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Beschlussvorlage (Anlage 2 zum Verfahrensbrief - Musterkonzessionsvertrag)

                                    
                                        W2K-Rechtsanwälte
Stand: 17.10.2016

Anlage 2 zum Verfahrensbrief: Musterkonzessionsvertrag

Konzessionsvertrag

über die

Nutzung öffentlicher Verkehrswege zum Bau und Betrieb von Leitungen
für die Gasversorgung im Stadtgebiet

zwischen der

…
(nachstehend „Gesellschaft“ genannt)

und der

Stadt Lahr
(nachstehend „Stadt“ genannt)

(nachstehend gemeinsam „Vertragspartner“ genannt)

Vorbemerkung
Ziel dieses Vertrages ist es, durch Bereitstellung und Betrieb eines Gasversorgungsnetzes
unter Nutzung städtischer Grundstücke eine möglichst sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente und umweltverträgliche Versorgung der Einwohner und Gewerbetreibenden im Stadtgebiet mit Gas, die zunehmend auf erneuerbaren Energien beruht, zu gewährleisten.
Im Hinblick auf dieses Ziel werden die Stadt und die Gesellschaft vertrauensvoll zusammenarbeiten.

§1
Art und Umfang des Betriebs des Energieversorgungsnetzes
Die Gesellschaft errichtet und betreibt in der Stadt ein Gasversorgungsnetz, das eine Versorgung entsprechend den Zielen des § 1 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) sicherstellt. Die Verteilungsanlagen stehen im Eigentum oder in der Verfügungsgewalt der Gesellschaft. Sie führt
als Netzbetreiberin in der Stadt nach den Bestimmungen des EnWG sowie der auf dessen
Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen den Netzbetrieb zur Ermöglichung der allgemeinen Versorgung mit Gas durch. Die Gesellschaft wird demgemäß jedermann in der Stadt nach
Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen an ihr Versorgungsnetz anschließen und ihm die
Entnahme von Gas aus dem Netz ermöglichen.

§2
Grundstücksbenutzung
(1)

Die Stadt gestattet der Gesellschaft, alle im Stadtgebiet gelegenen öffentlichen Verkehrswege (Straßen, Wege, Plätze und Brücken sowie die öffentlichen Gewässer),
über die ihr das Verfügungsrecht zusteht, für die Errichtung und den Betrieb von Leitungen zur Verteilung und Abgabe von Gas im Stadtgebiet zu benutzen. Dieses Nutzungsrecht gilt auch für Leitungen, die nicht oder nur teilweise der Versorgung im
Stadtgebiet dienen.

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An den übrigen Bauwerken und Grundstücken der Stadt wird der Gesellschaft ein entsprechendes Nutzungsrecht eingeräumt; über die Einzelheiten ist jeweils eine gesonderte Vereinbarung zu treffen.
Leitungen im Sinne dieses Vertrages sind alle Gasverteilungsanlagen samt deren Zubehör, insbesondere Mess-, Steuer- und Telekommunikationsleitungen und -anlagen.
Für durch die Gesellschaft neu zu errichtende Telekommunikationsleitungen, die nicht
zum Netzbetrieb erforderlich sind, gilt das Telekommunikationsgesetz (TKG).
(2)

Benötigt die Gesellschaft zur Errichtung von Gasdruckregel- und -messanlagen sowie
von Gebäuden (sonstige Anlagen) stadteigene Grundstücksflächen, soll die Stadt diese
entweder an die Gesellschaft zu ortsüblichen Preisen veräußern oder der Gesellschaft
aufgrund eines dinglichen Rechts gegen eine angemessene Entschädigung zur Nutzung überlassen. Die hierbei anfallenden Kosten trägt die Gesellschaft.

(3)

Für Leitungen, die nicht ausschließlich der Versorgung in der Stadt dienen, räumt die
Stadt der Gesellschaft auf deren Wunsch beschränkte persönliche Dienstbarkeiten ein.
Die Gesellschaft zahlt dabei an die Stadt eine einmalige Entschädigung in angemessener Höhe. Bei land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken sind dies die mit
den Forstbehörden und Bauernverbänden vereinbarten Sätze. Die bei der Einräumung
der Dienstbarkeiten anfallenden Kosten trägt die Gesellschaft.

