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Beschlussvorlage (- Planungsrechtliche Festsetzungen)

                                    
                                        31. März 2016
Az.: Et/Ha

Stadt Lahr
Stadtplanungsamt

Bebauungsplan KANADARING
Planungsrechtliche Festsetzungen gemäß § 9 BauGB und BauNVO

Rechtsgrundlagen
-

Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. vom 23. September 2004, zuletzt geändert durch Gesetz
vom 20. Oktober 2015
Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23. Januar 1990, zuletzt geändert durch
Gesetz vom 11. Juni 2013
Planzeichenverordnung (PlanzV) i.d.F. vom 18. Dezember 1990, zuletzt geändert durch
Gesetz vom 22. Juli 2011
Landesbauordnung (LBO) i.d.F. vom 5. März 2010, zuletzt geändert durch Gesetz vom
11. November 2014
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 29. Juli 2009, zuletzt geändert durch Gesetz
vom 31. August 2015

In Ergänzung der Planzeichnung wird Folgendes festgesetzt:
0.

Abgrenzungen

0.1

Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans
§ 9 (7) BauGB

0.2

Abgrenzung von Baugebieten mit unterschiedlichem Maß der baulichen
Nutzung

1.a

Art der baulichen Nutzung

1.1

Allgemeines Wohngebiet, § 4 BauNVO

§ 9 (1) Nr. 1 BauGB

In den Allgemeinen Wohngebieten sind gemäß § 1 (6) Nr. 1 BauNVO
Gartenbaubetriebe und Tankstellen (Ausnahmen gem. § 4 Abs. 3 Nr.
4+5 BauNVO) unzulässig.
1.b
PlatzPavillon

Fläche mit besonderem Nutzungszweck

§ 9 (1) Nr. 9 BauGB

Auf der Fläche mit dem besonderen Nutzungszweck „Platz-Pavillon“ ist
ein Gebäude zulässig, in dem der Versorgung des Gebiets dienende
Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie Anlagen für kulturelle,
soziale und gesundheitliche Zwecke zulässig sind. Die nicht überbaute
Fläche ist entsprechend der umgebenden Platzgestaltung herzustellen
und öffentlich zugänglich zu halten.
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Bebauungsplan KANADARING – Bauplanungsrechtliche Festsetzungen

0,4

2.

Maß der baulichen Nutzung

§ 9 (1) Nr. 1 BauGB

2.1

Grundflächenzahl (GRZ) gemäß § 16 (2) Nr. 1 BauNVO
In den Allgemeinen Wohngebieten ist eine GRZ von 0,4 zulässig.
Dieses Maß darf durch die Grundflächen für Garagen, Carports und
Stellplätze mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen i.S.v. § 14 BauNVO und
baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche (Tiefgarage) um
eine zusätzliche GRZ von 0,2 überschritten werden.
Werden Tiefgaragen und damit verbundene Kellerräume gebaut, dann
sind die dadurch versiegelten Flächen nicht bei der Ermittlung der
Grundflächen zu berücksichtigen. Voraussetzung ist, dass die
Tiefgaragen sowie die Kellerräume eine Überdeckung erhalten und
gärtnerischen gestaltet werden. (§ 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO).

GR
440 m²

2.2

Größe der Grundfläche gemäß § 16 (2) Nr. 1 BauNVO
Auf der Fläche mit besonderem Nutzungszweck darf eine Grundfläche
von max. 440 m² überbaut werden.

GFZ

2.3

Geschossflächenzahl (GFZ) gemäß § 16 (2) Nr. 2 BauNVO
Bei Neubauten in den Allgemeinen Wohngebieten darf die zulässige
Obergrenze der Geschossfläche von 1,2 um 0,3 überschritten werden.

III

2.3

Zahl der Vollgeschosse gemäß § 16 (2) Nr. 3 BauNVO
Die Zahl der Vollgeschosse wird als Höchstmaß festgesetzt. Es gilt die
in der Planzeichnung im jeweiligen Baufenster stehende Zahl.
Dachgeschosse (+D) dürfen keine Vollgeschosse i.S.d.
Landesbauordnung sein.

