Navigation überspringen

Beschlussvorlage (Feuerwehrentschädigungssatzung (FwES))

                                    
                                        ENTWURF
vom 05.08.2016

Satzung
der Stadt Lahr/Schwarzwald über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Feuerwehr Stadt Lahr/Schwarzwald

Feuerwehrentschädigungssatzung (FwES)
Aufgrund § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom
24.07.2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom
17.12.2015 (GBl. 2016 S. 1), in Verbindung mit § 16 des Feuerwehrgesetzes für Baden-Württemberg (FwG) in der Fassung vom 02.03.2010 (GBl. S. 333), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2015 (GBl. S. 1184), hat der Gemeinderat der Stadt
Lahr am xxxxx folgende Satzung beschlossen:
(Aus Gründen der Einfachheit wird in dieser Satzung lediglich die männliche Form angeführt.
Es sind jedoch beide Geschlechter damit angesprochen.)

§ 1 Entschädigung der Einsätze
(1) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Feuerwehr Stadt Lahr erhalten für
Einsätze auf Antrag ihre Auslagen und ihren Verdienstausfall als Aufwandsentschädigung nach einem einheitlichen Durchschnittssatz ersetzt; dieser beträgt für
jede volle Stunde Euro 12,50.
(2) Der Berechnung der Zeit ist die Dauer des Einsatzes von der Alarmierung bis
zum Einsatzende zu Grunde zu legen.
(3) Die Stundensätze werden in halbstündiger Taktung berechnet.
(4) Feuerwehrangehörige, welche nach der Alarmierung im Feuerwehrgerätehaus
angetreten sind, erhalten für die Rückkehr zum Arbeitsplatz bzw. zur Wohnung
und für die Reinigung der persönlichen Ausrüstung eine Pauschale in Höhe von
Euro 9,50 gewährt.
(5) Soweit ein Einsatz im Stadtgebiet zusammenhängend über vier Stunden dauert,
erhält jeder Feuerwehrangehörigen, der am Einsatz teilnimmt, einen Erfrischungszuschuss (§ 16 Abs. 1 FwG) in Form von Naturalleistungen.
(6) Für Einsätze mit einer Dauer von mehr als zwei aufeinanderfolgenden Tagen
werden dem Feuerwehrangehörigen oder bei Vorliegen einer Abtretungserklärung dem Arbeitgeber der entstehende Verdienstausfall und die notwendigen
Auslagen in tatsächlicher Höhe ersetzt (§ 16 Abs. 4 FwG).
Ein Anspruch auf eine zusätzliche Entschädigung nach § 1 Abs. 1 dieser Satzung
besteht bei Ersatz des Verdienstausfalles nicht mehr.

1

ENTWURF
vom 05.08.2016
§ 2 Entschädigung für Aus- und Fortbildung
(1) Für die Teilnahme an folgenden Aus- und Fortbildungslehrgängen werden auf
Antrag (Einreichung einer Kopie der Lehrgangsbescheinigung) die nachgenannten Pauschalbeträge für Auslagen gewährt:
-Teilnahme am Grundausbildungslehrgang
-Teilnahme am Truppführerlehrgang
-Teilnahme am Maschinistenlehrgang
-Teilnahme am Atemschutzgeräteträgerlehrgang
-Teilnahme am Sprechfunkmelderlehrgang
-Teilnahme an Musiklehrgängen pro Tag
(Grund- und Aufbaulehrgänge)

Euro 75,00
Euro 41,00
Euro 34,00
Euro 20,00
Euro 15,00
Euro 15,00

-Teilnahme am Jugendgruppenleiterlehrgang

Euro 15,00

Darüber hinaus werden keine Reisekosten zu obigen Lehrgängen gewährt.
(2) Für Aus- und Fortbildungslehrgänge mit einer Dauer von mehr als zwei aufeinanderfolgenden Tagen werden dem Feuerwehrangehörigen oder bei Vorliegen einer
Abtretungserklärung dem Arbeitgeber der entstehende Verdienstausfall und die
notwendigen Auslagen in tatsächlicher Höhe ersetzt (§ 16 Abs. 4 FwG).
Ein Anspruch auf eine zusätzliche Entschädigung nach § 2 Abs. 1 dieser Satzung
besteht bei Ersatz des Verdienstausfalles nicht mehr.

§ 2a Entschädigung für Ausbilder
(1) Die ehrenamtlich tätigen Ausbilder der Feuerwehr Stadt Lahr erhalten auf Antrag
ihre Auslagen und ihren Verdienstausfall als Aufwandsentschädigung nach einem
einheitlichen Durchschnittsatz ersetzt, dieser beträgt für jede volle Stunde Euro
12,00.
(2) Der ehrenamtlich tätige Fahrausbilder erhält pro abgeschlossene Feuerwehrführerscheinausbildung eine Pauschale in Höhe von Euro 200,00.