(4)

Beabsichtigt die Stadt, Grundstücke, auf denen sich Leitungen oder sonstige Anlagen
der Gesellschaft befinden, an Dritte zu veräußern, wird die Stadt die Gesellschaft
rechtzeitig vor der Veräußerung hierüber unterrichten. Sofern Leitungen oder sonstige
Anlagen der Gesellschaft nicht bereits dinglich gesichert sind, bestellt die Stadt an diesen Grundstücken vor Veräußerung auf Verlangen der Gesellschaft zu deren Gunsten
beschränkte persönliche Dienstbarkeiten. Abs. 2 Satz 2 sowie Abs. 3 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.

(5)

Soweit die Stadt einem Dritten die Führung von Leitungen in öffentlichen Verkehrsräumen bzw. über ihr Eigentum gestattet, wird sie dafür Sorge tragen, dass sich dieser
mit der Gesellschaft über die Leitungsführung verständigt.
Bei Näherungen, Kreuzungen usw. von Leitungen sollen die Kosten von Schutzmaßnahmen, Leitungsverlegungen usw. von demjenigen getragen werden, der seine Anla-

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gen zuletzt errichtet oder ändert. Die Stadt wird sich bemühen, dies bei Abschluss von
Verträgen mit Dritten sicherzustellen.
Bei Leitungsbaumaßnahmen von Unternehmen, die zu 100 % im Eigentum der Stadt
stehen, gelten hinsichtlich der Kostentragung ausschließlich die Regelungen des § 5.
Gleiches gilt für Leitungsbaumaßnahmen von Zweckverbänden, sofern der ausführende Zweckverband die Erfüllung kommunaler Aufgaben übernommen hat und die betreffende Baumaßnahme ausschließlich der Versorgung in einer oder mehreren Kommunen dient, mit welchen ein Konzessionsvertrag mit der Gesellschaft besteht.

§3
Konzessionsabgabe, Kommunalrabatt, Verwaltungskostenbeitrag
(1)

Als Entgelt für die nach § 2 Abs. 1 eingeräumten Nutzungsrechte zahlt die Gesellschaft an die Stadt Konzessionsabgaben im gesetzlich jeweils höchstzulässigen Umfang. Insbesondere finden künftige gesetzliche Festlegungen zur Abgrenzung zwischen Tarif- und Sondervertragskunden im vorliegenden Vertragsverhältnis unmittelbar Anwendung. Sollte künftig die Erhebung der Konzessionsabgabe durch die Stadt
als umsatzsteuerpflichtige Tätigkeit eingestuft werden oder sollte die Stadt auf eine
ansonsten bestehende Umsatzsteuerbefreiung verzichten, so schuldet die Gesellschaft
der Stadt ab dem Zeitpunkt des Bestehens der Umsatzsteuerpflicht die Konzessionsabgabe zuzüglich Umsatzsteuer. Für diesen Fall wird die Stadt der Gesellschaft jeweils eine den Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes entsprechende Rechnung
stellen.
Liefern Dritte im Wege der Durchleitung Gas an Letztverbraucher, so sind von der
Gesellschaft für diese Lieferungen Konzessionsabgaben in der Höhe an die Stadt zu
zahlen, wie sie die Gesellschaft in vergleichbaren Fällen für Lieferungen durch verbundene oder assoziierte Unternehmen in diesem Konzessionsgebiet zu zahlen hat.
Diese Konzessionsabgaben werden von der Gesellschaft dem Netznutzungsentgelt
hinzugerechnet und dem Netznutzer in Rechnung gestellt.
Wird ein Weiterverteiler über den öffentlichen Verkehrsraum mit Gas beliefert, das er
ohne Benutzung solcher Flächen an Letztverbraucher weiterleitet, hat die Gesellschaft

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für dessen Belieferung Konzessionsabgaben in der Höhe an die Stadt zu zahlen, wie
sie ohne Einschaltung des Weiterverteilers angefallen wären.
(2)

Auf die Konzessionsabgabenzahlungen an die Stadt werden von der Gesellschaft vierteljährliche Abschlagszahlungen in Höhe von jeweils 25 % des Vorjahresbetrages am
Ende des abgelaufenen Quartals geleistet. Die Abrechnung der für ein Kalenderjahr zu
bezahlenden Konzessionsabgaben erfolgt bis spätestens Ende März des folgenden Jahres. Dabei sind die Abrechnung, die ihr zugrunde gelegten Daten sowie deren Ermittlung nachvollziehbar darzustellen.

