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Beschlussvorlage (- Abwägung zu den Stellungnahmen aus der Offenlage)

                                    
                                        Bebauungsplan BLOCKSCHLUCK GÖTZMANN, 5. Änderung
24. August 2016
– Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (Offenlage nach § 13a BauGB vom 11.07. – 19.08.2016)
OZ

Beteiligter

1

Netze Mittelbaden
14.07.2016

2

Regierungspräsidium Stuttgart
Landesamt für
Denkmalpflege
19.07.2016

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

Im Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung
befinden sich keine Leitungen der Netze Mittelbaden.
Im Zuge der Baumaßnahme sind lediglich die entlang der Breisgaustraße, sowie die zur Unterführung
der B3 vorhandenen Beleuchtungsanlagen zu beachten.
Unterstützung bei einer Erweiterung der Straßenbeleuchtung des geplanten öffentlichen Parkplatzes
wird angeboten.
Es wird darum gebeten, einen Hinweis auf § 20
DSchG zum Fund von Kulturdenkmalen in die Planunterlagen aufzunehmen bzw. in den Planunterlagen wie folgt zu modifizieren:
Sollten bei der Durchführung der Maßnahme archäologische Funde oder Befunde entdeckt werden,
sind gemäß § 20 DSchG Denkmalbehörde(n) oder
Gemeinde umgehend zu benachrichtigen. Archäologische Funde (Steinwerkzeuge, Metallteile, Keramikrest, Knochen, etc.) oder Befunde (Gräber,
Mauerreste, Brandschichten bzw. auffällige Erdverfärbungen) sind bis zum Ablauf des vierten Werktages nach der Anzeige in unverändertem Zustand zu
erhalten, sofern nicht die Denkmalschutzbehörde
oder das Regierungspräsidium Stuttgart, Referat 84
– Archäologische Denkmalpflege (E-Mail: abteilung8@rps.bwl.de) mit einer Verkürzung der Frist
einverstanden ist. Auf die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gem. § 27 DSchG wird hingewiesen.
Bei der Sicherung und Dokumentation archäologischer Substanz ist zumindest mit kurzfristigen Leerzeiten im Bauablauf zu rechnen.
1

Beschluss

Die geplante Erschließungsstraße des Parkplatzes Hinweis wird beverläuft über den Standort einer Straßenleuchte rücksichtigt.
der Breisgaustraße. Diese muss im Zuge der
Baumaßnahmen entfernt werden. Die Ausleuchtung der Einmündung des Parkplatzes in die
Breisgaustraße sollte bei der Bauausführungsplanung deshalb im Besonderen Beachtung finden.
Die Unterstützung bei diesem Vorhaben wird dankend zur Kenntnis genommen.
Die nachrichtliche Übernahme der Vorschriften
des § 20 DSchG war im vorliegenden Bebauungsplanentwurf bereits enthalten (Punkt 4.2). Die Anregung zur Aktualisierung wird mit grammatikalischen Anpassungen des Textbausteins aufgenommen.
Die E-Mail-Adresse wurde als Kontaktmedium
nicht übernommen, um die Form der Kontaktaufnahme nicht vorzugeben und bei eventuellen zukünftigen Änderungen der Adresse keine fehlerhaften Angaben im Bebauungsplan zu verbreiten.
Direkte Kontaktauskünfte obliegen nicht dem Bebauungsplan.

Hinweis wird berücksichtigt.
Kontaktauskunft
wird nicht aufgenommen.

Bebauungsplan BLOCKSCHLUCK GÖTZMANN, 5. Änderung
24. August 2016
– Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (Offenlage nach § 13a BauGB vom 11.07. – 19.08.2016)
OZ

Beteiligter

3

Regierungspräsidium Freiburg
Abteilung Straßenwesen und
Verkehr
26.07.2016

4

Landratsamt
Ortenaukreis
Amt für Umweltschutz
29.07.2016
Landratsamt
Ortenaukreis
Amt für Wasserwirtschaft und
Bodenschutz
29.07.2016
Regierungspräsidium Freiburg
Landesamt für
Geologie, Rohstoffe und Bergbau
15.08.2016

5

6

Anregungen d. Beteiligten
Es wird darauf hingewiesen, dass das Bebauungsplangebiet mit seiner Westseite direkt an die Bundesstraße B 3 grenzt, außerhalb der zur Erschließung der angrenzenden Grundstücke bestimmten
Teile der Ortsdurchfahrten. Gemäß § 9 FStrG dürfen Hochbauten jeder Art in einer Entfernung bis zu
20 m, gemessen vom äußeren Rand der befestigten
Fahrbahn, nicht errichtet werden. Bei Einhaltung
dieser Forderungen bestehen gegen die Bebauungsplanänderung keine Einwendungen.
Notwendige Gehölzrodungen sollen in der Zeit vom
1. Oktober bis Ende Februar vorgenommen werden,
um Verbotstatbestände insbesondere bei Fledermäusen u. Brutvögeln nach § 44 Abs. 1 BNatSchG
zu vermeiden.
Auf die entsprechenden Maßgaben in den „Arbeitshilfen zum Umgang mit Regenwasser in Siedlungsgebieten“ der LUBW wird verwiesen. Um Missverständnisse zu vermeiden, wird empfohlen einen
entsprechenden Hinweis auf diese Arbeitshilfen in
den Bebauungsplan aufzunehmen.
Geotechnik
Auf Grundlage der am LGRB vorhandenen Geodaten werden aus ingenieurgeologischer Sicht folgende Hinweise vorgetragen:
Im Planungsgebiet stehen mehrere Zehner Meter
mächtige quartäre Lockergesteine an. Deren oberste Schicht besteht aus Auenlehm.
Mit einem kleinräumig deutlich unterschiedlichen
Setzungsverhalten des Untergrundes ist zu rechnen. Ggf. vorhandene organische Anteile können zu
zusätzlichen bautechnischen Erschwernissen füh2

Stellungnahme

Beschluss

Es sind keinerlei Hochbaumaßnahmen geplant. Hinweis wird beHinweis wird zur Kenntnis genommen.
rücksichtigt.