§ 3 Entschädigung für Bereitschafts- und
Brandsicherheitsdienst
(1) Für Bereitschafts- und Brandsicherheitsdienst wird auf Antrag als Aufwandsentschädigung für Auslagen und Verdienstausfall ein Durchschnittssatz von Euro
12,50 pro Stunde gewährt. Die Berechnung der Dienstzeit erfolgt in halbstündiger
Taktung.
(2) Verzichtet der Feuerwehrangehörige der Feuerwehr Stadt Lahr auf die Aufwandsentschädigung zugunsten des Veranstalters der Veranstaltung so entfällt
der Anspruch auf Entschädigung.

2

ENTWURF
vom 05.08.2016
§ 4 Anträge
Als Anträge im Sinne der §§ 1 bis 4 gelten die Eintragungen in den Einsatzberichten
und Wachbüchern, Lehrgangsbescheinigungen, Protokolle oder Bestätigungen durch
das Feuerwehrkommando und andere geeigneten Nachweise.

§ 5 Entschädigung für haushaltsführende Personen
Für Personen, die keinen Verdienst haben und den Haushalt führen (§ 16 Abs. 1
Satz 3 FwG) gelten §§ 1 bis 5 entsprechend. Im Übrigen, erhalten sie für das Zeitversäumnis eine Entschädigung in Höhe von Euro 12,50 für jede volle Stunde.

§ 6 Entschädigung für Amts- und Funktionsträger
(1) Die nachfolgend genannten Amts- und Funktionsträger erhalten für ihre Tätigkeit,
die über das übliche Maß des Feuerwehrdienstes hinausgeht eine zusätzliche
Jahresentschädigung im Sinne des § 16 Abs. 2 des Feuerwehrgesetzes.
(2) Aufgabenbeschreibung der Ämter und Funktionen
2.1 Ämter
a) Der Stellv. Kommandant übernimmt die Aufgaben gemäß § 10 der Feuerwehrsatzung der Stadt Lahr.
Er unterstützt den Feuerwehrkommandant bei der Ausführung seiner Tätigkeiten und vertritt ihn in den unter § 10 Abs. 8 der Feuerwehrsatzung angeführten
Angelegenheiten in Abwesenheit.
b) Der Einsatzführungsdienst (EVD) übernimmt die Aufgaben gemäß § 12 der
Feuerwehrsatzung der Stadt Lahr.
Er übernimmt in Vertretung des Leiters der Feuerwehr sowie seines/seiner
Stellvertreter/s die Aufgaben des technischen Einsatzleiters im Sinne von § 27
FwG.
c) Der Leiter der Abteilung übernimmt die Aufgaben der Selbstorganisation im
Sinne des § 11 der Satzung der Feuerwehr Stadt Lahr.
d) Der Stellv. Leiter der Abt. unterstützt den Leiter der Abt. in der Wahrnehmung seiner Aufgaben gemäß § 11 und vertritt ihn in Abwesenheit.
e) Der Leiter der Abt. Jugendfeuerwehr trägt die pädagogische und organisatorische Verantwortung für die Jugendfeuerwehrarbeit in der Feuerwehr Stadt
Lahr.
Er ist Bindeglied zwischen der Leitung der Feuerwehr und den Jugendgruppenleitern.

3

ENTWURF
vom 05.08.2016
Er leitet die Abt. Jugendfeuerwehr in Absprache mit dem Leiter der Feuerwehr
Stadt Lahr.
Er erstattet der Leitung der Feuerwehr Stadt Lahr regelmäßig Bericht.
f) Der Stellvertretende Jugendfeuerwehrwart vertritt den Leiter der Abt. Jugendfeuerwehr in Abwesenheit und unterstützt ihn bei der Ausführung seiner
Aufgaben.
g) Der Jugendgruppenleiter trägt die pädagogische und organisatorische Verantwortung für die örtliche Jugendgruppe in der Feuerwehr Stadt Lahr.
h) Der Leiter der Musikabteilung führt die Musikabteilung nach Vorgaben des
Leiters der Feuerwehr Stadt Lahr soweit sie nicht den musikalischen Rahmen
betreffen. Er trägt die Verantwortung für die Leistungsfähigkeit und die Selbstorganisation der Abteilung.
i) Der Stellv. Leiter der Abt. Musik vertritt den Leiter der Musikabteilung in Abwesenheit und unterstützt ihn bei der Ausführung seiner Aufgaben.
j) Der Leiter der Alters- und Ehrenabteilung trägt insbesondere die organisatorische Verantwortung für die Arbeit in seiner Abteilung.
Er gestaltet den Dienstbetrieb der Alters- und Ehrenabteilung mit Unterstützung der Kameraden der Abteilung. Er berichtet regelmäßig dem Leiter der
Feuerwehr Stadt Lahr. Diesem ist er weisungsgebunden.
k) Der Stellv. Leiter der Alters- und Ehrenabteilung vertritt den Leiter der Alters- und Ehrenabteilung in Abwesenheit und unterstützt ihn bei der Ausführung seiner Aufgaben.
l) Der Schriftführer der Feuerwehr Stadt Lahr trägt die Verantwortung für die
Dokumentation und Durchführung der Ausschusssitzungen des Feuerwehrausschusses der Feuerwehr Stadt Lahr sowie für die Dokumentation der
Hauptversammlung der Feuerwehr Stadt Lahr im Sinne § 13 Abs. 3 der Feuerwehrsatzung der Stadt Lahr.
m) Die Gerätewarte stellen das Bindeglied zwischen dem Führer der taktischen
Einheit und dem technischen Dienst der Feuerwehr Stadt Lahr dar.
Sie tragen in diesem Rahmen die Verantwortung für den ordnungsgemäßen
und einwandfreien technischen Zustandes der von ihnen betreuten Fahrzeuge
inklusive deren Beladung.
2.2 Derzeitige Funktionen
a) Der Gruppenführer führt die in seinem Verantwortungsbereich liegende taktische Einheit Gruppe. Er ist für die Leistungsfähigkeit der Gruppe verantwortlich. Dies umfasst sowohl die Ausbildung als auch den Zustand der eingesetzten Technik.