(3)

Die Gesellschaft wird nach der Berechnung der Konzessionsabgaben für jedes Kalenderjahr durch einen Wirtschaftsprüfer die Ordnungsmäßigkeit der Abrechnung für die
Gesellschaft insgesamt überprüfen und testieren lassen; eine Kopie des Testats ist der
Stadt auf Anforderung zu überlassen.

(4)

Die Gesellschaft gewährt der Stadt auf den in Niederdruck (= Eingangsdruck am Zähler von weniger als 100 mbar) abgerechneten Eigenverbrauch einen Preisnachlass auf
den Netzzugang in der gesetzlich jeweils höchstzulässigen Höhe, derzeit in Höhe von
10 % des Rechnungsbetrages. Zum Eigenverbrauch zählt im Rahmen des rechtlich Zulässigen auch der Verbrauch von Eigenbetrieben, Kommunalanstalten und Eigengesellschaften der Stadt, soweit diese nicht im Wettbewerb stehen. Der Preisnachlass
wird in der Rechnung offen ausgewiesen.

(5)

Für konkrete Leistungen, die die Stadt auf Verlangen oder im Einvernehmen mit der
Gesellschaft zum Vorteil der Gesellschaft erbringt und die die Stadt im Einzelnen aufzuschlüsseln hat, gewährt die Gesellschaft im gesetzlich zulässigen Umfang Verwaltungskostenbeiträge.

§4
Bau und Betrieb von Leitungen und Anlagen
(1)

Die Gesellschaft errichtet Leitungen und sonstige Anlagen – zusammen im Folgenden
„Verteilungsanlagen“ genannt – nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik
und hält diese in einwandfreiem, betriebsfähigem Zustand. Die Gesellschaft orientiert
sich dabei an einer substanz- und zustandsorientierten Instandhaltungs- und Erneue-

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rungsstrategie. Dies beinhaltet eine regelmäßige Durchführung von Inspektions- und
Wartungsarbeiten einschließlich der Führung eines digitalen Betriebsmittelinformationssystems. Wesentliche Ziele der Investitionsplanung sind insbesondere die Herstellung zukunftsfähiger Netzinfrastrukturen, welche den Herausforderungen der Energiewende und neuer Technologien gerecht werden, und die Minimierung von Ausfallzeiten.
(2)

Die Gesellschaft hält ein umfassendes Störfallmanagement einschließlich der für die
Gewährleistung kurzer Eingriffszeiten – derzeit höchstens 30 Minuten gemäß DVGWRundschreiben G 5/01 – erforderlichen Infrastruktur am Standort Lahr vor.
Die Gesellschaft benennt der Stadt einen festen – möglichst ortskundigen – Ansprechpartner für die Abstimmung von Baumaßnahmen und informiert die Stadt unverzüglich über den Wechsel dieses Ansprechpartners. Bei einem Wechsel des Ansprechpartners trägt die Gesellschaft dafür Sorge, dass der neue Ansprechpartner über alle
aktuellen Vorgänge umfassend informiert ist.
Die Gesellschaft wird die Verteilungsanlagen im Stadtgebiet so planen, errichten, instand halten und betreiben, dass eine sichere und wirtschaftliche Betriebsweise gewährleistet ist. Dabei wird die Gesellschaft die Belange des Umweltschutzes in angemessener Weise berücksichtigen. Die Gesellschaft wird insbesondere umweltschonende Materialien einsetzen sowie bei Tiefbauarbeiten geeignetes Aushubmaterial wiederverwenden.

