten Bautagesberichte der Auftragnehmer.
Entsprechend den vertraglichen Regelungen (- KEV 116.1 (B) BVB -) waren
die Auftragnehmer aber verpflichtet, Bautagesberichte nach dem Vordruck KEV 320 Bautgber - arbeitstäglich zu führen und dem Auftraggeber oder dem
für die Bauüberwachung beauftragten Architekten spätestens wöchentlich zu
übergeben.
Bautagesberichte enthalten Angaben, u.a. über die Art und den Umfang der
ausgeführten Arbeiten, den Personal- und Geräteeinsatz, Unterbrechungen
oder Behinderungen bei der Bauausführung sowie wichtige Vorkommnisse auf
der Baustelle. Sie können für die Prüfung der Abrechnung ein gutes Hilfsmittel
und bei Bauprozessen beweiskräftige Unterlagen darstellen. Auf die GPAMitteilung Bau 2/2010 Az. 600.536 wird noch verwiesen.
Künftig sind die Regelungen in den Vergabeunterlagen zu beachten bzw. Bautagesberichte – wenn schon vereinbart – auch zu verlangen. Es sollten auch
die beauftragten Architekten von dieser Prüfungsfeststellung unterrichtet werden, damit diese vorliegende Berichte weiterleiten.
Zudem ersparten sich die Auftragnehmer Aufwendungen, da sie diese Leistungen nicht erbringen mussten, die aber nicht an die Stadt weitergegeben
wurden.
Fehlenden Bautagesberichte wurden bereits im letzten Prüfungsbericht der
GPA vom 07.09.2010 unter Rdnr. 3 festgestellt.
Wir bitten erneut zu berichten, wie künftig sichergestellt wird, dass die vereinbarten Bautagesberichte auch eingefordert werden.

2
Stellungnahme der Verwaltung:
In einer internen Nachbesprechung des Technischen Gebäudemanagements
mit allen Sachbearbeitenden zum Prüfbericht der GPA vom 19. November
2015 wurde die Thematik „Bautagesberichte der Auftragnehmer“ nochmals
ausführlich besprochen.
Es wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass wenn Bautagesberichte in
den Vorbemerkungen der Vertragsunterlagen gefordert werden, diese künftig
zeitnah und vollständig beim Auftragnehmer anzufordern sind. Ebenso wurden
(und werden künftig) die beauftragten Architekten und Fachingenieure aufgefordert, dafür Sorge zu tragen dass sie die geforderten Bautagesberichte erhalten und an das Gebäudemanagement weiterleiten. Es ist bei jedem Gewerk
zu prüfen, ob Bautagesberichte erforderlich sind.
A3

4.2 Nachträge bei Bauverträgen
Prüfungsfeststellung:
Bei vielen Bauleistungen im Hochbau wurden abweichend von den Leistungsbeschreibungen geänderte oder zusätzliche Leistungen (Nachträge) i.S.d. § 1
Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 VOB/B1 ausgeführt.
In aller Regel wurden Nachtragsangebote von den bauausführenden Auftragnehmern vorgelegt und schriftliche Nachtragsvereinbarungen getroffen.
Auch wurden die Nachtragsangebote meist ordnungsgemäß mit Mengenangaben erstellt, wobei teilweise nach Einheitspreisen und Gesamtbeträgen aufgegliedert wurde. Es konnte aber nicht nachgewiesen werden, dass die angebotenen Nachtragspreise auf Übereinstimmung mit den vertraglichen Regelungen nach § 2 Abs. 5 oder 6 VOB/B geprüft wurden. Die für die Prüfung erforderlichen Unterlagen (z.B. Nachweise auf eine Übereinstimmung mit der
Urkalkulation) lagen in den Bauakten oftmals nicht vor. Die Verwaltung hat sie
selbst und auch von den beauftragten Architekten / Ingenieuren offensichtlich
seinerzeit nicht verlangt.
Künftig ist bei Nachträgen wie folgt zu verfahren:
Von den bauausführenden Auftragnehmern sind mit den Nachtragsangeboten
unter Hinweis auf § 2 Abs. 5 und 6 VOB/B Nachweise zu verlangen, die eine
Überprüfung der Einheits- / Nachtragspreise auf Übereinstimmung mit den
Regelungen des § 2 Abs. 5 und 6 VOB/B ermöglichen.
Bei Leistungsänderungen i.S.d. § 1 Abs. 3 VOB/B bzw. Vergütungen nach
§ 2 Abs. 5 VOB/B sind zumindest zu verlangen
eine Aufgliederung des betreffenden Einheitspreises der geänderten
Position im Leistungsverzeichnis (LV) des Hauptauftrags (z.B. Aufgliederung in Zeitansatz, Lohn- und Stoffkosten, Gemeinkosten, Wagnis und
Gewinn) sowie

3
eine Fortschreibung dieser Aufgliederung um die Mehr- oder Minderkosten des Nachtrags.
Bei Zusatzleistungen i.S.d. § 1 Abs. 4 Satz 1 VOB/B bzw. Vergütung nach
§ 2 Abs. 6 VOB/B sind zumindest zu verlangen
eine Kalkulation des Nachtragspreises bzw. eine Aufgliederung des Einheits- / Nachtragspreises (z.B. Aufgliederung in Zeitansatz, Lohn- und
Stoffkosten, Gemeinkosten, Wagnis und Gewinn) sowie
der Nachweis, dass bestimmte Ansätze in dieser Aufgliederung (z.B. der
Mittellohn oder die Gemeinkostenzuschläge in %) der Kalkulation des
Hauptauftrags entsprechen.
Hierzu ist – sofern vorhanden – zuerst auf die kalkulatorischen Grundlagen ähnlicher Leistungen aus dem Hauptauftrag zurückzugreifen (BGH,
Urt. v. 07.03.2013, IBR 2013, 333).
Diese Unterlagen müssen in den Bauakten aufbewahrt und für die überörtliche
Prüfung bereitgehalten werden.
Als weiteres Hilfsmittel zur Überprüfung der Nachtragsangebote kann die Verwaltung die Gesamtkalkulation zum Hauptauftrag („Urkalkulation“)² und eine
Aufschlüsselung der Einheitspreise verlangen.
Die beauftragten Architekten / Ingenieure sind ebenfalls von dieser Feststellung zu unterrichten. Auf die mündlichen Ausführungen während der Prüfung
wird noch zusätzlich hingewiesen.
Eine unzureichende Bearbeitung von Nachträgen wurde ebenfalls bereits im
letzten Prüfungsbericht der GPA vom 07.09.2010 unter Rdnr. 4 festgestellt.
Wir bitten erneut um Mitteilung, was veranlasst wurde, damit künftig eine vertragskonforme Nachtragsbearbeitung sichergestellt wird.
1
Diese Zitierweise entspricht der VOB/B 2009/2012. Sie unterscheidet sich von der Zitierweise
der VOB/B 2006 lediglich dadurch, dass „Nr.“ und „Abs.“ ausgetauscht wurden. Inhaltliche
Unterschiede zwischen den Fassungen bestehen, soweit es die zitierten Regelungen angeht,
nicht. Die aktuell gültige Fassung hat nur Änderungen die Zahlung betreffend (§ 16 VOB/B).
2
Beispielsweise für Aufträge ab 50.000 EUR bei Ausbaugewerken und ab 100.000 EUR bei
Rohbauarbeiten.

Stellungnahme der Verwaltung:
Um künftig die angebotenen Nachtragspreise gem. den vertraglichen Regelungen prüfen zu können werden von den ausführenden Auftragnehmern die
notwendigen Unterlagen angefordert:
Bei Leistungsänderung (§ 1 Abs. 3 VOB/B bzw. § 2 Abs. 5 VOB/B):

4
die Aufgliederung des Einheitspreises der geänderten Position des
Hauptauftrages (in Zeitansatz, Lohn- und Stoffkosten, Gemeinkosten,
Wagnis und Gewinn)
eine Fortschreibung dieser Aufgliederung um Mehr- und Minderkosten
des Nachtrags.
Bei Zusatzleistungen (§1 Abs. 4 Satz 1 VOB/B bzw. § 2 Abs. 6 VOB/B):
die Kalkulation bzw. Aufgliederung des Nachtragspreises (in Zeitansatz,
Lohn- und Stoffkosten, Gemeinkosten, Wagnis und Gewinn)
der Nachweis, dass Ansätze in der Aufgliederung wie Mittellohn oder
Zuschläge der Kalkulation des Hauptauftrages entsprechen.
Zudem wird bei einer Auftragssumme ab 100.000,- Euro vom Auftragnehmer
die Urkalkulation sowie mittels des Preisblattes 221 / 222 mit 223 die Aufgliederung der Lohnkosten gefordert.
Diese Verfahrensweise im Zusammenhang mit der Überprüfung der Nachtragspreise wurde ebenfalls bei der internen Nachbesprechung des Technischen Gebäudemanagements ausführlich besprochen und wird auch künftig
von den beauftragten Architekten und Fachingenieure eingefordert.
A4

4.3 Prüfung von Preisminderungen
Prüfungsfeststellung:
Bei den geprüften Tiefbaumaßnahmen ergaben sich infolge von Änderungen
in der Bauausführung mehrfach Leistungsminderungen, wodurch sich die Auftragnehmer Kosten ersparten (z.B. aufgrund geringerer Aufwendungen für die
Verdichtung oder preisgünstigeren Materialien). Eine entsprechende Preisminderung nach § 2 Abs. 5 VOB/B hierfür wurde aber regelmäßig nicht vereinbart, wie an folgenden Beispielen festzustellen ist:
Ausbau der Wylerter Hauptstraße im Stadtteil Kippenheimweiler
„Pos. 1.3.50 – Schottertragschicht herstellen.
Material liefern, profilgerecht einbauen und verdichten, Material
= Schotter 0/45.
Einbaustärke im Bereich der Fahrbahn = 0,40 m.
Einbaustärke im Bereich der Muldenrinne = 0,10 m.
Einbaustärke im Bereich Rathaushof = 0,30 m.
Abrechnung nach Auftragsprofilen.
Verdichtungsgrad DPr = mind. 103 % Verformungsmodul auf
der Oberfläche EV2 = 150 MN/m², EV2/EV1 = oder < 2,2
Die eingebaute Menge des Materials ist zusätzlich durch die
Materiallieferscheine
nachzuweisen.“
Die LV-Menge betrug 1.160 m³.

5
Der LV-Text für die Untergrundverbesserung (Pos. 1.3.70) war ähnlich lautend. Abgerechnet wurden rd. 1.115 m³ (Pos. 1.3.50) und 1.100 m³ (Pos.
1.3.70), was gemäß den bauvertraglichen Regelungen einer Gesamtmenge
von rd. 5.100 t entsprach.
Wie sich aus der Bauakte ergab, wurde anstelle von Schotter 0/45 mm nahezu1 ausnahmslos Kiessand 0/45 mm verwendet.
„Pos. 1.5.50 – Asphaltdeckschicht aus Asphaltbeton nach ZTV Asphalt-StB
herstellen.
Material liefern, profilgerecht einbauen und verdichten, Mischgutart AC 11 D S,
Gemisch aus Edelsplitt, Brechsand, Natursand und Füller.
Ohne Verwendung von Asphaltgranulat.
Bauklasse IV RStO,
Fläche = Fahrbahn und Nebenflächen.
Einbaugewicht 100 kg/m².
Bindemittel = polymermodifiziertes Bitumen 25/55-55 A
TL Bitumen-StB und DIN EN 14023.
Einbau zwischen Randeinfassungen mit geeignetem Fertiger“
Die LV-Menge betrug 1.100 m².
Der LV-Text für die Asphalttragschicht (Pos. 1.5.60) war ähnlich lautend. Abgerechnet wurden rd. 355 t Asphalttrag- und rd. 115 t Asphaltbetondeckschicht. Wie eine Überprüfung der vorliegenden Wiegescheine ergab, wurde
für die Asphalttrag- und Asphaltbetondeckschicht ausnahmslos Asphalt mit
Asphaltgranulat verwendet.
Ausbau der Turmstraße
„Pos. 1.3.180 - Asphaltbetondeckschicht ZTV Asphalt-StB herstellen, Material
liefern,
profilgerecht einbauen und verdichten, Mischgutart AC 11 DS,
Einbaumenge 100 kg/m²,
Gemisch aus Edelsplitt, Brechsand, Natursand und Füller,
Asphaltmischgut ohne Verwendung von Asphaltgranulat.
Bindemittel polymermodifiziertes Bitumen 25/55-55 A TL BitumenStB und DIN EN 14023, in Fahrbahnen, Bauklasse III RStO,
Einbau zwischen Randeinfassungen, mit Straßenfertiger.“
Die LV-Menge betrug 4.400 m².
Der LV-Text für die Asphalttragschicht (Pos. 1.3.120) war ähnlich lautend. Abgerechnet wurden rd. 150 t Asphalttrag- und rd. 535 t Asphaltbetondeckschicht.
Wie eine Überprüfung der vorliegenden Wiegescheine ergab, wurde für die
Asphalttrag- und Asphaltbetondeckschicht ausnahmslos Asphalt mit Asphaltgranulat verwendet.

6
Bau eines Mischwassersammlers (Dr.-Georg-Schaeffler-Straße) zur Kläranlage
„Pos. 2.3.130 – Asphaltbetondeckschicht (Heißeinbau) nach ZTV Asphalt
StB 07 und TL Asphalt – StB 07 herstellen,
Körnung und Mischgutart AC 11 DS,
Bindemittel 25/55-55 A
Einbau in Verkehrsflächen und in Nebenflächen und Einmündungsbereichen,
Einbau mittels Fertiger,
Abrechnung nach Einbaugewicht,
Einbaugewicht 100 kg/m²
Lieferscheine sind zur Kontrolle vorzulegen.“
Die LV-Menge betrug 5.600 m².
Der LV-Text für die Asphaltbetondeckschicht AC 8 D S (Pos. 2.3.140) war
ähnlich lautend.
Wie eine Überprüfung der vorliegenden Wiegescheine ergab, wurde für eine
Teilmenge des eingebauten Asphalts (146,400 t Asphalt AC 11 D S bzw.
137,400 t Asphalt AC 8 D S) anstelle des ausgeschriebenen Bindemittels
25/55-55 A (polymermodifiziert) ein herkömmliches Bindemittel (50/70 bzw.
70/100) verwendet.
Künftig ist die Ausführung der Leistungen nach den bauvertraglichen Regelungen zu überprüfen und mit der Leistungsbeschreibung abzugleichen.
Grundsätzlich ist dabei eine vertragsgemäße Ausführung zu verlangen. Dies
schließt auch einen möglichen Rückbau nicht aus, sofern fälschlicherweise
bzw. vom Unternehmer eigenmächtig eingebautes Material2 von der Verwaltung – z.B. aufgrund mangelnder Eignung – nicht anerkannt wird. Sollte eine
Leistungsänderung festgestellt und vom Auftraggeber (ggf. auch nachträglich)
anerkannt werden, ist zumindest eine Preisanpassung i.S.v. § 2 Abs. 5 VOB/B
(ggf. i.V.m. § 2 Abs. 8 VOB/B) zu verlangen.
Die hier zum Teil beauftragten Ingenieurbüros sind von dieser Prüfungsfeststellung zu unterrichten.
Hinsichtlich der qualitativen und finanziellen Nachteile wird auf die mündlich
gegebenen Hinweise verwiesen.
Dabei ist in Bezug auf die finanziellen Nachteile noch weiter anzumerken,
dass eine Nachweisführung in manchen Fällen aufgrund der fehlenden kalkulatorischen Grundlagen im Nachhinein kaum noch möglich ist. So wird beispielsweise die Preisdifferenz zwischen Asphaltmischgut mit Asphaltgranulat
gegenüber Asphaltmischgut ohne Asphaltgranulat von den Mischwerken derzeit nicht mehr ausgewiesen.
Umso positiver ist abschließend zu bemerken, dass die Verwaltung bei den
oben genannten Fällen im Rahmen der überörtlichen Prüfung noch eine finanzielle Rückerstattung in Höhe von insgesamt brutto 5.735,50 EUR erwirken
konnte.

7
1
Gemäß den vorliegenden Wiegescheinen wurden rd. 200 t an Schotter 0/45 mm eingebaut.
2
Mit einer Ausnahme der Maßnahme Bau eines Mischwassersammlers (Dr.-Georg-SchaefflerStraße) zur Kläranlage war die Verwendung von abweichenden Materialien mit der Verwaltung abgesprochen bzw. bekannt.

Stellungnahme der Verwaltung zu „Ausbau der Wylerter Hauptstraße im
Stadtteil Kippenheimweiler“:
Um die Verzögerungen der Maßnahme, die nicht von dem AN zu vertreten
waren, zu minimieren und eventuelle Nachträge des AN zu vermeiden, erfolgte der Einbau des Kiessandes 0/45 mm statt Schotter 0/45 mm aus liefertechnischen Gründen mit Erlaubnis des AG. Lt. Preisliste der Firma sind die Lieferpreise für beide Materialien identisch. Die Kostenersparnis für den AN ist
nicht ersichtlich und die Höhe der Preisminderung war nicht zu ermitteln. Somit wurde auf eine Rückerstattungsforderung hinsichtlich unterschiedlicher
Lieferungen auch durch die GPA noch während der Prüfung verzichtet. Die
Beanstandungen des Prüfberichtes werden bei den zukünftigen Maßnahmen
verstärkt beachtet.
Aufgrund der Vielzahl an Lieferscheinen, wurde bei der Kontrolle, die Überprüfung des Asphaltgranulates übersehen. Bei zukünftigen Baumaßnahmen wird
diesbezüglich auf eine Überprüfung des Asphaltgranulates verstärkt geachtet
werden. Die Überzahlung wurde bereits während der Prüfungsphase durch die
Firma zurückerstattet.
Stellungnahme der Verwaltung zu „Ausbau der Turmstraße“:
Aufgrund der Vielzahl an Lieferscheinen, wurde bei der Kontrolle, die Überprüfung des Asphaltgranulates übersehen. Bei zukünftigen Baumaßnahmen wird
diesbezüglich auf eine Überprüfung des Asphaltgranulates verstärkt geachtet
werden. Die Überzahlung wurde bereits während der Prüfungsphase durch die
Firma zurückerstattet.
Stellungnahme der Verwaltung zu „Bau eines Mischwassersammlers
(Dr.-Georg-Schaeffler-Straße) zur Kläranlage“:
Aufgrund der Vielzahl an Lieferscheinen (über 90 Stück) wurde bei der Kontrolle die Überprüfung des Bindemittels übersehen. Bei zukünftigen Baumaßnahmen wird diesbezüglich auf eine Überprüfung des Bindemittels geachtet
werden.

Allgemein:
Die betroffenen Ingenieurbüros sind von der Facheinheit über die Prüfungsfeststellungen unterrichtet worden.

8
Die im Prüfungsbericht unter Ziffer 2.3 in Höhe von 7.483,63 Euro bezifferten
Anstände (= Überzahlungen) entsprechen -bezogen auf die Gesamtsumme
der geprüften Tiefbaumaßnahmen in Höhe von 2.579.703,95 Euroeinem Anteil von rd. 0,3 %.
A5

4.4 Nicht anrechenbare Kosten nach HOAI im Tiefbau
Prüfungsfeststellung:
Bei den geprüften Baumaßnahmen im Tiefbau wurden in den Ingenieurverträgen mit dem Ingenieurbüro die Grundleistungen nach § 42 und § 46 HOAI
2009 für Ingenieurbauwerke bzw. Verkehrsanlagen mit unterschiedlichen Leistungsbildern auf der Grundlage der Kostenberechnung bzw. der Kostenfeststellung (für die örtliche Bauüberwachung) beauftragt. In den Summen der
anrechenbaren Kosten aus den Kostenberechnungen bzw. den Kostenfeststellungen waren dabei regelmäßig auch Kosten für Vermessungsleistungen
(Absteckung und geodätische Bestandsaufnahme) enthalten.
Beispiele:
1.) Kanalauswechslung in der Eisenbahnstraße
2.) Bau eines Mischwassersammlers (Dr.-Georg-Schaeffler-Straße) zur
Kläranlage
3.) Ableitung des Oberflächenwassers am Galgenberg, II. BA
Dazu ist zu bemerken:
Kostenansätze für Vermessungsleistungen gehören nach der HOAI 2009 nicht
zu den anrechenbaren Kosten; sie sind der Kostengruppe 700 der DIN 276
i.d.F. Dezember 2008 – Baunebenkosten – zuzuordnen.1
Nach überschlägiger Ermittlung ergaben sich infolge der unzutreffenden anrechenbaren Kosten beispielsweise bei den oben genannten Baumaßnahmen
nur kleinere Honorarüberzahlungen von insgesamt rd. 1.200 EUR. Eine Rückforderung wird daher je nach Einzelfall anheimgestellt.
Die Prüfungsfeststellung sollte aber zum Anlass genommen werden, künftig
bei den Honorarabrechnungen die vertraglichen Vereinbarungen der HOAI
2013 zu beachten.
Auf die mündlich gegebenen Hinweise während der überörtlichen Prüfung wird
noch verwiesen.
1
Die angeführten Leistungen wurden in der Regel vollständig der Baufirma übertragen.

