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Beschlussvorlage (- Stellungnahmen der Behörden und Träger öffentlicher Belange im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung)

                                    
                                        6. Änderung des Flächennutzungsplanes
21.09.2016
– Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (frühzeitige Bet. vom 02.08.2010 – einschl. 10.09.2010)
OZ
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Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten

IHK

Bereich Bebauungsplan DINGLINGER ALLMEND:

03.08.2010

Hinweis auf mögliche Nutzungskonflikte durch die
geplante Kleingartenanlage, die sich in unmittelbarer Nachbarschaft zum bestehenden Industrie-/
Gewerbegebiet Rheinstraße Nord befindet. Für die
ansässigen Gewerbebetriebe könnte dies zu erheblichen Verschlechterungen führen. Der Lärmorientierungswert nach Beiblatt 1 der DIN 18005 für
Kleingartenanlagen beträgt 55 dB (A) (sowohl tags
als auch nachts), wodurch es zu Einschränkungen
für die ansässigen Betriebe kommen könnte. Außerdem könnte auch das zukünftige Entwicklungspotenzial der Betriebe eingeschränkt werden. Aufgrund der empfindlichen Nutzung (Kleingartenanlage) in der unmittelbaren Umgebung könnten betriebswirtschaftlich notwendige Nutzungsänderungen aus Gründen des Immissionsschutzes ggf. nicht
mehr möglich sein.

Bewertung
Im Zuge des Aufstellungsverfahrens Bebauungsplan
"KLEINGARTENANLAGE DINGLINGER ALLMEND" (frühzeitige Beteiligung durchgeführt) wurde die Lärmsituation
gutachterlich untersucht (Untersuchungsbericht vom
13.10.2009), Auszug:
- Betriebslärm-Immissionsschutz:
Es wurde rechnerisch nachgewiesen, dass der für Kleingartenanlagen maßgebende Orientierungswert für den Beurteilungspegel im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans "KLEINGARTENANLAGE DINGLINGER ALLMEND"
lokal überschritten wird, wenn die Schallemission auf benachbarten, gewerblich genutzten bzw. noch zu nutzenden
Flächen das für "Gewerbegebiete" angegebene Emissionskontingent ausschöpft.

Grundsätzlich kann eine Reduzierung von Betriebslärmeinwirkungen auf das Plangebiet durch abschirmende Maßnahmen erreicht werden. Da bei Gewerbebetrieben maßgebend lärmemittierende Flächen (z. B. Öffnungen von OberIm jetzigen FNP, 6. Änd. sind keine weiterführenden
lichtfenstern) bzw. Anlagen (z. B. über Dach geführte FortInformationen enthalten, wie die Stadt Lahr der Konluftkanäle, Kältemaschinen) sich häufig in größerer Höhe
fliktsituation wirksam begegnen möchte bzw. kann,
über Gelände befinden, ist ein wirksamer Schutz für das geohne dass den ansässigen Betrieben hierdurch
samte Plangebiet durch Schallschirme (Erdwall und/oder
Nachteile entstehen. Daher kann keine Bewertung
Lärmschutzwand) nicht realistisch, weil die erforderlichen
des Vorhabens abgegeben werden. Es wird darum
Höhen der Schallschirme städtebaulich nicht vertretbar wägebeten bis zur Offenlage die notwendigen Erläuteren.
rungen und Informationen zur Verfügung zu stellen
Abschirmende Maßnahmen zur Reduzierung der Lärmeinoder die betreffende FNP-Teiländerung auch weiwirkung auf konkret schutzbedürftige Teilflächen sind prakterhin zurückzustellen.
tisch nur kleinräumig vorstellbar, d. h. durch eine entsprechende Anordnung der Gerätehütten auf den einzelnen Parzellen, ggf. in Verbindung mit einer Wand und/oder pergolaähnlichen Konstruktion. Damit könnte zumindest auf einer
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Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten

Bewertung
begrenzten, an die lärmabgewandte Seite eines Bauwerks
jeweils unmittelbar angrenzenden Fläche der maßgebende
Orientierungswert eingehalten bzw. unterschritten werden.
Empfehlung für das weitere Vorgehen im Flächennutzungsplanverfahren:
Die Änderung in Grünfläche, Zweckbestimmung Kleingartenanlage wird im Entwurf der FNP-Änderung aufrechterhalten. Auf Grund der geringeren Regelungstiefe des FNP können noch keine konkreten Aussagen zur Anordnung der Gerätehütten und evtl. notwendiger Abschirmmaßnahmen getroffen werden. Im B-Planverfahren Kleingartenanlage Dinglinger Allmend ist die Lärmproblematik zu klären und durch
entsprechende Festsetzungen die Nutzung als Kleingartenanlage zu sichern.

