Beschlussvorlage (- Abwägung zu den Stellungnahmen aus der Offenlage)
Vorlage: Bebauungsplan BLOCKSCHLUCK GÖTZMANN, 5. Änderung - Abwägung zu den Stellungnahmen aus der Offenlage - Satzungsbeschluss
26. September 2016
Beschlussvorlage (Bebauungsplan BLOCKSCHLUCK GÖTZMANN, 5. Änderung
- Abwägung zu den Stellungnahmen aus der Offenlage
- Satzungsbeschluss)
Beschlussvorlage (- Abwägung zu den Stellungnahmen aus der Offenlage)
Beschlussvorlage (- Bebauungsplanentwurf vom 24. August 2016: Begründung)
Beschlussvorlage (- Bebauungsplanentwurf vom 24. August 2016: Textlicher Teil)
Beschlussvorlage (- Bebauungsplanentwurf vom 24. August 2016: Zeichnerischer Teil)
26. September 2016
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Beschlussvorlage (Bebauungsplan BLOCKSCHLUCK GÖTZMANN, 5. Änderung
- Abwägung zu den Stellungnahmen aus der Offenlage
- Satzungsbeschluss)
Beschlussvorlage (- Bebauungsplanentwurf vom 24. August 2016: Begründung)Beschlussvorlage (- Bebauungsplanentwurf vom 24. August 2016: Textlicher Teil)Beschlussvorlage (- Bebauungsplanentwurf vom 24. August 2016: Zeichnerischer Teil)Beschlussvorlage (- Abwägung zu den Stellungnahmen aus der Offenlage)
Bebauungsplan BLOCKSCHLUCK GÖTZMANN, 5. Änderung 24. August 2016 – Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (Offenlage nach § 13a BauGB vom 11.07. – 19.08.2016) OZ Beteiligter 1 Netze Mittelbaden 14.07.2016 2 Regierungspräsidium Stuttgart Landesamt für Denkmalpflege 19.07.2016 Anregungen d. Beteiligten Stellungnahme Im Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung befinden sich keine Leitungen der Netze Mittelbaden. Im Zuge der Baumaßnahme sind lediglich die entlang der Breisgaustraße, sowie die zur Unterführung der B3 vorhandenen Beleuchtungsanlagen zu beachten. Unterstützung bei einer Erweiterung der Straßenbeleuchtung des geplanten öffentlichen Parkplatzes wird angeboten. Es wird darum gebeten, einen Hinweis auf § 20 DSchG zum Fund von Kulturdenkmalen in die Planunterlagen aufzunehmen bzw. in den Planunterlagen wie folgt zu modifizieren: Sollten bei der Durchführung der Maßnahme archäologische Funde oder Befunde entdeckt werden, sind gemäß § 20 DSchG Denkmalbehörde(n) oder Gemeinde umgehend zu benachrichtigen. Archäologische Funde (Steinwerkzeuge, Metallteile, Keramikrest, Knochen, etc.) oder Befunde (Gräber, Mauerreste, Brandschichten bzw. auffällige Erdverfärbungen) sind bis zum Ablauf des vierten Werktages nach der Anzeige in unverändertem Zustand zu erhalten, sofern nicht die Denkmalschutzbehörde oder das Regierungspräsidium Stuttgart, Referat 84 – Archäologische Denkmalpflege (E-Mail: abteilung8@rps.bwl.de) mit einer Verkürzung der Frist einverstanden ist. Auf die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gem. § 27 DSchG wird hingewiesen. Bei der Sicherung und Dokumentation archäologischer Substanz ist zumindest mit kurzfristigen Leerzeiten im Bauablauf zu rechnen. 1 Beschluss Die geplante Erschließungsstraße des Parkplatzes Hinweis wird beverläuft über den Standort einer Straßenleuchte rücksichtigt. der Breisgaustraße. Diese muss im Zuge der Baumaßnahmen entfernt werden. Die Ausleuchtung der Einmündung des Parkplatzes in die Breisgaustraße sollte bei der Bauausführungsplanung deshalb im Besonderen Beachtung finden. Die Unterstützung bei diesem Vorhaben wird dankend zur Kenntnis genommen. Die nachrichtliche Übernahme der Vorschriften des § 20 DSchG war im vorliegenden Bebauungsplanentwurf bereits enthalten (Punkt 4.2). Die Anregung zur Aktualisierung wird mit grammatikalischen