Stellungnahme der Verwaltung:
Es war seinerseits ein Fehler des Ingenieurbüros, Vermessungsleistungen, die
nicht zu den anrechenbaren Kosten gehören, bei der Honorarabrechnung in
Rechnung zu stellen.

9
Bei aktuellen Projekten wurde dies bereits berücksichtigt und wird auch bei
zukünftigen Baumaßnahmen berücksichtigt werden.
A6

4.6 Unterrichtungen über Schlusszahlungen
Prüfungsfeststellung:
Nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B schließt die vorbehaltlose Annahme der
Schlusszahlung Nachforderungen aus, wenn der Auftragnehmer über die
Schlusszahlung schriftlich unterrichtet und auf die Ausschlusswirkung hingewiesen wurde.
Schriftliche Unterrichtungen über Schlusszahlungen erfolgten im Bereich der
Kanalsanierung (In-situ Baumaßnahmen etc.) bisher regelmäßig nicht. Auch
bei der Baumaßnahme zur Kanalauswechslung in der Eisenbahnstraße erfolgte keine Mitteilung zur Schlusszahlung.
Die Auftragnehmer sollten über Schlusszahlungen grundsätzlich unterrichtet
werden, damit ggf. auf die vorteilhafte Regelung des § 16 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B
zurückgegriffen werden kann. Die Unterrichtungen können nach dem Kommunalen Einheitlichen Vordruck - KEV 354 MittSZ - erfolgen (Teil 3 des Kommunalen Vergabehandbuchs).
Es bestehen keine Bedenken, bei Kleinaufträgen auf Unterrichtungen zu verzichten.

Stellungnahme der Verwaltung:
Teilweise nicht erfolgte schriftliche Unterrichtungen über Schlusszahlungen
waren Versäumnisse der Fachabteilung und werden zukünftig berücksichtigt.
5

Einzelfeststellungen zu den geprüften Bauausgaben

5.1 Neubau eines Bürgerhauses in Mietersheim
A7

Holzbauarbeiten, Schlussrechnung des Auftragnehmers vom 04.04.2011,
AO-Nr. 1001168284, FI-Beleg Nr. 4011009342
NA 1 – Zulage zur Pos. 4.10 und 4.30 für die Oberflächenschutzbehandlung der Holzleistenfassadenelemente mit „Suncare 900“ und
„Woodcare“
Prüfungsfeststellung:
Für das Herstellen der Holzfassadenelemente nach der Pos. 4.30 – Vertikale
Holzleistenschalung – und der Rahmenhölzer als Unterkonstruktion nach der
Pos. 4.10 wurde anstatt der dort enthaltenen Kesseldruckimprägnierung entschieden, eine andere Oberflächenschutzbehandlung der gesamten Holzkonstruktion auszuführen.

10
Für die Oberflächenschutzbehandlung mit „Suncare 900“ und „Woodcare“
wurden als Zulage für die Pos. 4.10 – Unterkonstruktion – 2.250,05 EUR
(441,27 m² x 5,10 EUR/m²)1 und für die Pos. 4.30 – Vertikale Holzleistenschalung – weitere 19.945,40 EUR (441,27 m² x 45,20 EUR/m²)2 vergütet.
Eine wirksame schriftliche Nachtragsvereinbarung gemäß § 54 GemO wurde
nicht getroffen.
Hierzu ist im Einzelnen zu bemerken:
Die geänderten Leistungen wurden entgegen § 2 Abs. 5 VOB/B nicht auf der
Grundlage der bauvertraglichen Leistungen fortgeschrieben. In den Bauakten
lagen keinerlei kalkulatorische Aufschlüsselungen der Nachtragspreise vor.
Erst nach Aufforderung während der überörtlichen Prüfung wurde eine Nachtragskalkulation von der Auftragnehmerin vorgelegt, wobei die dort gemachten
Angaben nicht i.S.v. § 2 Abs. 5 VOB/B nachvollzogen werden konnten (Gegenüberstellung der Leistungen „Imprägnierung“ und „Oberflächenbehandlung“).
Die Holzunterkonstruktion war nach dem Bauvertrag der Pos. 4.10 für 12,00
EUR/m² und die vertikalen Holzleistenschalelemente nach der Pos. 4.30 für
73,00 EUR/m² einschließlich einer Kesseldruckimprägnierung herzustellen.
Insofern erscheinen die Nachtragsforderungen (Zulagen) nur für die geänderte
Oberflächenschutzbehandlung mit 5,10 EUR/m² für die Pos. 4.10 und mit
45,20 EUR/m² für die Pos. 4.30 im Verhältnis zu den sonstigen Herstellungsund Materialkosten der Fassadenelemente überhöht. Dies auch unter dem
Gesichtspunkt, dass die Kesseldruckimprägnierung entfällt.
Um einen marktüblichen Vergleichspreis für eine Oberflächenschutzbehandlung mit „Suncare 900“ und „Woodcare“ zu erhalten, wurde nach Preisrecherchen im Internet ein Nettogesamtpreis von rd. 11,60 EUR/m² ermittelt (s. Anlage 1 zum Prüfungsbericht).
Die allseitig behandelte Fläche eines typischen Fassadenelements (mit Abmessungen von 2,39 m x 1,34 m = 3,20 m²) errechnet sich aus den vorliegenden Konstruktionszeichnungen. Es ergibt sich für die Unterkonstruktion nach
Pos. 4.10 eine Anstrichsfläche von 0,30 m² pro m² der Fassadenfläche und für
die vertikalen Leistenschalelemente nach Pos. 4.30 eine Anstrichsfläche von
2,90 m² pro Quadratmeter der Fassadenfläche (s. Anlage 2 Blatt 1 und 2 zum
Prüfungsbericht).
Danach ergeben sich, vorbehaltlich anderer kalkulatorischer Nachweise, verminderte Nachtragspreise und aufgrund der bereits eingetretenen Verjährung
folgende Mehrkosten:
Pos. 4.10 – Unterkonstruktion:
11,60 EUR/m² x 0,30 m² = 3,48 EUR/m²
441,27 m² x (5,10 EUR/m² - 3,48 EUR/m²) x 1,19 = 850,68 EUR
Pos. 4.30 – Vertikale Holzleistenschalung:
11,60 EUR/m² x 2,90 m² = 33,64 EUR/m²
441,27 m² x (45,20 EUR/m² - 33,64 EUR/m²) x 1,19 = 6.070,29 EUR

11
Summe: 850,68 EUR + 6.070,29 EUR = 6.920,97 EUR
Zwar könnte mangels schriftlicher Vereinbarung der Nachträge eine – belegte
– zu hoch gewährte Vergütung noch zurückgefordert werden, dies ist hier aber
aufgrund der eingetretenen Verjährung rechtlich kaum noch durchzusetzen (s.
hierzu auch die Ausführungen in Abschnitt 1 des Prüfungsberichts). Ggf. wäre
hier ein Eigenschaden anzumelden, da der Nachtrag hinsichtlich der Vergütungshöhe fehlerhaft beurteilt wurde. Auf die Ausführungen hierzu unter Rdnr.
3 im Prüfungsbericht, wird noch verwiesen.
1
5,50 EUR/m² - 0,40 EUR/m² (entfallene Kesseldruckimprägnierung).
2
48,20 EUR/m² - 3,00 EUR/m² (entfallene Kesseldruckimprägnierung).

Stellungnahme der Verwaltung:
Die schriftliche Vereinbarung des Nachtrags wurde seinerzeit versäumt.
Die Auffassung der GPA wurde der ausführenden Firma mitgeteilt. Jedoch hat
diese auf die bereits eingetretene Verjährung verwiesen.
Die Fachabteilung hat eine Berechnung der Anstrichsfläche vorgenommen.
Position 4.30:
1,00 lfm / 0,039 m (Abstand) = 25,64 lfm/m²
zzgl. 15 % Verschnitt
= 29,50 lfm/m
29,50 lfm x ((0,017 + 0,04) x 2) = 3,36 m² Anstrichsfläche pro m² Wandfläche
Multipliziert mit dem von der GPA zugrunde gelegten Einheitspreis würde nach
dieser keine Überzahlung vorliegen.
3,36 m² x 11,60 €/m² (Preis GPA) = 39,98 €/m²
zzgl. 20% GK (Annahme)
= 46,77 €/m²
Hierbei sind noch keine Kosten für ein notwendiges sorgfältigeres Handling
sowie für ein Nachstreichen der Schnittstellen enthalten. Unter der Berücksichtigung des Entfalls der Kesseldruckimprägnierung ist der Einheitspreis mit
45,20 €/m² daher gerechtfertigt.
Position 4.10:
Bei der Unterkonstruktion kann der Preis ebenfalls als gerechtfertigt angesehen werden:
0,963 m² zzgl. 15 % Verschnitt = 1,107 m² : 3,2 m² Element = 0,346 m² Anstrichsfläche
0,346 m² x 11,60 €/m² (Preis GPA) = 4,01 €/m²
zzgl. 20% GK (Annahme) = 4,81 €/m²
Wenn nun noch der Aufwand für das notwendige sorgfältigere Handling im
Vergleich zu kesseldruckimprägniertem Holz sowie das Behandeln der
Schnittstellen hinzu gerechnet wird, ist der Preis von 5,10 €/m² vertretbar.

12
5.1 Neubau eines Bürgerhauses in Mietersheim
Tragwerksplanung, Honorarschlussrechnung der Auftragnehmers vom
30.03.2011, AO-Nr. 1001168260, FI-Beleg Nr. 4011009268
A8

Unzutreffende Honorarermittlung
Prüfungsfeststellung:
Mit Ingenieurvertrag vom 04.08. / 06.08.2009 wurden der Auftragnehmerin die
Grundleistungen nach § 64 HOAI 1996 übertragen. Vereinbart wurden:
Honorarzone III
Leistungsbild
Besondere Leistungen:
Nebenkosten:

Mindestsatz
100 %
19 %1
5%

Nach § 7.1.1 des Vertrags – Grundlage war das Kommunale Vertragsmuster
für Leistungen der Tragwerksplanung – waren die anrechenbaren Kosten gemäß § 62 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 4 HOAI 1996 nach den Kosten der DIN 276
i.d.F. April 1981 zu ermitteln. Ferner war nach § 7.1.1.1 des Vertrags das Honorar für die Leistungsphasen 1 bis 6 auf der Grundlage der anrechenbaren
Kosten nach der Kostenfeststellung zu berechnen. Insgesamt wurden dem
Ingenieur 56.847,73 EUR vergütet.
Zur Honorarabrechnung ist im Einzelnen zu bemerken:
Bei der Honorarermittlung waren in den anrechenbaren Kosten von
565.484,49 EUR auch Kosten enthalten, die entgegen den Vorgaben des
§ 62 Nr. 4 HOAI 1996 nicht zu den anrechenbaren Kosten der Tragwerksplanung gehören. Anrechenbar waren nach der DIN 276 i.d.F. April 1981 ausschließlich die Kosten der Baukonstruktion / Besonderen Baukonstruktion der
Kostengruppen 3.1 und 3.5.1 (gemindert auf 55 %) und die Kosten der Installation / Besonderen Installation der Kostengruppen 3.2 und 3.5.2 (gemindert
auf 20 %).
Dabei ist zu beachten, dass folgende, in den Kostenermittlungen enthaltenen,
Kostengruppen (KGr.) der DIN 276 nicht zu den anrechenbaren Kosten gehören:
KGr. 3.3 - Zentrale Betriebstechnik
(hier: Elektroakustische Anlagen)
KGr. 3.4 - Betriebliche Einbauten
(hier: Kücheneinrichtung, Bühnenvorhang)
KGr. 4.5 - Beleuchtung
(hier: Leuchten und Leuchtmittel, Sicherheitsbeleuchtung)
KGr. 5.3 - Abwasser- und Versorgungsanlagen
(hier: Entwässerungskanalarbeiten)
KGr. 6.2 - Zusätzliche Maßnahmen beim Bauwerk
(hier: Schließanlage)

13
Eine Neuberechnung der anrechenbaren Kosten für die Leistungsphasen 1 bis
6 nach den o.g. Vorgaben ergibt folgendes Ergebnis (s. Anlage 3 zum Prüfungsbericht):
KGr. 3.1 und 3.5.1: 875.221,03 EUR x 55 % = 481.371,57 EUR
KGr. 3.2 und 3.5.2: 285.437,18 EUR x 20 % = 57.087,44 EUR
Summe: 538.459,01 EUR
Auf der Grundlage dieser Kosten ergibt sich folgende Honorarneuberechnung:
Leistungsphasen 1 bis 6
Anrechenbare Kosten lt. Kostenfeststellung
538.459,01 EUR (anstatt 565.484,49 EUR)
Nettohonorar § 65 Abs. 1 HOAI 1996
Honorarzone III, Mindestsatz
Leistungsbild 100 %
Besondere Leistungen 19 %
Grundhonorar 37.088,48 EUR
37.088,48 EUR x 1,19
Zzgl. Nebenkosten 5 %
Nettohonorar
Zzgl. MwSt. 19 %
Bruttohonorar
Vergütet wurden
Überzahlung

44.135,29 EUR
2.206,76 EUR
46.342,06 EUR
8.804,99 EUR
55.147,05 EUR
56.847,73 EUR
1.700,68 EUR

1
Objektüberwachung ( 7 %), Wärmeschutznachweis (6 %) und Erdbebennachweis ( 6 %).

Stellungnahme der Verwaltung:
Der überzahlte Betrag in Höhe von 1.700,68 € wurde am 27.12.2015 zurückgefordert. Die Vereinnahmung des Betrages erfolgte im Januar 2016.
5.2 Erweiterung des Scheffel-Gymnasiums mit Mensa
Rohbauarbeiten, Schlussrechnung des Auftragnehmers vom 14.12.2010,
AO-Nr. 1001167781, FI-Beleg-Nr. 4011008533
A9

Pos. 2.4 – Baugrubenaushub
Pos. 2.5 – Aushub Fundament- und Zerrbalken
Pos. 2.7 – Aushub Kopfplatten
Prüfungsfeststellung:
Für den Erdaushub hat die Auftragnehmerin über verschiedene Einzelpositionen insgesamt 909,988 m³ Bodenaushub nach den vereinbarten Einheitspreisen abgerechnet:
Pos. 2.4

337,911 m³ x 2,50 EUR/m³ =

844,78 EUR

14
Pos. 2.5
Pos. 2.7

112,832 m³ x 22,00 EUR/m³ = 2.482,30 EUR
459,245 m³ x 21,001 EUR/m³ = 9.644,15 EUR
Summe = 12.971,23 EUR

Der Aushub für die Kopfplatten oberhalb der Betonbohrpfähle (10 St. Fundamente mit den Abmessungen 2,50 m x 2,50 m x 0,80 m) nach Pos. 2.7 wurde
von der mittleren Geländehöhe ohne Mutterboden (UK = - 0,31 m) bis zur Unterkante Sauberkeitsschicht (UK = - 1,75 m) mit einer Aushubtiefe von 1,44 m
und mit einzelnen Baugrubenbreiten von i.M. 5,53 m x 5,56 m berechnet (s.
Anlage 4.1 zum Prüfungsbericht).
Beim Aushub für die Zerr- und Zugbalken nach Pos. 2.5 wurden dann die Flächen zwischen den Baugruben der Kopfplatten von der mittleren Geländehöhe
ohne Mutterboden (UK = - 0,31 m) bis zur Oberkante Kopfplatten zzgl. 0,05 m
Sauberkeitsschicht (UK = - 0,95 m) mit einer Aushubtiefe von 0,64 m und mit
einer Breite von 0,50 m berechnet (s. Anlage 4.2 zum Prüfungsbericht).
Die restlichen Flächen wurden dann nach dem Baugrubenaushub gemäß Pos.
2.4 mit Aushubtiefen von 0,55 bis 0,70 m abgerechnet (s. Anlage 4.3 Blatt 1
bis 3 zum Prüfungsbericht).
Zur Abrechnung des Erdaushubs ist im Einzelnen zu bemerken:
Der Erdaushub wurde unzutreffend, unwirtschaftlich und ggf. teilweise fiktiv
abgerechnet.
Da der eigentliche Gebäudekörper (ab 1. OG) frei schwebend auf fünf Stahlbetonschrägstielrahmen aufgesetzt wurde und die Statik eine Bohrpfahlgründung2 vorsah, mussten für die Rahmen jeweils zwei Pfahlkopfplatten (10 St.
Fundamente mit den Abmessungen 2,50 m x 2,50 m x 0,80 m) hergestellt
werden, die mit den aus den Bohrpfählen herausragenden Betonstählen statisch verbunden wurden (s. Anlage 5 zum Prüfungsbericht).
Die Oberkante der Kopfplatten war zugleich als Niveau für das Planum, den
flächigen Baugrubenaushub nach Pos. 2.4 des LV vorgesehen (UK Baugrube,
Tiefe = - 0,90 m). Von diesem Niveau aus, war dann der Aushub für die zehn
Pfahlkopfplatten (Fundamente) mit einer Tiefe von 0,853 m herzustellen (UK
Kopfplatten = - 1,75 m). Dadurch ergeben sich wesentlich kleinere Baugruben
für die Kopfplatten mit jeweils folgenden Abmessungen4 3,80 m x 3,80 m x
0,85 m (anstatt i.M. 5,53 m x 5,56 m x 1,44 m).
Die weiteren Fundamente für die Rahmen hier die Zerr- und Zugbalken (Q =
0,40 / 0,50 m) waren dann auf die Kopfplatten aufzusetzen und mit den Rahmenfüßen im Raster zu verbinden (s. Fotografie in Anlage 6 zum Prüfungsbericht). Nur im Bereich zwischen den Kopfplatten war für die Zerr- und Zugbalken noch eine Sauberkeitsschicht von 0,05 m herzustellen bzw. noch zusätzlich ab dem o.g. Niveau auszuheben.
Nach dem Baustellenfoto (s. Anlage 6) ist jedenfalls davon auszugehen, dass
zumindest der Baugrubenaushub nach Pos. 2.4 und der Aushub für die Zerrund Zugbalken gemäß Pos. 2.5, wie oben beschrieben, ausgeführt wurde und

15
das Aufmaß insofern fiktiv – d.h. nicht dem tatsächlichen Bauablauf entsprechend – erstellt wurde.
Der beauftragte Architekt konnte den Sachverhalt auf Nachfrage während der
überörtlichen Prüfung jedenfalls nicht aufklären.
Nach dem o.g. Sachverhalt ergibt sich auf der Grundlage einer Neuberechnung für die Aushubpositionen eine Gesamtmenge von nur noch 665,540 m³,
wobei sich folgende neue Mengenverteilung und Vergütung ergibt (s. Anlage
7.1 zum Prüfungsbericht):
Pos. 2.4
Pos. 2.5
Pos. 2.7

537,868 m³ x 2,50 EUR/m³ =
1.344,67 EUR
4,932 m³ x 22,00 EUR/m³ =
108,50 EUR
122,740 m³ x 22,00 EUR/m³ = 2.700,28 EUR
Summe = 4.153,45 EUR

Durch die unzutreffende Ermittlung des Baugruben- und Fundamentaushubs
ergeben sich demnach vermeidbare Mehrkosten für die Stadt in Höhe von:
(12.971,23 EUR - 4.153,45 EUR) x 1,19 = 10.493,16 EUR
Es ist noch zu prüfen, ob aufgrund der bereits eingetretenen Verjährung die
Mehrkosten bei der Auftragnehmerin geltend gemacht werden können (s. hierzu auch Abschnitt 1 des Prüfungsberichts). Im Weiteren wäre noch zu klären,
ob und inwieweit der Architekt, der die Schlussrechnung geprüft hat, schadensersatzpflichtig nach § 634 BGB (mangelhafte Leistung) ist; er hat das
Aufmaß geprüft und der Höhe nach für richtig anerkannt.
1
Der Einheitspreis war im LV mit 22,00 EUR/m³ angegeben und wurde in der Schlussrechnung
mit nur 21,00 EUR/m³ abgerechnet. Eine Vereinbarung hierüber lag in den Bauakten nicht vor.
2
Die Bohrpfahlgründung mit den dazugehörigen Erdarbeiten wurde nach einem gesonderten
Titel des LV abgerechnet.
3
0,05 m Sauberkeitsschicht + 0,80 m Fundament.
4
Länge und Breite jeweils für das Fundament bei einer Aushubtiefe von 0,85 m:
2,50 m + Arbeitsraum 2 x 0,50 m + ggf. 2 x 0,15 m für Verbau/Schalung = 3,80 m.

