Beschlussvorlage (Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer in der Stadt Lahr)
24. Oktober 2016
SATZUNG zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer in der Stadt Lahr (Vergnügungssteuersatzung) Der Gemeinderat der Stadt Lahr/Schwarzwald hat auf Grund von § 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der derzeit gültigen Fassung sowie §§ 2, 8 Abs. 2 und 9 Abs. 4 Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg in der derzeit gültigen Fassung am XX.XX.XXXX folgende Satzung beschlossen: Artikel 1 Änderung 1. § 1 – Steuererhebung - wird wie folgt neu gefasst: Die Stadt Lahr erhebt eine Vergnügungssteuer als örtliche Aufwandsteuer nach den Vorschriften dieser Satzung. 2. § 2 – Steuergegenstand – Nr. 7 wird gestrichen. 3. § 4 – Steuerschuldner, Haftung – Abs. 1 u. 2 werden wie folgt neu gefasst: (1) Steuerschuldner ist der Aufsteller der in § 2 Nr. 4 und 6 genannten Geräte oder Spieleinrichtungen. Bei Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen im Sinne von § 33 i oder § 60a Abs. 3 GewO ist der Inhaber der gewerberechtlichen Erlaubnis Steuerschuldner. Steuerschuldner bei Diskotheken nach § 2 Nr. 5 ist der Inhaber der gaststättenrechtlichen Erlaubnis. Steuerschuldner bei Veranstaltungen anderer Art ist der Unternehmer der in § 2 Nr. 1 – 3 genannten Veranstaltungen. (2) Werden Geräte oder Spieleinrichtungen von mehreren gemeinschaftlich aufgestellt, Veranstaltungen von mehreren gemeinschaftlich durchgeführt, so sind diese Gesamtschuldner. 4. § 4 – Steuerschuldner, Haftung – Abs. 4 wird gestrichen. 5. § 5 – Entstehung und Beendigung der Steuerschuld – Abs. 6 wird gestrichen. 6. § 6 – Bemessungsgrundlagen – a) Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst: (1) Die Steuer auf Veranstaltungen anderer Art gemäß § 2 Nr. 1 – 3 wird nach der Größe der Veranstaltungsfläche erhoben. Als Veranstaltungsfläche gelten alle für das Publikum zugänglichen Flächen mit Ausnahmen der Toiletten- und Garderobenräume. b) Abs. 5 wird gestrichen. 7. § 7 – Steuersätze – Abs. 4 wird wie folgt neu gefasst: (4) Der Steuersatz für Vergnügungen gemäß § 2 Ziff. 4 beträgt für jeden angefangenen Kalendermonat a) Für das Bereitstellen von Spielgeräten außerhalb von Spielhallen je Spielgerät 1. mit Geldgewinnmöglichkeit 18 v. H. des Einspielergebnisses, mindestens 50,00 € 2. ohne Geldgewinnmöglichkeit 50,00 € b) Für das Bereitstellen von Spielgeräten in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen i.S.v. § 33 i) oder § 60 a) Abs. 3 der Gewerbeordnung je Spielgerät 1. mit Geldgewinnmöglichkeit 18 v. H. des Einspielergebnisses, mindestens 80,00 € 2. ohne Geldgewinnmöglichkeit 80,00 € Der Steuersatz gem. Satz 1 Buchst. a) Ziff. 1 erhöht sich zum 01.01.2018 auf 20 v.H. des Einspielergebnisses, mindestens 50,00 € und der Steuersatz gem. Buchst. b) Ziff. 1 auf 20 v. H. des Einspielergebnisses, mindestens 80,00 €. c) Abs. 10 wird wie folgt neu gefasst: (10) War bei Geräten gemäß § 2 Ziff. 4 während eines vollen Kalendermonats die öffentliche Zugänglichkeit des Aufstellungsortes nicht gegeben (z.B. Betriebsruhe, Betriebsferien) oder eine Benutzung des Steuergegenstands aus anderen Gründen nicht möglich, wird dieser Kalendermonat bei der Steuerberechnung nicht berücksichtigt. Der Nachweis obliegt dem Steuerschuldner (§ 4). d) Abs. 13 wird gestrichen. 8. § 9 – Anzeigepflichten – Abs. 8 wird gestrichen. 9. § 11 – Steueraufsicht, Betretungsrecht – Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst: (1) Zur Ausübung der Steueraufsicht sind die Bediensteten der Stadt Lahr berechtigt, die Aufstell- und Veranstaltungsorte zu betreten. Artikel 2 Inkrafttreten Die Satzung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. Lahr/Schwarzwald, den XX.XX.XXXX Der Oberbürgermeister (Dr. Wolfgang G. Müller)