3.

Bauweise, überbaubare und nicht überbaubare
Grundstücksflächen, Stellung der baulichen Anlagen
§ 9 (1) Nr. 2 BauGB

3.1

Überbaubare Grundstücksfläche gemäß § 23 BauNVO
Baugrenze
Gebäude dürfen nur innerhalb der Baugrenzen (Baufenster) errichtet
werden. Balkone und Terrassen können auch über die jeweiligen
Baufenster hinaus reichen, sofern sie damit nicht auf öffentliche
Flächen zum Liegen kommen bzw. hineinragen.

4.

Flächen für Nebenanlagen

4.1

Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten

§ 9 (1) Nr. 4 BauGB

Stellplätze, Carports, Tiefgaragen und sonstige Nebenanlagen sind nur
innerhalb der Baugrenzen oder den ausgewiesenen Flächen für
Nebenanlagen zulässig.
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Bebauungsplan KANADARING – Bauplanungsrechtliche Festsetzungen
4.2

Abfallsammelstellen
In diesen Bereichen sind vorübergehende Abfallsammelstellen
einzurichten, die somit eine störungsfreie Abholung ermöglichen.

▼

4.3

Einfahrt Tiefgarage

5.

Verkehrsflächen

5.1

Öffentliche Verkehrsfläche

§ 9 (1) Nr. 11 BauGB

Die Zufahrtsbereiche zu den neuen Wohngebäuden entlang der
Schutter und zu den Zeilengebäuden können sich im Laufe der
weiteren Ausführungsplanung noch geringfügig verschieben.

P

P

5.2

Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung: Fußgängerbereiche

5.3

Öffentliche Verkehrsfläche, Zweckbestimmung öffentliche Stellplätze

5.2

Private Verkehrsfläche, Zweckbestimmung private Stellplätze

6.

Flächen für Versorgungsanlagen

6.1

Trafostation

7.

Grünflächen

§ 9 (1) Nr. 12 BauGB

§ 9 (1) Nr. 15 BauGB

Öffentliche Grünflächen
Die öffentlichen Grünflächen sind extensiv zu pflegen und mit
heimischen, standortgerechten Bäumen und Gehölzen zu bepflanzen
und zu unterhalten.
Private Grünflächen
Die privaten Grünflächen sind extensiv zu pflegen und mit heimischen,
standortgerechten Bäumen und Gehölzen zu bepflanzen und zu
unterhalten.
8.

Wasserflächen sowie die Flächen für die Wasserwirtschaft § 9 (1)
Nr. 16 BauGB
Gewässer (Schutter)

9.

Mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Flächen
§ 9 (1) Nr. 21 BauGB
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Bebauungsplan KANADARING – Bauplanungsrechtliche Festsetzungen

Leitungsrecht zugunsten der Ver- und Entsorgungsträger.
Die durch das Leitungsrecht abgegrenzte Fläche ist von Bebauung frei
zu halten. Es dürfen keine Maßnahmen erfolgen, die den sicheren
Betrieb dieser Leitungen gefährden können. Eine Überpflanzung ist nur
mit flachwurzelnden Gewächsen und in Abstimmung mit den Ver- und
Entsorgungsträgern zulässig. Die Zugänglichkeit der Leitungen muss zu
jeder Zeit gewährleistet bleiben.
10.

Flächen für das Anpflanzen und die Erhaltung von Bäumen,
Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
§ 9 (1) Nr. 25 BauGB

10.1

Erhalt von Bäumen
Der in der Planzeichnung gekennzeichnete Baumbestand ist zu
erhalten und dauerhaft zu pflegen. Sind von diesen einzelne Bäume
abgängig, müssen diese nicht an der gleichen Stelle, aber innerhalb der
jeweiligen fünf Teilflächen ersetzt werden.