Stellungnahme der Verwaltung:
Der Prüfungsfeststellung zufolge sind bei den Rohbauarbeiten vermeidbare
Mehrausgaben für die Stadt Lahr entstanden. Im Vertragsverhältnis zwischen
der Stadt Lahr und der ausführenden Firma ist zwischenzeitlich Verjährung
eingetreten.
Daneben ist der Architekt, der die Schlussrechnung geprüft hat, schadensersatzpflichtig. Mit Schreiben vom 27.12.2015 wurde der Sachverhalt dem Architekturbüro mitgeteilt. Das Architekturbüro hat diesbezüglich bereits Gespräche
mit der ausführenden Firma geführt und eine schriftliche Stellungnahme bis
Ende März 2016 zugesagt.

16
Bis zum Zeitpunkt der redaktionellen Fertigstellung der Stellungnahme der
Verwaltung (Stand: 18.03.2016) für die Gremiumsbehandlung ist ein entsprechender Posteingang noch nicht erfolgt. Die Sachverhaltsklärung ist somit
noch anhängig.
5.2 Erweiterung des Scheffel-Gymnasiums mit Mensa
Rohbauarbeiten, Schlussrechnung des Auftragnehmers vom 14.12.2010,
AO-Nr. 1001167781, FI-Beleg Nr. 4011008533
A 10

Pos. 2.8 – Zulage für die Abfuhr von Bodenmaterial
-Abrechnung nach LKW-Fuhren statt Aufmaß
Prüfungsfeststellung:
Für die Entsorgung des Bodenaushubs wurden der Auftragnehmerin nach der
Pos. 2.8 insgesamt 14.020,01 EUR (1.475,790 m³ x 9,501 EUR/m³) als Zulage
zu den Aushubpositionen vergütet.
Die Abfuhrmenge wurde anhand von Anlieferungs- / Abladescheinen nach
Raummaß (m³) abgerechnet. Dabei handelt es sich um große Einzelmengen
die ggf. die Tagesleistung eines LKW beinhalten. Die vom Fuhrunternehmer
gefertigten Anlieferungsscheine enthalten z.B. nur den Vermerk „402 m³ Aushub“. Einzelne Wiegescheine oder eine Angabe über die Anzahl der Fuhren
lagen in den Bauakten nicht vor.
Zur Mengenermittlung ist zu bemerken:
Bei den Erdarbeiten können die Teilleistungen „Aushub“ bzw. „Abtrag“ und
„Einbau“ bzw. „Auftrag“ nach Raummaß abgerechnet werden (s. dazu die
Bestimmungen in den Abschnitten 0.5 der DIN 18300 VOB/C), jedoch sind die
Mengen beim „Aushub“ bzw. „Abtrag“ an der Entnahmestelle und beim „Einbau“ bzw. „Auftrag“ im fertig eingebauten Zustand zu ermitteln (s. dazu die
vertraglichen Regelungen in den Abschnitten 5.4 und 5.5 der DIN 18300
VOB/C).
Dabei sind die Mengen anhand von Zeichnungen oder durch örtliche Aufmaße
zu belegen (Abschnitt 5 der DIN 18299 VOB/C). Ein Aufmaß „am Fahrzeug“
oder nach anderen Transporteinheiten wie z.B. Anlieferungsscheinen kann
gemäß Abschnitt 0.3.2 der DIN 18300 VOB/C nur ausnahmsweise vereinbart
werden, etwa wenn geringe Mengen verarbeitet werden oder ein Aufmaß faktisch unmöglich ist. Solche Fälle lagen hier nicht vor.
In den Fällen, in denen ausnahmsweise z.B. ein „Aufmaß am Fahrzeug“ akzeptiert werden kann, müssen die Liefer-/Fuhrscheine als Kassenbelege bzw.
begründende Unterlagen i.S.d. § 33 GemKVO a.F. folgende Mindestangaben
für jede einzelne Fuhre mit einem LKW enthalten:
Bezugsquelle
Name der Baustelle
Genaue Bezeichnung des angelieferten Materials

17
Fahrzeugtyp und amtliches Kfz-Kennzeichen, max. Pritschenmaß
Tag der Lieferung (Datum)
Unterschriften
Die Verwaltung hat dafür zu sorgen, dass die beauftragten Architekten Aufmaße am Fahrzeug oder nach anderen Transporteinheiten künftig nur noch in
den o.a. Ausnahmefällen zuzulassen.
1
Nach dem LV war aber für die Pos. 2.8 ein Einheitspreis von 10,50 EUR/m³ vereinbart.

Stellungnahme der Verwaltung:
Der Prüfungsfeststellung zufolge sind bei den Rohbauarbeiten vermeidbare
Mehrausgaben für die Stadt Lahr entstanden. Im Vertragsverhältnis zwischen
der Stadt Lahr und der ausführenden Firma ist zwischenzeitlich Verjährung
eingetreten.
Daneben ist der Architekt, der die Schlussrechnung geprüft hat, schadensersatzpflichtig. Mit Schreiben vom 27.12.2015 wurde der Sachverhalt dem Architekturbüro mitgeteilt. Das Architekturbüro hat diesbezüglich bereits Gespräche
mit der ausführenden Firma geführt und eine schriftliche Stellungnahme bis
Ende März 2016 zugesagt.
Bis zum Zeitpunkt der redaktionellen Fertigstellung der Stellungnahme der
Verwaltung (Stand: 18.03.2016) für die Gremiumsbehandlung ist ein entsprechender Posteingang noch nicht erfolgt. Die Sachverhaltsklärung ist somit
noch anhängig.
5.2 Erweiterung des Scheffel-Gymnasiums mit Mensa
Rohbauarbeiten, Schlussrechnung des Auftragnehmers vom 14.12.2010,
AO-Nr. 1001167781, FI-Beleg Nr. 4011008533
A 11

Pos. 2.8 – Zulage für die Abfuhr von Bodenmaterial
-Unzutreffende Abfuhrmenge von Bodenmaterial
Prüfungsfeststellung:
Wie unter der Rdnr. 10 bereits ausgeführt, wurde für die Zulagepos. 2.8 – Abfuhr von Aushubmaterial – eine Gesamtmenge von 1.475,790 m³ berechnet.
Hierzu ist im Einzelnen zu bemerken:
Es wurde mehr Bodenaushub für die Abfuhr berechnet als nach dem örtlichen
Aufmaß der Bodenaushubpositionen einschließlich der Nachträge ausgehoben wurde. Nach der Mengenbilanz (Aushub / Abfuhr) wurden insgesamt1 nur
1.261,803 m³ ausgehoben (s. Anlage 7.1 zum Prüfungsbericht) aber eine
Menge von 1.475,790 m³ nach vorgelegten „Anlieferscheinen“ abgefahren.
Eine Überprüfung der abgerechneten Abfuhrmengen anhand einer Mengenbi-

18
lanz wurde bei der Rechnungsprüfung vom bauleitenden Architekten offenbar
nicht durchgeführt.
Nach den Abschnitten 5.4 und 5.5 der DIN 18300 VOB/C ist bei der vertraglichen Abrechnungseinheit „m³“ das Aufmaß bzw. die über den Abtrag ermittelte
(tatsächliche) Menge Berechnungsgrundlage der Vergütung.
Demnach ergibt sich gemäß der Mengenbilanz (Aushub / Abfuhr) aus der
Schlussrechnung eine Differenz von 213,987 m³ (1.475,790 m³ - 1.261,803
m³).
Zu Gunsten der Auftragnehmerin erfolgt vorab eine Einheitspreiskorrektur aufgrund der abweichenden Abrechnung von 9,50 EUR/m³ statt des Angebotspreises von 10,50 EUR/m³ (eine Begründung hierfür konnte nicht vorgelegt
werden):
Überzahlung:
1.475,790 m³ x (10,50 EUR/m³ - 9,50 EUR/m³) = 1.475,79 EUR
213,987 m³ x 10,50 EUR/m³ - 1.475,79 EUR = 771,08 EUR
771,08 EUR x 1,19 = 917,59 EUR2
Anmerkung:
Bei der neu (fiktiv) ermittelten Aushubmenge gemäß den Ausführungen unter
Rdnr. 9 des Prüfungsberichts ergibt sich auch für die Mengenbilanz (Aushub/
Abfuhr) eine höhere Differenz von 485,435 m³ (1.475,790 m³ - 1.017,355 m³).
Insgesamt errechnen sich daraus vermeidbare Mehrausgaben für die Stadt
von (3.337,78 EUR x 1,19) = 3.971,96 EUR3.
Hinsichtlich der Folgen einer möglichen Verjährung wird auf die Ausführungen
zu Rdnr. 9 verwiesen.
1
Alle Aushubpositionen mit Nachträgen.
2
S. Anlage 7.1 zum Prüfungsbericht.
3
S. Anlage 7.2 zum Prüfungsbericht.

Stellungnahme der Verwaltung:
Der Prüfungsfeststellung zufolge sind bei den Rohbauarbeiten vermeidbare
Mehrausgaben für die Stadt Lahr entstanden. Im Vertragsverhältnis zwischen
der Stadt Lahr und der ausführenden Firma ist zwischenzeitlich Verjährung
eingetreten.
Daneben ist der Architekt, der die Schlussrechnung geprüft hat, schadensersatzpflichtig. Mit Schreiben vom 27.12.2015 wurde der Sachverhalt dem Architekturbüro mitgeteilt. Das Architekturbüro hat diesbezüglich bereits Gespräche
mit der ausführenden Firma geführt und eine schriftliche Stellungnahme bis

19
Ende März 2016 zugesagt.
Bis zum Zeitpunkt der redaktionellen Fertigstellung der Stellungnahme der
Verwaltung (Stand: 18.03.2016) für die Gremiumsbehandlung ist ein entsprechender Posteingang noch nicht erfolgt. Die Sachverhaltsklärung ist somit
noch anhängig.
5.2 Erweiterung des Scheffel-Gymnasiums mit Mensa
Rohbauarbeiten, Schlussrechnung des Auftragnehmers vom 14.12.2010,
AO-Nr. 1001167781, FI-Beleg Nr. 4011008533
A 12

NA 3 (Pos. 11.1) – Zulage für selbstverdichtenden Beton C 45/55
Prüfungsfeststellung:
Für die Stahlbetonschrägstielrahmen wurde nach den Berechnungen des Statikers eine große Querschnittsmenge an Betonstabstahl notwendig. Aus diesem Grund wurde vom Statiker nachträglich angeordnet, den Ortbeton für die
Rahmen, anstatt wie vorgesehen mit Normalbeton, mit selbstverdichtendem
Beton (SVB-Beton) auszuführen, da die Zwischenräume der Betonstähle für
das ausreichende Verdichten mit einem Betonrüttler zu eng waren. Die Auftragnehmerin hat daraufhin eine Zulage zu Pos. 6.30 – Ortbeton Schrägstielrahmen C 45/55 – für SVB-Beton mit 36,35 EUR/m³ als Nachtrag gefordert.
Die Leistungen wurden mit der Nachtragsvereinbarung – NA 3 – schriftlich
beauftragt. Insgesamt wurden für die Zulage 9.381,21 EUR (216,874 m³ x
36,35 EUR/m³ x 1,19) vergütet.
Zur Abrechnung ist zu bemerken:
Nach dem Aufmaß wurde für die Pos. 6.30 – Ortbeton der Schrägstielrahmen
– jedoch nur insgesamt eine Menge von 24,700 m³ Ortbeton C 45/55 benötigt,
für die die Zulage mit SVB-Beton vorgesehen war. Die restliche Menge für die
Zulage von 192,174 m³ (216,874 m³ - 24,700 m³) war nach den Aufmaßunterlagen den Pos. 6.28, Pos. 6.40, Pos. 6.44 und Pos. 6.46 zugeordnet (s. Anlage 7.2 zum Prüfungsbericht). Hierbei handelt es sich hauptsächlich um den
Ortbeton der herzustellenden Wände.
Eine Anordnung des Auftraggebers bzw. des Statikers auch die Ortbetonwände mit SVB-Beton herzustellen gab es nach Angaben der Verwaltung nicht.
Um die tatsächliche Einbaumenge des SVB-Betons bestätigen zu können,
wurde die Auftragnehmerin während der überörtlichen Prüfung von der Verwaltung aufgefordert, die nicht in den Bauakten befindlichen Lieferscheine für
den SVB-Beton nachzureichen. Erst nach mehrmaliger Rückfrage wurden
letztendlich der Verwaltung zwei Listen mit Lieferscheinen übersandt.
Nach Liste 1 wurden Lieferscheine für SVB-Ortbeton mit einer Gesamtmenge
von 102,000 m³ vorgelegt. Davon sind 21,000 m³ als SVB-Beton C 45/55 für
die Schrägstielrahmen ausgewiesen und 81,000 m³ SVB-Beton C 30/37 für die
Ortbetonwände.

20
In Liste 2 sind Lieferscheine mit insgesamt 118,380 m³ für den Bohrpfahlbeton
C 30/37 ohne den Zusatz von SVB-Beton ausgewiesen, der jedoch nach einem separaten Titel im LV (Titel 3 Bohrpfahlgründung, Pos. 3.7 bis Pos. 3.10)
bereits abgerechnet und vergütet wurde.
Aus den Lieferscheinen geht somit hervor, dass nur eine Menge von 21,000
m³ SVBBeton C 45/55 der vereinbarten Zulage für den Einbau in die Schrägstielrahmen entspricht.
Für die Menge von 81,000 m³ SVB-Beton C 30/37 der Ortbetonwände fehlt die
Anordnung zur Ausführung des Auftraggebers. Diese Leistungen wurden ggf.
eigenmächtig i.S.v. § 2 Abs. 8 VOB/B von der Auftragnehmerin erbracht.
Nach § 2 Abs. 8 VOB/B steht einer Auftragnehmerin bei eigenmächtig erbrachten Leistungen vom Grundsatz her nur dann eine Vergütung zu, wenn
diese „Leistungen für die Erfüllung des Vertrags notwendig waren, dem mutmaßlichen Willen des Auftraggebers entsprachen und ihm unverzüglich angezeigt wurden“. Diese drei Vorgaben müssen gemeinsam erfüllt werden, wovon
hier nicht auszugehen ist.
Insofern ergibt sich, vorbehaltlich anderer Nachweise, eine Überzahlung von:
(216,874 m³ - 24,700 m³) x 36,35 EUR/m³ x 1,19 = 8.312,77 EUR. Hinsichtlich
der Folgen einer möglichen Verjährung wird auf die Ausführungen zu Rdnr. 9
verwiesen.

Stellungnahme der Verwaltung:
Der Prüfungsfeststellung zufolge sind bei den Rohbauarbeiten vermeidbare
Mehrausgaben für die Stadt Lahr entstanden. Im Vertragsverhältnis zwischen
der Stadt Lahr und der ausführenden Firma ist zwischenzeitlich Verjährung
eingetreten.
Daneben ist der Architekt, der die Schlussrechnung geprüft hat, schadensersatzpflichtig. Mit Schreiben vom 27.12.2015 wurde der Sachverhalt dem Architekturbüro mitgeteilt. Das Architekturbüro hat diesbezüglich bereits Gespräche
mit der ausführenden Firma geführt und eine schriftliche Stellungnahme bis
Ende März 2016 zugesagt.
Bis zum Zeitpunkt der redaktionellen Fertigstellung der Stellungnahme der
Verwaltung (Stand: 18.03.2016) für die Gremiumsbehandlung ist ein entsprechender Posteingang noch nicht erfolgt. Die Sachverhaltsklärung ist somit
noch anhängig.
5.2 Erweiterung des Scheffel-Gymnasiums mit Mensa

A 13

Tragwerksplanung, Honorarteilschlussrechnung des Auftragnehmers
vom 16.02.2012, AO-Nr. 1001191184, FI-Beleg Nr. 4012005966
Unzutreffende Ermittlung der anrechenbaren Kosten

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Prüfungsfeststellung:
Mit Ingenieurvertrag vom 25.04. / 29.04.2008 wurden der Auftragnehmerin die
Grundleistungen nach § 64 HOAI 1996 übertragen. Vereinbart wurden:
Honorarzone
Leistungsbild
Besondere Leistungen1:
Nebenkosten:

III, Mindestsatz
100 %
24 %
3%

Nach § 7.1.1 des Vertrags – Grundlage war das Kommunale Vertragsmuster
für Leistungen der Tragwerksplanung – waren die anrechenbaren Kosten gemäß § 62 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 4 HOAI 1996 nach den Kosten der DIN 276
i.d.F. April 1981 zu ermitteln. Ferner war nach § 7.1.1.1 des Vertrags das Honorar für die Leistungsphasen 1 bis 6 auf der Grundlage der anrechenbaren
Kosten nach der Kostenfeststellung zu ermitteln. Insgesamt wurden dem Ingenieur 90.965,00 EUR vergütet.
Zur Honorarabrechnung ist im Einzelnen zu bemerken:
Bei der Honorarermittlung waren in den anrechenbaren Kosten von
982.808,32 EUR auch Kosten enthalten, die entgegen den Vorgaben des § 62
Nr. 4 HOAI 1996 nicht zu den anrechenbaren Kosten der Tragwerksplanung
gehören. Anrechenbar waren nach der DIN 276 i.d.F. April 1981 ausschließlich die Kosten der Baukonstruktion / Besonderen Baukonstruktion der
Kostengruppen 3.1 und 3.5.1 (gemindert auf 55 %) und die Kosten der Installation / Besonderen Installation der Kostengruppen 3.2 und 3.5.2 (gemindert
auf 20 %).
Insofern gehören folgende in den Kostenermittlungen enthaltenen Kostengruppen (KGr.) der o.g. DIN 276 nicht zu den anrechenbaren Kosten gehören:
KGr. 3.3 - Zentrale Betriebstechnik
(hier: Aufzug)
KGr. 4.1 - Allgemeines Gerät
(hier: Beschilderung)
KGr. 4.5 - Beleuchtung
(hier: Beleuchtungskörper)
KGr. 5.3 - Abwasser- und Versorgungsanlagen
(hier: Entwässerungskanalarbeiten, Nachträge und Taglohn in Außenanlagen)
Eine Neuberechnung der anrechenbaren Kosten für die Leistungsphasen 1 bis
6 nach den o.g. Vorgaben ergibt folgendes Ergebnis (s. Anlage 8 zum Prüfungsbericht):
KGr. 3.1 und 3.5.1: 1.544.378,00 EUR x 55 % =
849.407,90 EUR
KGr. 3.2 und 3.5.2: 427.535,40 EUR x 20 % =
85.507,08 EUR
Summe = 934.914,98 EUR
Auf der Grundlage dieser Kosten ergibt sich folgende Honorarneuberechnung:

