Beschlussvorlage (Gemeinnützigkeitssatzung für das Stadtmuseum Lahr Tonofenfabrik)
24. Oktober 2016
Beschlussvorlage Amt: 201 Dinger Datum: 19.09.2016 Az.: 20/201 -Dg Drucksache Nr.: 251/2016 Beratungsfolge Termin Beratung Kennung Abstimmung Haupt- und Personalausschuss 10.10.2016 vorberatend nichtöffentlich Gemeinderat 24.10.2016 beschließend öffentlich Beteiligungsvermerke Amt Handzeichen 41 Eingangsvermerke Oberbürgermeister Erster Bürgermeister Bürgermeister Haupt- und Personalamt Abt. 10/101 Kämmerei Rechts- und Ordnungsamt Betreff: Gemeinnützigkeitssatzung für das Stadtmuseum Lahr Tonofenfabrik Beschlussvorschlag: Der Gemeinderat beschließt die Gemeinnützigkeitssatzung für das Stadtmuseum Lahr Tonofenfabrik. Die Satzung tritt zum 01.01.2017 in Kraft. Anlage(n): Entwurf Satzung für das Stadtmuseum Lahr Tonofenfabrik BERATUNGSERGEBNIS Sitzungstag: Bearbeitungsvermerk Einstimmig lt. Beschlussvorschlag abweichender Beschluss (s. Anlage) mit Stimmenmehrheit Ja-Stimmen Nein-Stimmen Enthalt. Datum Handzeichen Drucksache 251/2016 Seite - 2 - Begründung: Ende 2017 soll das „Stadtmuseum Lahr Tonofenfabrik“ eröffnet werden. Zweck des „Stadtmuseum Lahr Tonofenfabrik“ soll die Förderung der Kunst und Kultur sowie die Volksbildung und die Heimatpflege in der Stadt Lahr sein (vgl. beigefügte „Satzung für das Stadtmuseum Lahr Tonofenfabrik der Stadt Lahr/Schwarzwald“). Dies wird insbesondere durch die Pflege und Präsentation von kunst- und kulturgeschichtlichen Sammlungen, deren Ausbau, Erforschung und Dokumentation sowie durch Veranstaltung von Ausstellungen, den dazugehörigen Rahmenveranstaltungen, wie Vorträgen, Konzerten, Theatervorstellungen und durch das Herstellen begleitender Publikationen erreicht. Mit der Förderung der Kunst und Kultur sowie der Volksbildung und der Heimatpflege verfolgt das „Stadtmuseum Lahr Tonofenfabrik“ unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Für gemeinnützige Einrichtungen gewähren die Gesetze Steuervergünstigungen. Die Steuervergünstigung wird jedoch nur dann gewährt, wenn sich z.B. aus der Satzung ergibt, welchen gemeinnützigen Zweck die Einrichtung verfolgt und dass dieser Zweck ausschließlich und unmittelbar verfolgt wird. Zudem muss die tatsächliche Geschäftsführung diesen Satzungsbestimmungen entsprechen. Eine solche Steuervergünstigung gewähren z.B. das Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuergesetz, in dem sie die nach der Satzung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung gemeinnützigen Zwecken dienenden Einrichtungen, von der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer befreien. Wird ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, z.B. ein Museumsshop und/oder -café unterhalten, ist die Steuerfreiheit insoweit (für diesen Bereich) ausgeschlossen. Die Satzung muss den vorgeschriebenen Erfordernissen bei der Körperschaftsteuer und bei der Gewerbesteuer jedoch während des ganzen Veranlagungs- oder Bemessungszeitraums (hier das Kalenderjahr), bei den anderen Steuern im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer entsprechen. Aus diesem Grund ist das Inkrafttreten der Gemeinnützigkeitssatzung für das „Stadtmuseum Lahr Tonofenfabrik“ zum 01.01.2017 notwendig. Die der Vorlage beigefügte „Satzung für das Stadtmuseum Lahr Tonofenfabrik der Stadt Lahr/Schwarzwald“ orientiert sich an der Mustersatzung der Anlage 1 zu § 60 der Abgabenordnung. Sie wurde mit dem Fachamt und dem Finanzamt Lahr abgestimmt. Die Verwaltung schlägt vor, die Gemeinnützigkeitssatzung für das „Stadtmuseum Lahr Tonofenfabrik“ in der dieser Vorlage beigefügten Fassung zu beschließen. Dr. Wolfgang G. Müller Jürgen Trampert