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Telekom
12.08.2010

3

Landratsamt
Ortenaukreis,
Amt für Landwirtschaft
10.08.2010

Im Planbereich befinden sich zahlreiche TelekomKenntnisnahme. In den parallel aufgestellten B-Plänen MITmunikationslinien der Dt. Telekom. Auf das ÜberTELWALD und RUBINMÜHLE wurden die Anregungen der
senden von Bestandsplänen wird zum jetzigen Zeit- Telekom berücksichtigt.
punkt aus Gründen der Aktualität und der Größe
des Plangebiets verzichtet. Zu gegebener Zeit wird
die Telekom zu den aus dem FNP zu entwickelnden
Bebauungsplänen detaillierte Stellungnahmen abgeben.
Bei den geplanten Änderungen handelt es sich um
die Beanspruchung hochwertiger landwirtschaftlicher Flächen der Vorrangflur Stufe I. Dies sind
hochwertige, der Ackerbaunutzung zugeschriebene
Böden, deren Flächenverbrauch es laut Regionalplan zu vermeiden gilt.
Der Flächenentzug stellt zunächst keine Existenzgefährdung für die Bewirtschafter dar. Landbauwür-

Für die Änderungsbereiche Dinglinger Allmend, Mittelwald
und Rubinmühle wurden im Vorfeld des Aufstellungsverfahrens intensive Alternativenprüfungen durchgeführt. Ergebnis
war, dass für die jeweiligen geplanten Nutzungen keine anderen Standorte zur Verfügung stehen und daher die Inanspruchnahme von landwirtschaftlichen Flächen unumgänglich ist. Für den Änderungsbereich Rubinmühle gilt: Die Firma Rubin ist derzeit Pächter der städtischen Fläche, die für
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Beteiligter

Regierungspräsidium Freiburg
Ref. 62/ Polizeirecht und Verkehr
11.08.2010

Anregungen d. Beteiligten

Bewertung

dige Böden sind jedoch sehr begrenzt und besitzen
für die Ertragsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit eines
Betriebes einen unersetzbar hohen Wert. Den vom
Flächenentzug betroffenen Bewirtschaftern sind bei
Bedarf gleichwertige Ersatzflächen zu gewährleisten.

die Betriebserweiterung vorgesehen ist. Der Betrieb ist nicht
auf eine ackerbauliche Nutzung der Fläche angewiesen.
Letztlich wird auch die Erweiterung der Rubinmühle landwirtschaftlichen Zwecken dienen, da dort eine Weiterverarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse erfolgen soll. Darüber
hinaus wird eine nördlich angrenzende 0,5 ha große gewerbliche Baufläche in landwirtschaftliche Fläche umgewidmet.

Bereich Mittelwald:

An der Darstellung einer Wohnbaufläche wird festgehalten.
Die Darstellung einer Mischbaufläche wäre nicht gerechtferDie dargestellte Fläche liegt ca. 4,2 km südlich des
tigt, da durch das neue Wohnheim die Wohnnutzung eindeuFlugplatzbezugspunktes des Sonderflughafens Lahr
tig überwiegt.
in dessen Bauschutzbereich und direkt unterhalb
der Platzrundenführung. Sollte das Gebiet als reines Im Bebauungsplan MITTELWALD wird darauf hingewiesen,
Wohngebiet ausgewiesen werden, könnten die
dass mit Belästigungen durch den Flugbetrieb zu rechnen
Schallemissionen der im Platzrundenbereich flieist, die Planung in Kenntnis dieser möglichen Beeinträchtigenden Luftfahrzeuge die Richtwerte überschreiten. gung erstellt wird und somit Rechtsansprüche gegen den
Es wird daher vorgeschlagen, die Fläche als Misch- Betreiber des Flughafens, die mit Beeinträchtigungen durch
gebiet auszuweisen da die zul. Werte dann um 5 dB den Flugbetrieb begründet werden, nicht bestehen.
(A) höher sind.