22
Leistungsphasen 1 bis 6
Anrechenbare Kosten
lt. Kostenfeststellung
934.914,98 EUR (anstatt 982.808,32 EUR)
Nettohonorar § 65 Abs. 1 HOAI 1996
Honorarzone III, Mindestsatz
Leistungsbild 100 %
Besondere Leistungen 24 %
Grundhonorar 57.525,01 EUR

57.525,01 EUR x 1,24
Zzgl. Kosten für Vervielfältigungen
Summe
Zzgl. Nebenkosten 3 %
Nettohonorar
Zzgl. MwSt. 19 %
Bruttohonorar
Vergütet wurden
Überzahlung

71.331,01 EUR
1.660,50 EUR
72.991,51 EUR
2.189,75 EUR
75.181,26 EUR
14.284,44 EUR
89.465,70 EUR
90.965,00 EUR
1.499,30 EUR

1
Objektüberwachung, Wärme-, Schallschutz- und Erdbebennachweis

Stellungnahme der Verwaltung:
Der überzahlte Betrag in Höhe von 1.499,30 € wurde am 27.12.2015 zurückgefordert. Die Vereinnahmung des Betrages erfolgte im Januar 2016.
5.3 Deckensanierung im Scheffel-Gymnasium 2013
A 15

Beschränkte Ausschreibung
Prüfungsfeststellung:
Die Deckensanierung (abgehängte Decken) mit einem Auftragswert von brutto
104.399,01 EUR wurde nicht öffentlich, sondern nur beschränkt ausgeschrieben. Es konnte nicht nachgewiesen werden, dass die Voraussetzungen für
eine Beschränkte Ausschreibung bei dem Ausbaugewerk nach
§ 3 Abs. 3 VOB/A1 erfüllt waren.
Seit dem 01.01.2012 gelten die in der VOB/A 2009 festgelegten Wertgrenzen,
nach denen eine Beschränkte Ausschreibung regelmäßig erfolgen kann, wenn
folgende Auftragswerte nicht überschritten werden (ohne Umsatzsteuer):
Ausbaugewerke, Landschaftsbau und Straßenausstattung: 50.000 EUR
Tief-, Verkehrswege- und Ingenieurbauwerke: 150.000 EUR
Alle übrigen Gewerke: 100.000 EUR

23
Die Bauleistungen sind nach § 31 GemHVO a.F. i.V.m. § 3 Abs. 2 VOB/A
grundsätzlich öffentlich auszuschreiben, weil allein diese Vergabeart den
Grundsatz der Chancengleichheit wahrt. Nur mit einem breit angelegten Preis/ Leistungswettbewerb kann der günstigste Preis erzielt werden. Die anderen
Vergabearten sind nur unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 3, 4 oder 5
VOB/A zulässig und in jedem Fall schriftlich zu begründen (§ 20 VOB/A –
Vergabedokumentation).
Die Beachtung des Vergaberechts und insbesondere die Öffentliche Ausschreibung bieten den öffentlichen Auftraggebern außerdem präventive Möglichkeiten zur Vermeidung von Vergabemanipulationen und Korruption.
Ferner wird noch darauf hingewiesen, dass nach § 20 Abs. 3 VOB/A über die
Vergabe nach Beschränkten Ausschreibungen oder Freihändige Vergaben mit
einem Auftragswert ab 25.000 EUR bzw. 15.000 EUR (ohne Umsatzsteuer)
auf Internetportalen oder Beschafferprofilen zu informieren ist. Die Vorhaltung
beträgt sechs Monate. Die darin aufzunehmenden Informationen richten sich
nach § 20 Abs. 2 Nr. 2 VOB/A.
1
Der unterhalb des EU-Schwellenwertes anzuwendende Abschnitt 1 der VOB/A 2012 ist für die
hier zitierten Regelungen identisch mit dem Abschnitt 1 der VOB/A 2009.

Stellungnahme der Verwaltung:
Bei der Ausschreibung der Deckensanierung im Scheffelgymnasium im Jahr
2013 wurden Zimmererfirmen zur Angebotsabgabe aufgefordert. Vermutlich
wurden daher die Arbeiten nicht den Ausbaugewerken zugeordnet und beschränkt (unter 100.000,- €) ausgeschrieben.
Künftig wird auf die korrekte Zuordnung der Gewerke und der damit verbundenen Wertgrenzen geachtet.
5.4 Neubau einer Kindertagesstätte in der Alleestraße
Rohbauarbeiten, Schlussrechnung des Auftragnehmers vom 31.12.2013,
AO-Nr. 1001276959, FI-Beleg Nr. 4015011473
A 16

Abrechnung nach Längenmaß bei den Erdarbeiten
Prüfungsfeststellung:
Nach dem LV war für die Erdarbeiten nach der DIN 18300 VOB/C der Einbau/
der Ausbau von Boden nach Längenmaß („m“) abzurechnen. Beispiele:
Pos. 1.6.39 – Leitungsgraben, Tiefe bis 0,5 m (LV-Menge: 45,00 m)
Pos. 1.6.40 – Leitungsgraben, Tiefe bis 1,0 m (LV-Menge: 45,00 m)
Pos. 1.6.41 – Leitungsgraben, Tiefe bis 1,5 m (LV-Menge: 35,00 m)
Pos. 1.6.42 – Leitungsgraben, Tiefe bis 2,0 m (LV-Menge: 35,00 m)
Pos. 1.6.43 – Leitungsgraben, Tiefe bis 2,5 m (LV-Menge: 30,00 m)

24
Dazu ist zu bemerken:
Die Abrechnungseinheit „m“ im LV und das danach praktizierte Abrechnungsverfahren widersprechen den Bestimmungen der VOB.
Nach § 7 Abs. 1 Nr. 7 VOB/A sind beim Aufstellen der Leistungsbeschreibung
die Abschnitte 0 der DIN 18299 ff. VOB/C zu beachten. Nach Abschnitt 0.5 der
DIN 18300 VOB/C ist im LV zu den Positionen „Einbau“ und „Ausbau“ als Abrechnungseinheit das Raummaß (m³) oder das Flächenmaß (m²) vorzusehen.
Ausgenommen hiervon ist einzig die Position „Einbau und Verdichten des Bodens in der Leitungszone“, die nach Raummaß (m³), Flächenmaß (m²) aber
auch nach Längenmaß (m) abgerechnet werden kann.
Zwar sind nach Abschnitt 0.3.1 der DIN 18299 VOB/C auch Abweichungen
möglich, was ggf. auch auf Abrechnungseinheiten zutreffen kann, jedoch ist
dies nur unter Beachtung von § 7 VOB/A möglich (zweifelsfrei zu kalkulierende
Leistung). Eine solche Ausnahme lag hier aber nicht vor.
Begründung:
Ein Leistungsgraben mit nicht durchgehend festen Breiten oder Tiefen ist in
der Aushub-/ Verfüllmenge nicht genau bestimmt. Durch die so möglichen Minimal- bzw. Maximalmengen lässt eine Abrechnung nach Längenmaß hier
keine einwandfreie Kalkulation zu (dies kann allenfalls bei festen Abmessungen, wie z.B. einem Kabelgraben mit einer Breite und Tiefe von durchgehend
0,30 m bzw. 0,80 m erkannt werden bzw. wie es bei Leitungszonen regelmäßig der Fall ist). Die Abrechnungsregeln nach Abschnitt 0.5 der DIN 18300
VOB/C waren daher hier bindend.
Die Architektengemeinschaft ist aufzufordern, ihre Leistungsbeschreibungen
entsprechend zu ändern, wenn sie weiterhin für die Verwaltung tätig ist.
Zudem wird empfohlen, alle mit dem Ein- und Ausbau von Boden etc. zusammenhängenden Leistungen grundsätzlich nach Raummaß (m³) abzurechnen –
auch um direkte Mengenvergleiche zwischen den einzelnen Positionen erstellen zu können1.
1
So können beispielsweise Rechnungen schnell auf Plausibilität hin geprüft und mögliche Fehler aufgedeckt werden, was am Beispiel Erdarbeiten für Entwässerungsleitungen deutlich wird:
Aushub = Leitungszone + Rohrverdrängung + Restgrabenverfüllung.

Stellungnahme der Verwaltung:
Bei Positionen für die Erdarbeiten war im Leistungsverzeichnis der Ein- und
Ausbau von Boden nach Längenmaß in Meter abzurechnen. Dies widerspricht
den Bestimmungen der VOB.
Gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 7 VOB/A ist für das Erstellen des Leistungsverzeichnisses die DIN 18299 ff der VOB/C zu beachten. Nach DIN 18300 VOB/C ist für
den Ein- und Ausbau das Raummaß (m³) oder das Flächenmaß (m²) vorzusehen um eine einwandfreie Kalkulation der Position zu ermöglichen.

25
Künftig werden in den Leistungsverzeichnissen alle mit dem Ein- und Ausbau
von Boden etc. zusammenhängenden Leistungen grundsätzlich nach Raummaß (m³) ausgeschrieben und abgerechnet. Die für die Verwaltung tätigen
Architekturbüros werden aufgefordert künftig ihre Leistungsbeschreibungen
dem entsprechend zu gestalten.
5.4 Neubau einer Kindertagesstätte in der Alleestraße
Rohbauarbeiten, Schlussrechnung des Auftragnehmers vom 31.12.2013,
AO-Nr. 1001276959, FI-Beleg Nr. 4015011473
A 17

Abrechnungsunterlagen für die Rohbauarbeiten
Prüfungsfeststellung:
Zur Schlussrechnung der Rohbauarbeiten erstellte die Auftragnehmerin eine
Mengenermittlung, die auf die einzelnen Teilaufmaße aus den Abschlagsrechnungen Nrn. 1 bis 7 verwiesen hat. Die Prüfung der Schlussrechnung konnte
somit nur anhand der einzelnen Abschlagsrechnungen erfolgen.
Durch diese Art der Schlussrechnungslegung wurden sowohl die Prüfung des
Architekten als auch der GPA unnötig erschwert.
Gemäß den vereinbarten Regelungen der Nr. 14 - KEV 117 (B) ZVB - müssen
aus den Abrechnungsunterlagen alle Maße, die zur Prüfung der Rechnung
erforderlich sind, unmittelbar ersichtlich sein. Dies gilt auch für die Schlussrechnung.
Ferner war nach Nr. 16 - KEV 117 (B) ZVB - in jeder Rechnung der Umfang
und Wert aller vorherigen Leistungen und die bereits erhaltenden Zahlungen
anzugeben.
In diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass Abschlagszahlungen ausschließlich den Charakter einer vorläufigen Erledigung eines Teils
der Zahlungspflicht durch den Auftraggeber haben (OLG Düsseldorf, Urt.
v.11.02.2000, BauR 2001, 806 = IBR 2001, 247). Insofern ist erst die abschließende Mengenüberprüfung in der Schlussrechnung maßgebend.
Künftig ist darauf zu achten, dass die vertraglichen Regelungen eingehalten
und Rechnungen zurückgewiesen werden, die kein entsprechendes Gesamtaufmaß ausweisen.

Stellungnahme der Verwaltung:
In der Mengenermittlung zur Schlussrechnung der Rohbauarbeiten wurde von
der Auftragnehmerin auf einzelne Teilaufmaße aus den Abschlagsrechnungen
verwiesen. Dadurch wurde die Prüfung des Aufmaßes unnötig erschwert.
Gemäß der vereinbarten Regeln der Nr. 14 – KEV 117 (B) ZVB müssen aus
den Abrechnungsunterlagen alle Maße unmittelbar ersichtlich sein. Dies gilt

26
auch für Aufmaß und Schlussrechnung.
Künftig wird darauf geachtet, dass diese Regelungen eingehalten werden.
Rechnungen, die kein entsprechendes Gesamtaufmaß ausweisen werden zurückgewiesen. Die für die Verwaltung tätigen Architekten werden ebenfalls
darauf hingewiesen.
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Rohbauarbeiten, Schlussrechnung des Auftragnehmers vom 31.12.2013,
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A 18

Kleinere Abrechnungsfehler
Prüfungsfeststellung:
In mehreren Positionen erfolgten kleinere Abrechnungsfehler aufgrund von
Doppelberechnungen, der Nichtbeachtung von Abrechnungsvorschriften und
eines unzutreffenden Umrechnungsfaktors.
Eine zeitnahe Überprüfung durch den Architekten ergab nachfolgende Korrektur der Abrechnung (für genauere Angaben s. Anlage 9 Blatt 1 bis 3 zum Prüfungsbericht):
Pos 1.6.50 – Sattelstücke:
Pos 1.6.52 – Abfuhr Rohrgrabenaushub:
Pos 1.7.1 – Mineralbeton:
Pos 1.7.2 – Sauberkeitsschicht:
Pos 1.13.1 – Mineralbeton Mehrstärke:
Pos 1.13.2 – Mehraufwand beim Einbau:

789,94 EUR
1.496,71 EUR
937,09 EUR
- 702,42 EUR
214,49 EUR
190,46 EUR
2.926,27 EUR

Überzahlung:
2.926,27 EUR x 1,19 = 3.482,26 EUR

Stellungnahme der Verwaltung:
Die ausführende Rohbaufirma wurde schriftlich zur Rücküberweisung des
überzahlten Betrags mit Frist bis zum 10. März 2016 aufgefordert.
Bis zum Zeitpunkt der redaktionellen Fertigstellung der Stellungnahme der
Verwaltung (Stand: 18.03.2016) für die Gremiumsbehandlung ist ein entsprechender Zahlungseingang noch nicht erfolgt. Eine erneute Kontaktaufnahme
mit Setzung einer Nachfrist wurde veranlasst. Die Sachverhaltsklärung ist somit noch anhängig.
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Rohbauarbeiten, Schlussrechnung des Auftragnehmers vom 31.12.2013,
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A 19

Pos. 1.7.14 – Wandschalung Innenwände UG bis DG

27
Pos. 1.7.16 – Wandschalung Aufzugswände UG bis DG
Prüfungsfeststellung:
Die Wandschalungen wurden über die Pos. 1.7.14 mit 1.091,75 m² zu 23,27
EUR/m² und über die Pos. 1.7.16 mit 224,25 m² zu 28,53 EUR/m² abgerechnet.
Entgegen den Abrechnungsbestimmungen des Abschnitts 5.2.2 der DIN
18331 VOB/C 2009 wurden dabei Öffnungen über 2,50 m² übermessen und
nicht in Abzug gebracht.
Pos. 1.7.14 – Wandschalung Innenwände UG bis DG:
UG Achse A-D/6 (jeweils einseitig): 2,01 m x 2,93 m =
2,69 m x 2,93 m =
1,65 m x 2,93 m =

5,89 m²
7,88 m²
4,83 m²
18,60 m²

18,60 m² x 23,27 EUR/m² = 432,82 EUR
Pos. 1.7.14 – Wandschalung Aufzugswände UG bis DG:
UG: 1,18 m x 2,18 m x 2 =
EG: 1,18 m x 2,29 m x 2 =
1.OG: 1,18 m x 2,29 m x 2 =
2.OG: 1,18 m x 2,29 m x 2 =
DG: 1,18 m x 2,29 m x 2 =

5,14 m²
5,40 m²
5,40 m²
5,40 m²
5,40 m²
26,74 m²

26,74 m² x 28,53 EUR/m² = 762,89 EUR
Überzahlung:
(432,82 EUR + 762,89 EUR) x 1,19 = 1.422,90 EUR

Stellungnahme der Verwaltung:
Die ausführende Rohbaufirma wurde schriftlich zur Rücküberweisung des
überzahlten Betrags mit Frist bis zum 10. März 2016 aufgefordert.
Bis zum Zeitpunkt der redaktionellen Fertigstellung der Stellungnahme der
Verwaltung (Stand: 18.03.2016) für die Gremiumsbehandlung ist ein entsprechender Zahlungseingang noch nicht erfolgt. Eine erneute Kontaktaufnahme
mit Setzung einer Nachfrist wurde veranlasst. Die Sachverhaltsklärung ist somit noch anhängig.
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Rohbauarbeiten, Schlussrechnung des Auftragnehmers vom 31.12.2013,
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A 20

Pos. 1.7.121 – Betonstabstahl

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Prüfungsfeststellung:
Für den Einbau von 105,749 t Betonstabstahl mit einem Einheitspreis von
940,10 EUR/t berechnete die Auftragnehmerin insgesamt 99.414,63 EUR.
Bei der Durchsicht der Abrechnung fiel auf, dass die ausführende Firma entgegen dem Bauvertrag zur Herstellung eines Großteils der Deckenflächen
keine konventionelle Deckenschalung erstellte und die gesamten Decken vor
Ort betonierte, sondern „Halbfertigteile“ (Filigrandeckenplatten) mit einem
„Aufbeton“ zum Einsatz brachte.
Dadurch ersparte sich die Auftragnehmerin einen Großteil des aufwändigen
Ein- und Ausschalvorgangs und musste deutlich weniger Schalmaterial für die
Deckenschalung vorhalten. Dem Entgegen ist der Fertigungsvorgang im Betonfertigteilwerk für die vorbetonieren Mengen (in der Regel „Brettstärke“ 4 bis
5 cm dicke) teurer als in Ortbeton.
Daher wurden die Leistungen gemäß Bauvertrag „fiktiv“ als örtliche Schalung
(s. Pos. 1.7.22 – Deckenschalung über UG bis 2.OG – und als Ortbeton (s.
Pos. 1.7.26 – Deckenbeton über UG bis DG) abgerechnet, was hier nicht weiter verfolgt wird.
Bei der Abrechnung des Betonstabstahls blieb jedoch unberücksichtigt, dass
bei der Verwendung von Halbfertigteilen höhere Betonstabstahlmengen (Anschlussbewehrungen bzw. es war nur ein einachsiges Spannen möglich) als
bei einer örtlichen Bewehrung erforderlich werden. Eine Rücksprache beim
Tragwerksplaner ergab einen geschätzten Mehrverbrauch von 10 % bis 12 %
an Betonstabstahl. Eine Anpassung der „fiktiven“ Abrechnung führt somit zu
einem Abzug an der Abrechnungsmenge.
Überzahlung:
Eingebaute Menge Betonstabstahl in den Halbfertigteilen:
Mehrmenge für den Betonstabstahl bei Halbfertigteilen
(gegenüber der örtlichen Bewehrungsführung):

19,524 t
i.M. 11%

19,524 t x 0,11 x 940,10 EUR/t x 1,19 = 2.402,61 EUR

Stellungnahme der Verwaltung:
Die ausführende Rohbaufirma wurde schriftlich zur Rücküberweisung des
überzahlten Betrags mit Frist bis zum 10. März 2016 aufgefordert.
Bis zum Zeitpunkt der redaktionellen Fertigstellung der Stellungnahme der
Verwaltung (Stand: 18.03.2016) für die Gremiumsbehandlung ist ein entsprechender Zahlungseingang noch nicht erfolgt. Eine erneute Kontaktaufnahme
mit Setzung einer Nachfrist wurde veranlasst. Die Sachverhaltsklärung ist somit noch anhängig.

29
5.4 Neubau einer Kindertagesstätte in der Alleestraße
Rohbauarbeiten, Schlussrechnung des Auftragnehmers vom 31.12.2013,
AO-Nr. 1001276959, FI-Beleg Nr. 4015011473
A 21

Pos. 1.7.122 – Betonstahlmatten
Prüfungsfeststellung:
Über die Pos. 1.7.122 gelangten 19,414 t zu 940,10 EUR/t zur Abrechnung.
Für die Mengenberechnung wurde das Brutto-Gesamtgewicht der Betonstahlmatten aus den Betonstahllisten des Tragwerksplaners ermittelt. In diesen Mengen war jedoch auch der nicht vergütungsfähige Betonstahlmattenverschnitt enthalten.
Da gemäß Abschnitt 5.3.3 der DIN 18331 VOB/C 2009 der Verschnitt bei der
Ermittlung der Abrechnungsmassen nicht zu berücksichtigten ist (bis 10 % der
Masse der insgesamt eingebauten Betonstahlmatten), ergibt sich eine Korrektur der Abrechnungsmenge.
Überzahlung:
1,727 t1 x 940,10 EUR/t x 1,19 = 1.932,03 EUR
1
Ermittlung der Verschnittmenge durch den Tragwerksplaner.