4

ENTWURF
vom 05.08.2016
Der Gruppenführer führt auf Weisung des Zugführers. Der Gruppenführer einer Fachgruppe führt auf Weisung des Leiters der Feuerwehr Stadt Lahr.
b) Der Zugführer führt auf Weisung des Leiters der Feuerwehr Stadt Lahr, die in
seinem Verantwortungsbereich liegende taktische Einheit Zug. Er ist für die
Leistungsfähigkeit des Zuges verantwortlich. Dies umfasst sowohl die Ausbildung als auch den Zustand der eingesetzten Technik.
Die Wahrnehmung der Aufgaben eines Gruppen- und Zugführers setzt voraus,
dass der Inhaber der Funktion über die hierzu erforderliche Qualifikation verfügt.
Dies bedeutet, dass Gruppen- und Zugführer ihre Kompetenzen durch regelmäßige
Teilnahme am Dienstbetrieb an der Fortbildung für Führungskräfte als auch der örtlichen und überörtlichen Ausbildung erhalten und ausbauen.
Dies umfasst auch die aktive Übernahme von Aufgaben in der örtlichen und überörtlichen Ausbildung.
(3) Die Höhe der zu gewährenden Entschädigung beträgt für
1. den stellvertretende Leiter der Einsatzabteilungen, den Schriftführer der Feuerwehr Stadt Lahr, den Stellvertretenden Leiter der Altersabteilung und ehrenamtliche Gerätewarte für die Betreuung (pro Fahrzeug) Euro 60,00
2. den Leiter der Einsatzabteilungen, den Leiter der Altersabteilung, den Stellvertretenden Leiter der Abteilung Musik, den Stellvertretenden Jugendfeuerwehrwart, die Jugendgruppenleiter, die Gruppenführer (auch ABC-Gruppe,
Führungsgruppe, Fachgruppe Wasser, Gruppenführer der Altersabteilung mit
Zuständigkeit Brandsicherheitswachen) Euro 120,00
3. den Zugführer,
Euro 250,00

den

Einsatzführungsdienst,

den

Jugendfeuerwehrwart

4. den Leiter der Musikabteilung Euro 300,00
5. den stellvertretenden Kommandanten Euro 1.650,00
(4) Üben ehrenamtlich tätige Angehörige der Feuerwehr Stadt Lahr mehrere
Funktionen oder Ämter aus, so erhalten sie die jeweils volle Aufwandsentschädigung für alle ausgeübten Funktionen oder Ämter.
Die Entschädigung ist um mindestens 50% herabzusetzen, wenn einzelne Funktionen nur im verminderten Umfang ausgeübt werden.
(5) Die Aufwandsentschädigungen werden jeweils zum 1. Juli eines Jahres ausbezahlt. Die Aufwandsentschädigungen sind Jahresbeiträge. Erfolgt während des
Kalenderjahres ein Funktions-/Amtsträgerwechsel so wird die laufende Aufwandsentschädigung anteilig bis zum Ablauf des Monats des Ausscheidens gewährt. Der Nachfolger erhält die Aufwandsentschädigung anteilig ab dem Folgemonat.

5

ENTWURF
vom 05.08.2016
§ 7 Übergangsvorschriften
Die Aufwandsentschädigungen für Amts- und Funktionsträger gemäß § 7 dieser Satzung werden erstmals für das Jahr 2017 gezahlt. Für das Jahr 2016 werden Aufwandsentschädigungen nach § 6 der Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr Lahr/Schwarzwald (Feuerwehrentschädigungssatzung) vom 24.09.2001 in ihrer bis zum Inkrafttreten dieser Satzung geltenden Fassung gezahlt.

§ 8 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die
Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr Lahr/Schwarzwald (Feuerwehrentschädigungssatzung) vom
24.09.2001 in ihrer Änderungsfassung vom 14.12.2009 außer Kraft.

Lahr/Schwarzwald, 31.08.2016

Dr. Wolfgang G. Müller
Oberbürgermeister

6