Bereich Rubinmühle:
Diese Fläche befindet sich ca. 1,4 km südöstlich
des Flugplatzbezugspunktes des Sonderflughafens
Lahr. Die Errichtung von Luftfahrthindernissen und
Bauten von mehr als 30 m über Grund ist mit der
Luftfahrtbehörde abzustimmen.

Die Fa. Rubin und das mit der Hochbauplanung beauftragte
Ingenieurbüro wurden über den vorstehenden Sachverhalt in
Kenntnis gesetzt.
Eine verbindliche Aussage zu möglichen Auflagen an die
Bauausführung kann vom Regierungspräsidium bzw. vom
Bundesamt für Flugsicherung (BAF) und der Deutschen
Flugsicherung (DFS) erst im Rahmen eines konkreten Bauantragverfahrens getroffen werden.

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OZ

Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten

Bewertung

Bereich Dinglinger Allmend:
Die vorgesehene Fläche befindet sich ca. 1,5 km
Der Hinweis erfolgt im parallel aufzustellenden Bebauungssüdsüdöstlich des Flugplatzbezugspunktes des
plan KLEINGARTENANLAGE DINGLINGER ALLMEND.
Sonderflughafens Lahr in dessen Bauschutzbereich
und unterhalb der Platzrundenführung. Die zukünftigen Gartenbesitzer sind auf das Vorhandensein von
Lärmemissionen durch an- und abfliegende Luftfahrzeuge im Platzrundenbereich hinzuweisen.
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E-Werk Mittelba- Zu den Bereichen Mittelwald und Dinglinger AllDie Belange wurden bzw. werden in den B-Planverfahren
den
mend hat das E-Werk seine Belange bereits im lau- berücksichtigt.
fenden Bebauungsplanverfahren dargelegt. Diese
13.08.2010
sollen entsprechend beachtet werden.
Bei der Umwidmung der Rubinmühle in eine gewerbliche Fläche ist zu beachten, dass im Bereich
des Lohgartenweges (Flst.-Nr. 2095) 20-kv- und
Lichtwellenleiterkabel verlegt sind. Die Leitungen
sind durch den Konzessionsvertrag mit der Stadt
Lahr gesichert und somit ist beim Verkauf der Fläche ein Dienstbarkeitsvertrag mit dem neuen Eigentümer abzuschließen. Eine eventuelle Veränderung
dieser Leitungstrasse ist somit vom Verursacher zu
tragen. Die Versorgung der Rubinmühle wird durch
die kundeneigene Trafostation sichergestellt. Erweiterungen des internen 20-kv-Netzes bzw. der 20-kvSchaltanlage müssen vom E-Werk genehmigt werden.

Die Leitungstrasse befindet sich innerhalb des Wegegrundstücks Flst.Nr. 2095. Das Wegegrundstück liegt außerhalb
des Änderungsbereichs (der Änderungsbereich betrifft das
Grundstück Flst.Nr. 2096). Ein Verkauf durch die Stadt Lahr
ist nicht beabsichtigt.

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Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten

badenova

Bereich Erweiterung Rubinmühle:

09.08.2010

Im Änderungsbereich befindet sich eine ErdgasHochdruckleitung DN 200 PN 16. Die Lage dieser
Leitung ist bei der verbindlichen Bauleitplanung zu
berücksichtigen. Eine Überbauung der Leitung ist
nicht zulässig. Die erforderlichen Schutzstreifenbreiten sind einzuhalten.

Deutsche Bahn

Folgende Hinweise und Anregungen müssen beachtet werden:

30.08.2010

Bewertung
Die entsprechende Fläche wird im Bebauungsplan RUBINMÜHLE durch ein Leitungsrecht gesichert. In der Begründung zum Bebauungsplan werden die Einschränkungen
(Überbaubarkeit, Schutzstreifen…) konkretisiert.