Anpassungen des Textbausteins aufgenommen. Die E-Mail-Adresse wurde als Kontaktmedium nicht übernommen, um die Form der Kontaktaufnahme nicht vorzugeben und bei eventuellen zukünftigen Änderungen der Adresse keine fehlerhaften Angaben im Bebauungsplan zu verbreiten. Direkte Kontaktauskünfte obliegen nicht dem Bebauungsplan. Hinweis wird berücksichtigt. Kontaktauskunft wird nicht aufgenommen. Bebauungsplan BLOCKSCHLUCK GÖTZMANN, 5. Änderung 24. August 2016 – Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (Offenlage nach § 13a BauGB vom 11.07. – 19.08.2016) OZ Beteiligter 3 Regierungspräsidium Freiburg Abteilung Straßenwesen und Verkehr 26.07.2016 4 Landratsamt Ortenaukreis Amt für Umweltschutz 29.07.2016 Landratsamt Ortenaukreis Amt für Wasserwirtschaft und Bodenschutz 29.07.2016 Regierungspräsidium Freiburg Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau 15.08.2016 5 6 Anregungen d. Beteiligten Es wird darauf hingewiesen, dass das Bebauungsplangebiet mit seiner Westseite direkt an die Bundesstraße B 3 grenzt, außerhalb der zur Erschließung der angrenzenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten. Gemäß § 9 FStrG dürfen Hochbauten jeder Art in einer Entfernung bis zu 20 m, gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn, nicht errichtet werden. Bei Einhaltung dieser Forderungen bestehen gegen die Bebauungsplanänderung keine Einwendungen. Notwendige Gehölzrodungen sollen in der Zeit vom 1. Oktober bis Ende Februar vorgenommen werden, um Verbotstatbestände insbesondere bei Fledermäusen u. Brutvögeln nach § 44 Abs. 1 BNatSchG zu vermeiden. Auf die entsprechenden Maßgaben in den „Arbeitshilfen zum Umgang mit Regenwasser in Siedlungsgebieten“ der LUBW wird verwiesen. Um Missverständnisse zu vermeiden, wird empfohlen einen entsprechenden Hinweis auf diese Arbeitshilfen in den Bebauungsplan aufzunehmen. Geotechnik Auf Grundlage der am LGRB vorhandenen Geodaten werden aus ingenieurgeologischer Sicht folgende Hinweise vorgetragen: Im Planungsgebiet stehen mehrere Zehner Meter mächtige quartäre Lockergesteine an. Deren oberste Schicht besteht aus Auenlehm. Mit einem kleinräumig deutlich unterschiedlichen Setzungsverhalten des Untergrundes ist zu rechnen. Ggf. vorhandene organische Anteile können zu zusätzlichen bautechnischen Erschwernissen füh2 Stellungnahme Beschluss Es sind keinerlei Hochbaumaßnahmen geplant. Hinweis wird beHinweis wird zur Kenntnis genommen. rücksichtigt. Wird in den Hinweisen zum Bebauungsplan (Punkt Hinweis wird be5.5) aufgenommen. rücksichtigt. Wird in den Hinweisen zum Bebauungsplan (Punkt Hinweis wird be5.4) aufgenommen. rücksichtigt. Wird in Teilen in den Hinweisen zum Bebauungsplan (Punkt 5.3) aufgenommen. Die Empfehlung zur Bauausführung wird zur Kenntnis genommen. Es sind keine Hochbauten geplant, lediglich ein Parkplatz soll im Änderungsbereich gebaut werden. Die allgemeinen Hinweise zur geologischen Da- Hinweis wird berücksichtigt. Empfehlung wird zur Kenntnis genommen. Bebauungsplan BLOCKSCHLUCK GÖTZMANN, 5. Änderung 24. August 2016 – Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (Offenlage nach § 13a BauGB vom 11.07. – 19.08.2016) OZ 7 Beteiligter Anregungen d. Beteiligten Stellungnahme ren. Der Grundwasserflurabstand kann bauwerksrelevant sein. Bei etwaigen geotechnischen Fragen im Zuge der weiteren Planungen oder von Bauarbeiten werden objektbezogene Baugrunduntersuchungen gemäß DIN EN 1997-2 bzw. DIN 4020 durch ein privates Ingenieurbüro empfohlen. Ferner wird darauf hingewiesen, dass im Anhörungsverfahren des LGRB