10.2

Anpflanzen von Bäumen

10.2.1

Verkehrsflächen
Im Plangebiet sind die in der Planzeichnung dargestellten Bäume zu
pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Bei der Anpflanzung von Bäumen
innerhalb befestigter Flächen sind offene, gegen Überfahren zu
schützende, begrünte Pflanzflächen (Baumscheiben) mit einer Fläche
von mindestens 8 m² oder entsprechende unterirdische Baumquartiere
mit mindestens 12 m³ verdichtbarem Baumsubstrat (z.B. nach der
Richtlinie der Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung
Landschaftsbau e.V. (FLL-Richtlinien)) herzustellen.

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Bebauungsplan KANADARING – Bauplanungsrechtliche Festsetzungen
10.2.2

Private Grundstücksflächen
Die Wohnbauflächen sind mit heimischen bzw. standortgerechten
Laubbäumen und Sträuchern zu begrünen und dauerhaft zu pflegen.
Je volle 500 m² Grundstücksfläche muss ein großkroniger Baum bzw.
müssen zwei mittelkronige Bäume und zusätzlich 3 Großsträucher oder
Kleinbäume angepflanzt werden. Alle Bäume sind in Baumscheiben /
Vegetationsflächen von mindestens 8 m² oder entsprechende
unterirdische Baumquartiere mit mindestens 12 m³ verdichtbarem
Baumsubstrat (z.B. nach FLL-Richtlinien) zu pflanzen. Bei Ausfall der
Gehölze muss eine gleichartige Ersatzpflanzung vorgenommen
werden. Werden Bestandsbäume erhalten, können sie der
erforderlichen Anzahl an Bäumen für die jeweilige Teilfläche
angerechnet werden.

11.

Flächen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur
Entwicklung von Natur und Landschaft
§ 9 (1) Nr. 20 BauGB

11.1

Mindestens 40 % der Wohnbauflächen müssen als Grünflächen
naturnah angelegt oder gärtnerisch gestaltet werden.

11.2

Alle offenen Kfz-Stellplätze sind mit wasserdurchlässiger Oberfläche
herzustellen, z.B. Rasengitter oder Sickerfugenpflaster.

11.3

Für die Außenbeleuchtung sind ausschließlich insektenfreundliche
Lampen (z.B. Natriumdampflampen oder LED-Leuchten) zulässig.

11.4

Flachdächer und Dächer von Carports sind mit extensiver Begrünung
auszuführen.

12.

Hinweise und nachrichtliche Übernahme von nach anderen
gesetzlichen Vorschriften getroffenen Festsetzungen
§ 9 (6) BauGB

12.1

Archäologische Denkmalpflege

12.1.1

Der westliche Rand des Geltungsbereichs wird z.T. von einem
Grabungsschutzgebiet gemäß § 22 Denkmalschutzgesetz (DSchG)
überlagert. Eingriffe in den Untergrund sind in diesen Bereichen
möglich, sofern zuvor in Abstimmung mit der Denkmalschutzbehörde
Sondierungsschürfe vorgenommen werden. Sollten dabei Funde zu
Tage kommen, sind für die geplante Bebauung oder Bepflanzung
Aufschüttungen in ausreichender Höhe vorzusehen. Sollte dies nicht
möglich sein, müssen eingehende archäologische Erkundungen den
Bau- oder Pflanzmaßnahmen vorausgehen.

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Bebauungsplan KANADARING – Bauplanungsrechtliche Festsetzungen
12.1.2

Sollten im übrigen Teil des Geltungsbereichs bei der Durchführung von
Maßnahmen archäologische Funde oder Befunde entdeckt werden,
sind gemäß § 20 DSchG die Denkmalbehörde(n) oder die Gemeinde
umgehend zu benachrichtigen. Archäologische Funde
(Steinwerkzeuge, Metallteile, Keramikreste, Knochen, etc.) sind bis zum
Ablauf des vierten Werktages nach der Anzeige in unverändertem
Zustand zu erhalten, sofern nicht die Denkmalschutzbehörde oder das
Regierungspräsidium Stuttgart, Referat 84 - Archäologische
Denkmalpflege mit einer Verkürzung einverstanden ist. Auf die
Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gem. § 27 DSchG wird
hingewiesen. Bei der Sicherung und Dokumentation archäologischer
Substanz ist zumindest mit kurzfristigen Leerzeiten im Bauablauf zu
rechnen.