Kenntnisnahme

Immissionen aus dem Betrieb und der Unterhaltung
der Eisenbahn sind entschädigungslos zu dulden,
hierzu gehören auch Bremsstaub, Lärm, Erschütterungen und elektrische Beeinflussungen durch
magnetische Felder. Schutzmaßnahmen gegen
Einwirkungen aus dem Bereich der Eisenbahn haben auf Kosten des Bauherren außerhalb des Eisenbahngeländes zu erfolgen.
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Landratsamt
Ortenaukreis,
Amt für Wasserwirtschaft und
Bodenschutz
31.08.2010

Oberflächengewässer:
Bereich Erweiterung Rubinmühle:
Das zur Erweiterung des Mühlenbetriebes beanspruchte Gelände grenzt unmittelbar an die Schutter. Die Schutter ist ein Gewässer mit erhöhtem
Migrationsbedarf für die Fischfauna und ein Programmgewässer mit Durchgängigkeit nach der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie (WRRL).
Die Durchgängigkeit bei der Wasserkraftanlage Rubinmühle sowie die gewässerökologische Verbesserung im bisherigen Staubereich und relevanten Zielabweichungsbereich sind Bestandteil des durch das
Kabinett verabschiedeten Maßnahmenplanes und

Die vorstehenden Informationen werden zur Kenntnis genommen. Laut Stellungnahme vom 14.04.15 des Landratsamtes wurde mit dem Eigentümer vereinbart, dass er die
Wasserkraftnutzung aufgibt, sobald die Stadt den Oberlauf
der Schutter umgestaltet und naturnah entwickelt. Eine Berücksichtigung als Ausgleichsmaßnahme ist im Bebauungsplan RUBINMÜHLE nicht vorgesehen, weil die Durchführung
der Maßnahme durch den Eigentümer zeitlich noch nicht
fixiert werden konnte. Die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen erfolgen innerhalb und außerhalb (Umwandlung Nadelwald an der Schutter, Umwandlung Ackerfläche zu Laubwald
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Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten
sind im Rahmen der weiteren Bauleitplanung als
Ausgleichsmaßnahme zu berücksichtigen. Der Gehölzsaum sowie das Gewässerbett der Schutter
könnten maßgeblich verbessert werden.

Bewertung
am Schutterlindenberg) des B-Plangebietes.

Grundwasserschutz:
Die Kellergeschosse liegen in beiden Gebieten im
Grundwasser. Daher sind die nachfolgenden Regelungen im FNP bzw. späteren Bebauungsplänen
aufzunehmen.

Die Auflagen zum Bauen unterhalb des höchsten Grundwasserstandes sind bzw. werden in die Textteile der Bebauungspläne aufgenommen

Die höchsten bekannten und die mittleren Grundwasserstände sind in den Bebauungsplan zu übernehmen. Da dem Bauen unterhalb des höchsten
Grundwasserstandes grundsätzlich nur in Ausnahmefällen zugestimmt werden kann, ist ggf. aus Sicht
des Planungsträgers in der Begründung zum B-Plan
ausführlich darzulegen, weshalb ein evtl. Bauen
unterhalb des höchsten Grundwasserstandes unumgänglich ist. In der Begründung ist insbesondere
darzulegen, warum eine entsprechende Auffüllung
des geplanten Baugeländes nicht möglich ist. In
diesem Zusammenhang sind auch die Grundwassersituation und die Auswirkungen der vorgesehenen Bebauung ausführlicher zu beschreiben.
Wenn aus zwingenden Gründen auf ein Bauen im
Grundwasser nicht verzichtet werden kann, ist eine
bauplanungsrechtliche Ausnahmegenehmigung
erforderlich, die nur in begründeten Einzelfällen und
erst nach Ausschluss möglicher Alternativen erteilt
werden kann.
Für unvermeidbare bauliche Anlagen unterhalb des
mittleren Grundwasserstandes sowie für Grundwas6

6. Änderung des Flächennutzungsplanes
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Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten

