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Beschlussvorlage (- Entwurf vom 2. September 2016 - Örtliche Bauvorschriften)

                                    
                                        Stadt Lahr
Stadtplanungsamt

2. September 2016
Az.: Kü

Bebauungsplan RIEDMATTEN, 7. Änderung
Örtliche Bauvorschriften gemäß § 74 LBO i.V.m. § 9 (4) BauGB
Rechtsgrundlagen
1.

Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. vom 23. September 2004, zuletzt geändert durch Gesetz
vom 20. Oktober 2015
Landesbauordnung (LBO) i.d.F. vom 5. März 2010, zuletzt geändert durch Gesetz vom
11. November 2014
Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen. § 74 (1) Nr.1 LBO
Dachformen (§ 74 (1) Nr.1 LBO)
Dachformen
sind
nicht
zwingend
festgeschrieben.
Die
Dachflächenneigung darf ein Gefälle von 15% (9°) nicht überschreiten.

2.

maximale

Werbeanlagen (§ 74 (1) Nr. 2 LBO)
Werbeanlagen sind nur an der Stätte der eigenen Leistung zulässig.
Werbeanlagen dürfen nicht in Richtung des nördlich angrenzenden Seeparks
ausgerichtet sein (Geltungsbereich des Bebauungsplans SEEPARK maßgeblich).
Im Falle der Sichtbarkeit aus dem Seepark dürfen Werbeanlagen ausnahmsweise
zugelassen werden, sofern erkennbar ist, dass die Informationspräsentation der
Anlage(n) dem anliegenden öffentlichen Straßenraum der jeweiligen
Erschließungsstraße gilt und die Sichtbarkeit aus dem öffentlichen Raum des
Seeparks nur eine untergeordnete Rolle spielt.

Werbeanlagen mit abstrahlenden Leuchtmitteln oder wechselnde Werbeanlagen
sind nicht zulässig. Ausgenommen sind hierbei Leuchtmittel, die die Oberfläche(n)
der Werbeanlage(n) lediglich bestrahlen und nur zu einer passiven Lichtemission
der Werbeanlagen beitragen. Oberflächen und Materialien zum Zwecke der
erhöhten Lichtreflexion von Werbeanlagen sind nicht zulässig.

Sabine Fink
Stadtbaudirektorin