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Beschlussvorlage (Bebauungsplan RIEDMATTEN, 7. Änderung - Änderung des Aufstellungsbeschlusses vom 2. Mai 2016 - Beratung des Entwurfs - Beschleunigtes Verfahren nach § 13a BauGB - Offenlagebeschluss)

                                    
                                        Beschlussvorlage
Amt: 61
Kühl

Datum: 18.08.2016 Az.: - 0684/Kü

Drucksache Nr.: 223/2016

Beratungsfolge

Termin

Beratung

Kennung

Abstimmung

Technischer Ausschuss

14.09.2016

vorberatend

öffentlich

Ortschaftsrat Mietersheim

22.09.2016

vorberatend

öffentlich

Gemeinderat

26.09.2016

beschließend

öffentlich

Beteiligungsvermerke
Amt
Handzeichen

Eingangsvermerke
Oberbürgermeister

Erster Bürgermeister

Bürgermeister

Haupt- und Personalamt
Abt. 10/101

Kämmerei

Rechts- und
Ordnungsamt

Betreff:

Bebauungsplan RIEDMATTEN, 7. Änderung
- Änderung des Aufstellungsbeschlusses vom 2. Mai 2016
- Beratung des Entwurfs
- Beschleunigtes Verfahren nach § 13a BauGB
- Offenlagebeschluss

Beschlussvorschlag:

1. Der Geltungsbereich des Aufstellungsbeschlusses des Bebauungsplans RIEDMATTEN, 7. Änderung, Stand vom 30.03.2016, beschlossen am 2.Mai 2016, wird
gemäß § 2 Abs. 1 BauGB auf das für den Bebauungsplan umgrenzte Gebiet vom
2. September 2016 geändert.
2. Der Entwurf zum Nutzungsplan wird gebilligt.
3. Das Bebauungsplanverfahren wird gemäß § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren durchgeführt.
4. Auf der Grundlage des Entwurfs wird gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB
die Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange durchgeführt.

Anlage(n):
- Übersichtsplan: bestehendes Planrecht
- Geltungsbereich des Aufstellungsbeschlusses vom 2. Mai 2016
BERATUNGSERGEBNIS
Einstimmig

Sitzungstag:

lt. Beschlussvorschlag

mit Stimmenmehrheit

Bearbeitungsvermerk

abweichender Beschluss (s. Anlage)

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthalt.

Datum

Handzeichen

Drucksache 223/2016

- Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfs vom 2. September 2016
- Entwurf vom 2. September 2016 - Zeichnerischer Teil
- Entwurf vom 2. September 2016 - Textlicher Teil
- Entwurf vom 2. September 2016 - Örtliche Bauvorschriften
- Entwurf vom 2. September 2016 - Begründung

Seite - 2 -

Drucksache 223/2016

Seite - 3 -

Begründung:
1. Reduzierung des Geltungsbereichs des Aufstellungsbeschlusses vom 2. Mai 2016
Der Gemeinderat hat in seiner öffentlichen Sitzung am 2. Mai 2016 die Aufstellung des Bebauungsplans RIEDMATTEN, 7. Änderung beschlossen. Der Geltungsbereich umfasst den
nördlichen Bereich mit den Flurstücken Nr. 344/14, /18, /19, /20 und einen südlichen Bereich
mit dem Flurstück Nr. 344/17.
Im nördlichen Bereich soll das bestehende Sondergebiet für die Bereitschaftspolizei in ein
Gewerbegebiet umgewandelt und neues Baurecht geschaffen werden.
Der südliche Teil wurde ursprünglich mit aufgenommen, um Einzelhandelsfestsetzungen neu
zu ordnen. Ein Umzugsvorhaben eines Handelsbetriebes innerhalb des Gebiets gab dazu
den Anlass.
Mit der planerischen Neuordnung der Einzelhandelsfestsetzungen und der damit einhergehenden Zulassung von Einzelhandelsbetrieben würden die derzeitigen Einzelhandelsausschlüsse aufgeweicht. Ohne dem ausstehenden Einzelhandelskonzept vorzugreifen, das
momentan vom Büro Dr. Acocella fortgeschrieben wird, ist es raumplanerisch höchst fraglich,
ob man die Einzelhandelsfestsetzungen dort planungsrechtlich lockern sollte.
Um keine nachteiligen Auswirkungen zu riskieren, wird daher der Geltungsbereich zurückgenommen.
Nach juristischer Prüfung kann das Anliegen im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens
geregelt werden.
Der Aufstellungsbeschluss für das südliche Teilgebiet auf dem Flurstück Nr. 344/17 wird somit aufgehoben.