12.2

Entwässerungssystem
Die Flächen im Plangebiet sind originärer Bestandteil des mit Datum
vom 6. Februar 2009 genehmigten Generalentwässerungsplanes der
Stadt Lahr. Die Entwässerung erfolgt bislang im Mischsystem.
Sämtliche Flächen des Plangebietes sind im Hinblick auf den Bestand
auf Abänderung zum Trennsystem zu überprüfen. Die Neubauflächen
entlang der Schutter müssen im Trennsystem entsorgt werden.
Im Zuge des Regenwassermanagements ist bei allen Freianlagen und
auch bei Gebäuden auf ökologische sinnvolle Nutzung von
Regenwasser, dessen Versickerung, Rückhaltung und Verdunstung zu
achten. In diesem Zusammenhang wird auf die entsprechenden
Maßgaben in den Arbeitshilfen zum Umgang mit Regenwasser in
Siedlungsgebieten der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und
Naturschutz Baden-Württemberg (LUBW) verwiesen.
Evtl. überschüssiges Regenwasser bei Starkregenereignissen kann
über die Schutter als Vorflut abgeleitet werden.
Höchste und mittlere Grundwasserstände:
Ca. 500 m südlich des Bebauungsplanes KANADARING befindet sich
die amtliche Grundwassermessstelle 111/116-0. Für diese
Grundwassermessstelle wurde mit Hilfe der Grundwasserdatenbank
des Landes Baden-Württemberg für den Zeitraum 1970 bis 2015 der
niedrigste, mittlere und höchste Grundwasserstand ermittelt.

111/116-0

niedrigster
Grundwasser
stand
[m+NN]
157,18
(am
16.08.1982)

mittlerer
Grundwasse
rstand
[m+NN]
159,27

höchster
Grundwasse
rstand
[m+NN]
161,24
(am
19.05.1970)

Es wird darauf hingewiesen, dass die in o.g. Tabelle dargestellten
Grundwasserstände Montagswerte sind, d.h. dass der bisher
vorhandene tatsächliche Maximalwert zwischen zwei Montagswerten
liegen kann und somit evtl. noch höher ist.

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Bebauungsplan KANADARING – Bauplanungsrechtliche Festsetzungen
Zur Abschätzung der Grundwassermessstände im Planungsgebiet sind
die Ergebnisse der Auswertung aus der Grundwasserdatenbank mit
vorliegenden Grundwassergleichenpläne zu interpretieren und ggf.
auch anhand von Baugrunduntersuchungen zu bestätigen.
Aufgrund der wenigen Grundwasserdaten und der unmittelbaren Nähe
zur Schutter kann ein Anstieg des Grundwasserspiegels bzw. des
Druckwasserspiegels bis in Höhe des Schutterwasserspiegels bei
Hochwasserführung (bis in Höhe der GOF im Baufeld) nicht
ausgeschlossen werden. (Quelle: Orientierende Altlasten- und
Baugrunduntersuchung BV Neubau 3 MFH Kanadaring an der Schutter,
von HPC AG Freiburg)
12.3

Deutsche Bahn AG
Es ist zu berücksichtigen, dass es im Nahbereich von Bahnanlagen zu
Immissionen aus dem Bahnbetrieb kommen kann. Hierzu gehören
Bremsstaub, Lärm, Erschütterungen und Beeinflussungen durch
elektromagnetische Felder. Eventuell erforderliche Schutzmaßnahmen
gegen diese Einwirkungen aus dem Bahnbetrieb sind gegebenenfalls
im Bebauungsplan festzusetzen. Es können keine Ansprüche
gegenüber der DB AG für die Errichtung von Schutzmaßnahmen
geltend gemacht werden.
Ersatzansprüche gegen die DB AG, welche aus Schäden aufgrund von
Immissionen durch den Eisenbahnbetrieb entstehen, sind
ausgeschlossen.