(3)

Vor Beginn der Bauarbeiten erkundigt sich die Gesellschaft, ob im Bereich der geplanten Gasversorgungsanlage bereits andere Versorgungsleitungen verlegt sind. Die
Gesellschaft wird die Stadt rechtzeitig über beabsichtigte Baumaßnahmen an den Verteilungsanlagen informieren, um damit der Stadt die Möglichkeit zur Stellungnahme
zu geben. Ebenso wird die Stadt die Gesellschaft rechtzeitig über Planung und Durchführung von Baumaßnahmen unterrichten, die Einfluss auf vorhandene Verteilungsanlagen oder deren Planung haben könnten. Sofern die durchzuführenden Arbeiten der
unaufschiebbaren Behebung von Störungen oder Schäden dienen, ist die Unterrichtung des jeweiligen Vertragspartners so rasch wie möglich nachzuholen. Die Gesellschaft wird auf Wunsch der Stadt jährlich die Ausbauplanung nebst Perspektivplanung
mit dieser mit dem Ziel abstimmen, Investitions- und Instandhaltungsmaßnahmen der

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Gesellschaft und Straßenbaumaßnahmen der Stadt gegebenenfalls zu koordinieren. Zu
diesem Zweck werden die Vertragspartner auf Wunsch der Stadt eine gemeinsame
Koordinierungsrunde einrichten und sich auf Eckpunkte des Koordinierungsverfahrens – z.B. Anträge, Fristen, Genehmigungen, Software und Datenformate – verständigen. Ein etwaiger Turnus für regelmäßige Koordinierungstermine wird von der Stadt
im Benehmen mit der Gesellschaft festgelegt.
(4)

Die Gesellschaft wird vor der Errichtung neuer sowie vor Erweiterung und Änderung
bestehender Verteilungsanlagen die Zustimmung der Stadt einholen, soweit öffentliche Verkehrswege oder sonstige Grundstücke der Stadt berührt werden. Die Zustimmung kann nur versagt werden, wenn überwiegende öffentliche Interessen oder sonstige wesentliche Belange der Stadt entgegenstehen.
Bei Baumaßnahmen geringen Umfangs (insbesondere Baugruben zur Herstellung von
Hausanschlüssen, Einbau von Armaturen o.a. mit einer Grabenlänge von max. 25 m
im öffentlichen Verkehrsraum) genügt eine rechtzeitige Anzeige bei der Stadt unter
Angabe des Ausführungszeitpunkts und Vorlage eines Lageplans. Die Stadt kann der
Ausführung unter den in Satz 2 genannten Voraussetzungen widersprechen.
Die Stadt wird die Gesellschaft bei der Trassenfindung und der Erlangung öffentlichrechtlicher Genehmigungen für den Bau von Verteilungsanlagen sowie beim Erwerb
von Grundstücken oder Rechten an Grundstücken Dritter im Stadtgebiet unterstützen.

(5)

Die Gesellschaft hat bei Bauarbeiten Entwässerungsanlagen, Anlagen zur Straßenbeleuchtung, Leitungen oder sonstige kommunale Anlagen nach Weisungen der Stadt zu
sichern und wiederherzustellen. Die gleiche Verpflichtung trifft die Stadt hinsichtlich
der Verteilungsanlagen der Gesellschaft, die durch Arbeiten der Stadt an ihren Anlagen beeinträchtigt werden. Satz 1 gilt entsprechend für Anlagen Dritter, die die Erfüllung kommunaler Aufgaben übernommen haben. Die Stadt stellt ihrerseits sicher, dass
auch diese Dritten bei ihren Arbeiten betroffene Verteilungsanlagen der Gesellschaft
entsprechend behandeln.