Bewertung

serabsenkungen im Rahmen von Bauvorhaben ist
zus. eine separate wasserrechtliche Erlaubnis bei
der zuständigen Wasserbehörde zu beantragen.
Bauliche Anlagen unterhalb des höchsten Grundwasserstandes sind wasserdicht und auftriebssicher
auszuführen. Zur Herstellung der Abdichtung von
Baukörpern / Bauteilen und sonstiger Anlagen dürfen keine Stoffe verwendet werden, bei denen eine
Schadstoffbelastung des Grundwassers zu besorgen ist. Die Herstellung einer Dränage zum Absenken und Fortleiten von Grundwasser ist unzulässig.
Altlasten:
Im Plangebiet Mittelwald befindet sich die Altablagerung „Geländeauffüllung Mittelwald“ Obj.Nr. 02117.
Es handelt sich hierbei um eine großflächige Auffül- Kenntnisnahme
lung einer ehem. Sumpfwiese, die zw. 1968 und
1970 mit Erdaushub und vermutlich Bauschutt verfüllt wurde. Die Mächtigkeit beträgt max. 1 m.
Auf Basis des im Verfahren durchgeführten ingenieurgeologischen Gutachtens besteht keine Gefährdung für Personen, die sich auf der Fläche aufhalten oder für das Grundwasser.
Bodenschutz:
Auf Grundlage des § 4 Abs. 2 Landes-Bodenschutzgesetz und § 1a Abs. 1 BauGB ist bei der Planung
von Baumaßnahmen auf einen sparsamen und
schonenden Umgang mit dem Boden zu achten.
Dabei sind Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen.

Die Belange des Bodenschutzes, der Ausgleichs- bzw. Minimierungsmaßnahmen, des Grundwassers und der Altlasten werden innerhalb der Umweltprüfung zur 6. Änderung
des FNP behandelt. Darüber hinaus liegen für die Änderungsbereiche Mittelwald und Rubinmühle Umweltberichte
vor, die die Umweltbelange detaillierter darstellen. Das Landratsamt wurde in beiden B-Planverfahren beteiligt.
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6. Änderung des Flächennutzungsplanes
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Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten

Bewertung

In Bezug auf die Flächennutzungsplanung bedeutet
dies, dass Freiflächen nur dann als Bauland ausgewiesen werden dürfen, wenn
-

gewichtige, sachliche Gründe hierfür vorliegen (Bedarf),

-

dabei hochwertige Böden vor einer Überbauung geschützt bzw. beeinträchtigende
Eingriffe in hochwertige Böden minimiert
werden.

Aus Sicht des Bodenschutzes stehen den im FNP
geplanten Neuausweisungen keine grundsätzlichen
Bedenken entgegen.
Ausgleichs- bzw. Minimierungsmaßnahmen:
Ausgleichs- und Minimierungsmaßnahmen sind vor
allem für die Inanspruchnahme derjenigen Bodenflächen erforderlich, deren Bodenfunktion „Standort
für Kulturpflanzen“ und „Ausgleichskörper im Wasserkreislauf“ hochwertig bzw. sehr hochwertig ausgeprägt sind. Diese Ausgleichs- bzw. MinimieThematik wird im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens im
rungsmaßnahmen sind im Zuge des jeweiligen Be- Einzelnen abgearbeitet und geregelt.
bauungsplanverfahrens zu spezifizieren bzw. umzusetzen. Der Umfang ist mit dem Landratsamt abzustimmen.
Damit Niederschlagswasser in den hochwertigen
Böden zwischengespeichert und Hochwasserspitzen vermieden werden, ist in den Baugebieten auf
eine geringmögliche Flächenversiegelung zu achten.
Bei der geplanten Erweiterungsfläche der Rubinmühle ist mit erhöhten Gehalten der Schadstoffe
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Blei, Chrom, Zink und ggf. PAK zu rechnen, welche
die spezifischen Vorsorgewerte der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung überschreiten.
Spätestens im Rahmen des Planungsverfahrens zur
Erw. der Rubinmühle sind Bodenuntersuchungen
auf Schadstoffgehalte durchzuführen.
Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung:
Grundwasser:
Die Daten der amtlichen Grundwasserstandsmessstellen sind in den FNP aufzunehmen.
Folgende Aspekte sollten bzgl. der Auswirkungen
der künftigen FNP betrachtet werden:
-

Verringerung der Grundwasserneubildungsrate durch Flächeninanspruchnahme

-

Evtl. Absinken des Grundwasserstandes

-

Veränderung des Bodenwasserhaushaltes,
der Bodenqualität, der Deckschichtenmächtigkeit, des Reliefs

-

Schadstoffeintrag aufgrund verringerter
Deckschichten

-

Veränderung von Grundwasserfließsystemen

-

Veränderung von Grundwasserleitern und
Deckschichten

-

Verschlechterung von Qualität und Quantität
des Grundwassers

-

etc.