Stellungnahme der Verwaltung:
Die ausführende Rohbaufirma wurde schriftlich zur Rücküberweisung des
überzahlten Betrags mit Frist bis zum 10. März 2016 aufgefordert.
Bis zum Zeitpunkt der redaktionellen Fertigstellung der Stellungnahme der
Verwaltung (Stand: 18.03.2016) für die Gremiumsbehandlung ist ein entsprechender Zahlungseingang noch nicht erfolgt. Eine erneute Kontaktaufnahme
mit Setzung einer Nachfrist wurde veranlasst. Die Sachverhaltsklärung ist somit noch anhängig.
5.4 Neubau einer Kindertagesstätte in der Alleestraße
Rohbauarbeiten, Schlussrechnung des Auftragnehmers vom 31.12.2013,
AO-Nr. 1001276959, FI-Beleg Nr. 4015011473
A 22

NA Pos. 1.10.8 – Unterbrechung bei den Unterfangungsarbeiten
Prüfungsfeststellung:
Mit insgesamt 6.325,00 EUR wurde der Auftragnehmerin eine Unterbrechung
von 2 Wochen bei den Unterfangungsarbeiten vergütet.

30
Aus den Unterlagen ging nicht hervor, ob die formellen Voraussetzungen für
die Vergütung der Unterbrechung vorlagen. So konnte insbesondere nicht
entnommen werden, ob
eine Unterbrechung während der Gründungsarbeiten bereits hauptvertraglich vorgesehen war
die Behinderung gemäß § 6 Abs. 1 VOB/B dem Auftraggeber angezeigt
wurde
andere Leistungen auf der Baustelle ausgeführt werden konnten
(Kooperationspflicht)
das freigemeldete Personal / Gerät anderweitig eingesetzt wurde
(Schadensminimierungspflicht)1
eine Minderung der Gerätevorhaltekosten ab dem 11. Kalendertag gemäß der Baugeräteliste berücksichtigt wurde und die Reparaturkosten
für Geräte entfallen sind.
Um die Richtigkeit der Bauausgaben noch abschließend bestätigen zu können, bitten wir die Nachweise mit der Stellungnahme zu übermitteln.
1
Die Bautagesberichte lagen nur unvollständig vor.

Stellungnahme der Verwaltung:
Bei der Prüfung der Nachtragsposition ging aus den vorliegenden Unterlagen
nicht hervor, ob die formellen Voraussetzungen für die Vergütung der Unterbrechung der Unterfangungsarbeiten vorlagen. So konnte insbesondere nicht
entnommen werden, ob
eine Unterbrechung während der Gründungsarbeiten bereits hauptvertraglich vorgesehen war,
die Behinderung gemäß § 6 Abs. 1 VOB/B dem Auftraggeber angezeigt wurde,
andere Leistungen auf der Baustelle ausgeführt werden konnten (Kooperationspflicht),
das freigemeldete Personal / Gerät anderweitig eingesetzt wurde
(Schadensminimierungspflicht, die Bautagesberichte lagen nur unvollständig vor),
eine Minderung der Gerätevorhaltekosten ab dem 11. Kalendertag
gemäß der Baugeräteliste berücksichtigt wurde und die Reparaturkosten für Geräte entfallen sind.
Damit die Richtigkeit der Bauausgaben noch abschließend bestätigt werden
kann, wurde die Rohbaufirma schriftlich aufgefordert in Abstimmung mit dem
Architekturbüro die beschriebenen Nachweise bis zum 10. März 2016 vorzulegen.
Bis zum Zeitpunkt der redaktionellen Fertigstellung der Stellungnahme der
Verwaltung (Stand: 18.03.2016) für die Gremiumsbehandlung ist ein entsprechender Eingang der angeforderten Nachweise noch nicht erfolgt. Eine erneute Kontaktaufnahme mit Setzung einer Nachfrist wurde veranlasst. Die Sachverhaltsklärung ist somit noch anhängig.

31
5.4 Neubau einer Kindertagesstätte in der Alleestraße
Rohbauarbeiten, Schlussrechnung des Auftragnehmers vom 31.12.2013,
AO-Nr. 1001276959, FI-Beleg Nr. 4015011473
A 23

Kalkulation der Nachtragsforderungen
Prüfungsfeststellung:
Mit der Schlussrechnung wurden rd. 180.700 EUR für geänderte und zusätzliche Leistungen (Nachträge) vergütet.
Bei der Durchsicht der Nachtragsforderungen fiel auf, dass insbesondere bei
der Preisbildung geänderter Leistungen gemäß § 1 Abs. 3 VOB/B i.V.m. § 2
Abs. 5 VOB/B die ursprünglich kalkulierten Ansätze der geänderten Positionen
unberücksichtigt blieben, wie an folgenden Beispielen festzustellen ist:
N Pos. 1.14.1 bis 1.14.8 – Zulagen zu den Pos. 1.7.45 bis 1.7.52
Treppenläufe UG bis DG
Ausgeschrieben wurden Treppenläufe mit 8 Steigungen und einer
Treppenlaufbreite von 1,20 m. Zur Ausführung gelangten Treppenläufe
mit 9 Steigungen und einer Treppenbreite von 1,21 m.
Seitens der Auftragnehmerin wurde der angebotene Einheitspreis „linear“ fortgeschrieben (Einheitspreis / 8 Steigungen / 1,20 m x 9 Steigungen x 1,21 m).
Dabei blieb unberücksichtigt, dass sich einige Einzel- und Gemeinkosten nicht linear verändern (z.B. beim Rüsten im Fertigteilwerk, Transport, Einbau, Aufsicht usw.).
Die Auftragnehmerin hatte hier die einzelnen Arbeitsschritte von der
Herstellung im Fertigteilwerk bis zum Einbau genau aufzugliedern und
nachzuweisen, in welchen Arbeitsschritten tatsächlich welche Mehrkosten entstanden sind.
N Pos. 1.17.7 – Fabekun HS-Rohre liefern und verlegen
Auf der Grundlage einer Leistungsänderung bei den Entwässerungskanalarbeiten kamen zum Teil Fabekun HS-Rohre anstatt der ausgeschriebenen PP-Rohre zum Einsatz.
Der Nachtragskalkulation für die N Pos. 1.17.7 war zu entnehmen,
dass kein Bezug auf die (Ur-) Kalkulation der entfallenen PP-Rohre
genommen wurde. Vielmehr setzte die Auftragnehmerin einfach einen
Verlegeaufwandswert von 0,50 Std./m und einen nicht weiter nachgewiesen Materialpreis an.
N Pos. 1.19.1 – Zulage zu Pos. 1.7.113 Winkelstufen
Für den geänderten Einbau der ausgeschriebenen Betonwinkelstufen

32
im Spielhof (ausgeschrieben wurden 7,00 m lange Fertigteile, die nun
als Einzelstücke eingebaut wurden) kalkulierte die Auftragnehmerin eine „Zulage“, ohne die ursprünglichen Preisbestandteile aufzugliedern
und aufzuzeigen, wo tatsächlich Mehr- aber ggf. auch Minderkosten
entstanden.
Gemäß der ständigen Rechtsprechung (BGH, Urt. v. 14.03.2013, IBR 2013,
261) knüpft die Preisermittlung einer geänderten Leistung an die „Kostenelemente der Auftragskalkulation“ an. Dabei ist auf die Auftragskalkulation der
geänderten Leistung abzustellen.
Der BGH bestätigt somit die Regelungen des § 2 Abs. 5 VOB/B, wonach bei
Änderungen des Bauentwurfs oder anderen Anordnungen des Auftraggebers,
bei denen die Grundlagen eines Preises geändert werden, ein neuer Preis
unter Berücksichtigung der Mehr- und Minderkosten zu vereinbaren ist.
Da bei den Rohbauarbeiten eine Vielzahl an Nachtragsleistungen für geänderte Leistungen nicht vertrags- und rechtskonform nachgewiesen wurde, kann
die GPA nicht ausschließen, dass der Stadt dadurch – erhebliche – Mehrkosten entstanden sind.
Künftig ist darauf zu achten, dass Nachtragsforderungen für geänderte Leistungen vertragskonform belegt werden.
Auf die Ausführungen hierzu unter Rdnr. 3 des Prüfungsberichts wird noch
verwiesen.

Stellungnahme der Verwaltung:
Um künftig die angebotenen Nachtragspreise gem. den vertraglichen Regelungen prüfen zu können werden von den ausführenden Auftragnehmern die
notwendigen Unterlagen angefordert:
Bei Leistungsänderung (§ 1 Abs. 3 VOB/B bzw. § 2 Abs. 5 VOB/B):
die Aufgliederung des Einheitspreises der geänderten Position des
Hauptauftrages (in Zeitansatz, Lohn- und Stoffkosten, Gemeinkosten,
Wagnis und Gewinn)
eine Fortschreibung dieser Aufgliederung um Mehr- und Minderkosten
des Nachtrags.
Bei Zusatzleistungen (§1 Abs. 4 Satz 1 VOB/B bzw. § 2 Abs. 6 VOB/B):
die Kalkulation bzw. Aufgliederung des Nachtragspreises (in Zeitansatz,
Lohn- und Stoffkosten, Gemeinkosten, Wagnis und Gewinn)
der Nachweis, dass Ansätze in der Aufgliederung wie Mittellohn oder
Zuschläge der Kalkulation des Hauptauftrages entsprechen.
Zudem wird bei einer Auftragssumme ab 100.000,- Euro vom Auftragnehmer
die Urkalkulation sowie mittels des Preisblattes 221 / 222 mit 223 die Aufgliederung der Lohnkosten gefordert.

33
Diese Verfahrensweise im Zusammenhang mit der Überprüfung der Nachtragspreise wurde ebenfalls bei der internen Nachbesprechung des Technischen Gebäudemanagements ausführlich besprochen und wird auch künftig
von den beauftragten Architekten und Fachingenieure eingefordert.
5.4 Neubau einer Kindertagesstätte in der Alleestraße
Rohbauarbeiten, Schlussrechnung des Auftragnehmers vom 31.12.2013,
AO-Nr. 1001276959, FI-Beleg Nr. 4015011473
A 24

NA Pos. 1.19.9 – Zulage zu Pos. 1.7.113 Winkelstufen
Prüfungsfeststellung:
Gemäß der Leistungsbeschreibung sollte im Spielhof eine tribünenähnliche
Anlage aus Betonfertigteilen in Form von Winkelstufen mit einer Länge von
7,00 m realisiert werden.
Unter der Pos. 1.7.113 war die Leistung für die Fertigteile wie folgt beschrieben:
„Pos 1.7.113 – Betonwinkelstufen, Plattendicke ca. 10 cm Steigung 45/60
Betonwinkelstufen Plattendicke ca. 10 cm Steigung 42/83
als Sitzstufen im Innenhof.
9 Stück scharfkantig als Betonfertigteil 7,00 m lang.
freibewittert.
63,00 m

EP: 126,38 EUR/m

GP: 7.961,94 EUR“

Als Zulage für das Versetzen der Fertigteile als Einzelstücke mit Längen von
1,383 m bis 1,368 m errechnete die beauftragte Firma einen Zulagepreis von
263,45 EUR/m, der sich in den Einzelkosten wie folgt aufgliedert:
Lohnkosten
Materialkosten
Schal- / Rüstkosten

2,00 Std./m
170,00 EUR/m
5,00 EUR/m

Nähere Angaben zu den einzelnen Kostenarten wurden nicht aufgeführt.
Über die N Pos. 1.19.1 – Zulage zu Pos. 1.7.113 Winkelstufen – gelangten
somit weitere 19.679,72 EUR (74,70 m x 263,45 EUR/m) für die Fertigteile zur
Abrechnung.
Hierzu wird bemerkt:
Nachtragsforderung „dem Grunde“ nach
Auf Nachfrage beim Architekten und der Verwaltung, weshalb die ausgeschriebenen Fertigteile nicht eingebaut werden konnten, wurde angegeben,
dass die ausgeschriebenen Winkelstufen nicht mehr eingebaut werden konnten, nachdem bereits die Stahlbetondecke über dem Spielhof betoniert war.

34
Folglich handelt es sich nicht um eine technisch erforderliche, sondern um eine bauablaufbedingte Leistungsänderung. Im Rahmen ihres Angebots äußerte
die bauausführende Firma keine Bedenken dahingehend, dass die ausgeschriebene Leistung nicht realisierbar sei.
Vorbehaltlich anderer Nachweise, lagen somit Versäumnisse bei der Bauabwicklung vor, die nicht zu Lasten des Auftraggebers gehen und für deren
Mehrkosten kein Vergütungsanspruch besteht. Bei einer entsprechenden
Bauablaufplanung wären die Leistungsänderungen nicht angefallen.
Grundsätzlich ist daher aufzuklären, ob
der Unternehmer den Bauablauf so gewählt hat, da ein Einbau ohne
Änderungen nicht mehr möglich war. In diesem Fall hat die Bauleitung
gegen diese Ausführung auch keine Bedenken gehabt (sie hätte dann
ja tätig werden müssen).
die Bauleitung in den Bauablauf derart eingegriffen hat, dass die Leistungsänderung notwendig wurde.
Da in beiden Fällen keine Anordnungen des Auftraggebers vorlagen (die Bauleitung war nicht weisungsbefugt) und die geplante, d.h. vertraglich vereinbarte Leistung technisch umsetzbar war, handelt es sich um eine eigenmächtige
Ausführung i.S.v. § 2 Abs. 8 VOB/B.
Hiernach besteht seitens des Auftraggebers nur dann ein Vergütungsanspruch, wenn die Leistungsänderung zwingend notwendig war, dem Willen
des Auftraggebers entsprach und vorher angezeigt wurde. Alle drei Fälle
scheiden nach Sachlage aus. Dies gilt auch für eine Geschäftsführung ohne
Auftrag nach § 2 Abs. 8 Nr. 3 VOB/B i.V.m. § 677 ff. BGB, da keine Notwendigkeit bestand.
Nach der Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 26.04.2005, BauR 2005, 1317 =
IBR 2005, 358) kann eine Auftragnehmerin für eine Leistung, die bereits aufgrund des Hauptvertrags geschuldet und vergütet wird, nicht ein zweites Mal
eine Vergütung verlangen, auch nicht aufgrund einer wirksamen Nachtragsvereinbarung. Der BGH sieht in einer Nachtragsvereinbarung keinen eigenständigen (ergänzenden) Bauvertrag und auch kein verpflichtendes Schuldanerkenntnis. Hier mangelt es nach Sachlage um die Anspruchsgrundlagen nach
§ 2 Abs. 8 VOB/B.
Nachtragsforderung „der Höhe“ nach
Wie bereits unter Rdnr. 23 des Prüfungsberichts beschrieben, wurde die Berechnung der Zulage nicht vertragskonform nachgewiesen und war aufgrund
der nicht näher bezeichneten Leistungen nicht prüfbar.
Des Weiteren kann nicht nachvollzogen werden, dass für das Versetzen von
Einzelteilen ein „Zulagepreis“ von über 200 %1 auf den ursprünglichen Einheitspreis sich ergeben soll, zumal die ausgeschriebenen Betonfertigteile in
Form von Winkelstufen mit einer Länge von 7,00 m in kleinere Einzelteile auf-

35
geteilt wurden und ebenfalls auf passgenauen Auflagern zu versetzen waren.
Sofern die Nachtragsforderung überhaupt vergütungsfähig sein sollte, ist eine
detaillierte Nachtragskalkulation zu verlangen, aus der in baubetrieblicher Hinsicht sämtliche Mehr- und Minderaufwendungen gegenüber den kalkulierten
Ansätzen hervorgehen.
Ferner ist in diesem Fall zu prüfen, ob die Mehrkosten nicht aufgrund einer
unnötigen Anordnung entstanden sind; die Haftungsfrage wäre zu stellen.
Wir bitten mitzuteilen, was hinsichtlich der Nachtragsforderung veranlasst
wurde.
1
263,45 EUR/m / 126,38 EUR/m = 2,08.

Stellungnahme der Verwaltung:
Bei der Prüfung der Nachtragsposition „Zulage zur Position Winkelstufen“ ging
aus den vorliegenden Unterlagen nicht genau hervor weshalb die Winkelstufen nicht mehr in ihrer ursprünglich ausgeschriebenen Länge eingebaut werden konnten.
Auf Nachfrage beim Architekturbüro wurde angegeben, dass dies nicht mehr
möglich gewesen ist, nachdem die Stahlbetondecke über dem Spielhof betoniert war. Grundsätzlich ist daher aufzuklären, ob
der Unternehmer den Bauablauf so gewählt hat, da ein Einbau ohne
Änderungen nicht mehr möglich war,
die Bauleitung in den Bauablauf derart eingegriffen hat, dass die Leistungsänderung notwendig wurde.
Ebenso ist die Berechnung der Zulage nicht vertragskonform nachgewiesen
und war aufgrund der nicht näher bezeichneten Leistungen nicht weiter prüfbar.
Sofern die Nachtragsforderung vergütungsfähig sein sollte, ist eine detaillierte
Nachtragskalkulation vorzulegen, aus der in baubetrieblicher Hinsicht sämtliche Mehr- und Minderaufwendungen gegenüber den kalkulierten Ansätzen
hervorgehen.
Das Architekturbüro und die ausführende Rohbaufirma wurden schriftlich um
Stellungnahme, Vorlage der beschriebenen und geprüften Nachweise und
Nachtragskalkulationen bis zum 10. März 2016 aufgefordert.
Bis zum Zeitpunkt der redaktionellen Fertigstellung der Stellungnahme der
Verwaltung (Stand: 18.03.2016) für die Gremiumsbehandlung ist ein entsprechender Eingang der angeforderten Unterlagen noch nicht erfolgt. Eine erneute Kontaktaufnahme mit Setzung einer Nachfrist wurde veranlasst. Die Sachverhaltsklärung ist somit noch anhängig.
5.5 Erschließung des Baugebietes „Hosenmatten II“ 1. BA
A 25

Anwendung der VOB/A

36
Prüfungsfeststellung:
Innerhalb der Vergabeunterlagen wurde darauf hingewiesen, dass die VOB/A
nicht Vertragsbestandteil wird.
In der Folge wurde mit den Bietern über die Angebotsinhalte verhandelt und
die Erschließungsarbeiten anschließend zu einem Pauschalpreis beauftragt
(z.B. bei den Entwässerungskanal- bzw. Verkehrswegebauarbeiten und bei
den Landschaftsbauarbeiten).
Dazu ist zu bemerken:
Nach § 4 Nr. 3 des Städtebaulichen Vertrags vom 05.07.2007 (Grundstückvorfinanzierung) hat die Stadt Lahr der STEG als Erschließungsträger sämtliche
Kosten, soweit sie nicht durch Verkaufserlöse gedeckt sind, innerhalb von 3
Monaten nach Erhalt der Abrechnung zu ersetzen. Auf die entsprechenden
Ausführungen in den §§ 10 Nr. 2.5, § 11 Nr. 6 letzter Absatz und § 12 Nr. 2
des Städtebaulichen Vertrags vom 05.07.2007 (Bodenordnung und Erschließung) wird hierzu ergänzend verwiesen.
Somit verblieb das finanzielle und wirtschaftliche Risiko (Grunderwerb und
Erschließung) bei der Stadt, die dadurch gleichzeitig Auftraggeber und Bauherr der Erschließungsmaßnahme blieb. Außerdem hat sich die Stadt im Städtebaulichen Vertrag vom 05.07.2007 (Bodenordnung und Erschließung) auch
umfangreiche Befugnisse1 vorbehalten. Die Ingenieurleistungen zur Vermessung, Planung und Bauausführung wurden für die Leistungsphasen 1 bis 4
ebenfalls bereits durch die Stadt vergeben2.
Die STEG trat deshalb lediglich als Projektsteuerer / Baubetreuer für die Stadt
auf und übernahm die finanzielle Betreuung (u.a. die Vorfinanzierung), ohne
jedoch ein finanzielles Risiko zu tragen.
Deshalb waren von der STEG – wie von allen Unternehmen, die im Namen
und Auftrag der Stadt mit der Erbringung von wirtschaftlichen und / oder technischen Dienstleistungen beauftragt sind – die Bestimmungen des § 31 Abs. 2
GemHVO a.F. i.V.m. den Mittelstandsrichtlinien für öffentliche Auftraggeber –
MRöA – vom 09.12.2010 (GABI. 2010 S. 562), hier insbesondere die Nr. 4
(Vergabeverfahren), zu beachten3.
Von der Stadt wurde versäumt, auf das Einhalten dieser Vorgaben hinzuwirken.
Dies gilt insbesondere für die in der Ausschreibung zu den Entwässerungskanal- bzw. Verkehrswegebauarbeiten noch mit aufgenommene Deckensanierung in der Burgbühlstraße (Los 2) und für die Verkehrswegebauarbeiten in
der Hintergasse (Los 3).
Diese zusätzlichen Baumaßnahmen lagen außerhalb des Erschließungsgebiets in den nördlich und südlich angrenzenden, öffentlichen Bereichen der
Stadt. Schon allein dadurch lagen diese Maßnahmen im Verantwortungsbereich der Stadt. Gemäß der Ausschreibung sollten die Arbeiten im Auftrag und
auf Rechnung der Stadtverwaltung erfolgen. Die hierzu angefallenen Herstellungskosten (einschließlich Projektsteuerung) waren in der getrennten Aufstel-

37
lung der STEG zu entnehmen.
Durch das Nichtanwenden der VOB/A 2006 bzw. VOB/A 2009 wurde jeweils
gegen die oben genannten Vorschriften verstoßen; die VOB/A 2006 bzw.
VOB/A 2009 waren zwingend anzuwenden.
Gleiches gilt auch für die Grundsätze der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über die Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich – Vergabe VwV – vom 28.10.2011 (GABl. vom 30.11.2011, S. 542), s. dort insbesondere die Nr. 2 ff. (Vergaberechtliche Bestimmungen)3.
1
Beispielsweise bedurfte die STEG gemäß § 8 Nr. 2 des Erschließungsvertrages bei allen Entscheidungen bezüglich der Ausschreibung der Arbeiten, der Vergabe und dem Abschluss von
Bauverträgen der Zustimmung der Stadt.
2
S. § 8 des Erschließungsvertrages Nr. 3.2 bis 3.5.
3
Gilt analog für vorherige Ausgaben.