(6)

Die Bauarbeiten werden so durchgeführt, dass die Sicherheit des Verkehrs nicht und
die Leichtigkeit des Verkehrs möglichst wenig beeinträchtigt werden. Die Gesellschaft
trifft im Benehmen mit der Stadt alle zum Schutz der Straße und des Straßenverkehrs

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erforderlichen Vorkehrungen; Baustellen sind abzusperren und zu kennzeichnen. Es
gelten die anerkannten Regeln der Straßenbautechnik (z. B. Zusätzliche Technische
Vertragsbedingungen und Richtlinien für Aufgrabungen in Verkehrsflächen, Ausgabe
2012 – ZTV A-StB 12). Durch die Bauarbeiten dürfen die Zugänge zu den angrenzenden Grundstücken sowie der Anliegerverkehr nicht mehr als unvermeidbar beschränkt
werden.
(7)

Nach Beendigung der Bauarbeiten wird die Gesellschaft die benutzten Grundstücke
oder Bauwerke nach Maßgabe der jeweils allgemein anerkannten Regeln der Technik
wieder in den vorherigen bzw. einen gleichwertigen Zustand versetzen oder wird, sofern die Stadt es wünscht, an Stelle der Wiederherstellung eine entsprechende Entschädigung leisten.
Nach Beendigung der Bauarbeiten findet eine gemeinsame Besichtigung statt, soweit
die Stadt nicht auf diese verzichtet. Über die Besichtigung wird eine Niederschrift angefertigt, in die etwaige Vorbehalte wie festgestellte Mängel aufgenommen werden.
Bei wesentlichen Mängeln findet nach deren Beseitigung eine nochmalige Besichtigung statt.

(8)

Die Gesellschaft verpflichtet sich, Schäden zu beheben, wenn die Stadt deren Auftreten rügt und sie auf die Bauarbeiten der Gesellschaft zurückzuführen sind, sofern die
Abnahme dieser Bauarbeiten nicht länger als fünf Jahre zurückliegt. Innerhalb dieser
Frist wird vermutet, dass die gerügten Schäden auf die Bauarbeiten der Gesellschaft
zurückzuführen sind, sofern diese Bauarbeiten am gleichen Ort die letzten waren. Die
Frist beginnt mit der Abnahme der Bauarbeiten durch die Stadt. Ist auf eine Besichtigung verzichtet worden, beginnt die Frist mit dem Eingang einer schriftlichen Anzeige
der Gesellschaft über die Beendigung der Bauarbeiten. Die Gesellschaft wird die Stadt
spätestens drei Monate vor Ablauf der Gewährleistungsfrist gem. Satz 1 hierauf hinweisen.

(9)

Die Gesellschaft führt ein Bestandsplanwerk über ihre in der Stadt vorhandenen Verteilungsanlagen nach einem in der Versorgungswirtschaft üblichen Standard. Sie stellt
der Stadt jährlich – oder auf Anforderung der Stadt vierteljährlich – eine aktualisierte
Übersicht über die im Stadtgebiet vorhandenen Verteilungsanlagen zur Verfügung.
Die Daten werden auf Basis des aktuellen technischen Standards in georeferenzierter

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Form, einschließlich Angabe von Höhenlage und Dimensionierung, geliefert. Soweit
für die Aufbereitung und Überlassung der Daten bei der Gesellschaft ein gesonderter
Aufwand entsteht, liefert die Gesellschaft die Daten nur auf Anforderung der Stadt
und gegen Kostenerstattung.
Dies entbindet die Stadt allerdings nicht von ihrer Pflicht, vor der Ausführung von
Bauarbeiten das Vorhandensein sowie die genaue Lage von Verteilungsanlagen der
Gesellschaft im Arbeitsbereich bei dieser zu erheben. Im Übrigen erhält die Stadt auf
Anfrage wie jeder Dritte Auskunft über den aktuellen Leitungsverlauf an einzelnen
Punkten des Versorgungsnetzes.
(10)

Die Stadt kann von der Gesellschaft die Beseitigung endgültig stillgelegter Verteilungsanlagen verlangen. Die Gesellschaft verpflichtet sich, ungenutzte Anlagen zurückzubauen.

(11)

Die Gesellschaft wird auf Wunsch der Stadt gegen deren angemessene anteilige Kostenbeteiligung im Zuge der Errichtung von Verteilungsanlagen Leerrohre für eine
Breitbandversorgung im Stadtgebiet mitverlegen.

(12)

Die Gesellschaft gestattet der Stadt bei vorhandener Kapazität und gegen Zahlung
einer angemessenen Vergütung die Mitnutzung von Leerrohren der Gesellschaft zum
Eigenbedarf.

