Beschlussvorlage (- Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Stadt Lahr)
19. Dezember 2016
SATZUNG zur Änderung der Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Stadt Lahr Der Gemeinderat der Stadt Lahr/Schwarzwald hat auf Grund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der derzeit gültigen Fassung sowie §§ 2, 5a, 6 und § 8 Kommunalabgabengesetz Baden-Württemberg in der derzeit gültigen Fassung am XX.XX.2016 folgende Satzung beschlossen: §1 Änderung 1. § 5 – Steuersatz – Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst: Steuersatz (1) Die Steuer beträgt im Kalenderjahr für a) den ersten Hund EUR 100,00 b) den zweiten und jeden weiteren Hund EUR 200,00 c) jeden Kampfhund i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 1 EUR 600,00 d) den zweiten und jeden weiteren Kampfhund i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 1 EUR 1.200,00 e) jeden Kampfhund i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 2 EUR 400,00 f) den zweiten und jeden weiteren Kampfhund i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 2 EUR 800,00 g) jeden gefährlichen Hund i.S. von § 6 Abs. 2 EUR 400,00 h) den zweiten und jeden weiteren gefährlichen Hund i.S. von § 6 Abs. 2 EUR 800,00 Hunde, für die nach § 7 eine Steuerbefreiung gewährt wird, bleiben bei der Berechnung der Anzahl der Hunde außer Betracht. 2. § 6 – Gefährliche Hunde – wird wie folgt neu gefasst: Kampfhunde/gefährliche Hunde (1) Kampfhunde im Sinne von dieser Satzung sind: 1. Hunde, der in § 1 Abs. 2 Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde vom 03.08.2000 (PolVOgH) genannten Rassen (derzeit American Staffordshire Terrier, Bullterrier und Pit Bull Terrier) sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden. 2. Hunde der in § 1 Abs. 3 PolVOgH genannten Rassen (derzeit Bullmastiff, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentio, Bordeaux Dogge, Fila Brasilleiro, Mastin Espanol, Mastino Napoletano, Mastiff und Tosa Inu.l) sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen als mit denen von Nr. 1 erfassten Hunden. (2) Gefährliche Hunde im Sinne dieser Satzung sind Hunde gem. § 2 der Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde vom 03.08.2000 (PolVOgH). 3. § 7 – Steuerbefreiungen – Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst: (2) Für Kampfhunde und gefährliche Hunde i.S. von § 6 wird keine Steuerbefreiung gewährt. 4. § 9 – Allgemeine Bestimmungen über Steuervergünstigungen – Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst: (2) Die Steuervergünstigung ist zu versagen, wenn 1. die Hunde, für die eine Steuervergünstigung in Anspruch genommen wird, für den angegebenen Verwendungszwecke nicht geeignet sind 2. - aufgehoben 3. in den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 2 die geforderte Prüfung nicht innerhalb von zwölf Monaten vor dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt von den Hunden mit Erfolg abgelegt wurde. 5. § 11 – Anzeigepflicht – Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst: (1) Wer im Gemeindegebiet einen über drei Monate alten Hund hält, hat dies innerhalb eines Monats nach dem Beginn der Haltung oder nachdem der Hund das steuerbare Alter erreicht hat der Stadt schriftlich unter Angabe der Hunderasse anzuzeigen. Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung bereits einen Kampfhund/gefährlichen Hund i. S. von § 6 hält, hat dies innerhalb eines Monats der Stadt schriftlich anzuzeigen. Jeder Hundehalter, dessen angemeldeter Hund nach Inkrafttreten dieser Satzung als Kampfhund/gefährlicher Hund i.S. von § 6 einzustufen ist, hat dies innerhalb eines Monats nach dem die Voraussetzungen des § 6 vorliegen der Stadt schriftlich anzuzeigen. 6. § 12 – Hundesteuermarken – Abs. 6 wird wie folgt neu gefasst: (6) Bei Verlust einer Hundesteuermarke wird dem Halter eine Ersatzmarke gegen eine Gebühr von EUR 3,00 ausgehändigt. Dasselbe gilt für den Ersatz einer unbrauchbar gewordenen Steuermarke; die unbrauchbar gewordene Steuermarke ist zurück zu geben. Wird eine in Verlust geratene Steuermarke wieder gefunden, ist die Ersatzmarke unverzüglich an die Stadt zurück zu geben. §2 Übergangsregelung Hunde, für die bis zum 01.12.2016 ein Nachweis über die nicht oder nicht mehr bestehende Gefährlichkeit nach § 6 Absatz 2 der Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Stadt Lahr in der bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung erbracht wurde, gelten nicht als Kampfhunde/gefährliche Hunde im Sinne der Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Stadt Lahr in der ab dem 01.01.2017 geltenden Fassung. Satz 1 gilt nicht, wenn sich aufgrund von Beißvorfällen oder anderen Vorkommnissen ergibt, dass es sich doch um einen Kampfhund/gefährlichen Hund handelt. §3 Inkrafttreten Die Satzung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. Lahr/Schwarzwald, den XX.XX.2016 Der Oberbürgermeister (Dr. Wolfgang G. Müller)