2. Grundzüge des Bebauungsplanentwurfs
Der Bebauungsplan umfasst damit ausschließlich die nördliche Planung des neuen Gewerbegebiets auf der Teilfläche des ehemaligen Sondergebiets der Polizei.
Im Gewerbegebiet sind Einzelhandel, Tankstellen, Anlagen für sportliche Zwecke und Vergnügungsstätten ausgeschlossen. Die Grundzüge der Planung orientieren sich am Leitgedanken der 6. Änderung, produzierendes Gewerbe als primäre Nutzung im Gebiet zu etablieren und zu schützen. Das Maß der baulichen Nutzung ist den Erfordernissen dieser Nutzung
angepasst. Aufgrund der sich daraus ergebenden hohen Versiegelung ist eine Dachbegrünung vorgeschrieben. Im Sinne der energetischen Nachhaltigkeit sind auch alternative oder
ergänzende Nutzungsformen auf der Dachebene möglich, darunter die Möglichkeit zur Unterbringung von Photovoltaik- oder Solarthermieanlagen.
Die Festsetzungen sind im Detail dem textlichen Teil des Bebauungsplans und die Grundzüge der Planung im Genaueren der Begründung im Anhang zu entnehmen.
In den Örtlichen Bauvorschriften unterliegen Werbeanlagen einer starken Reglementierung.
Die Werbeattraktivität des Standorts am Eingangs- und Uferbereich des Seeparks und das
Risiko, dass dieser Bereich von Werbung bestrahlt werden könnte, werden als sehr hoch
eingeschätzt. Die nördlichen Grundstücke dieses Bebauungsplans sind weithin im Seepark
sichtbar. Um dies zu verhindern, ist ein Aufstellen von Werbeanlagen in Richtung des Seeparks untersagt.

Drucksache 223/2016

Seite - 4 -

Der Bebauungsplan soll im beschleunigten Verfahren nach § 13a des Baugesetzbuches
(BauGB) aufgestellt werden. Die rechtlichen Voraussetzungen zu diesem Verfahren wurden
geprüft und sind erfüllt.

3. Gutachterliche Tätigkeiten
Im Zentrum des Plangebiets, auf dem Flurstück Nr. 344/18, ist das Grundstück mit einem
dichten Gehölzbestand bewachsen. Der Bewuchs entstand über mehrere Jahre hinweg aufgrund fehlender Pflege, bzw. aufgrund einer fehlenden aktiven Nutzung des Baugrunds. Das
Grundstück hat eine Größe von 7.444 m². Es wird nicht bewirtschaftet und liegt brach.
In der Abwägung der Umweltbelange wird im Falle von Baumaßnahmen auf diesem Grundstück von einem erheblichen Eingriff ins Schutzgut „Tiere, Pflanzen und ihre Lebensräume“
ausgegangen.
Artenschutzrechtliche Fragen stehen weiterhin im Raum. Die Grundstückseignerin setzte sich
hierzu bereits mit der unteren Naturschutzbehörde des Ortenaukreises in Verbindung und hat
ein Avifauna-Gutachten (Vogelbestand) bei einem privaten Büro in Auftrag gegeben. Die vorläufigen Ergebnisse wurden vom Gutachter der Verwaltung kurzfristig mündlich mitgeteilt:
Es wurde die Vogelart Pirol beobachtet. Ob der Pirol dort brütet ist nicht bekannt. Mauereidechsen wurden auf dem Nachbargrundstück entdeckt, sind aber nicht auf dem Gehölzgrundstück heimisch. Alles in Allem sieht er kein K.O.-Kriterium, was gegen die Bebauungsplanaufstellung spreche.
Trotz des Gehölzbewuchses und des erheblichen Eingriffs ins Schutzgut „Tiere, Pflanzen und
ihre Lebensräume“ kann das Bebauungsplanverfahren über die Bestimmungen des § 13a
fortgesetzt werden, da es sich um eine Innenentwicklungsmaßnahme mit einer Baugrundstücksfläche von unter 20.000 m² handelt.
Die Verwaltung empfiehlt, den Geltungsbereich des Aufstellungsbeschlusses vom 2. Mai
2016 des Bebauungsplans RIEDMATTEN, 7. Änderung auf das für den Bebauungsplan umgrenzte Gebiet vom 2. September 2016 zu ändern.
Weiterhin empfiehlt die Verwaltung, die Offenlage des Bebauungsplanentwurfs RIEDMATTEN, 7. Änderung und die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange zu beschließen.

Tilman Petters

Sabine Fink

Hinweis:
Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befangenes Mitglied hat in der öffentlichen Sitzung den Verhandlungstisch, in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu
verlassen. Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1 – 5 Gemeindeordnung zu entnehmen.