§5
Änderung der Verteilungsanlagen
(1)

Die Stadt kann eine Änderung der Verteilungsanlagen verlangen, sofern dies im öffentlichen Interesse der Stadt notwendig ist. Die Stadt wird die Gesellschaft vor allen
Maßnahmen, die eine Änderung von Verteilungsanlagen im Sinne von Satz 1 notwendig machen, unterrichten und ihr dadurch Gelegenheit zur Stellungnahme geben, damit die Änderungen zum beiderseitigen Vorteil auf das durch das öffentliche Interesse
gebotene Maß beschränkt werden und der angestrebte Zweck mit den für beide Seiten
geringsten Aufwendungen erreicht wird.

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(2)

Die Kosten für Änderungen der Verteilungsanlagen, die die Stadt nach Maßgabe des
Abs. 1 Satz 1 verlangen kann, trägt die Gesellschaft.

(3)

Wenn nicht dinglich gesicherte Verteilungsanlagen auf Grundstücken Dritter infolge
planerischer Festlegungen der Stadt (z. B. bei der Aufstellung eines Bebauungsplans)
verlegt werden müssen, findet Abs. 2 entsprechend Anwendung.

(4)

Führt die Stadt Baumpflanzungen durch, die eine Änderung der Verteilungsanlagen
erfordern und nicht unter Abs. 1 Satz 1 fallen, muss die Gesellschaft auf Verlangen
der Stadt ihre Verteilungsanlagen verlegen; die damit verbundenen Kosten tragen die
Gesellschaft und die Stadt je zur Hälfte.

§6
Haftung
Die Gesellschaft haftet der Stadt oder Dritten nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden, die bei der Errichtung, Änderung, Entfernung oder dem Betrieb von Verteilungsanlagen
der Gesellschaft entstehen. Soweit es hierbei auf ein Verschulden der Gesellschaft ankommt,
wird die Gesellschaft nur dann von der Haftung frei, wenn sie fehlendes Verschulden nachweist. Die Gesellschaft wird die Stadt von etwaigen Ansprüchen Dritter nach Satz 1 freistellen. Die Stadt wird die Behandlung dieser Ansprüche mit der Gesellschaft abstimmen. Die
Stadt haftet der Gesellschaft nach den gesetzlichen Bestimmungen für Beschädigungen ihrer
Verteilungsanlagen, wenn ihr ein Verschulden nachgewiesen wird; die Ersatzpflicht für die
Wiederherstellung der beschädigten Anlagen ist auf die dafür entstehenden Selbstkosten beschränkt.

§7
Zusammenarbeit mit der Stadt
(1)

Die Vertragspartner messen der Versorgungssicherheit, dem Umweltschutz, der rationellen Energieverwendung und dem verstärkten Einsatz von erneuerbaren Energien
eine hohe Bedeutung bei.

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(2)

Die Gesellschaft wird die Stadt im Rahmen des konzessionsabgabenrechtlich Zulässigen bei der Erstellung von kommunalen Energiekonzepten unterstützen.

(3)

Auf Wunsch der Stadt übermittelt ihr die Gesellschaft jährlich folgende Informationen
in Form eines schriftlichen Berichts:
a) Kennzahlen der lokalen (kommunalen) Netzentwicklung
b) Netzstrukturdaten
c) Netznutzungsmengenentwicklung
d) Entwicklung der regenerativen Erzeugungsanlagen/-mengen
e) Status der Netzentwicklung zum „intelligenten Netz“ (smart meter etc.)
f)

Status und Vorschau (5 Jahre) der Netzbudgetplanung

g) Informationen zu berichtspflichtigen Störfällen (§ 52 EnWG)
h) Informationen über die Entstörungseinsätze im Konzessionsgebiet, einschließlich
der jeweiligen Entstörungszeiten
Soweit für die Zusammenstellung der Daten bei der Gesellschaft gesonderter Aufwand
entsteht, erfolgt die Bereitstellung gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung.

§8
Vertragsdauer, Kündigung und Auskunftsansprüche vor Vertragsablauf
(1)

Dieser Vertrag beginnt am 01.01.2018 und endet mit Ablauf des 31.12.2037 (20 Jahre).