Der Anregung zur Aufnahme der Daten zu den amtlichen
Grundwassermessstellen in den FNP wird auf Grund der
geringeren Regelungstiefe im FNP (vorbereitende Bauleitplanung) nicht gefolgt. Die Thematik Grundwasserstände ist
in den jeweiligen Bebauungsplanverfahren abzuarbeiten.

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Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten

Bewertung

Boden/Altlasten:
Nachfolgender Hinweis ist in den späteren B-Plan
mit aufzunehmen:

Der Anregung zur Aufnahme des Hinweises in den FNP wird
auf Grund der geringeren Regelungstiefe im FNP (vorbereitende Bauleitplanung) nicht gefolgt. Die Thematik ist in den
„Werden bei Erdarbeiten ungewöhnliche Färbungen
jeweiligen Bebauungsplanverfahren abzuarbeiten.
und/oder Geruchsemissionen (z.B. Mineralöle, Teer,
...) wahrgenommen, so ist umgehend das LRA Ortenaukreis – Amt für Umweltschutz; Amt für Wasserwirtschaft und Bodenschutz) zu unterrichten.
Aushubarbeiten sind an dieser Stelle sofort einzustellen.“
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Regierungspräsidium Freiburg,
Abt. Wirtschaft,
Raumordnung,
Bau-, Denkmalund Gesundheitswesen
27.09.2010

Landesbetriebsforst:
Erweiterung Rubinmühle:
Auf die Einhaltung des erforderlichen Waldabstandes zur Bebauung ist zu achten.

Die derzeitige Waldfläche innerhalb des Plangebietes wird
umgewandelt. Für die betroffene Teilfläche wurde im Rahmen der B-Planaufstellung RUBINMÜHLE von dem durch
die Fa. Rubin beauftragten Landschaftsarchitekturbüro ein
Antrag auf Waldumwandlung gestellt .Die im Maßnahmenplan des Umweltberichts zum B-Plan mit A5 bezeichnete
Maßnahmenfläche (Waldumwandlung) liegt mit dem nördlichsten 6 m breiten Streifen in der 30 m –Waldabstandszone. Die Fläche wird in diesem Streifen als „Waldrand“ aus
Sträuchern und Bäumen 2. Ordnung (Hainbuche, Vogelkirsche, Wildbirne) ausgebildet. Der Abstand der festgesetzten
Baugrenzen zu dem Wald außerhalb des Plangebietes beträgt mehr als 30 m.

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OZ

Beteiligter

Anregungen d. Beteiligten

Bewertung

Bereich Dinglinger Allmend:
Sollten bauliche Anlagen in der Kleingartenanlage
zugelassen werden, ist auf die Einhaltung des erforderlichen Waldabstandes zu achten.

Ein evtl. erforderlicher Waldabstand zu baulichen Anlagen ist
im Rahmen des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans
KLEINGARTENANLAGE DINGLINGER ALLMEND zu klären. Auf Flächennutzungsplanebene werden noch keine
Baufenster fixiert.

Höhere Raumordnungsbehörde:
Bebauungsplan MITTELWALD und DINGLINGER
ALLMEND:
Die Belange des Immissionsschutzes (insbesondere Siehe Stellungnahme zu 1 und 4
im Hinblick auf die Nähe zum Sonderflughafen)
müssen berücksichtigt werden.
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Landratsamt
Ortenaukreis
Amt für Waldwirtschaft
18.08.2010

Erweiterung Rubinmühle:
Auf die Einhaltung des erforderlichen Waldabstandes zur Bebauung ist zu achten.

Siehe Stellungnahme zu 9

Bereich Dinglinger Allmend:
Im Süden schließt sich eine kleine Waldfläche an
das geplante Kleingartengebiet an. Sollten bauliche
Anlagen in der Kleingartenanlage zugelassen werden, ist auf die Einhaltung des erforderlichen Waldabstandes zu achten.

Die Verwaltung bittet, der vorgeschlagenen Bewertung zuzustimmen.

Sabine Fink
Stadtbaudirektorin

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