als Träger öffentlicher Belange keine fachtechnische Prüfung vorgelegter Gutachten oder von Auszügen daraus erfolgt. Allgemeine Hinweise Die lokalen geologischen Untergrundverhältnisse können dem bestehenden Geologischen Kartenwerk, eine Übersicht über die am LGRB vorhandenen Bohrdaten der Homepage des LGRB (http://www.lgrb-bw.de) entnommen werden. Des Weiteren verweisen wir auf unser GeotopKataster, welches im Internet unter der Adresse http://Igrb-bw.de/geotourismus/geotope (Anwendung LGRB-Mapserver GeotopKataster) abgerufen werden kann. Naturschutzbund Es wird sehr begrüßt, dass in der Planung die Deutschland Neupflanzung von 12 großkronigen Laubbäumen 19.08.2016 als Ersatz für die bisherigen fünf Buchen und eine Eiche vorgesehen ist. Die Verdoppelung stellt einen angemessenen Ausgleich dar, da die neuen Bäume erst nach längerer Zeit eine entsprechende ökologische Funktion haben werden. Es wird großer Wert darauf gelegt, dass einheimische Laubbäume nachgepflanzt werden. Bezüglich des Schutzgutes Boden wird im Hinblick 3 Beschluss tensammlung werden dankend zur Kenntnis genommen. Die Konzeption des Entwurfs zielt auf eine mini- Anregung wird male Flächenversiegelung ab, weshalb wasser- zurückgewiesen. durchlässige Stellplätze entlang einer Erschließungsstraße untergebracht wurden. Die notwendige Erschließungsfläche der Stellplätze ist dadurch auf das Minimum beschränkt. Eine weitere Verringerung hätte Einbußen der Funktionalität oder Verkehrssicherheit zur Folge. Jeweils zu beiden Seiten der Erschließungsfläche sind Grün- und Versickerungsflächen weiterhin Bebauungsplan BLOCKSCHLUCK GÖTZMANN, 5. Änderung 24. August 2016 – Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (Offenlage nach § 13a BauGB vom 11.07. – 19.08.2016) OZ Beteiligter Anregungen d. Beteiligten Stellungnahme auf die Versiegelung von 34 Prozent der Fläche die Formulierung „Eingriff wird als unerheblich angesehen“ problematisch gesehen. Die massiv zunehmende Versiegelung der Landschaft beruht auf einer Vielzahl größerer und kleinerer Eingriffe, wobei sich jeder Eingriff in der Gesamtbilanz auswirkt. Da jedoch die Schaffung von Parkraum für den Seepark notwendig ist, kann die vorgesehene Maßnahme akzeptiert werden. Das Thema „Versiegelung“ muss jedoch generell im Bewusstsein der Stadt verankert bleiben. vorhanden. Die Einstufung als „erheblich“ und „nicht erheblich“ kann nur in einem relativen Bezug getroffen werden. Bei der Planung ist dabei das nötige Maß der Versiegelung einer durchschnittlichen Parkplatzplanung in Bezug mit der vorhandenen Flächengröße des Planbereichs zu setzen. In diesem Fall ist die prozentuale Darstellung der Flächengrößen nicht als alleiniges Kriterium heranzuziehen. Vielmehr ist bei der Abwägung darauf zu achten, was als Eingriff nötig ist, und was vermieden werden kann. Im Falle einer Parkplatzplanung, die ansonsten typischerweise kaum Grünflächen zurücklässt und größere Anteile versiegelt, ist der versiegelnde Eingriff bei dieser Planung äußerst gering. Aus diesem Grund wurde bei der Abwägung der Versiegelungsgrad als nicht erheblich eingestuft. Wird, wie in der Stellungnahme beschrieben, jede weitere versiegelnde Maßnahme als erheblicher Zuwachs der absoluten Versiegelungsfläche einer Stadt hinzugezählt, ist das Ziel der Abwägung verfehlt. In diesem Fall könnte niemals von einer nicht erheblichen Maßnahme ausgegangen werden. Die Verwaltung bittet, die Stellungnahmen zu den während der Offenlage vorgebrachten Anregungen zu beschließen. Sabine Fink, Stadtbaudirektorin 4 Beschluss