Stellungnahme der Verwaltung:
Die Fachabteilung schließt sich folgenden schriftlichen Ausführungen der
STEG vom 23.02.2016 an:
„Der angesprochene Grundstücksvorfinanzierungsvertrag ist ein Vertrag zwischen der Stadt und der STEG und regelt insofern ausschließlich die Vorfinanzierung der auf die Stadt entfallenden Kostenanteile. Grundlage für die
Bodenordnung, Erschließung und Finanzierung der gesamten Baugebietsentwicklung ist hingegen der städtebauliche Vertrag ebenfalls vom 25.06./
05.07.2007 auf dessen Basis die Kostenerstattungsvereinbarungen mit allen,
und hier eben auch mit den privaten Eigentümern getroffen wurde.
Auch die Ansicht der GPA, dass sich die Stadt umfangreiche Befugnisse vorbehalten hat, ist unseres Erachtens unzutreffend, da an keiner Stelle eine Ersatzvornahme durch die Stadt vereinbart wurde. Insofern handelt es sich bei
dem städtebaulichen Vertrag Bodenordnung/Erschließung um einen echten
Erschließungsvertrag und nicht wie von der GPA behauptet um eine Projektsteuerung und damit einen Werkvertrag.
Folgerichtig hat die STEG im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ausgeschrieben und vergeben. Hierzu zählen auch Anlagen außerhalb des Gebietes insofern deren Herstellung, Änderung und Instandsetzung durch das
Baugebiet veranlasst wurden wie z.B. die vom Baugebiet verursachten Entwässerungskanalarbeiten in der Hintergasse, die zum Großteil dem Baugebiet
zuzuordnen waren. Hinsichtlich der Maßnahme Deckensanierung Burgbühlstraße erschien es sinnvoll die günstigen Einheitspreise des Baugebiets zu
nutzen, so dass zumindest unterstellt werden darf, dass der Stadt hier kein
finanzieller Nachteil entstanden ist.“
Auch teilt die Fachabteilung die Meinung, die Straßenbauarbeiten in der Hintergasse und der Burgbühlstraße sinnvollerweise mit auszuschreiben, um da-

38
mit die günstigen Preise der Gesamtbaumaßnahme auszunutzen zu können.
Ein finanzieller Nachteil ist der Stadt dadurch nicht entstanden.
5.5 Erschließung des Baugebietes „Hosenmatten II“ 1. BA
A 26

Beschränkte Ausschreibung
Prüfungsfeststellung:
Die Ausschreibung zu den Landschaftsbauarbeiten wurde beschränkt ausgeschrieben und am 06.11.2012 an die ausführende Firma zum Pauschalpreis
von netto 321.890,00 EUR (brutto 383.049,10 EUR) vergeben (s. die Rdnr.
27).
Hierzu ist zu bemerken:
Es konnte nicht nachgewiesen werden, dass die Voraussetzungen für eine
Beschränkte Ausschreibung nach § 3 Abs. 2 und 3 VOB/A erfüllt waren.
Die Bauleistungen waren nach § 31 GemHVO a.F. i.V.m. § 3 Abs. 2 und 3
VOB/A grundsätzlich öffentlich auszuschreiben, weil allein diese Vergabeart
den Grundsatz der Chancengleichheit wahrt und darüber hinaus auch die
Wertgrenze für eine beschränkte Ausschreibung deutlich überschritten war.
Von dieser Verwaltungsvorschrift war auch die STEG nicht befreit (s. die Ausführungen zu Rdnr. 25).
Auch wurde von der Stadt versäumt, ihre vertraglichen Verpflichtungen nach §
8 Nr. 2 des Erschließungsvertrags wahrzunehmen (Zustimmungspflicht zu den
„Ausschreibungen und Vergaben“). Hiernach war es Sache der Verwaltung,
die Vergabeart festzulegen.
Die öffentliche Ausschreibung bietet den öffentlichen Auftraggebern einen gewissen Schutz vor Vergabemanipulationen. Auf die Ausführungen während
der Prüfung wird noch verwiesen.
Die Feststellung gilt unbeschadet der Verwaltungsvorschrift der Ministerien zur
Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge (VwV Beschleunigung öA)
vom 17.02.2009, die lediglich für Vergabeverfahren der Jahre 2009 bis 2011
Wertgrenzen formuliert, bis zu denen ohne nähere Begründung davon ausgegangen werden kann, dass der jeweilige vergaberechtliche Ausnahmetatbestand der Dringlichkeit vorliegt (s. hierzu die GPA-Mitteilung 1/2009 Az.
600.532).
Auf die nach Ablauf der VwV Beschleunigung öA geltenden Wertgrenzen für
Beschränkte Ausschreibungen und Freihändige Vergaben gemäß § 3 Abs. 3
Nr. 1 und § 3 Abs. 5 Nr. 6 VOB/A wird noch hingewiesen (s. auch die Ausführungen zu Rdnr. 15 des Prüfungsberichts).

39
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Fachabteilung schließt sich folgenden schriftlichen Ausführungen der
STEG vom 23.02.2016 an:
„Unter Berücksichtigung des Vortrags zu Randnr. A 25 war die STEG nicht an
die Vorschriften der VOB/A gebunden. Ein wesentlicher Anteil an den Grünund Ausgleichsmaßnahmen waren gemäß dem städtebaulichen Vertrag die
nachfolgenden Pflegearbeiten über einen Zeitraum von 6 Jahren (1 Jahr Fertigstellungspflege zzgl. bis zu 5 Jahre Entwicklungspflege). Erfahrungsgemäß
werden diese Pflege- und vor allem Wässerungen im Sommer von den regionalen Unternehmen regelmäßiger und wirtschaftlicher durchgeführt als von
überregionalen Betrieben, die nur an den Hauptpflanzungen interessiert sind.
Deshalb haben wir uns in Abstimmung mit der Stadtverwaltung dafür entschieden die Leistungen beschränkt auszuschreiben. Bei einer Beteiligung
von sechs Unternehmen am Wettbewerb sehen wir auch die Plausibilität als
erfüllt an.“
Die Fachabteilung wird zukünftig die Vergabeart festlegen.
5.5 Erschließung des Baugebietes „Hosenmatten II“ 1. BA
A 27

Unzulässige Preisverhandlungen mit anschließenden Pauschalbeauftragungen bei verschiedenen Bauleistungen
Prüfungsfeststellung:
Die Bauleistungen zu den Entwässerungskanal- bzw. Verkehrswegebauarbeiten (Los 1 bis 3) und zu den Erdarbeiten für die Leitungen der Versorgungsträger (Los 4 bis 6) wurden öffentlich ausgeschrieben. Der Eröffnungstermin
fand am 15.09.2010 unter Ausschluss der Bieterinnen beim Ingenieurbüro
statt. Von den Bieterinnen wurden hierbei Einheitspreisangebote abgegeben.
Nach rechnerischer Prüfung der Haupt- / Einheitspreisangebote (Lose 1 bis 6)
und Wertung von Nebenangeboten ergaben sich diese BruttoAngebotsendsummen und der daraus resultierenden Bieterrangfolge:
Rang / Bieterin
1. Firma A
2. Firma B
3. Firma C
4. Firma D
5. Firma E
6. Firma F
7. Firma G
8. Firma H
9. Firma I
10. Firma J

Angebotsendsummen
der Hauptangebote
2.933.401,40 EUR
2.997.014,10 EUR
3.096.211,51 EUR
3.089.179,71 EUR
3.196.515,55 EUR
3.213.452,84 EUR
3.230.742,90 EUR
3.280.637,76 EUR
3.403.852,48 EUR
3.498.297,08 EUR

Angebotsendsummen
aller Angebotsbestandteile
2.933.401,40 EUR
2.997.014,10 EUR
3.059.776,67 EUR
3.089.179,71 EUR
3.196.515,55 EUR
3.213.452,84 EUR
3.230.742,90 EUR
3.280.637,76 EUR
3.403.852,48 EUR
3.498.297,08 EUR

Mit den drei günstigsten Bieterinnen fanden anschließend am 22.09.2010
„Nachverhandlungen“ statt, in dem diese von der STEG aufgefordert wurden,
die ausgeschriebenen Bauleistungen nochmals zu kalkulieren und die Lose 1
bis 3 (Leistungen der STEG) bis zum 27.09.2010 zu einem Pauschalpreis an-

40
zubieten (ein Protokoll hierüber lag in den Bauakten vor). Die Lose 4 bis 6
(Erdarbeiten für die Versorgungsträger) sollten Einheitspreisverträge bleiben –
anzubieten war ein Pauschalnachlass auf die Einheitspreise – und sie sollten
von den Versorgungsträgern anschließend direkt vergeben werden.
Das abschließende Ergebnis (Los 1 bis 3) stellte sich dann wie folgt dar:
Rang / Bieterin

Pauschalsumme (brutto)

1. Firma C
2. Firma B
3. Firma A

2.594.200,00 EUR
2.622.000,00 EUR
2.685.294,50 EUR

Der Zuschlag für die Lose 1 bis 3 erfolgte auf das Pauschalpreisangebot der
Firma C in Höhe von brutto 2.594.200,00 EUR ohne Stundenlohnarbeiten,
was einem Nachlass von rd. 466.000 EUR entspricht.
Landschaftsbauarbeiten
Die Bauleistungen zu den Landschaftsbauarbeiten wurden beschränkt ausgeschrieben. Auch hier fand der Eröffnungstermin am 08.10.2012 beim Landschaftsarchitekten ohne Bieterbeteiligung statt. Von den Bieterinnen wurden
Einheitspreisangebote abgegeben. Nach rechnerischer Prüfung und Wertung
der Haupt- / Einheitspreisangebote ergab sich diese Bieterrangfolge:
Rang / Bieterin

Angebotsendsumme
Hauptangebot

Angebotsendsummen aller
Angebotsbestandteile

1. Firma A
2. Firma B
3. Firma C
4. Firma D
5. Firma E
6. Firma F

410.115,41 EUR
420.471,92 EUR
422.576,20 EUR
496.031,21 EUR
568.318,30 EUR
590.027,53 EUR

410.115,41 EUR
420.468,35 EUR
422.577,87 EUR
495.617,09 EUR
568.318,30 EUR
590.027,53 EUR

Mit den drei günstigsten Bieterinnen fanden anschließend am 18.10.2012
„Nachverhandlungen“ statt, in der diese von der STEG nach Sachlage aufgefordert wurden, die ausgeschriebenen Bauleistungen nochmals zu kalkulieren
und zu einem Pauschalpreis anzubieten. Ein Protokoll hierüber lag in den
Bauakten nicht vor.
Das abschließende Ergebnis (Titel 1 bis 5) stellte sich dann wie folgt dar:
Rang / Bieterin

Pauschalsumme (brutto)

1. Firma B
2. Firma A
3. Firma C

383.049,10 EUR
387.124,67 EUR
395.990,97 EUR

Der Zuschlag erfolgte schließlich auf das Pauschalpreisangebot der Firma B in
Höhe von brutto 383.049,10 EUR (ohne Stundenlohnarbeiten).
Zu den „Nachverhandlungen“ ist zu bemerken:
Die Verhandlungen über die Änderung des Angebots oder die Preise waren
nach § 24 Abs. 3 VOB/A 2006 bzw. § 15 Abs. 3 VOB/A 2009 jeweils unstatt-

41
haft (unverändert VOB/A 2012).
Zu den Pauschalpreisbeauftragungen ist weiter zu bemerken:
Der Verwaltung ist es vergaberechtlich grundsätzlich nicht verwehrt, mit der
Bieterin, die mit dem Haupt- / Einheitspreisangebot an erster Rangstelle liegt
und für die Zuschlagserteilung in Betracht kommt, im Zuge der Auftragserteilung einen anderen Preistyp (hier: Pauschalpreis) zu vereinbaren.
Bei einer einvernehmlichen Änderung des ursprünglichen Angebots (Preistyps) ist aber der allgemeine haushaltsrechtliche Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine Änderung für den Auftraggeber nur dann möglich (und auch nur sinnvoll), wenn die Pauschalpreisvergabe nicht mit Risiken behaftet ist; d.h. die ausgeschriebenen Leistungen
und deren Mengenansätze absolut stimmig sind. Nur in einem solchen Fall ist
davon auszugehen, dass dem Auftraggeber nach § 2 Abs. 7 Nr. 1 VOB/B keine finanziellen Nachteile drohen.
Hierzu muss von Auftraggeberseite zunächst im Detail geprüft und belegt werden, ob und in welchem Umfang Aufrundungen bei den für die Leistungsbeschreibungen ermittelten Mengenansätzen erfolgten. Eine bloße Mitteilung,
dass die Mengenansätze nochmals geprüft wurden, genügt diesen Ansprüchen nicht. Selbst bei geringen Aufrundungen der Mengen im LV kann der Fall
eintreten, dass bei Abrechnung nach den tatsächlichen Mengen ein günstigeres Abrechnungsergebnis als bei einer Pauschalabrechnung erzielt wird (wenn
die Aufrundung größer als der Nachlass der Pauschale ist).
Das Ergebnis einer solchen Prüfung konnte in den Bauakten jeweils nicht vorgefunden werden. Sie ist wohl weder erfolgt, noch wurde sie von der Verwaltung gefordert. Somit fand keine Prüfung statt, ob die Pauschalpreisangebote
letztendlich tatsächlich wirtschaftlich waren.
Im konkreten Fall waren aber schon zum Zeitpunkt der Beauftragung folgende
Aspekte erkennbar, die nahelegen, dass die Annahme des Pauschalpreisangebots ungeeignet, mit Risiken behaftet bzw. unwirtschaftlich war. Beispiele
aus den Leistungsbeschreibungen zu den Entwässerungskanal- und Verkehrswegebauarbeiten:
Pos. 2.1.410 und Pos. 3.1.060 – Zulage für Bodenklasse 2
Die LV-Mengen betrugen insgesamt 4.000 m³.
Pos. 2.1.380, 2.2.020 und 3.1.080 – Bindemittel zur Bodenverbesserung aus
streuen
Die LV-Mengen betrugen insgesamt 535 t
Pos. 2.1.420 – Naturschotter 0/150
in Vertiefungen einbauen, die durch Aushub ungeeigneten Bodens und
Abbruch von baulichen Anlagen und Gebäuden entstanden.
Die LV-Menge betrug 2.500 m³
Bedarfspos. 3.1.110 – Kies-Sand-Gemisch in Leitungsgraben einbauen (der
Gesamtpreis wurde ausgewiesen)

42
Die LV-Menge betrug 1.000 m³
Pos. 3.5.160 – Pumpe einsetzen und betreiben
Die LV-Menge betrug 1.500 Std.
Anmerkungen:
Im Rahmen der Bietergespräche wurden die Baufirmen darauf hingewiesen,
dass bei der Pos. 3.2.390 – Stahlbetonrohre DN 1600 – ein Mengenfehler vorliegt (anstelle der ausgeschriebenen 298 m waren nur 200 m Stahlbetonrohre
DN 1600 zu verlegen)1.
Inwieweit dies auch bei den Erdarbeiten zu berücksichtigen war, konnte dem
Bieterprotokoll nicht entnommen werden.
Die auffällig große LV-Menge an Boden der Bodenklasse 2 mit insgesamt
4.000 m³ (die Gesamtpreise der Bieterinnen lagen zwischen brutto rd. 50 EUR
und rd. 35.000 EUR) konnte auf Nachfrage beim bauleitenden Ingenieur während der überörtlichen Prüfung nicht erklärt werden. Es konnte auch nicht beantwortet werden, ob bei der Durchführung der Erschließungsbaumaßname
überhaupt Boden der Bodenklasse 2 angetroffen wurde.
Letztendlich deutet auch der erhebliche Preisnachlass von rd. 466.000 EUR
darauf hin, dass Leistungen / Mengen ausgeschrieben wurden, von denen die
Bieterinnen ausgehen konnten, dass sich diese in der Art nicht realisieren
würden.
Darüber hinaus kam es bei den genannten Beispielen im Rahmen der Ausführung auch zu geänderten und zusätzlichen Leistungen, die bei Tiefbaumaßnahmen grundsätzlich nicht auszuschließen sind und für die i.S.v. § 2 Abs. 7
Nr. 2 VOB/B i.V.m. § 2 Abs. 5 und 6 VOB/B auch bei Pauschalpreisangeboten
ein Anspruch für Preisänderungen bzw. eine besondere Vergütung besteht.
Beispiele aus dem Bereich der Verkehrswegebau- und Entwässerungskanalarbeiten:
Nachtrag 1 – Entsorgung von teerhaltigem Straßenaufbruch rd. 76.000 EUR
Nachtrag 2 – Entsorgung von nicht- bzw. gefährlichen Abfallstoffen rd. 10.000
EUR
Nachtrag 3 – Zusatzleistung Kampfmittelräumung rd. 63.000 EUR
Nachtrag 5 – „Rot- / Grün-Liste“2 rd. 59.000 EUR
Beispiele aus dem Bereich der Landschaftsbauarbeiten:
Nachträge Titel 1 – Spielplatz rd. 10.000 EUR
Nachträge Titel 3 – Straßenbegleitgrün rd. 13.000 EUR
Nachträge Titel 4 – Ausgleichsmaßnahmen intern rd. 4.000 EUR
Zudem sind die Grundsätze des § 4 Abs. 1 Nr. 2 VOB/A (vorher § 5 Nr. 1 lit. b)
VOB/A 2006) zu beachten. Hiernach ist eine Bauleistung auf eine Pauschalsumme nur „in geeigneten Fällen“ zu vergeben; die Regel sieht die Beauftragung zu Einheitspreisen vor (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 VOB/A bzw. vorher § 5 Nr. 1 lit.

