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Beschlussvorlage (- Bebauungsplanentwurf vom 24. August 2016: Textlicher Teil)

                                    
                                        Bebauungsplan BLOCKSCHLUCK GÖTZMANN, 5. ÄNDERUNG
Planungsrechtliche Festsetzungen

Stadt Lahr

24. August 2016

Stadtplanungsamt

AZ.: Kü

Bebauungsplan BLOCKSCHLUCK GÖTZMANN, 5. ÄNDERUNG
Planungsrechtliche Festsetzungen gemäß § 9 BauGB und BauNVO

Rechtsgrundlagen
-

Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. vom 23. September 2004, zuletzt geändert durch Gesetz
vom 20. Oktober 2015
Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23. Januar 1990, zuletzt geändert durch
Gesetz vom 11. Juni 2013
Planzeichenverordnung (PlanzV) i.d.F. vom 18. Dezember 1990, geändert durch Gesetz
vom 22. Juli 2011
Landesbauordnung (LBO) i.d.F. vom 5. März 2010, zuletzt geändert durch Gesetz vom
11. November 2014
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 29. Juli 2009, zuletzt geändert durch
Verordnung vom 31. August 2015

In Ergänzung der Planzeichnung wird Folgendes festgesetzt:
0.

Abgrenzungen

0.1

Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans (§ 9 (7)
BauGB)

1.

Verkehrsflächen (§ 9 (1) Nr. 11 BauGB)

1.1.

Öffentliche Verkehrsfläche

1.2.

Öffentliche Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung

Wird als öffentliche Parkierungsfläche festgesetzt.
2.

Grünflächen (§ 9 (1) Nr. 15 BauGB)

2.1.

Öffentliche Grünfläche

1

Bebauungsplan BLOCKSCHLUCK GÖTZMANN, 5. ÄNDERUNG
Planungsrechtliche Festsetzungen

Wird als Straßenverkehrsgrün festgesetzt. Ergänzungen der
Grünfläche mit Anlagen zum Zwecke der Verkehrsleitung und des
Überfahrschutzes sind gestattet.
3.

Anpflanzen
von
Bäumen,
Sträuchern
und
Bepflanzungen (§ 9 (1) Nr. 25 Buchstabe a BauGB)

sonstigen

Auf der festgesetzten öffentlichen Grünfläche und der festgesetzten
Parkierungsfläche ist eine gesamte Anzahl von mindestens 12
großkronigen Laubbäumen zu pflanzen, zu erhalten und dauerhaft zu
pflegen.
4.

Nachrichtliche Übernahmen von nach anderen gesetzlichen
Vorschriften getroffenen Festsetzungen (§ 9 (6) BauGB)

4.1.

Die weitere bauplanungsrechtliche Beurteilung der Zulässigkeit von
Vorhaben, die den getroffenen Festsetzungen nicht widersprechen,
richtet
sich
nach
den
Festsetzungen
im
ursprünglichen
Bebauungsplans BLOCKSCHLUCK GÖTZMANN bzw. in den
vorangegangenen Änderungen des Bebauungsplans.

4.2.

Fund von Kulturdenkmalen (§ 20 DSchG)
Sollten bei der Durchführung der Maßnahme archäologische Funde
oder Befunde entdeckt werden, sind gemäß § 20 DSchG die
Denkmalbehörde(n) oder die Gemeinde umgehend zu benachrichtigen.
Archäologische Funde (beispielsweise: Steinwerkzeuge, Metallteile,
Keramikreste, Knochen, etc.) oder Befunde (beispielsweise: Gräber,
Mauerreste, Brandschichten, bzw. auffällige Erdverfärbungen) sind bis
zum Ablauf des vierten Werktages nach der Anzeige in unverändertem
Zustand zu erhalten, sofern nicht die Denkmalschutzbehörde oder das
Regierungspräsidium Stuttgart, Referat 84 - Archäologische
Denkmalpflege - mit einer Verkürzung der Frist einverstanden ist. Auf
die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gem. § 27 DSchG wird
hingewiesen. Bei der Sicherung und Dokumentation archäologischer
Substanz ist zumindest mit kurzfristigen Leerzeiten im Bauablauf zu
rechnen.

2

Bebauungsplan BLOCKSCHLUCK GÖTZMANN, 5. ÄNDERUNG
Planungsrechtliche Festsetzungen
5.
5.1.

Hinweise
Altlasten
Im Bereich des Planungsgebiets liegen nach derzeitigen Erkenntnissen
keine Altlasten/Verdachtsfälle vor. Werden bei Erdarbeiten
ungewöhnliche Färbungen und/oder Geruchsemissionen (z.B.
Mineralöle, Teer,…) wahrgenommen, so ist umgehend das
Landratsamt Ortenaukreis (Amt für Wasserwirtschaft und Bodenschutz)
zu unterrichten. Aushubarbeiten sind an dieser Stelle sofort
einzustellen.

5.2.

Bodenschutz
Erdaushub ist auf das unumgänglich erforderliche Maß zu reduzieren.
Unbelastetes Aushubmaterial soll innerhalb des Plangebiets zur
Geländegestaltung verwendet werden. Überschüssiger unbelasteter
Erdaushub ist auf eine kreiseigene Erdaushubdeponie zur
Zwischenlagerung anzuliefern.

5.3

Geotechnik
Im Planungsgebiet stehen mehrere Zehner Meter mächtige quartäre
Lockersteine an. Deren oberste Schicht besteht aus Auenlehm.
Mit einem kleinräumig deutlich unterschiedlichen Setzungsverhalten
des Untergrunds ist zu rechnen. Gegebenenfalls vorhandene
organische Anteile können zu zusätzlichen bautechnischen
Erschwernissen führen.

5.4

Oberflächenentwässerung
Auf die „Arbeitshilfen zum Umgang mit Regenwasser in
Siedlungsgebieten“ der Landesanstalt für Umweltschutz BadenWürttemberg wird hingewiesen.
Die Arbeitshilfe ist kostenlos online über den Internetauftritt der LUBW,
lubw.baden-wuerttemberg.de, herunterladbar.

5.5

Gehölzrodungen
Notwendige Gehölzrodungen sind in der Zeit vom 1. Oktober bis Ende
Februar vorzunehmen, um Verbotstatbestände insbesondere bei
Fledermäusen und Brutvögeln nach § 44 Abs. 1 BNatschG zu
vermeiden.

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Bebauungsplan BLOCKSCHLUCK GÖTZMANN, 5. ÄNDERUNG
Planungsrechtliche Festsetzungen

Sabine Fink
Stadtbaudirektorin

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