Wird in den Hinweisen zum Bebauungsplan (Punkt Hinweis wird be5.5) aufgenommen.
rücksichtigt.

Wird in den Hinweisen zum Bebauungsplan (Punkt Hinweis wird be5.4) aufgenommen.
rücksichtigt.

Wird in Teilen in den Hinweisen zum Bebauungsplan (Punkt 5.3) aufgenommen.
Die Empfehlung zur Bauausführung wird zur
Kenntnis genommen.
Es sind keine Hochbauten geplant, lediglich ein
Parkplatz soll im Änderungsbereich gebaut werden.
Die allgemeinen Hinweise zur geologischen Da-

Hinweis wird berücksichtigt.
Empfehlung wird
zur Kenntnis genommen.

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24. August 2016
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OZ

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Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

ren. Der Grundwasserflurabstand kann bauwerksrelevant sein.
Bei etwaigen geotechnischen Fragen im Zuge der
weiteren Planungen oder von Bauarbeiten werden
objektbezogene Baugrunduntersuchungen gemäß
DIN EN 1997-2 bzw. DIN 4020 durch ein privates
Ingenieurbüro empfohlen. Ferner wird darauf hingewiesen, dass im Anhörungsverfahren des LGRB
als Träger öffentlicher Belange keine fachtechnische Prüfung vorgelegter Gutachten oder von Auszügen daraus erfolgt.
Allgemeine Hinweise
Die lokalen geologischen Untergrundverhältnisse
können dem bestehenden Geologischen Kartenwerk, eine Übersicht über die am LGRB vorhandenen Bohrdaten der Homepage des LGRB
(http://www.lgrb-bw.de) entnommen werden.
Des Weiteren verweisen wir auf unser GeotopKataster, welches im Internet unter der Adresse
http://Igrb-bw.de/geotourismus/geotope (Anwendung LGRB-Mapserver GeotopKataster) abgerufen
werden kann.
Naturschutzbund Es wird sehr begrüßt, dass in der Planung die
Deutschland
Neupflanzung von 12 großkronigen Laubbäumen
19.08.2016
als Ersatz für die bisherigen fünf Buchen und eine
Eiche vorgesehen ist. Die Verdoppelung stellt einen
angemessenen Ausgleich dar, da die neuen Bäume
erst nach längerer Zeit eine entsprechende ökologische Funktion haben werden. Es wird großer Wert
darauf gelegt, dass einheimische Laubbäume nachgepflanzt werden.
Bezüglich des Schutzgutes Boden wird im Hinblick
3

Beschluss

tensammlung werden dankend zur Kenntnis genommen.

Die Konzeption des Entwurfs zielt auf eine mini- Anregung wird
male Flächenversiegelung ab, weshalb wasser- zurückgewiesen.
durchlässige Stellplätze entlang einer Erschließungsstraße untergebracht wurden. Die notwendige Erschließungsfläche der Stellplätze ist dadurch
auf das Minimum beschränkt. Eine weitere Verringerung hätte Einbußen der Funktionalität oder
Verkehrssicherheit zur Folge.
Jeweils zu beiden Seiten der Erschließungsfläche
sind Grün- und Versickerungsflächen weiterhin

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24. August 2016
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OZ

Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten

Stellungnahme

auf die Versiegelung von 34 Prozent der Fläche die
Formulierung „Eingriff wird als unerheblich angesehen“ problematisch gesehen. Die massiv zunehmende Versiegelung der Landschaft beruht auf einer Vielzahl größerer und kleinerer Eingriffe, wobei
sich jeder Eingriff in der Gesamtbilanz auswirkt. Da
jedoch die Schaffung von Parkraum für den Seepark notwendig ist, kann die vorgesehene Maßnahme akzeptiert werden. Das Thema „Versiegelung“ muss jedoch generell im Bewusstsein der
Stadt verankert bleiben.

vorhanden.
Die Einstufung als „erheblich“ und „nicht erheblich“
kann nur in einem relativen Bezug getroffen werden. Bei der Planung ist dabei das nötige Maß der
Versiegelung einer durchschnittlichen Parkplatzplanung in Bezug mit der vorhandenen Flächengröße des Planbereichs zu setzen.
In diesem Fall ist die prozentuale Darstellung der
Flächengrößen nicht als alleiniges Kriterium heranzuziehen.
Vielmehr ist bei der Abwägung darauf zu achten,
was als Eingriff nötig ist, und was vermieden werden kann. Im Falle einer Parkplatzplanung, die
ansonsten typischerweise kaum Grünflächen zurücklässt und größere Anteile versiegelt, ist der
versiegelnde Eingriff bei dieser Planung äußerst
gering. Aus diesem Grund wurde bei der Abwägung der Versiegelungsgrad als nicht erheblich
eingestuft.
Wird, wie in der Stellungnahme beschrieben, jede
weitere versiegelnde Maßnahme als erheblicher
Zuwachs der absoluten Versiegelungsfläche einer
Stadt hinzugezählt, ist das Ziel der Abwägung verfehlt. In diesem Fall könnte niemals von einer nicht
erheblichen Maßnahme ausgegangen werden.

Die Verwaltung bittet, die Stellungnahmen zu den während der Offenlage vorgebrachten Anregungen zu beschließen.

Sabine Fink, Stadtbaudirektorin
4

Beschluss