43
a) VOB/A 2006).
Geeignete Fälle liegen nur dann vor, wenn die Leistung nach ihrem Umfang
genau bestimmt und mit einer Änderung der Ausführung nicht zu rechnen ist
(z.B. VK Bund, Beschl. v. 26.02.2007, IBR 2007, 330). Dies erfordert zwischen
den Vertragsparteien völlige Klarheit über die Art und Weise der Ausführung;
Leistungsänderungen müssen von vorneherein sicher ausgeschlossen werden
können (z.B. VK Bund a.a.O, VK Sachsen, Beschl. v. 01.02.2002, IBR 2002,
323). Es ist Pflicht des Auftraggebers, eingehend zu prüfen, ob diese Voraussetzungen tatsächlich vorliegen (z.B. VK Halle, Beschl. v. 25.04.2001).
Das Gebot, Pauschalpreisverträge nur unter den zuvor genannten Voraussetzungen abzuschließen, beruht auf der besonderen Risikocharakteristik des
Pauschalvertrags. Während bei einem Einheitspreisvertrag grundsätzlich die
tatsächlichen Mengen zur Abrechnung kommen, besteht das besondere Risiko des Pauschalvertrags darin, dass bei erheblichen Mengenänderungen
(ausschließlich Fälle nach § 2 Abs. 3 VOB/B) die Pauschale unberührt bleibt 3.
Dieses Risiko entfällt nur dann, wenn
eine exakte Planung vorliegt und die auszuführenden Leistungen vollständig und mit zutreffenden Mengenangaben ausgeschrieben bzw.
spätere Änderungen an der geplanten Ausführung auszuschließen
sind.
Diese Bedingungen lagen hier – wie zuvor ausgeführt – offenkundig nicht vor.
Künftig ist darauf zu achten, dass die Bestimmungen des § 4 Abs. 1 Nr. 2
VOB/A eingehalten werden. Die Vereinbarung eines Pauschalpreises hat zu
unterbleiben, falls die Leistung nicht genau bestimmt ist und die spätere Erfordernis einer Ausführungsänderung nicht sicher ausgeschlossen werden kann.
Dies ist bei Tiefbauarbeiten regelmäßig der Fall, die daher grundsätzlich nach
Einheitspreisen zu vergeben und abzurechnen sind. Nach aktueller Rechtsprechung kann eine Ausnahme bei Tiefbauarbeiten praktisch nicht mehr erkannt werden (OLG Naumburg, Urt. v. 20.12.2012, Az. 2 U 92/12).
Dies gilt unabhängig davon, ob ein Pauschalpreisnebenangebot angenommen
oder von Beginn an als Pauschalvertrag ausgeschrieben werden soll.
1
Bezogen auf die drei erstplatzierten Bieterinnen wurde die Gesamtleistung allein aufgrund
dieses Mengenfehlers im Mittel um brutto rd. 42.000 EUR zu hoch angeboten.
2
Hierbei handelte es sich um einen Vergleich von zusätzlichen / geänderten Leistungen („Rot“)
und entfallene Leistungen („Grün“). Das Ergebnis wurde noch nachverhandelt.
3
§ 2 Abs. 3 VOB/B beinhaltet dabei nur Mengenänderungen, die aufgrund von fehlerhaften
Mengenermittlungen entstehen. Hierzu gehören auch Berechnungen, die auf Annahmen und
Vermutungen gründen (z.B. bei Tiefbaumaßnahmen die Annahme eines bestimmten Anteils
an Fels im Untergrund, die sich später aber so nicht bestätigt. Geänderte und zusätzliche
Leistungen i.S.v. § 1 Abs. 3 und 4 VOB/B fallen nicht darunter, da diese trotz Pauschalpreisvertrag nach § 2 Abs. 5 oder 6 VOB/B abzurechnen sind; dies wird vielfach verkannt.

44
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Fachabteilung schließt sich folgenden schriftlichen Ausführungen der
STEG vom 23.02.2016 an:
„Unter Berücksichtigung des Vortrags zu Randnr. A 25 war die STEG nicht an
die Vorschriften der VOB/A gebunden. Unsererseits wurden die ausschreibenden Büros vorab angewiesen die Massen exakt zu ermitteln und in das LV zu
übernehmen da eine spätere Pauschalierung nicht ausgeschlossen werden
konnte. Dies zeigen auch die genauen Mengen im LV, die beanstandet wurden (z.B. 535 to Bindemittel und 298 m Stahlbetonrohr).
Insofern die Stadt künftig keine Pauschalierung vereinbart wissen möchte
werden wir dies in unseren Auftragsvergaben selbstverständlich berücksichtigen oder aber zumindest solche Leistungen die nicht kalkulierbar sind von der
Pauschalierung ausschließen.“
Die Fachabteilung wird künftig keine Pauschalpreisvereinbarungen mehr zulassen.
5.5 Erschließung des Baugebietes „Hosenmatten II“ 1. BA
A 28

Mehrfach verlangte Nachkalkulation des Pauschalpreisangebots
Prüfungsfeststellung:
Bei den Entwässerungskanal- bzw. Verkehrswegebauarbeiten (Los 1 bis 3)
und bei den Erdarbeiten für die Leitungen der Versorgungsträger (Los 4 bis 6)
wurden die drei günstigsten Bieterinnen von der STEG aufgefordert, ihre Bauleistungen nochmals zu kalkulieren und bis zum 27.09.2010 zum Pauschalpreis anzubieten. Am 27.09.2010 lagen schließlich zunächst folgende Angebote (Bruttosummen) vor:
Los / Leistung
1 / BG Erschließung
2 / Burgbühlstraße
3 / Hintergasse
Gesamt (Los 1 – 3)

Firma A
2.448.689,09 EUR
28.556,50 EUR
81.254,41 EUR
2.558.500,00 EUR

Firma B
2.500.000,00 EUR
35.000,00 EUR
87.000,00 EUR
2.622.000,00 EUR

Firma C
2.554.097,00 EUR
35.402,50 EUR
95.795,00 EUR
2.685.294,50 EUR

4 / Badenova
5 / EW Mittelbaden
6 / Telekom
Gesamt (Los 1 – 6)

88.497,42 EUR
30.322,97 EUR
29.387,08 EUR
2.706.707,47 EUR

75.421,58 EUR
24.229,96 EUR
32.147,93 EUR
2.753.799,47 EUR

77.064,00 EUR
18.576,83 EUR
24.014,12 EUR
2.804.949,45 EUR

Das Angebot der Firma A lag somit insgesamt an erster Stelle und basierte bei
den Versorgungsträgern zunächst auf einem Nachlass von 10 %. Eine Vergabe nach Losen war gemäß dem Bauvertrag nicht vorgesehen, wenngleich die
Auftragserteilung für die Lose 4 bis 6 direkt von den Versorgungsträgern erfolgen sollte.
Im Anschluss an die abgegebenen Angebote wurde die Firma A am
27.09.2010 offensichtlich erneut aufgefordert, ihr bereits abgegebenes Angebot nochmals nachzubessern. Dies lag nach Sachlage darin begründet 1, dass

45
der Pauschalnachlass jeweils in Höhe von 10 % bei den Versorgungsträgern
als zu gering angesehen wurde. Zumindest hatte die STEG im Nachverhandlungsgespräch am 22.09.2010 darauf hingewiesen, dass die Nettoendsummen bei den Versorgungsträgern (als Auftragshöchstgrenze) folgende Beträge
nicht übersteigen sollten (s. das Protokoll zur „Nachverhandlung“ vom
22.09.2010):
Los 4 – Badenova
Los 5 – EW Mittelbaden
Los 6 – Telekom

66.000,00 EUR (Firma A: 74.367,58 EUR)
19.000,00 EUR (Firma A: 25.481,48 EUR)
23.000,00 EUR (Firma A: 24.695,03 EUR)

In der Folge wurde von der Firma A noch am 27.09.2010 ein überarbeitetes
Angebot nachgereicht, welches bei den Versorgungsträgern nun folgende
Nachlässe und Nettoendsummen enthielt:
Los 4 – Badenova (Nachlass 20 %)
Los 5 - EW Mittelbaden (Nachlass 30 %)
Los 6 – Telekom (Nachlass 15 %)

66.104,51 EUR (neue Angebotssumme)
19.818,93 EUR (neue Angebotssumme)
23.323,08 EUR (neue Angebotssumme)

Allerdings war dagegen weiter festzustellen, dass die Nettoendsumme für die
Lose 1 bis 3 im überarbeitenden Angebot von der Firma A gleichzeitig von
2.150.000,00 EUR auf 2.180.000,00 EUR, d.h. um 30.000,00 EUR erhöht
wurde. Nach Sachlage geschah dies möglicherweise wohlwissend, dass bei
den Losen 1 bis 3 ein Preisaufschlag möglich war, ohne insgesamt Rang 1 an
die Mitbieterinnen zu verlieren und zugleich die erwarteten Nachlässe an diesen Stellen wieder aufzufangen.
Abschließend ergab sich somit folgendes Ergebnis:
Los / Leistung

Firma A

Firma B

Firma C

1 / BG Erschließung
2 / Burgbühlstraße
3 / Hintergasse
Gesamt (Los 1 – 3)

2.482.888,52 EUR
28.938,60 EUR
82.372,88 EUR
2.594.200,00 EUR

2.500.000,00 EUR
35.000,00 EUR
87.000,00 EUR
2.622.000,00 EUR

2.554.097,00 EUR
35.402,50 EUR
95.795,00 EUR
2.685.294,50 EUR

4 / Badenova
5 / EW Mittelbaden
6 / Telekom
Gesamt (Los 1 – 6)

78.664,37 EUR
23.584,53 EUR
27.754,47 EUR
2.724.203,37 EUR

75.421,58 EUR
24.229,96 EUR
32.147,93 EUR
2.753.799,47 EUR

77.064,00 EUR
18.576,83 EUR
24.014,12 EUR
2.804.949,45 EUR

In der Gesamtbetrachtung bleibt festzuhalten, dass sich das Ergebnis für die
Stadt (Los 1 bis 3), aufgrund der erneuten „Nachbesserung“ durch die Firma A
verschlechtert hat, da sich ihr Anteil erhöhte. Es ist vielmehr sogar davon auszugehen, dass Kostenanteile der Versorgungsträger nun auf die Stadt (über
die Lose 1 bis 3) umgelegt und von dieser somit mitzutragen waren. Ggf. waren die Bauleistungen der Versorgungsträger zu deren geforderten „Auftragshöchstgrenzen“ auch gar nicht umsetzbar.
Aufgrund der erneuten „Nachbesserung“ der Pauschalpreisangebote im Rahmen der Nachverhandlung sind jedenfalls für die Stadt finanzielle Nachteile in
Höhe von brutto 35.700,00 EUR (2.594.200,00 EUR – 2.558.500,00 EUR)
entstanden.

46
Unter den genannten Voraussetzungen (Deckelung der Auftragssummen bei
den Versorgungsträgern ggf. zu Lasten der städtischen Anteile), stellt sich weiter die Frage, ob eine gemeinsame Ausschreibung mit den Versorgungsträgern überhaupt sinnvoll war.
Darüber hinaus hätten die oben genannten Mehrkosten bei einer Abrechnung
nach Einheitspreisen (die Versorgungsträger haben sich beispielsweise nicht
auf Pauschalpreisangebote eingelassen) ebenfalls vermieden werden können.
Auf die Rdnr. 27 wird daher abschließend nochmals verwiesen.
1
Es wird davon ausgegangen, dass die Vergabe der Arbeiten an eine Unternehmerin als möglicher weiterer Grund (gemäß den nachverhandelten Angeboten ergab sich bei den Leistungen für die Versorgungsträger jeweils eine andere Bieterrangfolge) nicht maßgebend gewesen
sein kann, da eine Vergabe nach Losen nicht vorgesehen war.

Stellungnahme der Verwaltung:
Die Fachabteilung schließt sich folgenden schriftlichen Ausführungen der
STEG vom 23.02.2016 an:
„Hierzu muss angeführt werden, dass wir gegenüber der Stadt Lahr ein mängelfreies und dem Stand der Technik entsprechende Werk zu übergeben haben und überdies für die Gewährleistung bzw. Mängelbeseitigung verantwortlich sind. Wir haben vor Erstellung des LV’s darauf hingewiesen, dass, sollten
Tiefbauarbeiten von Dritten ausgeführt werden, wir weder einen reibungslosen
Bauablauf noch eine detaillierte Mängelbeseitigung gewährleisten können. Um
dies zu verhindern hatte man sich mit den entsprechenden Leistungsträgern
darauf verständigt, die Tiefbauleistungen an ein gemeinsames Tiefbauunternehmen zu vergeben.“
Auch teilt die Fachabteilung die Meinung, dass der Stadt insgesamt betrachtet
(Submissionsergebnis / Auftragssumme) durch die Nachverhandlung kein
finanzieller Nachteil entstanden ist. Um einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten sind sämtliche Arbeiten an ein gemeinsames Tiefbauunternehmen vergeben worden.
5.5 Erschließung des Baugebietes „Hosenmatten II“ 1. BA
A 29

Zustimmung zur Auftragsvergabe der Landschaftsbauarbeiten
Prüfungsfeststellung:
Gemäß § 8 Nr. 2 des Städtebaulichen Vertrags (Bodenordnung und Erschließung) musste die STEG bei allen Entscheidungen bezüglich der Vergabe und
dem Abschluss von Bauverträgen die Zustimmung der Stadt einholen. Bei den
Landschaftsbauarbeiten erhielt die STEG die Zustimmung zur Auftragserteilung an die Firma X zum Pauschalpreis von brutto 383.049,10 EUR nach
Sachlage von einem Mitarbeiter der Verwaltung, welchem keine Befugnisse
zur Bewirtschaftung von Mitteln nach dem Haushaltsplan in dieser Höhe erteilt
wurden.

47
Da die Zustimmungspflicht zur Auftragsvergabe der Stadt oblag und die STEG
lediglich als Projektsteuerer agierte, waren die Zuständigkeiten entsprechend
der Hauptsatzung zu beachten.
Nach § 10 der Hauptsatzung, zuletzt geändert am 27.11.2006, ist der Technische Ausschuss für die Vergabe von Leistungen bis 250.000 EUR zuständig.
Dem Oberbürgermeister obliegt gemäß § 11 der Hauptsatzung die Bewirtschaftung der Mittel nach dem Haushaltsplan bis zu einem Betrag von
100.000 EUR im Einzelfall. Auf die Amtsleiter wurde per Dienstanweisung vom
Dezember 2001 zum Vollzug des Haushaltsplans das Recht übertragen, Ansprüche der Stadt über die Vergabe von Lieferungen und Leistungen aus ihrem Sachgebiet gegenüber Dritten bis zu einem Betrag von 25.000 EUR (Abteilungsleiter: 12.500 EUR) zu begründen und Verbindlichkeiten rechtsgültig
einzugehen. Darüber hinausgehende Befugnisse wurden nicht erteilt.

Stellungnahme der Verwaltung:
Die Ausschreibung und Vergabe der Landschaftsbauarbeiten erfolgte durch
die STEG. Die Submission erfolgte im Hause der STEG ohne Beteiligung der
Stadt.
Das Gesamtprojekt Hosenmatten war – einschließlich der dazu nötigen Mittel zur Realisierung von der Stadt an die STEG übergeben worden, die STEG hat
Ihrerseits das Projekt direkt mit der Kämmerei abgerechnet. Das Projekt wurde
komplett außerhalb des Haushaltsplanes abgewickelt.
Der Gemeinderat hatte in der Vergabe der einzelnen Aufträge keine beschließende Funktion wahrzunehmen, im besten Falle wäre es um eine Kenntnisnahme des GR gegangen. Die Vergabe erfolgte einzig durch die STEG.
Die Fachabteilung hatte hier keine eigenen Mittel zu bewirtschaften. Insofern
kann es auch keine Rolle spielen ob die Fachabteilung Mittel in dieser Höhe
selbständig bewirtschaften darf oder nicht.
Die Funktion der Fachabteilung beschränkte sich lediglich auf die fachtechnische Begleitung wie Größe der Bäume, deren Art, Substratsorten und andere
gestalterische Fragen.
5.5 Erschließung des Baugebietes „Hosenmatten II“ 1. BA
A 30

Fehlende Vergabe- und Abrechnungsunterlagen
Prüfungsfeststellung:
Die zur Prüfung der Bauausgaben (§ 14 Abs. 2 Satz 2 GemPrO) erforderlichen
und von der STEG zur Einsicht vorgelegten begründenden Unterlagen waren
zum Teil unvollständig.
Es fehlten z.B. die Originalangebote, die Submissionsniederschrift, die Preisspiegel, die vertragliche geforderten Unterlagen zur Sicherheits- und Gefahrenkoordination, die Protokolle zur Kampfmittelerkundung, die Liefer- und
Wiegescheine, die Schichtdickennachweise zum Asphalteinbau und die Bau-

48
tagesberichte der Auftragnehmerin1.
Die fehlenden Unterlagen konnten zum Teil – nach Aufforderung – von der
STEG bzw. dem beauftragten Ingenieur während der Prüfung noch vorgelegt
werden.
Einige der vertraglich geforderten Unterlagen wurden nach Rücksprache mit
dem bauleitenden Ingenieur (für die Entwässerungskanal- und Verkehrswegebauarbeiten) aufgrund der Pauschalpreisbeauftragung nicht eingefordert.
Es wurde dabei verkannt, dass bei einer Pauschalpreisbeauftragung lediglich
das Erstellen von Aufmaßen zur Ermittlung der Mengen entfällt, nicht aber die
weiteren bauvertraglich geschuldeten Nachweise wie z.B. die Liefer- und Wiegescheine zur Dokumentation der Materialqualität, die Unterlagen zur Sicherheits- und Gefahrenkoordination, die Schichtdickennachweise zum Asphalteinbau, die Verdichtungsprüfungen oder die Bautagesberichte (s. hierzu die
Ausführungen zu Rdnr. 35).
Bei diesen Abrechnungsunterlagen handelt es sich ebenfalls um Kassenbelege i.S.d. § 33 GemKVO a.F., welche vollständig bei der Verwaltung aufzubewahren und für die überörtliche Prüfung bereitzustellen sind (§ 34 GemKVO
a.F.).
Aufgrund der fehlenden Unterlagen wurde die Prüfung der Bauausgaben erschwert und verzögert.
Die Verwaltung sowie die beauftragten Projektsteuerer, Landschaftsarchitekten und Ingenieure haben künftig dafür Sorge zu tragen, dass die Abrechnungsunterlagen bzw. Kassenbelege bei der Verwaltung vollständig aufbewahrt werden und den vertraglichen Regelungen entsprechen, damit eine
sachgerechte Rechnungsprüfung sichergestellt wird.
Darüber hinaus wird empfohlen, den Übergabezeitpunkt der ggf. vorzeitig relevanten begründenden Unterlagen (wie z.B. die TV-Untersuchung und die
Dichtheitsprotokolle zu den Entwässerungskanälen, die Liefer- und Wiegescheine, die Schichtdickennachweise, ggf. die Aufmaße usw.) für die betreffenden Fachämter entsprechend deren Erfordernis und zeitnah nach Fertigstellung der Baumaßnahme zu regeln, zumal die Stadt (gemäß § 12 Abs. 1
des Städtebaulichen Erschließungsvertrages) ihre Erschließungsanlagen direkt vom bauausführenden Unternehmen nach der mängelfreien Abnahme
übernimmt. Eine Übergabe der u.a. abnahmerelevanten Unterlagen und Dokumentationen erst zu einem viel späteren Zeitpunkt (z.B. nach Abschluss der
Gesamtmaßnahme, d.h. nach der endgültigen Abrechnung durch den Erschließungsträger) erscheint deshalb nicht sachgerecht.
Auf die mündlichen Ausführungen während der Prüfung wird noch zusätzlich
hingewiesen.
1
Überwiegend waren die Entwässerungskanal- und Verkehrswegebauarbeiten betroffen.

