Beschlussvorlage (Änderung der Satzung über die Friedhofs- und Bestattungsgebühren - Bestattungsgebührenordnung)
Vorlage: Änderung der Satzung über die Friedhofs- und Bestattungsgebühren - Bestattungsgebührenordnung
20. Februar 2017
Beschlussvorlage (Änderung der Satzung über die Friedhofs- und Bestattungsgebühren
- Bestattungsgebührenordnung)
Beschlussvorlage (Anlage 1: Entwurf der Bestattungsgebührenordnung)
Beschlussvorlage (Anlage 2: Gebührenkalkulation)
Beschlussvorlage (Anlage 3: Gegenüberstellung der bisherigen mit den kalkulierten und vorgeschlagenen Gebührensätzen)
Beschlussvorlage (Anlage 4: Gebührenvergleich mit anderen Kommunen)
Beschlussvorlage (Anlage 5: Beispielfälle)
20. Februar 2017
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Beschlussvorlage (Änderung der Satzung über die Friedhofs- und Bestattungsgebühren
- Bestattungsgebührenordnung)
Beschlussvorlage (Anlage 3: Gegenüberstellung der bisherigen mit den kalkulierten und vorgeschlagenen Gebührensätzen)Beschlussvorlage (Anlage 5: Beispielfälle)Beschlussvorlage (Anlage 2: Gebührenkalkulation)Beschlussvorlage (Anlage 1: Entwurf der Bestattungsgebührenordnung)Beschlussvorlage (Anlage 4: Gebührenvergleich mit anderen Kommunen)
Beschlussvorlage Amt: 201 Herzog Datum: 20.10.2016 Az.: 752.04 Drucksache Nr.: 300/2016 Beratungsfolge Termin Beratung Kennung Abstimmung Haupt- und Personalausschuss 07.11.2016 Verweis an OR nichtöffentlich Einstimmig Ortschaftsrat Sulz 17.11.2016 Anhörung öffentlich Ortschaftsrat Kippenheimweiler 22.11.2016 Anhörung öffentlich Ortschaftsrat Kuhbach 29.11.2016 Anhörung öffentlich Ortschaftsrat Langenwinkel 15.11.2016 Anhörung öffentlich Ortschaftsrat Mietersheim 15.12.2016 Anhörung öffentlich Anhörung öffentlich Ortschaftsrat Hugsweier Ortschaftsrat Reichenbach 23.11.2016 Anhörung öffentlich Haupt- und Personalausschuss 06.02.2017 vorberatend nichtöffentlich Gemeinderat 20.02.2017 beschließend öffentlich Beteiligungsvermerke Amt Handzeichen Friedhofsverwaltung Eingangsvermerke Oberbürgermeister Erster Bürgermeister Bürgermeister Haupt- und Personalamt Abt. 10/101 Kämmerei Rechts- und Ordnungsamt Betreff: Änderung der Satzung über die Friedhofs- und Bestattungsgebühren - Bestattungsgebührenordnung Beschlussvorschlag: Der Gemeinderat der Stadt Lahr beschließt die Satzung über die Friedhofs- und Bestattungsgebühren – Bestattungsgebührenordnung – nach Maßgabe des angeschlossenen Entwurfs (Anlage 1). Anlage(n): Anlage 1: Entwurf der Bestattungsgebührenordnung Anlage 2: Gebührenkalkulation BERATUNGSERGEBNIS Sitzungstag: Bearbeitungsvermerk Einstimmig lt. Beschlussvorschlag abweichender Beschluss (s. Anlage) mit Stimmenmehrheit Ja-Stimmen Nein-Stimmen Enthalt. Datum Handzeichen Drucksache 300/2016 Seite - 2 - Anlage 3: Gegenüberstellung der bisherigen mit den kalkulierten und vorgeschlagenen Gebührensätzen Anlage 4: Gebührenvergleich mit anderen Kommunen Anlage 5: Beispielfälle Drucksache 300/2016 Seite - 3 - Begründung: I. Allgemeines Die letzte umfassende Anpassung der Friedhofs- und Bestattungsgebühren erfolgte zum 01. Mai 2013. Wie das nachstehende Schaubild verdeutlicht, weist das Bestattungswesen in den letzten Jahren insgesamt eine Unterdeckung auf: Der Kostendeckungsgrad bewegt sich konstant in einem Korridor zwischen rund 65 % und 80 %. Die Schwankungen sind in erster Linie auf unterschiedlich hohe Unterhaltungskosten in den einzelnen Perioden zurückzuführen. So war in den Jahren 2013 und 2014 ein deutlich erhöhter Unterhaltungsaufwand erforderlich. Im Abschluss des Jahres 2015 und in der Prognose für 2016 kann ein höherer Kostendeckungsgrad von rund 75 % ausgewiesen werden. Die aktuelle Gebührenkalkulation bzw. die seitens der Verwaltung vorgeschlagenen Gebührensätze beinhalten daher weitestgehend mäßige Erhöhungen und teilweise sogar Senkungen der Gebührenhöhe. Die Friedhofsverwaltung ist bemüht, die betrieblichen Abläufe zu optimieren und somit eine effiziente Gestaltung des Friedhofsbetriebes zu gewährleisten. Allerdings erfordert die Infrastruktur auf den Friedhöfen einen hohen baulichen und