12.4

Altlasten:

12.4.1

Altlastenverdachtsflächen
Im Planungsgebiet befinden sich die beiden bekannten
Altlastenverdachtsflächen „Altablagerung Schutterverfüllung
Altmühlgasse“ – Objekt-Nr. 02125 und „Altablagerung Glockengumpen“
- Objekt-Nr. 02150. Die Altablagerungen wurden i.R. der
„Flächendeckenden Nacherhebung altlastverdächtiger Flächen im
Ortenaukreis 2012“ aktualisiert und am 24. September 2012 auf
Wiedervorlage – Kriterium Anhaltspunkte; derzeit keine Exposition“
bewertet.
Nach derzeitigem Erkenntnisstand ist keine Kennzeichnung der
„Altablagerung Glockengumpen“ vorzunehmen. Die
Untersuchungsergebnisse zur „Altablagerung Schutterverfüllung
Altmühlgasse“ liegen noch nicht vor.

12.4.2

Unterrichtung der Fachbehörde
Werden bei Erdarbeiten ungewöhnliche Färbungen und / oder
Geruchsemissionen (z.B. Mineralöle, Teer....) wahrgenommen, so ist
umgehend das Landratsamt Ortenaukreis (Amt für Umweltschutz; Amt
für Wasserwirtschaft und Bodenschutz) zu unterrichten. Aushubarbeiten
sind an dieser Stelle sofort einzustellen.

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Bebauungsplan KANADARING – Bauplanungsrechtliche Festsetzungen
12.5

Gewässerrandstreifen gemäß Rechtsverordnung der Stadt Lahr vom
14.11.2013 i.V.m. § 68 b (6) Wassergesetz für Baden-Württemberg
Breite des Gewässerrandstreifens beträgt 10 m ab Böschungsoberkante.

12.6

Bauschutzbereich für Flugverkehr gemäß § 12 (3) Nr. 1a Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
Das Plangebiet befindet sich ca. 3,7 km südöstlich des Flughafenbezugspunktes des Sonderflughafens Lahr in dessen Anlagenschutzund Bauschutzbereich. Ca. 3 km östlich befindet sich der
Dachlandeplatz des Ortenauklinikums.
Die maximale Gebäudehöhe im Bebauungsgebiet orientiert sich eng an
den bestehenden 3- bzw. 4-geschossigen Gebäuden. Sollten einzelne
Bauvorhaben die geplante Höhe überschreiten, sind sie zur
Genehmigung vorzulegen. Für das Aufstellen von Baukränen, die eine
Gesamthöhe von 30 m überschreiten, ist eine Krangenehmigung durch
die zivile Luftfahrtbehörde erforderlich.

12.7

Geotechnik
Mit einem kleinräumig deutlich unterschiedlichen Setzungsverhalten
des Untergrundes ist zu rechnen. Ggf. vorhandene organische Anteile
können zu zusätzlichen bautechnischen Erschwernissen führen. Der
Grundwasserflurabstand kann bauwerksrelevant sein.
Bei etwaigen geotechnischen Fragen im Zuge der weiteren Planungen
oder von Bauarbeiten (z.B. zum genauen Baugrundaufbau, zu
Bodenkennwerten, zur Wahl und Tragfähigkeit des
Gründungshorizontes, zum Grundwasser, zur Baugrubensicherung)
werden objektbezogene Baugrunduntersuchungen gemäß DIN EN
1997-2 bzw. DIN 4020 durch ein privates Ingenieurbüro empfohlen.
Ferner wird darauf hingewiesen, dass im Anhörungsverfahren des
LGRB als Träger öffentlicher Belange keine fachtechnische Prüfung
vorgelegter Gutachten oder von Auszügen daraus erfolgt.

13.

Vermerk von Hochwasserrisikogebieten § 9 (6a) BauGB
Hochwassergefährdetes Gebiet (HQextrem), bei dessen Bebauung
besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder
besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten
erforderlich sind.

13.

Nutzungsschablone
Art der baul. Nutzung

Zahl der Vollgeschosse

Grundflächenzahl (GRZ) Geschossflächenzahl (GFZ)

Sabine Fink
Stadtbaudirektorin

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