49
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Fachabteilung schließt sich folgenden schriftlichen Ausführungen der
STEG vom 23.02.2016 an:
„Die hier beanstandeten Unterlagen wie Originalangebote, Submissionsniederschrift und den Preisspiegel haben wir zwischenzeitlich soweit möglich vorgelegt bzw. liegen diesem Schreiben bei.“
Die Fachabteilung wird künftig dafür sorgen, dass die Abrechnungsunterlagen
bei der Verwaltung vollständig aufbewahrt werden.
5.5 Erschließung des Baugebietes „Hosenmatten II“ 1. BA
A 31

Materialnachweise
Prüfungsfeststellungen:
Gemäß Abschnitt 3.3 – Stoffe, Bauteile – und 3.5 – Aufmaßverfahren, Abrechnung – der Baubeschreibung zu den Entwässerungskanal- und Verkehrswegebauarbeiten waren die Liefer- bzw. Wiegescheine der Bauleitung zu übergeben und sog. „Soll-Ist- Vergleiche“ zu führen (auch bei der Ausschreibung
nach Raummaß).
Entgegen den bauvertraglichen Regelungen wurden keine Liefer- bzw. Wiegescheine vorgelegt bzw. eingefordert und infolgedessen auch keine „Soll-IstVergleiche“ geführt.
Der Nachweis, ob z.B. die eingebauten Materialien den vertraglichen Grundlagen entsprechen, konnte daher bislang nicht erbracht werden. Die Belege sind
zumindest für die folgenden Positionen noch einzufordern:
Pos. 2.1.220 – Nicht gefährlichen Abfall entsorgen1 (10 t)
Pos. 2.1.340 – Untersubstrat („Corthum A“) einbauen (430 m³)
Pos. 2.1.350 – Obersubstrat („ Corthum O“) einbauen (220 m³)
Pos. 2.1.380 – Bindemittel zur Bodenverbesserung ausstreuen (325 t)
Pos. 2.2.020 – Bindemittel zur Bodenverbesserung ausstreuen (20 t)
Pos. 3.1.080 – Bindemittel zur Bodenverbesserung ausstreuen (190 t)
Pos. 2.1.420 – Naturschotter 0/150 mm) einbauen (2.500 m³)
Pos. 2.2.040 – Sand 0/2 in der Leitungszone einbauen (300 m³)
Pos. 2.3.030 – Frostschutzschicht einbauen (6.900 m³)
Pos. 3.1.110 – Kies-Sand-Gemisch in Leitungsgraben einbauen (1.000 m³)
Pos. 3.1.120 – Kies-Sand 0/16 in der Leitungszone einbauen (3.200 m³)
Wir bitten um Aufklärung und Mitteilung, was diesbezüglich veranlasst wurde.
1
Über die Entsorgung von Abfall lag auch ein Nachtrag vor (s. die Rdnr. 34).

50
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Fachabteilung schließt sich folgenden schriftlichen Ausführungen der
STEG vom 23.02.2016 an:
„Der Nachweis, dass die eingebauten Materialien den vertraglichen Grundlagen entsprechen wurde nicht schriftlich geführt. Es bestand eine ständige örtliche Bauüberwachung, die den Einbau bzw. Herstellung überwacht hat.
Pos. 2.1.220 – Nicht gefährlichen Abfall entsorgen)
Es liegen keine Abladescheine vor. Inwieweit Material entsorgt wurde kann
nicht mehr nachvollzogen werden, da der damals zuständige Bauleiter nicht
mehr in unserem Hause tätig ist.
Pos. 2.1.340 – Untersubstrat einbauen
Auszugsweise wurde eine Rechnung angefordert. Die geforderte Einbaumange pro Baum wurde vor Ort kontrolliert. Spezielle Aufmaße liegen nicht vor.
Pos. 2.1.350 – Obersubstrat einbauen
Auszugsweise wurde eine Rechnung angefordert. Die geforderte Einbaumange pro Baum wurde vor Ort kontrolliert. Spezielle Aufmaße liegen nicht vor.
Pos. 2.1.380 – Bindemittel)
Auszugsweise wurde eine Rechnung angefordert. Die Bodenverbesserung
wurde vor Ort kontrolliert und über Plattendruckversuche nachgewiesen. Spezielle Schriftsätze liegen hierüber jedoch nicht vor.
Pos. 2.2.020 – Bindemitte
Auszugsweise wurde eine Rechnung angefordert. Die Bodenverbesserung
wurde vor Ort kontrolliert und über Plattendruckversuche nachgewiesen. Spezielle Schriftsätze liegen hierüber jedoch nicht vor.
Pos. 3.1.080 – Bindemittel
Auszugsweise wurde eine Rechnung angefordert. Die Bodenverbesserung
wurde vor Ort kontrolliert und über Plattendruckversuche nachgewiesen. Spezielle Schriftsätze liegen hierüber jedoch nicht vor.
Pos. 2.1.420 – Naturschotter
Es war vorgesehen, die Bodenverbesserung zur sofortigen Befahrbarkeit, teilweise mittels Bindemittel und teilweise mittels Naturschotter (als vorübergehende Baustraße) auszuführen. Lieferscheine oder Rechnungen für den Naturschotter liegen nicht vor.
Pos. 2.2.040 – Sand 0/2
Der Sand war für die Herstellung der Leitungszone vorgesehen. Der Einbau
wurde vor Ort kontrolliert. Lieferscheine liegen keine vor.
Pos. 2.3.030 – Frostschutzschicht
Der Einbau wurde vor Ort kontrolliert. Spezielle Aufmaße liegen nicht vor. Als
Nachweis, dass das korrekte Material verwendet wurde, liegt eine Kopie eines

51
Lieferscheines vor.
Pos. 3.1.110 – Kies-Sand
Der Kies-Sand war für die Rohrgrabenverfüllung vorgesehen. Der Einbau wurde vor Ort kontrolliert. Spezielle Aufmaße liegen nicht vor. Als Nachweis, dass
das korrekte Material verwendet wurde, liegt eine Kopie eines Lieferscheines
vor.
Pos. 3.1.120 – Kies-Sand 0/16
Der Kies-Sand war für die Herstellung der Leitungszone vorgesehen. Der Einbau sowie die Einbaustärke wurden vor Ort kontrolliert. Spezielle Aufmaße
liegen nicht vor. Als Nachweis, dass das korrekte Material verwendet wurde,
liegt eine Kopie eines Lieferscheines vor.“
Die Fachabteilung bestätigt die ständige örtliche Bauüberwachung sämtlicher
Bauarbeiten. Auch wird auf die auszugsweise vorliegenden Rechnungen und
Lieferscheine verwiesen. Künftig wird dafür gesorgt, dass der Materialnachweis bei der Verwaltung vorgelegt werden muss.
5.5 Erschließung des Baugebietes „Hosenmatten II“ 1. BA
A 32

Schichtdickennachweise gemäß ZTV Asphalt-StB
Prüfungsfeststellung:
Bei den Entwässerungskanal- und Verkehrswegebauarbeiten wurde der Einbau der Asphaltbeläge nach flächenbezogener Einbaumenge ausgeschrieben.
Die „Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für den
Bau von Verkehrsflächenbefestigungen aus Asphalt“ (ZTV Asphalt-StB 07)
waren vertraglich vereinbart.
Ein Nachweis gemäß Abschnitt 7.3.2.1 der ZTV Asphalt-StB 07, inwieweit die
Einbaumenge mit der im Bauvertrag geforderten Einbaumenge übereinstimmt,
erfolgte bisher nicht.
Die Wiegescheine sind daher vom bauausführenden Unternehmen noch einzufordern und die vertraglich geforderten Einbaumengen (über einen „Soll-IstVergleich“) abschließend nachzuweisen.
Da den tatsächlich eingebauten Schichten sowohl in mängel- als auch in vergütungsrechtlicher Hinsicht eine wichtige Bedeutung zukommt, sind künftig die
entsprechenden Vertragsbedingungen der ZTV Asphalt-StB 07/13 zu beachten und Einbaunachweise durchzuführen. Außerdem sind bei MinderEinbaumengen gegebenenfalls Abzüge auf der Grundlage der ZTV vorzunehmen.
Wir bitten, über das Ergebnis und die künftige Verfahrensweise zu berichten.

52
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Fachabteilung schließt sich folgenden schriftlichen Ausführungen der
STEG vom 23.02.2016 an:
„Die Schichtdicken des Asphaltes wurden jeweils beim Einbau vor Ort geprüft.
Spezielle Aufmaße liegen nicht vor. Als Nachweis, dass das korrekte Material
verwendet wurde liegt eine Kopie eines Lieferscheines vor. Bei augenscheinlichen Beanstandungen, die in diesem Falle niemals vorlagen, hielten wir es für
sinnvoller dann entsprechende Bohrkerne zu entnehmen, was überdies immer
noch möglich wäre.“
Die Fachabteilung wird künftig dafür Sorge tragen, dass der Schichtdickennachweis durchgeführt wird.
5.5 Erschließung des Baugebietes „Hosenmatten II“ 1. BA
A 33

Prüfung von Nachträgen
Prüfungsfeststellung:
Bei den Entwässerungskanal- und Verkehrswegebauarbeiten wurden abweichend von den Leistungsbeschreibungen mehrere geänderte oder zusätzliche
Leistungen (Nachträge) i.S.d. § 1 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 VOB/B ausgeführt.
In aller Regel wurden Nachtragsangebote von der bauausführenden Auftragnehmerin vorgelegt. Ob schriftliche Nachtragsvereinbarungen getroffen wurden, konnte auf Nachfrage beim bauleitenden Ingenieur bislang noch nicht
geklärt werden. Es empfiehlt sich daher ggf. nochmals eine Rücksprache mit
der STEG.
Zu den Nachträgen ist im Einzelnen zu bemerken:
Nachtrag 1 – Entsorgung von teerhaltigem Straßenaufbruch
Entgegen der Leistungsbeschreibung war der Straßenaufbruch in der Burgbühlstraße (Los 2) und in der Hintergasse (Los 3) teerhaltig, die hierzu angefallene Leistung aber nicht im Hauptauftrag enthalten. Insofern war der Nachtrag (geänderte Leistung i.S.v. § 2 Abs. 5 VOB/B) dem Grunde nach gerechtfertigt. Vergütet wurden insgesamt brutto rd. 76.000 EUR.
Allerdings wäre nach Sachlage auch eine Abrechnung direkt über die Stadt
Lahr und den bestehenden Jahresvertrag mit der zuständigen Firma (Auftrag
vom 29.03.2010) möglich gewesen. Der Nachtragspreis der Firma Z lag jedenfalls mit netto 67,37 EUR/t1 deutlich höher als die angebotenen Einheitspreise
im bestehenden Jahresvertrag (mit netto 45,00 EUR/t bzw. 55,00 EUR/t) 2.
Eine Rücksprache mit den Projektbeteiligten bestätigte dieses mögliche Versäumnis. Es ist daher nicht auszuschließen, dass aufgrund der Abrechnung
des teerhaltigen Straßenaufbruchs als Nachtrag über die Erschließungsbaumaßnahme Mehrkosten in Höhe von brutto mindestens 13.195,57 EUR

53
(896,4203 t x 12,374 EUR/t x 1,19) entstanden sind.
Nachtrag 2 – Entsorgung von gefährlichen und nichtgefährlichen
Abfallstoffen
Nach Rücksprache mit dem bauleitenden Ingenieur im Rahmen der überörtlichen Prüfung konnte bislang nicht aufgeklärt werden, ob ein Teil der entsorgten Mengen an nichtgefährlichen Abfall nicht bereits mit der Pos. 2.1.220 –
Entsorgung von nichtgefährlichen Abfallstoffen – des LV abgegolten war. Jedenfalls lagen für Pos. 2.1.220 keine weiteren Nachweise vor (s. die Rdnr. 31).
Der Sachverhalt ist noch entsprechend aufzuklären.
Nachtrag 3 – Zusatzleistung Kampfmittelerkundung
Entgegen der Leitungsbeschreibung waren für die Kampfmittelerkundung auf
den privaten Grundstücken und für die Überwachung vor Ort noch zusätzliche
Aufwendungen entstanden. Insofern war der Nachtrag (zusätzliche Leistungen
i.S.v. § 2 Abs. 6 VOB/B) dem Grunde nach gerechtfertigt.
Für den Vorabtrag zur Kampfmittelsondierung wurde schließlich im Nachtrag
der tatsächliche Aufwand nach Baggerstunden (sowohl in den Verkehrsflächen als auch auf den Privatflächen) in Rechnung gestellt.
Nach Sichtung der vom Ingenieur noch nachgereichten Unterlagen zur
Kampfmittelerkundung konnte allerdings nicht abschließend geklärt werden,
ob insbesondere die Baggerstunden zur „Räumung“ (d.h. für den Vorabtrag) in
den Verkehrsflächen (vom 01.03. bis zum 31.03.2011 mit insgesamt 123,00
Std.) nicht ohnehin bereits zum geschuldeten Umfang gehörten und somit mit
den LV-Mengen zum Bodenabtrag (Oberboden usw.) in diesen Bereichen abgegolten waren. Der Sachverhalt ist ebenfalls noch entsprechend aufzuklären.
Wir bitten, das Ergebnis der Überprüfung in der Stellungnahme jeweils noch
abschließend mitzuteilen.
1
Zzgl. Erstellung von Entsorgungsnachweisen, Probenahme, Analytik, Dokumentation usw.
(netto rd. 3.200 EUR).
2
PAK-Gehalt ≤ 3.000 mg/kg (45,00 EUR/t) bzw. PAK-Gehalt > 3.000 mg/kg bis max. 20.000
mg/kg (55,00 EUR/t).
3
Entsorgte Menge an teerhaltigem Straßenaufbruch (aus der Schlussrechnung des Nachtrags
1 entnommen).
4
67,37 EUR/t – 55,00 EUR/t.

Stellungnahme der Verwaltung:
Die Fachabteilung schließt sich folgenden schriftlichen Ausführungen der
STEG vom 23.02.2016 zu den einzelnen Nachträgen an:
„Die Nachträge wurden vom Ingenieurbüro jeweils technisch, wirtschaftlich

54
und rechnerisch geprüft und zur Beauftragung an die STEG weitergeleitet. Die
schriftliche Beauftragung erfolgte jeweils durch die STEG.
Nachtrag Nr. 1 – Die notwendige Entsorgung des teerhaltigen Materials wurde
geprüft und aufgrund ortsüblicher Preise zum geforderten Preis in Höhe von
67,37 €/t anerkannt. Der Preis wurde mit anderen Maßnahmen verglichen und
nicht beanstandet. Der bestehende Jahresvertrag zwischen der Stadt Lahr
und einem Entsorger war leider weder dem Ingenieurbüro noch der STEG bekannt.
Nachtrag Nr. 2 – Es wird die Entsorgung von Abfall vergütet. Die unterschiedlichen Gebühren der unterschiedlichen Materialien wurden entsprechend angesetzt. Die Gebühren liegen zwischen 13,44 €/t und 135,45 €/t. Im Nachtrag
selbst wurden lediglich die Gebühren vergütet. Insgesamt wurden 538,82 t
Abfall entsorgt. Inwieweit davon die im LV vorgesehenen 10 t abgezogen wurden, kann ehrlicherweise im Nachhinein nicht mehr nachvollzogen werden.
Nachtrag Nr. 3 – Kampfmittelerkundung - doppelte Abrechnung
Nach Prüfung des Nachtrages stellen wir fest, dass für die Verkehrsflächen
Baggerstunden zur Erkundung und Bergung von Verdachtspunkten abgerechnet wurden. Des Weiteren wurden Baggerstunden für den Ab- und Wiederauftrag von Oberboden auf den Baugrundstücken abgerechnet. Diese Leistungen
waren nicht vorgesehen. Somit sehen wir hier keine doppelte Abrechnung.“
Die Fachabteilung wird künftig die Nachtragsforderungen intensiver prüfen.
5.5 Erschließung des Baugebietes „Hosenmatten II“ 1. BA
A 34

Bautagesberichte der Auftragnehmer
Prüfungsfeststellungen:
Die vertraglich geforderten Bautagesberichte der Auftragnehmer lagen in den
Bauakten nicht vor. Bei den Entwässerungskanal- und Verkehrswegebauarbeiten wurden sie nach Rücksprache mit dem bauleitenden Ingenieur auch
nicht eingefordert.
Entsprechend den vertraglichen Regelungen (s. Nr. 1.3 -KEV 116.1(B) BVB-)
waren die Auftragnehmerinnen verpflichtet, Bautagesberichte nach dem Vordruck - KEV 320 Bautgber - arbeitstäglich zu führen und dem Auftraggeber
oder dem für die Bauüberwachung beauftragten Ingenieur / Landschaftsarchitekten spätestens wöchentlich zu übergeben.
Im Weiteren gelten die Ausführungen unter Rdnr. 2 im Prüfungsbericht entsprechend.
Künftig sind die Regelungen in den Vertragsunterlagen zu beachten. Der beauftragte Ingenieur bzw. Landschaftsarchitekt ist jeweils von dieser Prüfungsfeststellung zu unterrichten.

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Stellungnahme der Verwaltung:
Künftig werden die Regelungen in den Vertragsunterlagen beachtet und die
beauftragten Ingenieurbüros werden diesbezüglich unterrichtet.
5.5 Erschließung des Baugebietes „Hosenmatten II“ 1. BA
A 35

Fehlende Bautagebücher der Architekten und Ingenieure
Prüfungsfeststellungen:
Bei den geprüften Fachlosen zur Erschließung des Baugebiets lagen jeweils
keine Bautagebücher des Landschaftsarchitekten und des Ingenieurs vor. Sie
wurden nach Sachlage auch nicht erstellt.
Nach dem Urteil des BGH vom 24.06.2004 (BauR 2004, 1640 = IBR 2004,
513) schuldet der Architekt / Ingenieur dem Auftraggeber nach BGB bzw. nach
dem Honorarvertrag die einzelnen Grundleistungen bzw. Arbeitsschritte aus
den Leistungsbildern der HOAI (sofern keine anderen Vereinbarungen über
den Leistungsumfang getroffen wurden).
Hierzu gehören – insbesondere – auch die Bautagebücher (BGH, Urt. v.
28.07.2011, IBR 2011, 587). Diese sind u.a. für die Abrechnung ein wichtiges
Hilfsmittel oder können bei Bauprozessen beweiskräftige Unterlagen darstellen. Das Führen eines Bautagebuchs wird üblicherweise mit einem Anteil von
bis zu 0,5 % des Gesamthonorars bewertet.
Erbringt ein Auftragnehmer pflichtwidrig nicht die ihm übertragenen Leistungen, ist seine Leistung mangelhaft i.S.d. § 633 BGB mit der Folge, dass der
Auftraggeber Mängelansprüche und ggf. Schadensersatzansprüche geltend
machen kann (hier eine mögliche Honorarminderung nach § 638 BGB, was
der Verwaltung aber freigestellt wird).
Künftig hat die Verwaltung bzw. die Projektsteuerung im Rahmen ihrer Bauherrenpflicht dafür zu sorgen, dass die Auftragnehmer die ihnen übertragenen
Grundleistungen auch tatsächlich erbringen.
Dabei wird noch vorsorglich darauf hingewiesen, dass die örtliche Bauüberwachung und das darin enthaltene Führen eines Bautagebuchs bereits seit Inkrafttreten der HOAI 2009 und nach den derzeitigen Bestimmungen der HOAI
2013 (gilt seit dem 17.07.2013) für Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen
nicht mehr zu den Grundleistungen zählt, d.h. das Führen eines Bautagebuchs ist künftig für diese Objektplanungen gesondert (als besondere Leistung) innerhalb der örtlichen Bauüberwachung zu vereinbaren, was auch empfohlen wird.

Stellungnahme der Verwaltung:
Künftig wird die Verwaltung dafür sorgen, dass die Auftragnehmer die ihnen
übertragenen Leistungen erbringen.