(2)

Die Stadt hat das Recht, den Vertrag zum Ablauf von zehn Jahren sowie danach jährlich zum Ablauf des Kalenderjahres mit einer Frist von zwei Jahren schriftlich zu
kündigen. Für die Fristwahrung maßgeblich ist das Absendedatum des Kündigungsschreibens.

(3)

Die Stadt kann den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die Gesellschaft ihre Pflichten aus diesem Vertrag gröblich und beharrlich verletzt. Die Stadt
kann den Vertrag außerordentlich zum Jahresende kündigen, wenn die kommunale

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Mehrheit bei der Gesellschaft wegfällt. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Das
gesetzliche Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(4)

Die Gesellschaft wird der Stadt drei Jahre vor Vertragsablauf – in den Fällen der Abs.
2 und 3 spätestens zwei Monate nach Eingang der Kündigungserklärung – in dem
dann gesetzlich erforderlichen Umfang und Format diejenigen Informationen über die
technische und wirtschaftliche Situation des Netzes zur Verfügung stellen, die für eine
Bewertung des Netzes im Rahmen einer Bewerbung um den Abschluss eines Konzessionsvertrages erforderlich sind. Die Informationen umfassen – vorbehaltlich der dann
geltenden zwingenden rechtlichen Vorgaben – insbesondere ein aktuelles Mengengerüst der vorhandenen Verteilungsanlagen (mit Angabe von Alter, Material und Abmessungen), eine fortgeschriebene Aufstellung der für diese Anlagen vereinnahmten
Anschlussbeiträge und Baukostenzuschüsse, ein Verzeichnis der der örtlichen Versorgung dienenden Grundstücke der Gesellschaft sowie ein Konzept zur Netztrennung.

§9
Übernahme der Verteilungsanlagen durch die Stadt
(1)

Die Stadt hat das Recht, mit Ablauf des Vertrages die Übereignung der für den Betrieb
der allgemeinen Versorgung im Stadtgebiet notwendigen Verteilungsanlagen von der
Gesellschaft an sich oder an einen von ihr bestimmten Netzbetreiber zu verlangen. Die
gesetzlichen Rechte, zurzeit gemäß § 46 Abs. 2 EnWG, bleiben unberührt.

(2)

Der Erwerber ist berechtigt und verpflichtet, alle für den Betrieb der allgemeinen Versorgung im Stadtgebiet notwendigen Verteilungsanlagen der Gesellschaft zu übernehmen. Alle übrigen Verteilungsanlagen verbleiben bei der Gesellschaft.

(3)

Im Falle der Übertragung der Verteilungsanlagen nach Ablauf des Vertrages auf die
Stadt oder auf einen von ihr bestimmten Dritten, werden alle Netzentflechtungskosten
(Kosten der Netztrennung und der Wiederherstellung der Versorgungssicherheit in
dem bei der Netzgesellschaft verbleibenden Netz) sowie alle Netzeinbindungskosten
(Kosten für Maßnahmen zur Wiederherstellung der Versorgungssicherheit im Verteilnetz und zur Anbindung an das vorgelagerte Netz) von der Gesellschaft und dem Erwerber je hälftig getragen. Alternativ gilt nach Wahl der Stadt folgende Kostenvertei-

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lung: Die Netzeinbindungskosten trägt die Stadt; die Netzentflechtungskosten werden
von der Gesellschaft getragen. Entflechtung und Wiedereinbindung sind unter Beachtung der netztechnischen Erfordernisse so vorzunehmen, dass sich hinsichtlich der
Versorgungssicherheit weder im übernommenen Netz noch im Netz der Gesellschaft
eine Verschlechterung ergibt.
(4)

Der Kaufpreis für die zu übergebenden Verteilungsanlagen ist der objektivierte Ertragswert. Dieser ist unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Regulierung nach
dem IDW-Standard IDW S 1 (Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen) in seiner jeweiligen Fassung zu ermitteln. Bei der Ermittlung des Kaufpreises sind die von Anschlussnehmern, der Stadt oder Dritten geleisteten und noch
nicht aufgelösten Ertragszuschüsse zu berücksichtigen. Sollte zum Zeitpunkt der Bewertung der zu übertragenden Gasversorgungsanlagen durch den Gesetz- oder Verordnungsgeber oder durch höchstrichterliche Rechtsprechung zwingend eine abweichende Bewertungsmethode zur Ermittlung des Kaufpreises für die zu übertragenden
Gasversorgungsanlagen im Fall der vertraglichen Endschaft bestimmt werden, so ist
diese Bewertungsmethode für die zu übertragenden Anlagen maßgeblich.