gärtnerischen Pflegeaufwand. Dabei stellen die Personalkosten bzw. die Kostenerstattungen an den BGL den größten Kostenfaktor dar. II. Gebührenbemessung Die Verwaltung hat entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen und den in der Rechtsprechung entwickelten Vorgaben sowie den Empfehlungen der Gemeindeprüfungsanstalt Baden-Württemberg (GPA) eine umfassende Kalkulation zur Ermittlung der tatbestandsbezogenen Gebührenobergrenzen erstellt. Grundlage für die Gebührenbedarfsberechnung sind die auf die Haupt- und Nebenkostenstellen der Betriebsabrechnung 2015 ermittelten tatbestandsbezogenen und gebührenfähigen Gesamtkosten unter Hinzurechnung eines pauschalen Aufschlages von 3% für bereits eingetretene bzw. im Prognosezeitraum erwartete Kostensteigerungen. Die aus wirtschaftlicher Sicht angemessene Gebührenbemessung einerseits, und die Berücksichtigung sozialer Gesichtspunkte andererseits, stellen besonders hohe Anforderungen an die Entwicklung von Gebührenvorschlägen aus der Gebührenkalkulation. Die einzelnen Positionen der Gebührenbedarfsberechnung sowie Erläuterungen zur Vorgehensweise sind in Anlage 2 dargestellt. Aufgrund der positiven Entwicklung des Kostendeckungsgrads ist keine allzu drastische Erhöhung der Gebühren notwendig. Die vorgeschlagenen Gebührensätze beinhalten daher weitestgehend eine moderate Erhöhung, wobei die Gebührenobergrenze bei manchen Gebührentatbeständen nahezu erreicht wird, bei anderen Ge- Drucksache 300/2016 Seite - 4 - bührentatbeständen wird die Bemessung an der Gebührenobergrenze als unverhältnismäßig eingeschätzt. Die Anpassungen werden insoweit für geboten und für vertretbar im Sinne des § 78 Abs. 2 Ziff. 1 GemO gehalten, wonach die Gemeinde die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Einnahmen in erster Linie „soweit vertretbar und geboten aus Entgelten für ihre Leistungen“ zu beschaffen hat. Insbesondere bei den Grabnutzungsgebühren wird ein öffentliches Interesse angenommen, da die Stadt mit der Bereitstellung und Unterhaltung von Friedhöfen einer gesetzlichen Aufgabe zur Befriedigung eines öffentlichen Bedürfnisses nachkommt. Daher wird eine volle Kostendeckung nicht für geboten im Sinne der vorgenannten Regelung der Gemeindeordnung gehalten. Sie wäre in Anbetracht der ermittelten Gebührenobergrenzen und im Hinblick auf die Belastungen der Abgabepflichtigen wohl auch nicht vertretbar. Der Verwaltungsvorschlag beinhaltet eine durchschnittliche Erhöhung der Gebühren um rund 8 %. Bemessen an den durchschnittlichen Bestattungsvorgängen der Jahre 2013-2015 lässt sich mit den vorgeschlagenen Gebührensätzen in den Folgejahren bis zur nächsten Neufassung der Gebührenordnung (i.d.R. 3-jähriger Turnus) ein Kostendeckungsgrad zwischen 75 % und 80 % prognostizieren. III. Änderungen Die Änderungen der Bestattungsgebührenordnung beschränken sich im Wesentlichen auf die Anpassung der Gebührensätze und einige neue Gebührentatbestände für Leistungen und Grabnutzungsformen, die seit der letzten Neufassung hinzugekommen sind. Nachfolgend sind die im Vergleich zur bestehenden Bestattungsgebührenordnung maßgeblichen Änderungen dargestellt: Auf dem Friedhof in Sulz wurde Anfang 2014 ein gärtnergepflegtes Urnengrabfeld eingerichtet. Während die Bestattungs- und Grabnutzungsgebühren für diese Anlage regulär gemäß der Friedhofs- und Bestattungsgebühren der Stadt Lahr (Bestattungsgebührenordnung) veranlagt werden konnten, musste eine gesonderte Gebührenregelung in Form eines Zuschlags für die speziell errichteten Grabmale übergangsweise per Beschluss des Oberbürgermeisters getroffen werden. Mit der Neufassung wurde dieser Gebührentatbestand in die Bestattungsgebührenordnung übernommen. Das Gebührenverzeichnis wurde um eine Verwaltungsgebühr für die Bearbeitung von Aus- und Umbettungen durch die Friedhofsverwaltung ergänzt. Außerdem wurde in das Gebührenverzeichnis ein gesonderter Zuschlag für die Schrifttafel bei einer Baumbestattung aufgenommen. ____________________ Dr. Wolfgang G. Müller Oberbürgermeister ____________________ Markus Wurth stellv. Stadtkämmerer