(5)

Hinsichtlich der bei der Gesellschaft verbleibenden Verteilungsanlagen bleiben die der
Gesellschaft eingeräumten Rechte nach diesem Vertrag bis zu einer vertraglichen Neuregelung bestehen. Über die Einzelheiten der weiteren Inanspruchnahme der städtischen Grundstücke werden die Stadt und die Gesellschaft eine besondere Vereinbarung abschließen; dazu gehört auch die Festlegung einer angemessenen Vergütung,
soweit dies gesetzlich zulässig ist.

§ 10
Allgemeine Regelungen
(1)

Die Vertragspartner sind berechtigt und verpflichtet, ihre Rechte und Pflichten aus
diesem Vertrag auf einen Nachfolger zu übertragen, der ihre Funktion bzw. Aufgabenstellung aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung übernommen hat. Der jeweils andere Vertragspartner ist zu informieren; er ist berechtigt, einer derartigen Übertragung
zu widersprechen, wenn der Rechtsnachfolger keine Gewähr dafür bietet, dass er die
aus diesem Vertrag resultierenden Pflichten in gleicher Weise wie der bisherige Ver-

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tragspartner erfüllt. Die Gesellschaft ist berechtigt, ihre Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf ein anderes Konzernunternehmen der Gesellschaft zu übertragen. In
diesem Fall ist die Gesellschaft verpflichtet, sicher zu stellen, dass der Eigentumsübertragungspflicht aus § 9 Abs. 1 nachgekommen werden kann, und dies der Stadt nachzuweisen.
(2)

Sollte es der Gesellschaft durch Gesetz oder Verwaltungsmaßnahmen ganz oder teilweise unmöglich werden, die in diesem Vertrag vereinbarten Leistungen für die von
der Stadt eingeräumten Rechte zu erbringen, so wird die Gesellschaft im Rahmen des
rechtlich Zulässigen der Stadt andere gleichwertige Leistungen gewähren, soweit die
Gesellschaft durch den Wegfall oder die Beschränkung der genannten Vorschriften
begünstigt wird. Die Art und Weise der dann zu erbringenden Leistungen wird zwischen den Vertragspartnern vereinbart.

(3)

Alle Leistungen der Gesellschaft nach diesem Vertrag werden ausschließlich im Rahmen und vorbehaltlich der jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der Konzessionsabgabenverordnung, erbracht. Soweit das Konzessionsabgabenrecht die Erbringung von Leistungen ohne Entgelt oder zum Vorzugspreis verbietet,
werden die betreffenden Leistungen nur gegen Bezahlung einer marktüblichen bzw. –
sofern es für die Leistungen keinen Marktpreis gibt – gegen Bezahlung einer angemessenen Vergütung erbracht. Die Regelungen nach den Sätzen 1 und 2 haben Vorrang vor allen anderen Regelungen dieses Vertrags.

(4)

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages rechtsunwirksam sein oder werden, wird die
Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen davon nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, die rechtsunwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Bestimmung zu ersetzen.

(5)

Bei Streitigkeiten über den Inhalt oder den Vollzug des Vertrages werden die Vertragspartner eine gütliche Einigung anstreben. Gelingt dies nicht, so entscheiden die
ordentlichen Gerichte, sofern sich beide Vertragspartner nicht auf die Einsetzung eines
Schiedsgerichts oder auf die Einholung eines Schiedsgutachtens einigen.

(6)

Gerichtsstand ist Lahr.

(7)

Änderungen und/oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.

14

Lahr, den

______________________________
Dr. Wolfgang G. Müller
Oberbürgermeister der Stadt Lahr

… , den

______________________________
Gesellschaft

15